Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_707/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Löschung im Anwaltsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Oktober 2025 (VB.2024.00633).
Sachverhalt
A.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Rechtsanwältin A.________ wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.
Mit Beschluss vom 5. September 2024 löschte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich den Eintrag von Rechtsanwältin A.________ im Anwaltsregister des Kantons Zürich.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 23. Oktober 2025 eine von A.________ gegen den Beschluss vom 5. September 2024 erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Dezember 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei das angefochtene Urteil zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 reicht die Beschwerdeführerin einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 4. Mai 2026 ein und ersucht das Bundesgericht, das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Anwaltsregister erfüllt sind.
Erwägungen
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitgegenstand bildet die Löschung des Eintrags der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht; Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG e contrario).
1.2. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht, wenn es nicht um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1), unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Zulässig sind hingegen - wie vorliegend - echte Noven zur Frage des Eintritts der Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Urteile 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 eingereichte Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 4. Mai 2026 belegt, dass die Verurteilung gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024 zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird dadurch das bundesgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos. Würde das Bundesgericht die Beschwerde schützen, bliebe es dabei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Anwaltsregister firmiert. Wenn das Bundesgericht das Verfahren hingegen abschreibt, wird das Urteil der Vorinstanz verbindlich und die Beschwerdeführerin wäre in der Folge aus dem Anwaltsregister zu löschen. Eine allfällige Wiedereintragung wäre nur unter den gesetzlichen Bedingungen (Art. 7 und Art. 8 BGFA ) möglich. Nach Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen insbesondere die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein, darunter das Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung oder von Verlustscheinen. Vor diesem Hintergrund wird das vorliegende Verfahren nicht gegenstandslos, denn das Bundesgericht hat in diesem Verfahren einzig über die Löschung zu befinden und kann sich nicht zu den weitergehenden Voraussetzungen einer allfälligen (Wieder-) Eintragung äussern.
1.3. Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
Die Beschwerdeführerin ergänzt und kritisiert den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die tatsächlichen Grundlagen willkürlich festgestellt haben soll. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.
3.
Streitgegenstand bildet die Löschung des Eintrags der Beschwerdeführerin im kantonalen Anwaltsregister.
3.1. Persönliche Voraussetzung für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters gemäss Art. 41 Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330). Art. 9 BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.
3.2. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar eingestuft (vgl. die Übersichten bei BOHNET/REISER, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; STAEHELIN/OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8 BGFA; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52). Die zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteile 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.2; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1).
3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3 mit Hinweisen; 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3). Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3; 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In diesem Rahmen geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraum (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1: "large pouvoir d'appréciation"), bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist (vgl. Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 6.3). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6). Anderes gilt gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch im Bereich des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11). Das Abhandenkommen der Vertrauenswürdigkeit einer Medizinalperson führt zwar grundsätzlich zum Entzug der Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG. Das in Art. 37 MedBG konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet jedoch, zunächst mildere Massnahmen zu prüfen, d.h. die Möglichkeit, die Bewilligung mit Einschränkungen oder Auflagen zu versehen (vgl. dazu Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA sowie Art. 5 Abs. 2 BV.
4.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 3. April 2024 wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Sie hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Es liegt damit eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA vor (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.2; 2C_402/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2).
4.2. Der Verurteilung der Beschwerdeführerin liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die B.________ AG betrieb seit ihrer Gründung im Juni 2015 ein Konsumkreditgeschäft mit dem Vertrieb von Kleinkrediten an Privatpersonen. Mitglieder des Verwaltungsrats mit Kollektivzeichnungsberechtigung waren die Beschwerdeführerin und ein Mitbeschuldigter. Von November 2016 bis Juli 2017 war die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin und anschliessend bis Juli 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen. Die B.________ AG war Teil einer Gruppe eng verbundener Gesellschaften. Der ebenfalls mitbeschuldigte Bruder der Beschwerdeführerin hatte die Kontrolle über alle finalen Entscheidungen der Unternehmensgruppe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1). Von Anfang 2017 bis Dezember 2017 nahmen die verantwortlichen Organe der B.________ AG - darunter auch die Beschwerdeführerin - vier Finanztransaktionen vor, welche die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hatten. Dies führte schliesslich zur Nachlassstundung und zu einer nachlassgerichtlich bestätigten Einigung mit den Gläubigern. Die genannten Transaktionen mit einem Gesamtumfang von rund Fr. 12.7 Mio. erfolgten zu Lasten der Gesellschaft und teilweise zum finanziellen Nutzen der Beschwerdeführerin sowie ihres Bruders bzw. dessen Firmen (u.a. ein indirektes Darlehen der Gesellschaft von Fr. 8 Mio. an den Bruder bzw. eine diesem nahestehende Gesellschaft, das nicht zurückbezahlt wurde; Übernahme einer Forderung von Fr. 3 Mio. ohne Nutzen für die Gesellschaft; Zahlung eines Honorars von Fr. 1.25 Mio. für behauptete, jedoch nicht erbrachte Dienstleistungen einer dem Bruder nahestehenden Gesellschaft; Bezug eines nicht gerechtfertigten Honorars von insgesamt Fr. 400'000.--, wobei die Hälfte der Beschwerdeführerin zukam) (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2). Gemäss dem Strafbefehl war die Beschwerdeführerin als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrats über die Finanzlage der Gesellschaft stets im Bild. Sie war sich bewusst, dass die Transaktionen zum Abfluss benötigter liquider Mittel führten, und hielt es daher zumindest für ernsthaft möglich und nahm es in Kauf, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft zunehmend verschlechterte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3).
4.3. Die Vorinstanz erwog, im Hinblick auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit, die von einer Anwältin erwartet werden dürfe, seien die Handlungen als schwerwiegend zu bezeichnen. Das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und rechtfertige die Löschung im Anwaltsregister. Es sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall durchzuführen.
4.4. Bei der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Betreibungs- und Konkursdelikt, das in systematischer Hinsicht eine strafbare Handlung gegen das Vermögen darstellt. Die Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts kann nach der Rechtsprechung der Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf entgegenstehen (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 [mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug]; 2C_364/2020 vom 30. Oktober 2020 [wiederholte qualifizierte Veruntreuung und versuchte Erpressung]; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 [Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen]; vgl. auch 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2; BBl 1999 6050). Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (vgl. HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 165 StGB). Der Straftatbestand der Misswirtschaft weist damit eine dem anwaltlichen Pflichtenkatalog verwandte Schutzrichtung auf (vgl. nur Art. 12 lit. a, c und h BGFA ), weshalb eine Verurteilung wegen Misswirtschaft grundsätzlich als mit dem Anwaltsberuf unverträglich erscheint.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt sich die von der Beschwerdeführerin konkret begangene Straftat mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die finanzielle Situation der Gesellschaft ignorierte bzw. ihre eigenen und die Interessen ihres Bruders den Gläubigerinteressen voranstellte. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die von der Beschwerdeführerin mitverantworteten Transaktionen, die zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führten, ihrem Bruder und ihr selbst teilweise einen persönlichen finanziellen Vorteil verschafften. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten nach Art. 165 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig ist. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie erwog, die Beschwerdeführerin vermöge die für den Anwaltsberuf erforderliche Seriosität und Ehrenhaftigkeit nicht zu gewährleisten.
4.5. Die mit Strafbefehl verhängte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen bringt ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck, das nach der Rechtsprechung eine Löschung im Register rechtfertigt (vgl. auch Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 lit. A [Löschung bei bedingter Geldstrafe von 180 Tagessätzen]; 2C_90/2019 vom 22. August 2019 lit. A.c [Löschung bei einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen]). Der Abschluss des gerichtlich bestätigten Nachlassvertrags wurde gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im Strafmass bereits berücksichtigt. Zwar ist - wie die Vorinstanz feststellte - der Bruder der Beschwerdeführerin als treibende Kraft zu betrachten, der gezielt auf die Beschwerdeführerin einwirkte, damit sich diese wunschgemäss verhielt und die Transaktionen tätigte. Dies vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nur teilweise zu entlasten, zumal sie gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die Tatschwere steht somit entgegen der Beschwerdeführerin in einem vernünftigen Verhältnis zur Streichung aus dem Anwaltsregister.
4.6. Was die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ihre materiellen Einwände gegen den Strafbefehl, wonach dieser den Sachverhalt ungenau wiedergebe, hätte sie nach Treu und Glauben im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens vorbringen müssen (vgl. Urteile 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.3; 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.3). Ihr Vorbringen, sie sei von der Verfahrensleitung und den Mitbeschuldigten "gedrängt" worden, den Strafbefehl zu akzeptieren, um das Verfahren prozessökonomisch zu beenden, ist nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin als Anwältin hätte wissen müssen, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu anwaltsrechtlichen Konsequenzen führen kann und die Aufsichtsbehörden grundsätzlich an den strafrechtlich festgestellten Sachverhalt gebunden sind. Gleich verhält es sich mit ihren Ausführungen, sie sei lediglich anlässlich der polizeilichen Vorführung rudimentär befragt worden und habe zu keinem Vorhalt je Aussagen machen können. Soweit sie geltend macht, sie habe das Verwaltungsratsmandat nur ihrem Bruder "zuliebe" angenommen, von dem sie sich habe täuschen lassen, vermag sie sich in anwaltsrechtlicher Hinsicht nicht zu entlasten. Im Übrigen steht diese Behauptung in Widerspruch zu ihrem Honorarbezug von Fr. 200'000.-- bei wirtschaftlicher Schieflage der Gesellschaft, für den sie unter anderem verurteilt wurde.
4.7. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei in ihrer 26 Jahre dauernden Tätigkeit als Rechtsanwältin nie in ein straf- oder aufsichtsrechtliches Verfahren verwickelt gewesen, die Tatbegehung liege bereits neun Jahre zurück, die Löschung im Anwaltsregister habe für ihre Klienten problematische Mandatsniederlegungen zur Folge und führe zu einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Mit diesen Argumenten stellt die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Löschung im Anwaltsregister in Frage. Entscheidend ist jedoch nur, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (vgl. E. 3.3 hiervor). Ist das - wie vorliegend - zu bejahen, erfolgt die Löschung zwingend und es findet keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt (Urteile 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 7.2; 2C_1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.7). Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin einen Privatauszug aus dem Strafregister vom 4. Mai 2026 ein. Als echtes Novum kann er vom Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.8. Im Ergebnis steht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass von einer Delinquenz auszugehen ist, die sich aufgrund ihrer Schwere nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbaren lässt und daher die Löschung des Eintrags der Beschwerdeführerin im kantonalen Anwaltsregister zur Konsequenz haben muss, mit dem BGFA und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang.
5.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet; sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner