Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_612/2025
Urteil vom 27. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau,
Amt für Gesundheit, Fachstelle Gesundheitsfachpersonen, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau.
Gegenstand
Vorsorgliche Praxisschliessung,
Beschwerde gegen das Zirkular-Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2025
(O4V 25 21, ERV 25 47).
Sachverhalt
A.
A.a. Die A.________ GmbH ist eine Zahnarztpraxis mit Sitz in U.________. Seit 13. Februar 2015 ist B.________ Geschäftsführerin und administrative und organisatorische Leiterin der Praxis. Sie hat keine Bewilligung, um Prophylaxe-Behandlungen an Patientinnen und Patienten vorzunehmen.
A.b. Am 10. September 2024 führte das Amt für Gesundheit, Fachstelle Gesundheitsfachpersonen, des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine angekündigte Praxisinspektion in der A.________ GmbH durch. Mit Schreiben der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen vom 13. September 2024 wurde festgehalten, dass es B.________ nicht gestattet sei, im Mund des Patienten tätig zu sein. Neben den administrativen Tätigkeiten als betriebliche Leitung sei es ihr einzig erlaubt, dem Zahnarzt die notwendigen Instrumente zu reichen.
A.c. Am 6. Dezember 2024 bestätigte B.________ schriftlich gegenüber dem Amt für Gesundheit, dass sie keine Prophylaxe-Behandlungen mehr durchführen werde, bis sie ein in der Schweiz anerkanntes Diplom besitze.
A.d. Am 12. Februar 2025 führte die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen in der A.________ GmbH eine unangekündigte Inspektion durch. Dabei wurde B.________ dabei angetroffen, wie sie bei einer Patientin eine Prophylaxe-Behandlung durchführte. Bei der Inspektion wurden im Behandlungszimmer und im Sterilisationsraum diverse seit Jahren abgelaufene Medikamente und Medizinprodukte vorgefunden. Teilweise war das Ablaufdatum durchgestrichen. Für die medizinische Ausrüstung wie Behandlungsstuhl, Röntgengerät und Sterilisator konnten keine Wartungsnachweise vorgelegt werden.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 eröffnete die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen ein Verfahren auf Entzug der Institutionsbewilligung gegen die A.________ GmbH. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ordnete die Fachstelle an, dass die Praxis mit sofortiger Wirkung bis zum Entscheid über die Hauptsache provisorisch geschlossen werde. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
B.b. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025 erhob die A.________ GmbH Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2025 ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.c. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhob die A.________ GmbH dagegen Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Zirkular-Urteil vom 17. September 2025 wies dieses die Beschwerde gegen die vorsorgliche Praxisschliessung ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2025 gelangt die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die sofortige Aufhebung der Praxisschliessung und die Erlaubnis, die Praxis bis zum Entscheid in der Hauptsache zu betreiben. Im Eventualstandpunkt beantragt sie die Aufhe-bung des angefochtenen Urteils verbunden mit der Auflage, B.________ zu verpflichten, keine Prophylaxe-Behandlungen mehr durchzuführen, bis sie die erforderlichen Qualifikationen erworben habe.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Nachdem die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen, das Departement Gesundheit und Soziales sowie die Vorinstanz sich zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung haben vernehmen lassen und dessen Abweisung beantragten, wies die Abteilungspräsidentin das als um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegengenommene Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2025 ab.
In der Hauptsache beantragen die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und das Departement Gesundheit und Soziales die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
In Kenntnis der Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsbeendigung mit.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der provisorischen Praxisschliessung ab. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.2 mit Hinweisen).
In der Hauptsache geht es um ein Verfahren auf Entzug der Institutsbewilligung. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt (vgl. Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der der Beschwerdeführerin droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der vorsorglichen Praxisschliessung drohe ihr der wirtschaftliche Ruin, was eine Anfechtung der Institutionsbewilligung in der Hauptsache obsolet machen würde, weil die wirtschaftliche Lage derart katastrophal wäre, dass sie kaum je wieder einen ordnungsgemässen Praxisbetrieb starten könnte. Dies stelle eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar.
Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Die Tätigkeit eines Arztes fällt in den Schutzbereich von Art. 27 BV und steht auch juristischen Personen zu (BGE 150 I 120 E. 4.1.1; Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 4.2). Die vorsorgliche Praxisschliessung kann den geltend gemachten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV bedeuten und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.
1.4. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu (Urteile 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1; 2C_146/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2.1; 2C_567/2015 vom 24. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). Das Bundesgericht auferlegt sich insbesondere bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (BGE 129 II 286 E. 3; Urteile 2C_430/2024 vom 12. November 2024 E. 6.3; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1). Im Ergebnis führt dies auch auf Ebene des Bundesgerichts zu einer Prüfung
prima facie (Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), aufgrund der auf verfassungsmässige Rechte beschränkten Kognition gilt aber die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.2). In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), ist oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.2 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Feststellungen für den Zeitraum nach der Schliessung der Praxis am 26. Februar 2025 getroffen, betrifft dies nicht den rechtserheblichen Sachverhalt. Darauf ist nicht näher einzugehen, zumal die Rüge den Begründungsanforderungen nicht genügt. Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, die Vorinstanz habe die abgelaufenen Medikamente und Medizinalprodukte zu Unrecht als "gravierende Mängel" gewürdigt, betrifft dies die rechtliche Würdigung und nicht das Tatsachenfundament. Darauf ist an geeigneter Stelle einzugehen (nachstehend E. 3.4 ff.).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt daher massgebend. Damit ist insbesondere verbindlich festgestellt, dass mehrere Behandlungen ohne Bewilligung durchgeführt wurden und sich abgelaufene Medikamente und Medizinalprodukte in der Praxis befanden.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz die vorsorgliche Praxisschliessung durch die Fachstelle Gesundheitsfachpersonen zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorsorgliche Schliessung der Zahnarztpraxis sei unverhältnismässig und stelle einen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit dar. Sie rügt eine Verletzung von Art. 27 in Verbindung mit Art. 36 BV.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Kantonale Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie insbesondere verhältnismässig sind (Abs. 3; BGE 151 I 194 E. 4.2; 150 I 120 E. 4.1.1; Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 151 I 337 E. 7.1; 149 I 191 E. 7.2).
3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden (GG/AR; bGS 811.1) bedürfen die Institutionen des Gesundheitswesens einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales. Die Bewilligung wird nach Art. 49 Abs. 2 GG/AR erteilt, wenn die Institution über eine Leitung mit der erforderlichen Ausbildung und über qualifiziertes Personal in genügender Zahl verfügt (lit. a), zweckmässig organisiert ist (lit. b) und geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung aufweist sowie den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt (lit. c). Nach Art. 50 Abs. 1 GG/AR ist die Bewilligung u.a. einzuschränken oder zu entziehen: a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind; b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen der verantwortlichen Personen gegen die Berufspflichten; d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen; e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt worden sind. Gemäss Art. 65 Abs. 2 GG/AR kann das Departement Gesundheit und Soziales im Bereich des Gesundheitswesens alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es die Schliessung von Räumlichkeiten oder die Beschlagnahme, Einziehung oder Vernichtung von Gegenständen verfügen, die zu Begehung einer rechtswidrigen Handlung dienen, gedient haben oder das Ergebnis einer solchen Handlung sind (angefochtener Entscheid E. 4).
3.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Mängel beim Betrieb der Zahnarztpraxis fest.
Zum einen habe B.________ mehrmals, ohne über eine notwendige Bewilligung zu verfügen, Prophylaxe-Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchgeführt. Dabei sei ihr die fehlende Erlaubnis seit dem ersten Inspektionsbericht vom 17. Februar 2015 bewusst gewesen. Mit Schreiben vom 13. September 2024 sei erneut festgehalten worden, dass B.________ nicht gestattet sei, im Mund des Patienten tätig zu sein. Am 6. Dezember 2024 habe B.________ gegenüber der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen zudem schriftlich bestätigt, dass sie keine Prophylaxe-Behandlungen mehr durchführen werde, bis sie ein in der Schweiz anerkanntes Diplom besitze. Dennoch sei B.________ bei der unangekündigten Kontrolle vom 12. Februar 2025 auf frischer Tat bei der Durchführung einer Prophylaxe-Behandlung ertappt worden. Darüber hinaus stellt die Vorinstanz fest, dass es Fotos von gelöschten Terminen mit dem Kürzel von B.________ gebe, woraus sie den Schluss zieht, dass es sich bei den von B.________ durchgeführten Behandlungen nicht um seltene Einzelfälle handele (angefochtener Entscheid E. 4.4).
Zum anderen stellte die Vorinstanz fest, dass (seit mehreren Jahren) abgelaufene Medikamente und Medizinalprodukte gefunden worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.1 u. E. 4.5). Im Gegensatz zur angekündigten Kontrolle vom 13. September 2024 seien bei den abgelaufenen Medikamenten teilweise die Ablaufdaten durchgestrichen gewesen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die im Einsatz stehenden Medizinalprodukte verspätet gewartet worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.5).
3.4. Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen zieht die Vorinstanz nach summarischer Prüfung den Schluss, dass mit den Behandlungen durch B.________ und den angesichts der abgelaufenen Medikamenten und Medizinalprodukten gravierenden Mängeln in der Praxis eine ernstzunehmende abstrakte Gefährdung von Patientinnen und Patienten bestehe, welcher aufgrund des bisherigen Verhaltens der Geschäftsführerin nicht mit allfälligen Auflagen begegnet werden könne. In Anbetracht der Umstände gewichtet die Vorinstanz das Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit höher als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid E. 4.6).
3.5. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach einer
prima facie -Überprüfung - anders als die Beschwerdeführerin rügt - mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Geschäftsführerin im Zeitpunkt der durchgeführten Kontrollen nicht über die notwendige Bewilligung zur Durchführung von Behandlungen verfügte und dennoch Behandlungen durchführte. Insbesondere wird nicht bestritten, dass sie mindestens zwei solcher Behandlungen durchführte. Eine davon war jene, bei der sie anlässlich der unangekündigten Kontrolle im Februar 2025 entdeckt wurde. Dies war, was ebenfalls verbindlich festgestellt ist, nachdem die Geschäftsleiterin nicht nur im September 2024 darauf hingewiesen wurde, keine Behandlungen am Patienten durchführen zu dürfen, sondern sie selbst im Dezember 2024 schriftlich bestätigte, dies zu unterlassen. In einer Zahnarztpraxis, in der wider besseres Wissen und entgegen der Zusicherung an die zuständigen Behörden ohne eine entsprechende Bewilligung medizinische Behandlungen vorgenommen werden, von einer Gesundheitsgefährdung der Patientinnen und Patienten auszugehen, ist nicht willkürlich. Dass in derselben Praxis überdies seit Jahren abgelaufene Medikamente gefunden und Medizinalprodukte verwendet wurden, stützt den Schluss der abstrakten Gesundheitsgefährdung und erweist sich ebenso wenig als willkürlich. Nachdem das kantonale Recht für den Betrieb der Praxis unter anderem die Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsvorschriften voraussetzt (Art. 49 Abs. 2 lit. c GG/AR) und die Bewilligung namentlich entzogen werden darf, wenn schwerwiegende Verstösse gegen die Berufspflichten, schwerwiegende Mängel in der Organisation oder Missachtung von behördlichen Weisungen vorliegen (Art. 50 Abs. 1 GG/AR; vorstehend E. 3.2), ist es auch im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz die vorläufige Schliessung der Praxis bestätigte.
3.6. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Dass die Vorinstanz keine Auflagen als mildere Massnahmen angeordnet hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wurde im September 2024 kontrolliert und schriftlich auf die Mängel aufmerksam gemacht. Dennoch fand just an jenem Tag, als die unangekündigte Kontrolle durchgeführt wurde, ein erneuter Verstoss gegen das Behandlungsverbot statt. Die Beschwerdeführerin hat damit bereits unter Beweis gestellt, dass sie nicht geneigt ist, sich an behördliche Vorgaben zu halten, weshalb es nicht willkürlich ist, die vorsorgliche Praxisschliessung als einzig wirksames Mittel zum Schutz der Patienten und Patientinnen zu verfügen. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Gefährdung der Patientensicherheit in ihrem Handeln erkennt, unterstreicht ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein und ihre Uneinsichtigkeit, was mildere Mittel nach summarischer Prüfung wirkungslos erscheinen lassen.
3.7. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Geschäftsleiterin könne die betriebliche Leitung entzogen und einem Zahnarzt übertragen werden. Sie übersieht dabei, dass sie die Möglichkeit dieser internen Reorganisation seit September 2024 gehabt hätte und dafür nicht auf behördliche Anordnung warten musste. Trotz der Zusicherung ihrer Geschäftsleiterin hat sie sich wissentlich nicht an die behördlichen (und gesetzlichen) Vorgaben gehalten. Dass die Vorinstanz keine mildere Massnahme anordnete, ist daher nicht unhaltbar.
3.8. Es stellt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, wenn sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin äussert, die Geschäftsleiterin würde sich von nun an strikt an die Vorgaben halten und die Mängel seien behoben worden. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, warum sie dem behaupteten Wohlverhalten nach der Praxisschliessung keine Bedeutung zumisst. Sie war nicht gehalten, alle Vorbringen zu widerlegen (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.9. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten die öffentliche Gesundheit höher gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihrer Praxistätigkeit. Dies ist im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Die vorsorgliche Schliessung der Zahnarztpraxis erweist sich daher nach summarischer Prüfung als verhältnismässig und ist mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.
3.10. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 BV. Inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Verwaltungsverfahren anwendbar sein und die Vorinstanz diesen verletzt haben sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig begründet sie, womit die Vorinstanz gegen Art. 5 BV, den Untersuchungsgrundsatz sowie nicht näher genannte Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote verstossen haben sollte. Die Vorinstanz stellte für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf Audioaufnahmen ab (vorstehend E. 3.3). Die entsprechenden Rügen genügen den Begründungsanforderungen überdies nicht (vorstehend E. 2.2), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha