Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_410/2025, 2C_411/2025, 2C_412/2025
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Michèle Kappeler,
gegen
2C_410/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
B.________,
C.________,
D.________ AG,
E.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
2C_411/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
F.________ AG,
D.________ AG,
G.________ GmbH,
H.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
2C_412/2025
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Rechtsdienst, Hagenholzstrasse 110, Postfach, 8050 Zürich,
Vergabebehörde,
I.________ GmbH,
C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Submission,
Beschwerden gegen die Urteile VB.2024.00640, VB.2024.00641 und VB.2024.00643 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2025.
Sachverhalt
A.
Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (nachfolgend: Vergabebehörde), eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes Submissionsverfahren betreffend "Maschineller Winterdienst / 34 Fahrzeuge" (6 Fahrzeugkategorien / 34 Lose) für zehn Jahre.
A.a. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde die Zuschläge für die sieben Lose der
Fahrzeugkategorie 2a an die B.________, den C.________, die D.________ AG sowie die E.________ GmbH zu Angebotspreisen zwischen Fr. 18'010.-- und Fr. 34'354.--. Die A.________ GmbH kam mit zwei angebotenen Fahrzeugen zum Preis von Fr. 50'460.-- respektive Fr. 61'520.-- nicht zum Zug.
A.b. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde die Zuschläge für die sieben Lose der
Fahrzeugkategorie 4a an die F.________ AG, die D.________ AG, die G.________ GmbH sowie die H.________ GmbH zu Angebotspreisen zwischen Fr. 21'060.-- und Fr. 30'000.--. Die A.________ GmbH hatte vier Fahrzeuge mit Preisen zwischen Fr. 50'460.-- und Fr. 90'040.-- offeriert und fand mit diesen keine Berücksichtigung.
A.c. Mit Verfügung vom 27. September 2024 erteilte die Vergabebehörde in der
Fahrzeugkategorie 3b die Zuschläge für zwei Lose an die I.________ GmbH sowie den C.________ zu Preisen von Fr. 20'684.-- und Fr. 21'860.--. Die A.________ GmbH kam mit keinem angebotenen Fahrzeug mit Preisen von Fr. 50'460.-- bis Fr. 90'040.-- zum Zug.
B.
Am 18. Oktober 2024 reichte die A.________ GmbH gegen die drei Verfügungen vom 27. September 2024 jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein.
B.a. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die
Fahrzeugkategorie 2a. Eventualiter sei die Sache an die Vergabebehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00640 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 2a ab.
B.b. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die
Fahrzeugkategorie 4a. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00641 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 4a ab.
B.c. Die A.________ GmbH beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2024 betreffend die
Fahrzeugkategorie 3b. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte die A.________ GmbH Schadenersatz.
Mit Urteil VB.2024.00643 vom 19. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Fahrzeugkategorie 3b ab.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden vom 25. Juli 2025 gelangt die A.________ GmbH gegen das Urteil VB.2024.00640 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_410/2025), das Urteil VB.2024.00641 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_411/2025) und das Urteil VB.2024.00643 vom 19. Juni 2025 (Verfahren 2C_412/2025) an das Bundesgericht. Sie beantragt jeweils die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersucht die A.________ GmbH um Vereinigung der drei bundesgerichtlichen Verfahren.
Während die Vorinstanz in den drei bundesgerichtlichen Verfahren je auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten werde, beantragt die Vergabebehörde jeweils, es sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin repliziert in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 mit Eingaben vom 30. September 2025.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind. Die Zulässigkeit setzt neben dem Erreichen des Schwellenwerts nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG kumulativ voraus, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG stellt. Im Rahmen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1; 1
1.2. 46 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.1), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.1.2; Urteile 2D_10/2024 vom 11. November 2025 E. 1.1; 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin stellt sich in sämtlichen Verfahren auf den unzutreffenden Standpunkt, die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG gälten alternativ, und unterbreitet dem Bundesgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 nicht offen.
1.3. Die Beschwerdeführerin reicht in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne von Art. 113 BGG fristgerecht ein (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Rechtsmittel richten sich gegen kantonal letztinstanzliche (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Urteile eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.3.1. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens namentlich gegeben, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ist anhand der Anträge und den vorgebrachten Rügen zu beurteilen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1; Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2.; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 1.1).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin, die bereits an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 115 lit. a BGG), rügt in allen Verfahren namentlich eine qualifiziert fehlerhafte sowie treuwidrige Ermessensausübung durch die Vergabebehörde bei der Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie, das mit 30 % gewichtet sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, eine willkürfreie Anwendung des Zuschlagskriteriums hätte zu anderen Zuschlagsentscheiden führen müssen. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede bei den Angebotspreisen der Offerten der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenen der Beschwerdegegnerinnen in allen Verfahren (vgl. Bst. A.a-A.c hiervor) und dem Umstand, dass der Angebotspreis jeweils mit 70 % in die Bewertung der Offerten eingeflossen ist (vgl. E. 5.3.1 hiernach), macht die Beschwerdeführerin gerade noch in vertretbarer Weise geltend, eine reelle Chance auf die Zuschläge zu haben.
1.4. Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 ist einzutreten.
2.
Den drei bundesgerichtlichen Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 liegt derselbe Grundsachverhalt zwischen der Vergabebehörde und der Beschwerdeführerin zugrunde. Es stellt sich in allen Verfahren dieselbe Rechtsfrage mit Bezug auf das Zuschlagskriterium Ökologie. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die drei Verfahren antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_735/2025 und 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 E. 1, zur Publikation vorgesehen; 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2, nicht publ. in: BGE 151 II 46).
3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Deshalb kann unter anderem die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht selbständig gerügt werden. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 2.1; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1; 2D_46/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieterinnen im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4; Urteile 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.1 und E. 3; 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 2.2).
Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den vorinstanzlichen Verfahren zwar die Gelegenheit erhalten, auf die Beschwerdeantworten der Vergabebehörde hin je eine Replik einzureichen. Der Inhalt der Replik habe jedoch in mehreren Punkten keinen Eingang in die angefochtenen Urteile gefunden. Überdies halte die Vorinstanz aktenwidrig fest, die Beschwerdeführerin hätte das Zuschlagskriterium Ökologie als unzulässig bemängelt. Die Beschwerdeführerin habe bloss die konkrete, nicht wirksame Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie durch die Vergabebehörde beanstandet, nicht aber die Zulässigkeit oder Gewichtung des Zuschlagskriteriums an sich. Die Vorinstanz habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit der in den vorinstanzlichen Verfahren geübten Kritik an der Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie auseinander. Die Vorinstanz weist zwar hauptsächlich darauf hin, dass die Wahl und Gewichtung des Zuschlagskriteriums aus der Ausschreibung klar ersichtlich gewesen sei und in den Verfahren gegen die Zuschlagsverfügungen nicht mehr beanstandet werden könnten (vgl. E. 3.3.2 i.f. der angefochtenen Urteile). Allerdings hat sie sich angesichts der erheblichen Unterschiede bei den Angebotspreisen, die mit einem Gewicht von 70 % in die Bewertung eingeflossen sind, darauf beschränken können, zu überprüfen, ob sich die Zuschlagserteilungen an die Beschwerdegegnerinnen als rechtskonform erweisen (vgl. auch E. 5 hiernach). Darin ist jedenfalls im Ergebnis keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Weiteren erweist sich die im Verfahren 2C_410/2025 zusätzlich geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung des Angebots der J.________ GmbH als rechtsunerheblich, da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine Zuschlagsempfängerin handelt. Die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es sich dabei um einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt handelt.
4.4. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorträgt, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 3 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in allen drei bundesgerichtlichen Verfahren eine treuwidrige und willkürliche Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus den Formularen und Eingabemasken gehe hervor, dass mehrere oder gar alle Anbieterinnen beim Zuschlagskriterium Ökologie 0 Punkte erzielt hätten. Das Zuschlagskriterium, das mit 30 % gewichtet sei, verkomme derart zu einem unwirksamen Kriterium. Es gehe um das Gebot der wirksamen Anwendung von in den Ausschreibungsunterlagen klar festgehaltenen Kriterien. Wenn die Vergabebehörde trotz der Angabe zweier Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bei der Auswertung rein nach dem (ersten) Zuschlagskriterium Preis entscheiden dürfe, wie von der Vorinstanz geschützt, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben und ohne Willkür verletzt.
5.2. Jede Person hat gemäss Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
5.2.1. Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben respektive rechtsgleicher Behandlung oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 147 V 194 E. 6.3; Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 7.4.1). Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; Urteil 2C_158/2024 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2.2).
5.2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
5.3. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Urteilen im Ergebnis nicht zu hören.
5.3.1. Die Angebote bewertete die Vergabebehörde anhand der Zuschlagskriterien Angebotspreis (70 %) und Ökologie (30 %). Das Zuschlagskriterium Ökologie lautete wie folgt: "Der Antrieb der Fahrzeuge muss so ökologisch wie möglich betrieben werden. Bei einem Fahrzeug mit einem alternativen Antrieb wie Elektromotor oder Wasserstoff wird das Maximum der Punktzahl vergeben." Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Ökologie erfolgte gemäss folgender Punkteskala: 30 Punkte für Elektro-/Wasserstoff-Antrieb; 20 Punkte für Hybrid-Antrieb; 10 Punkte für Biogas-Erdgas-Antrieb; 0 Punkte für Benzin-/Diesel-Antrieb (vgl. E. 3.3.2 der angefochtenen Urteile).
5.3.2. Es ist in tatsächlicher Hinsicht von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ergeben sich aus den angefochtenen Urteilen Anhaltspunkte, dass die Vergabebehörde aufgrund eines alternativen Antriebs bei den Fahrzeugen einer bestimmten Anbieterin in anderer Weise hätte Punkte vergeben müssen (vgl. Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch stellt sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Standpunkt, dass die Vergabebehörde ihr zu wenige Punkte oder anderen Anbieterinnen zu viele Punkte beim Zuschlagskriterium Ökologie vergeben habe. Eine falsche - d. h. im Lichte der bekannt gegebenen Punkteskala willkürliche oder treuwidrige - Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie ist weder hinreichend dargetan noch offensichtlich. Auch eine rechtsungleiche Anwendung des Zuschlagskriteriums ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Punktevergabe respektive die Anwendung des Zuschlagskriteriums Ökologie im Ergebnis als rechtskonform befunden hat.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin stört sich denn auch lediglich am Umstand, dass
keine Anbieterin Punkte beim Zuschlagskriterium Ökologie erzielt habe und die Beschaffungen somit rein gestützt auf den Angebotspreis habe erfolgen müssen. Dieser Umstand begründet indes weder eine Verletzung des Willkürverbots noch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen hat die Vergabebehörde bei der Rechtsanwendung ihr Ermessen auch nicht pflichtwidrig ausgeübt, wie die Beschwerdeführerin meint. Vielmehr ist die Vergabebehörde bestrebt gewesen, alternative Antriebsarten der Fahrzeuge bei der Bewertung der Offerten entsprechend zu honorieren. Dass keine Anbieterin eine alternative Antriebsart offeriert hat, ist für die Vergabebehörde nicht vorhersehbar gewesen und begründet jedenfalls keine qualifiziert falsche Ermessensausübung. Entsprechend hat die Vorinstanz die Vorgabe von Art. 41 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; LS 720.1), wonach das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, willkürfrei und in guten Treuen angewendet.
5.4. Nach dem Dargelegten ist unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zuschlagsverfügungen der Vergabebehörde vom 27. September 2024 bestätigt hat.
6.
Im Ergebnis erweisen sich die subsidiären Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet, zumal die Vergabebehörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG) sowie die Beschwerdegegnerinnen nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 wird nicht eingetreten. Die subsidiären Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in den Verfahren 2C_410/2025, 2C_411/2025 und 2C_412/2025 von total Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger