Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_135/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yannic Schmezer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2026 (100.2024.43U).
Sachverhalt
A.
A.a. Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1964) reiste im März 1991 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) im August 1991 abwies. Eine gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) im Oktober 1992 ab.
Im Dezember 1992 heiratete A.A.________ in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige. Im März 1993 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. im August 1994 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Eheleute trennten sich im November 1995. Im Dezember 1998 erhielt A.A.________ eine Niederlassungsbewilligung. Die Scheidung erfolgte im Jahr 1999.
A.b. Im Juni 2000 heiratete A.A.________ die türkische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1979). Diese verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen vier Kinder (geboren 2001, 2003, 2009 und 2014) hervor. Die Familie lebt im Kanton Bern. Im November 2019 ermahnte das damalige Amt für Migration und Personenstand (heute: Amt für Bevölkerungsdienste) des Kantons Bern A.A.________ und B.A.________ wegen anhaltenden Sozialhilfebezugs und behielt sich ausländerrechtliche Massnahmen vor. Im November 2021 trennten sich die Eheleute. Die beiden minderjährigen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Ende März 2023 kehrte A.A.________ in die Familienwohnung zurück.
A.c. A.A.________ bezieht seit März 2013 durchgehend Sozialhilfe. Zwischen März 2013 und Ende 2021 bezogen er und seine Familie Sozialhilfe im Betrag von Fr. 559'509.--. Von Januar bis September 2022 erhielt A.A.________ Fr. 20'615.90 an Sozialhilfe. Im September 2022 waren im Betreibungsregisterauszug von A.A.________ beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, 102 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 167'606.28 registriert. Seit Februar 2024 geht A.A.________ einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Er erzielt einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'191.45.
A.d. A.A.________ ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Busse von Fr. 400.-- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (2009);
- bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Verbindungsbusse von Fr. 600.-- wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (2010);
- sechs Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 260.-- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (2012 und 2013);
- Busse von Fr. 450.-- wegen Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und Nichtbefolgens einer amtlichen Verfügung (2012 oder 2013);
- bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und Verbindungsbusse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (2012 oder 2013);
- bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Verbindungsbusse von Fr. 600.-- wegen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (2012 oder 2013);
- bedingte Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Verbindungsbusse von Fr. 1'620.-- sowie Übertretungsbusse von Fr. 800.-- wegen Betrugs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und einfacher Verkehrsregelverletzungen (2014);
- Busse von Fr. 300.-- wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2022 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, welche das Rechtsmittel im Januar 2024 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion führte A.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2026 ab.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2026 aufzuheben und auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei er zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.A.________, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 5. März 2026 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundes- oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_609/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1; 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.1). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Rechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 2.2 mit Hinweis).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. Er bringt vor, das kantonale Gericht habe willkürlich festgestellt, dass sich während der Klinikaufenthalte der Ehefrau nicht primär der Beschwerdeführer, sondern die volljährigen Kinder, insbesondere der ältere Sohn, um die beiden minderjährigen Kinder gekümmert hätten. Die Vorinstanz verkenne namentlich, dass z.B. im November 2021
allein der Beschwerdeführer - und nicht auch der ältere Sohn - den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) Auskunft über den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau bzw. Mutter erteilte. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer einen Bericht vom 14. Dezember 2021 über die vom 29. November bis am 7. Dezember 2021 erfolgte stationäre Behandlung seiner Ehefrau durch die UPD als unechtes Novum ins Recht.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; Urteile 2C_505/2025 vom 9. April 2026 E. 5.1; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in: BGE 151 I 285]) oder wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 4.1 [nicht publ. in: BGE 151 I 285] mit Hinweisen).
3.2. Ob es sich beim UPD-Bericht vom 14. Dezember 2021 um ein (zulässiges) Novum handelt (vgl. E. 2.3 hiervor), kann offenbleiben, zumal die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung selbst bei dessen Berücksichtigung nicht offensichtlich unrichtig wäre (vgl. Urteile 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.3; 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 6.3.2).
3.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Betreuung seiner minderjährigen Kinder tragende Aufgaben übernehme (vgl. E. 5.3.2 [S. 16] des angefochtenen Urteils). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer den UPD Auskünfte zum Zustand seiner Ehefrau gab, wird im angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen (vgl. E. 5.3.2 [S. 16] des angefochtenen Urteils: "auch auf Aussagen des Sohnes"). Abgesehen davon ist im UPD-Bericht vom 14. Dezember 2021 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - unter "Fremdanamnese" festgehalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Sohn Auskunft gaben (S. 2: "Der Ehemann und der Sohn berichten [...]").
3.4. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, vom im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt bezüglich der Kinderbetreuungsleistung des Beschwerdeführers abzuweichen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung bleibt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.
4.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Sozialhilfeabhängigkeit). Mit Blick auf die bezogenen Sozialhilfegelder (vgl. Lit. A.c. hiervor; vgl. auch Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.2.2; 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen) bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds.
4.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist weiter zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem privaten Interesse der ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 4.1; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2; 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2), der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.4; 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.2; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Sind minderjährige Kinder betroffen, ist auch deren Interesse daran zu beachten, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK [SR 0.107], Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Anwesenheit lässt sich aus der KRK allerdings nicht ableiten (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 4.4.4).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen und damit insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verletzt. Entgegen der Vorinstanz überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
5.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei unter deren Obhut gestellte minderjährige Kinder (geboren 2009 und 2014). Er kann sich daher auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verbürgten Schutz seines Familienlebens berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Aufgrund der Dauer seines (rechtmässigen) Aufenthalts von über 30 Jahren tangiert die vorliegend strittige aufenthaltsbeendende Massnahme grundsätzlich auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3 mit Hinweis). Ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Rechts auf Privatleben hinreichend integriert ist, kann offenbleiben, zumal - gemäss Landesrecht (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens - ohnehin eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. Urteile 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 5.5; 2C_438/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.1.2; 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 10).
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Würdigung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts.
5.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen andauernden Sozialhilfebezug in grossen Teilen selbst zu vertreten. Er sei zu 50% arbeitsfähig, wobei ihm eine angepasste Tätigkeit ohne hohe körperliche Anforderungen in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Sein Alter, seine gesundheitlichen Probleme sowie die fehlende Ausbildung und Berufserfahrung rechtfertigten nicht die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre nur ungenügend um eine Arbeitsstelle bemüht habe (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.3 des angefochtenen Urteils). Gegen den Beschwerdeführer würden sodann seine erhebliche Verschuldung und seine Mehrfachdelinquenz sprechen. Da er sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft habe, sei die Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren. Seine Straftaten seien mehrheitlich zwar nicht schwerwiegend und lägen zudem überwiegend schon länger zurück; die wiederholte Straffälligkeit mache jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Schwierigkeiten habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Auszugehen sei daher von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
5.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz ging der Beschwerdeführer vor Antritt der aktuellen Teilzeitstelle (von kurzen Arbeitseinsätzen 2019 und 2021 abgesehen) während mehr als zehn Jahren keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach, obwohl er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. E. 5.2 i.V.m. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils). Inwiefern ihn seine Vaterrolle daran gehindert haben könnte, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nennenswert um eine Stelle bemüht hat sich der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens, was die Bedeutung der entsprechenden Anstrengungen schmälert (vgl. Urteil 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3.1). Sodann darf der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers vor dem 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden, da er seit dem 1. Januar 2019 andauert (vgl. E. 4.3 hiervor). Dass die Vorinstanz in Anbetracht der fallspezifischen Umstände zum Schluss kam, die Sozialhilfeabhängigkeit sei überwiegend selbstverschuldet und dem Beschwerdeführer deshalb vorwerfbar, ist nicht zu beanstanden. Gleich verhält es sich mit der vorinstanzlichen Berücksichtigung der Schuldenwirtschaft und der Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.2.5).
5.2.3. Mit Blick auf den erfüllten Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, seiner Verschuldung und seines problematischen Legalverhaltens ist mit der Vorinstanz von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers auszugehen.
5.3. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.3.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers sei mit rund 32 Jahren sehr lang. Indessen sei seine Integration mangelhaft. Zum einen müsse seine beruflich-wirtschaftliche Integration als misslungen beurteilt werden; zum anderen liege weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht eine ausgeprägte Integration vor. Gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers spreche ausserdem seine wiederholte Straffälligkeit sowie die Vorfälle häuslicher Gewalt gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe, aufgrund welcher ihm die Obhut über sie entzogen wurde (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Weiter habe der Beschwerdeführer familiäre Kontakte in der Türkei, die ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten (vgl. E. 5.3.1 des angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die familiären Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die strittige Entfernungsmassnahme eine Trennung der Familie zur Folge haben werde. Allerdings könnten die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben. Zwar habe diese seit Ende 2021 mehrmals stationär psychiatrisch behandelt werden müssen; dass die Familie für den Fall, dass die Mutter rückfällig werden sollte, auf die Betreuungsleistung des Beschwerdeführers angewiesen wäre, sei jedoch nicht erstellt (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils). Insgesamt seien die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz durchaus gewichtig (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils); das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts sei aber grösser (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils).
5.3.2. Auch diese Beurteilung ist entgegen der Kritik in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren dauerhaft in die Schweiz eingereist, hat in der Heimat Familienangehörige und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in der Türkei, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat, vertraut. Zudem reiste er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals in die Türkei. Zwar ist der Beschwerdeführer mittlerweile über 60 und seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz; trotz der langen Dauer seines Aufenthalts weist er indessen beträchtliche Integrationsdefizite auf, wie insbesondere der erfüllte Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zeigt. Dadurch wird sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz relativiert (vgl. Urteil 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.4). Was die finanziellen Schwierigkeiten betrifft, die der Beschwerdeführer in der Heimat auf sich zukommen sieht, ist davon auszugehen, dass ihn Verwandte bis zu einem Grad unterstützen könnten. Ausserdem hat er auch in der Türkei, wo er das Pensionsalter bereits erreicht hat, Anspruch auf die Schweizer AHV-Rente.
5.3.3. Sodann würden die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers infolge seiner Wegweisung nicht die einzige elterliche Bezugsperson verlieren. Vielmehr verfügen sie grundsätzlich über ein geregeltes Familienleben mit der Mutter, unter deren alleiniger Obhut sie stehen (vgl. Urteile 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.7; 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3.3). Die Kinder können mit ihrer Mutter und ihren volljährigen Geschwistern im gewohnten Umfeld verbleiben und die Schule regulär fortsetzen (vgl. Urteil 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.4.3). Da nicht erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer während der bisherigen Hospitalisationen seiner Ehefrau in tragender Weise um die Kinder gekümmert hätte (vgl. E. 3 hiervor), ist mit der Vorinstanz daran festzuhalten, dass die Familie für den Fall eines erneuten Klinikaufenthalts der Mutter nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Kinderbetreuung angewiesen wäre. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Kindesinteressen auch, dass dem Beschwerdeführer die Obhut über sein ältestes Kind (aus erster Ehe) aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt entzogen wurde. Schliesslich hatten die minderjährigen Kinder bis im März 2023 bereits über ein Jahr lang getrennt von ihrem Vater gelebt und kann der Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise aufrechterhalten werden (vgl. Urteile 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.5; 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 5.2.2). Gleich verhält es sich mit Blick auf die Beziehung zur Ehefrau (vgl. Urteil 2C_504/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4). Ein vorrangiges familiäres Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht vor diesem Hintergrund nicht.
5.3.4. Im Lichte des Dargelegten überwiegt in einer Gesamtbetrachtung das gewichtige öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private bzw. familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist folglich verhältnismässig, womit grundsätzlich kein Raum für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG verbleibt (vgl. Urteile 2C_438/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.5; 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.5; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1). Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, zumal das Interesse am Fortbestand der Niederlassungsbewilligung naturgemäss hoch ist (Urteil 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.5.1 mit Hinweisen); angesichts der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer im November 2019 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen eines anhaltenden Sozialhilfebezugs hingewiesen wurde, durfte eine förmliche Verwarnung indes unterbleiben (vgl. Urteile 2C_263/2025 vom 20. Januar 2026 E. 5.5.1; 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 4.3.4; 2C_649/2024 vom 4. November 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.4. Das angefochtene Urteil erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 96 AIG ist unbegründet.
6.
6.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel aufgrund der langen Dauer des Aufenthalts und des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Situation nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Yannic Schmezer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dieser erhält eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Da er den Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz vertreten hat, ihm der Prozessstoff mithin schon bekannt war, erscheint der Betrag gemäss der eingereichten Kostennote (Fr. 4'326.80) als übersetzt. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Yannic Schmezer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2.3. Rechtsanwalt Yannic Schmezer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann