Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_514/2025
Urteil vom 12. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Moritz Gall,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 21. Juli 2025 (WBE.2024.407 / ae / jb).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren am 21. Mai 1985, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 1. September 2003. Ihm gegenüber ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 11. September 2020 einen Führerausweisentzug von einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Fahren ohne Ausweis, begangen am 28. Juni 2020) und am 4. November 2021 einen Führerausweisentzug von einem Monat wegen einer leichten Widerhandlung (Geschwindigkeit, begangen am 19. Mai 2021) an. Nach einem Vorfall vom 1. August 2022 (Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand) verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gegen A.________ am 4. November 2022 einen vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 15. Oktober 2022. Gleichzeitig ordnete sie im Hinblick auf eine mögliche Suchterkrankung eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. Die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie der verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) mit Entscheid vom 9. März 2023 bestätigt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau gegenüber A.________ - inzwischen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft - den (definitiven) Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer ab dem 15. Oktober 2022 an und verfügte es eine Sperrfrist von sechs Monaten ab 15. Oktober 2022 bis und mit 14. April 2023. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es von einer die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung abhängig; zudem blieben weitere Abklärungen vorbehalten. Am 25. Juli 2023 reichte A.________ bei der Polizei Basel-Landschaft ein Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr ein. Am 23. August 2023 erhob er gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2023 Beschwerde beim DVI. In der Folge wurden im Zusammenhang mit dem Sicherungsentzug je ein Verfahren im Kanton Aargau (definitiver Sicherungsentzug) und im Kanton Basel-Landschaft (Wiederzulassung zum Strassenverkehr) geführt.
C.
C.a. Im Verfahren um Wiederzulassung zum Strassenverkehr (Kanton Basel-Landschaft) wurde A.________ am 25. August 2023 verkehrsmedizinisch untersucht und erstattete Dr. med. B.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verkehrsmediziner SGRM, Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie [IFFP], Langenthal) am 29. Mai 2024 ein verkehrsmedizinisches Gutachten, worin die Fahreignung von A.________ verneint wurde. Am 7. August 2024 wies die Polizei Basel-Landschaft das Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr ab, was am 26. November 2024 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigt wurde. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 16. April 2025 gut. Das Kantonsgericht hielt fest, die Polizei Basel-Landschaft sei weder zuständig noch befugt gewesen, über das Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu entscheiden, zumal der vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau angeordnete Sicherungsentzug noch gar nicht rechtskräftig sei.
C.b. Im Rechtsmittelverfahren gegen den (definitiven) Sicherungsentzug bzw. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2023 wies das DVI die Beschwerde von A.________ am 30. September 2024 ab. Hierbei stützte sich das DVI unter anderem auf das im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft von Dr. med. B.________ erstattete Gutachten vom 29. Mai 2024. Am 21. November 2024 erhob A.________ gegen den Entscheid des DVI Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 21. Juli 2025 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei ebenfalls unter anderem auf das im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft erstattete Gutachten.
D.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 hat A.________ am 15. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das DVI und das Strassenverkehrsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt sinngemäss ebenfalls Beschwerdeabweisung. Auch das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht fällt (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids und des verfügten Führerausweisentzugs zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab und stellt damit einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG; vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Allerdings prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerde grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausnahmsweise genügt ein blosser Aufhebungsantrag, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, etwa mangels rechtsgenüglicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung oder bei unheilbaren Gehörsverletzungen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.3; 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 1.2). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie auf einen offensichtlich falsch festgestellten Sachverhalt. Der Rückweisungsantrag erweist sich deshalb als zulässig.
3.
Mit Strafbefehl vom 2. März 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschwerdeführer schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 4. November 2022 hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau nebst dem vorsorglichen Sicherungsentzug den Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen. Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem das DVI eine dagegen erhobene Beschwerde am 9. März 2023 abwies und dieser Entscheid unangefochten blieb. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, da der Beschwerdeführer bislang die angeordnete Abklärung nicht habe durchführen lassen. Im dagegen vom Beschwerdeführer veranlassten Rechtsmittelverfahren hat das DVI den vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ungenügend festgestellten Sachverhalt ergänzt und namentlich das von Dr. med. B.________ am 29. Mai 2024 erstellte Fahreignungsgutachten beigezogen (siehe Sachverhalt Lit. C). Gemäss diesem Gutachten könne die Fahreignung nicht bejaht werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer vor Wiedererteilung des Führerausweises eine Cannabis-Totalabstinenz von sechs Monaten einzuhalten.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und die Rechtsmittelbehörden hätten den Sachverhalt nicht korrekt, sondern willkürlich festgestellt.
4.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das vorinstanzliche Urteil. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung in der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2023 kritisiert, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen, nachdem bereits das DVI den Sachverhalt wie dargelegt ergänzte und gestützt darauf die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau am 30. September 2024 bestätigte.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das DVI in seinem Entscheid vom 30. September 2024 und als Folge davon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich und in Verletzung von Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) i.V.m. Art. 15d SVG festgestellt. Einerseits macht er in seiner Beschwerde an das Bundesgericht (erstmals) geltend, das Gutachten von Dr. med. B.________ sei von der Polizei Basel-Landschaft und nicht vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und damit von einer unzuständigen Behörde eingeholt worden, womit auf dieses zur Entscheidfindung nicht habe abgestellt werden dürfen (vgl. E. 4.2.1 hiernach). Andererseits bringt er vor, das Gutachten beruhe auf einer falschen Prämisse, weil der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Verfügung des DVI (richtig: des Strassenverkehrsamts) vom 21. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sei und seine Fahreignung zuvor schon gutachterlich abgeklärt worden sei (vgl. E. 4.2.2 hiernach).
4.2.1. Die Vorinstanz stellte für die Beurteilung des Sicherungsentzugs wie bereits das BVI stark auf das von der Polizei Basel-Landschaft eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten ab. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, dem Gutachter würde die für eine verkehrsmedizinische Begutachtung erforderliche Qualifikation fehlen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Lediglich der Umstand, dass der entsprechende Auftrag nicht vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau oder vom DVI, sondern von der Polizei Basel-Landschaft erteilt wurde, bewirkt nicht, dass das korrekt durch einen fachlich befähigten Arzt erstellte Gutachten für das vorliegende Verfahren unmassgeblich wäre. Dies lässt sich namentlich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 28a VZV i.V.m. Art. 15d SVG ableiten, wonach die Fahreignungsuntersuchung von der kantonalen Behörde angeordnet wird. Vielmehr ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Vorinstanz das von Dr. med. B.________ erstattete Fachgutachten berücksichtigen durfte. Art. 22 Abs. 2 SVG, welcher sich zur Zuständigkeit von im II. Titel des SVG vorgesehenen Massnahmen äussert, wird vom Beschwerdeführer nicht angerufen und ändert am bereits Ausgeführten nichts, zumal die Anordnung der Fahreignungsunterschung keine selbständige Massnahme im Sinne von Art. 22 Abs. 2 SVG, sondern eine prozessuale Verfügung im Rahmen des Sicherungsentzugsverfahrens darstellt (RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 27 zu Art. 22 SVG).
4.2.2. Dass der Gutachter fälschlicherweise von der Rechtskraft der Verfügung des DVI (richtig: des Strassenverkehrsamts) vom 21. Juli 2023 und von einer bereits zuvor durchgeführten gutachterlichen Abklärung der Fahreignung ausgegangen sein müsse, leitet der Beschwerdeführer einzig daraus ab, dass der Weiterzug des Entscheids an die Vorinstanz (richtig: an das DVI) vom Gutachter nicht erwähnt werde. Dass sich dieser in der irrigen Annahme befunden haben soll, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig verneint und die Fahreignung sei zuvor bereits gutachterlich abgeklärt worden, beruht indes auf einer blossen Spekulation des Beschwerdeführers, die er nicht mit einem konkreten Hinweis im Gutachten zu belegen vermag und für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
4.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ ausführlich auseinander und stufte dieses als schlüssig ein. Inhaltliche Mängel des Gutachtens trägt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr vor. Solche sind auch nicht offensichtlich. Damit ist das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten für die Beurteilung des Sicherungsentzuges gegenüber dem Beschwerdeführer nicht willkürlich und bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls erstmals letztinstanzlich, ihm sei im Verfahren vor dem DVI und im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden, sich zum Gutachten von Dr. med. B.________ zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht erstmals vorbringt, das DVI habe ihm in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine Gelegenheit gegeben, sich vor seinem Entscheid zum Gutachten zu äussern, dringt er mit seiner Rüge nicht durch.
Im Bereich der verfassungsmässigen Rechte, für die das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, ist eine neue rechtliche Begründung vor Bundesgericht nur zulässig, soweit sie nicht die Verletzung von Verfahrensrechten (z.B. Ausstandspflichten, Anspruch auf rechtliches Gehör) betrifft, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits hätte rügen können und nach Treu und Glauben hätte rügen müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil 2C_529/2025 vom 2. April 2026 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hätte seine das Verfahren vor dem DVI betreffende Gehörsrüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen können und nach Treu und Glauben müssen. Auf die verspätet erhobene Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5.3. Zu prüfen bleibt die Rüge, auch die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine Gelegenheit gegeben, sich vor ihrem Entscheid zum Gutachten von Dr. med. B.________ zu äussern.
Nachdem sich bereits das DVI in seinem Entscheid vom 30. September 2024 auf das Gutachten abstützte, wusste der Beschwerdeführer, dass dieses Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildete. Damit hätte er bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch stellen können, was er nicht getan hat. Wie sodann aus dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. April 2025 hervorgeht, gewährte die Polizei Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2024 das rechtliche Gehör zum von ihr eingeholten Gutachten. Das Gutachten war dem Beschwerdeführer daher schon aus jenem Verfahren bekannt. Hinzu kommt, dass er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz explizit inhaltlich Bezug auf das Gutachten nahm. Auch seine Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz lassen somit unzweideutig darauf schliessen, dass er Kenntnis des Inhalts des Gutachtens hatte. Der Beschwerdeführer hatte dort Rügen am Inhalt des Gutachtens angebracht, ohne jedoch Ergänzungsfragen zu stellen, was er auch im vorliegenden Verfahren nicht tut. Der Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Gutachten zu äussern. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann somit nicht geschlossen werden.
6.
Nach dem Ausgeführten ist der von der Vorinstanz bestätigte Sicherungsentzug rechtmässig erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der Beschwerdeabweisung sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle