Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_189/2025
Urteil vom 17. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
gegen
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
Strassenprojekt; Verkehrsanordnungen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,
vom 27. Februar 2025 (O4V 23 23/O4V 24 13).
Sachverhalt
A.
Aufgrund der hohen Belastung des Strassennetzes im Verkehrsraum der Stadt St. Gallen plant der Kanton Appenzell Ausserrhoden in Zusammenarbeit mit dem Kanton St. Gallen ausserhalb des Siedlungsgebiets auf der Kantonsstrasse Nr. 12.1, Strassenabschnitt Kantonsgrenze bis Jonenwatt (Gemeinde Teufen), die Erstellung einer Dosier-Lichtsignalanlage (sog. Pförtner). Ziel dieser Anlage ist es, den regelmässig auftretenden Stau auf der Teufner Strasse im Siedlungsgebiet der Stadt St. Gallen auf nicht bewohntes Gebiet zu verlegen, die Gesamtabwicklung des Verkehrs in einer Gesamtsicht für alle Verkehrsteilnehmenden zu verbessern und damit die Gesamtleistung (alle Fahrbeziehungen, alle Verkehrsteilnehmenden) zu steigern. Die Hauptdrosselstelle Jonenwatt soll mit der bestehenden Lichtsignalanlage im Riethüsli gesteuert werden. Zur Ordnung des Betriebs sind verschiedene dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen notwendig: U.a. sollen die Signale Nr. 2.30 (Höchstgeschwindigkeit 50) und Nr. 2.53 (Ende der Höchstgeschwindigkeit 50) um rund 105 m Richtung Lustmühle verschoben werden. Während der Betriebszeiten des Pförtners wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen dem Knoten Lustmühle und dem Pförtner aus Verkehrssicherheitsgründen auf 60 Km/h beschränkt, wofür Wechselsignale erstellt werden.
B.
Das Strassenbauprojekt P 1677 und die geplanten Verkehrsanordnungen und -beschränkungen lagen in Teufen öffentlich auf und A.________ erhob mit Eingabe vom 25. März 2022 fristgerecht Einsprache gegen das Strassenbauprojekt und die Verkehrsanordnungen und -beschränkungen. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Einsprache gegen das Strassenbauprojekt ab, während das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Einsprache gegen die dauernden Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt P 1677 mit Entscheid gleichen Datums ebenfalls abwies.
C.
C.a. A.________ erhob gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Beschwerdeverfahren O4V 23 23), während er gegen den Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft Rekurs beim Regierungsrat einlegte. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 sistierte das Obergericht das Beschwerdeverfahren O4V 23 23 bis zum Entscheid des Regierungsrats im Rekursverfahren betreffend die dauernden Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen im Zusammenhang mit dem strittigen Strassenbauprojekt P 1677.
C.b. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 wies der Regierungsrat den Rekurs betreffend die dauernden Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen ab, wogegen A.________ ebenfalls Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erhob (Beschwerdeverfahren O4V 24 13).
C.c. Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 vereinigte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Verfahren O4V 23 23 und O4V 24 13 und trat auf die Beschwerden nicht ein.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2025 an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei auf den "Pförtner Liebegg" (Strassenprojekt P 1677 [Kantonsstrasse Nr. 12.1, St. Gallen- Teufen, Kantonsgrenze-Jonenwatt, Neubau Pförtner, km 0.250 - km 0.350; RRB-2022-69] sowie die damit in Zusammenhang stehenden dauernden Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen) zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erkannte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Das Obergericht und das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Strassenbauprojekt und die damit in Zusammenhang stehenden dauernden Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist unabhängig von der Beschwerdeberechtigung in der Sache jedenfalls in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, die Verletzung seiner Verfahrensrechte, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen, vor Bundesgericht geltend zu machen (Urteile 1C_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.2; 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 1).
1.2. Die Vorinstanz trat auf die beiden gegen die Entscheide des Regierungsrates erhobenen Beschwerden nicht ein.
1.2.1. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe als Pendler weder eine hinreichende Beziehungsnähe noch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verkehrsmassnahmen, weshalb er materiell nicht beschwert sei. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146).
1.2.2. In einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz aber auch aus, dass selbst wenn auf die Rechtsmittel einzutreten gewesen wäre, das Strassenbauprojekt inkl. Verkehrsanordnungen rechtens gewesen und sie auch materiell abzuweisen wären (E. 4 des angefochtenen Entscheids). In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht ebenfalls die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen, was vorliegend der Fall ist. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht setzt sich mit der materiellen Seite nicht auseinander (BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2).
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ("unechte Noven"; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Mit seiner Stellungnahme vom 20. August 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug von der Webseite REGIO, Agglomerationsprogramm St. Gallen-Bodensee sowie einen Auszug aus dem Bericht Massnahmen Agglomerationenprgramm St. Gallen / Arbon-Rorschach, 2. Generation, vom Juni 2012 ein. Diese datieren alle vor dem angefochtenen Entscheid und hätten ohne Weiteres bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können. Sie bleiben deshalb unberücksichtigt.
3.
Vorab ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise nicht auf die Beschwerden eingetreten ist.
3.1. Art. 111 BGG schreibt die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Art. 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Regierungsrat verneinen durften, ist daher die Beschwerdeberechtigung nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 162 E. 2.1.1; 136 II 281 E. 2.1; 135 II 145 E. 5; Urteil 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1).
3.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).
3.2.1. Die Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1).
3.2.2. In diesem Zusammenhang gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde; wo die Grenze verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.2, 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.3).
3.2.3. Bei der Anordnung einer funktionellen Verkehrsbeschränkung steht die Beschwerdebefugnis nach der Praxis des Bundesgerichts allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_622/2025 vom 1. April 2026 E. 1; 1C_513/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.1; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1, in: URP 2018 S. 641; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erachtet nun die Praxis des Bundesgerichts als überholt. Es fehle dem Beschwerdeführer sowohl an einer hinreichenden Beziehungsnähe, weil er als Pendler in einiger Entfernung wohne, als auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Verkehrsmassnahmen, da die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen von untergeordneter Intensität seien.
3.3.1. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wohnt der Beschwerdeführer am nördlichen Dorfrand der Gemeinde Bühler, womit er nicht als Anstösser oder Anwohner, sondern als Verkehrsteilnehmer vom strittigen Projekt an der Kantonsgrenze betroffen ist. Benutze er die Umfahrungsstrasse, um zu seinem Arbeitsort zu gelangen, habe er rund 7,5 km bis zum geplanten Standort der Dosieranlage zurückzulegen, welcher sich auf dem Gebiet der Gemeinde Teufen befinde. Die Strecke von der Dosieranlage bis zu seinem Arbeitsplatz betrage nochmals rund 3 km. Die Fahrzeit des Beschwerdeführers vom Wohnort bis zu seinem Arbeitsplatz dauere gemäss Google Maps bei normalen Verkehr ca. 15 Minuten. Das strittige Strassenbauprojekt und die geplanten Verkehrsanordnungen wiesen damit sowohl zum Wohn- als auch zum Arbeitsort des Beschwerdeführers eine beträchtliche Distanz auf. Eine relevante räumliche Beziehung zu den geplanten Anlagen sei damit zu verneinen.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass auch bei Pendlerinnen und Pendlern die räumliche Distanz zum Streitgegenstand nicht völlig ausser Acht gelassen werden könne. Es wäre nicht plausibel und sinnwidrig, bei Verkehrsanordnungen auf das Erfordernis der räumlichen Beziehungsnähe gänzlich zu verzichten, während dieses bei Bauprojekten im Regelfall das entscheidende Kriterium für die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bilde. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer selbst zur Beschwerde legitimiert, wenn sich die strittige Anlage in 100 km Entfernung in Zürich befinde, wenn er dort seinen Arbeitsort habe. Mit der generellen Einspracheberechtigung aller Pendlerinnen und Pendler, die eine bestimmte Strasse täglich benutzten, stünde die Einsprache insofern gerade bei wichtigen Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren Menge von Verkehrsteilnehmende offen und käme damit einer Popularbeschwerde gleich. Dies soll die für die Beschwerdebefugnis erforderliche besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe zum Streitgegenstand jedoch gerade verhindern. Pendlende müssten bei Individualbeschwerden grundsätzlich eine hinreichende Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweisen. Erforderlich sei daher, dass sie entweder in der Nähe von einer funktionellen Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnten oder aber in der Nähe gewerblich tätig seien, um beschwerdebefugt zu sein. Dies sei beim in der Gemeinde Bühler wohnhaften und in St. Gallen erwerbstätigen Beschwerdeführer nicht der Fall, womit er mangels spezifischer Beziehungsnähe zu den in Teufen geplanten Verkehrsmassnahmen nicht zur Beschwerde legitimiert sei.
3.3.2. Die Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und sie stehen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Gemäss dieser ergibt sich die Beziehungsnähe von Verkehrsteilnehmenden zu einer funktionellen Verkehrsbeschränkung aus der
regelmässigen Nutzung der Strasse. Diese kann nicht nur durch die Anwohnerschaft erfolgen, sondern insbesondere auch durch Pendlerinnen und Pendler, welche die fragliche Strecke befahren. Das Bundesgericht ist z.B. in Urteil 1C_117/2017 vom 20. März 2018 ohne Weiteres auf die Beschwerde eines Pendlers eingetreten, der die betroffenen Strassen regelmässig in Anspruch nahm. Anders als es die Vorinstanz darlegt, handelt es sich dabei nicht um einen speziell gelagerten Einzelfall. Diese Einschätzung liegt implizit auch dem Eintreten in verschiedenen anderen Urteilen zugrunde, bei welchen ein Verband Beschwerde führte. Die Anwohnerschaft dürfte in solchen Konstellationen jeweils kaum die Vielzahl der Verbandsmitglieder gestellt haben (vgl. z.B. BGE 136 I 539 E. 1.1; Urteile 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 1.3; 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1).
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen regelmässige Benutzerinnen und Benutzer einer Strasse (Anwohnerschaft oder Pendlende) von der Verkehrsanordnungen nicht besonders berührt sein sollten, nur weil sie weiter davon entfernt wohnen. So müsste vorliegend der Beschwerdeführer genau gleich lange vor dem Pförtner warten, ungeachtet davon, ob er anschliessend nach St. Gallen oder bis nach Zürich zur Arbeit fahren bzw. nach Teufen oder Bühler in sein Zuhause zurückkehren würde. Die Situation für Verkehrsteilnehmende präsentiert sich wesentlich anders als bei Nachbarinnen und Nachbarn eines Bauvorhabens, bei welchen die räumliche Nähe ein zentrales Element ist, um von den Immissionen des Bauvorhabens besonders berührt zu werden.
3.3.3. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation der Vorinstanz, bei anderer als der von ihr vorgenommenen Handhabung des Legitimationserfordernisses der besonderen Betroffenheit würde es sich im Ergebnis um eine unerwünschte Popularbeschwerde handeln. Nur Personen, die die Strasse in ausreichender Intensität benutzen, sind vom Strassenbauprojekt und der Verkehrsanordnung besonders betroffen, d.h. im Wesentlichen regelmässige Pendlerinnen oder Pendler auf der fraglichen Strecke. Eine Abgrenzung ist somit ohne Weiteres möglich.
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, wenn die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme schliesslich vorbringt, die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung reiche fast vierzig Jahre zurück und zur damaligen Zeit habe es noch weniger Verkehr gegeben, weshalb eine Abgrenzung zur Popularbeschwerde noch möglich gewesen sei. Der Umstand, dass viele Personen - oder zumindest mehr als in der Vergangenheit - von einer Verfügung potentiell besonders berührt sein können, ist alleine kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen (AEMISEGGER/HAAG, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren; 2020, N. 70 zu Art. 33 RPG; H ANSJÖRG SEILER, in Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 41 zu Art. 89 BGG; BGE 129 II 286 E. 4.3.3).
3.4. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1).
Nach dem Gesagten bringt die Vorinstanz keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur besonderen Betroffenheit bei einem Strassenbauprojekt bzw. einer lokalen Verkehrsanordnung gebieten würden.
4.
Die Vorinstanz stellt ebenfalls das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung des Strassenbauprojekts und der Verkehrsanordnung in Abrede.
4.1. Das strittige Projekt müsste für den Beschwerdeführer Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge haben. Aus der Modellbeobachtung habe sich ergeben, dass die verbleibende totale Verlustzeit für den Transitverkehr (Lustmühle nach Oberstrasse) während der Morgenspitzenstunden durchschnittlich rund 50 Sekunden und während der Abendspitzenstunden rund 40 Sekunden betrage. Die bloss mögliche Verlängerung der Fahrzeit um maximal 50 Sekunden treffe den Beschwerdeführer nicht in besonderer Weise und stelle für diesen keine Beeinträchtigung von genügender Intensität dar. Die Vorinstanz verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_392/2020, 1C_393/2020 vom 20. Mai 2021 E. 5.2. Ein eigenes und persönliches schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers sei daher zu verneinen.
4.2. Dieser Fall lässt sich schon deshalb nicht mit dem Vorliegenden vergleichen, weil es sich dort bei den Beschwerdeführenden um Unternehmen gehandelt hat. Für diese präsentiert sich ein Zeitverlust von
insgesamteiner halben oder anderthalb Minuten mit Blick auf die Eingriffsintensität deutlich anders als für eine natürliche Person.
4.3. Ansonsten erachtete es das Bundesgericht bei Strassenbauprojekten und Verkehrsanordnungen für das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses grundsätzlich als ausreichend, wenn mit diesen gewisse Verzögerungen bei der Zu- und Wegfahrt in Kauf zu nehmen waren (vgl. Urteil 1C_317/2010, 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.4 ff.). Dem von der Vorinstanz eingangs erwähnten Urteil lag ein spezieller Einzelfall zugrunde, bei welchem pro Fahrt mit einem Zeitverlust von weniger als zehn Sekunden, falls überhaupt, gerechnet wurde. Diese Konstellation lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Vorliegend ist von einem täglichen Zeitverlust von 90 Sekunden für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch wenn das nicht allzu gravierend ist, handelt es sich dennoch um eine spürbare Verzögerung beim Arbeitsweg des Beschwerdeführers und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der strittige Verkehrsanordnung.
Im Weiteren besteht kein Anlass, die Rechtsprechung dahingehend anzupassen, den beschwerdeführenden Personen nur dann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Verkehrsanordnung zuzugestehen, wenn ihnen diese einen quantifizierbaren Zeitverlust von erheblicher Grösse einträgt. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass sich die zeitlichen Auswirkungen bei vielen Verkehrsanordnungen ohnehin nur schwer oder gar nicht in konkreten Zahlen ausdrücken lassen (z.B. bei Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder einer Quartierumgestaltung). Das Bundesgericht prüft die Legitimationsvoraussetzungen weiterhin in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es stellt nicht schematisch auf einzelne Kriterien ab (BGE 140 II 214 E. 2.3; 136 II 281 E. 2.3.2).
4.4. Schliesslich kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interesse auf das Verbandsbeschwerderecht verweist. Auch die sog. egoistische Verbandsbeschwerde (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1) ist nur zulässig, wenn die Verkehrsanordnung eine Strasse betrifft, die regelmässig durch eine ansehnliche Anzahl Mitglieder benutzt wird, d.h. mit anderen Worten die individuelle Beschwerdeberechtigung dieser Mitglieder besteht bzw. glaubhaft gemacht wurde (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteile 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.2.3; 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 444). Als Konsequenz der vorinstanzlichen Beurteilung wäre solches vorliegend gar nicht möglich, weil sämtliche Verkehrsteilnehmende durch die vorliegende Verkehrsanordnung gar nicht in schützenswerten Interessen berührt und folglich auch nicht beschwerdebefugt wären.
4.5. Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als regelmässiger Benutzer der Strasse vom Strassenprojekt und den Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung hat. Weil die Vorinstanz die Rechtsmittelbefugnis nicht enger hätte fassen dürfen, als dies für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist (vorne E. 3.1), hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation im gegen die Entscheide des Regierungsrates erhobenen Beschwerdeverfahren nicht absprechen dürfen (vgl. Urteil 1C_317/2010, 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.7).
Auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht (oder nicht angemessen) berücksichtigt habe, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. Eine Rückweisung würde vorliegend nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, da die Vorinstanz die Sache auch materiell beurteilt hat, worauf im folgenden einzugehen ist.
5.
Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, das Strassenbauprojekt verletze sowohl den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG (SR 700) als auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV).
5.1. Gemäss Art. 25a RPG ist für ausreichende Koordination zu sorgen, falls die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden verlangt. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Koordinationspflicht zu bejahen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; 126 II 26 E. 5d mit Hinweisen; Urteile 1C_564/2012 vom 19. November 2013 E. 5.1; 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3; ARNOLD MARTI, in: Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren N. 32 zu Art. 25a RPG; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 32 f. zu Art. 25a RPG).
5.2. Der Beschwerdeführer ist der Anischt, die notwendigen Massnahmen zum Verkehrsmanagement im Verkehrsraum St. Gallen würden gestützt auf ein Gesamtkonzept bestimmt, welches durch das Tiefbauamt St. Gallen geführt werde. Zudem bestehe gemäss Drosselsignalplan eine zeitliche Koordinierung zwischen dem Knoten K043 Riethüsli (im Gebiet des Kantons St. Gallen) sowie dem hier strittigen Knoten K805 Jonenwatt. Das habe die Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt. Der Pförtner Liebegg stehe ausserdem in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Zubringer Güterbahnhof und insbesondere mit den diesbezüglich erforderlichen flankierenden Massnahmen im Bereich Teufenerstrasse/Riethüsli, welche Bestandteil der "Engpassbeseitigung St. Gallen" seien. Insgesamt sei die nötige Koordination mit dem Verkehrsmanagement des Verkehrsraums St. Gallen unterblieben.
5.3. Die Vorinstanz führte zum Koordinationsbedarf aus, das strittige Projekt befinde sich ausschliesslich auf dem Gemeindegebiet von Teufen, weshalb keine Bewilligungen der Behörden des Kantons St. Gallen erforderlich seien. Für die Realisierung der möglichen Nebendrosselstellen seien hingegen alleine die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig. Es sei nicht erkennbar, weshalb eventuelle künftige Massnahmen im Siedlungsgebiet der Stadt St. Gallen der Verwirklichung des strittigen Pförtners beeinflussen bzw. dessen Recht- und Zweckmässigkeit entgegenstehen könnten. Ein Verstoss gegen die Koordinationspflicht sei zu verneinen.
5.4. Angesichts des Wortlauts von Art. 25a Abs. 3 RPG, welcher die Verfügungen mehrerer Behörden voraussetzt, bedürfen die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz keiner Ergänzung. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und es seien für das strittige Bauvorhaben Bewilligungen im Kanton St. Gallen notwendig, welcher der formellen Koordination bedürften.
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer einen engen Sachzusammenhang aufzuzeigen, welcher eine Koordination gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würde. Nur weil allenfalls eine zeitliche Koordination zwischen der strittigen Lichtsignalanlage und derjenigen beim Knoten K043 Riethüsli auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen vorgenommen wird, besteht ebenfalls keine Koordinationspflicht.
5.5. Schliesslich erachtete die Vorinstanz das Projekt mit Pförtner und Verkehrsanordnungen bzw. -beschränkungen als geeignet, den regelmässig auftretenden Stau auf der Teufener Strasse im Siedlungsgebiet der Stadt St. Gallen auf nicht bewohntes Gebiet zu verlegen. An den Massnahmen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, welchen einzig eine geringe Fahrzeitverlängerung des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsort gegenüberstehe. Das Projekt erscheine für das anvisierte Ziel, den Stau in nicht bewohntes Gebiet zu verlegen und die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung zwar für rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich. Er begnügt sich in dieser Hinsicht aber damit, seine Sicht der Dinge darzulegen, was nicht ausreichend ist (BGE 140 III 115 E.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörde das ihr zustehende Ermessen in bundesrechtswidriger Art und Weise ausgeübt haben sollte.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching