Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_529/2025
Urteil vom 2. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Joël Naef,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Familiennachzug, Kosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August 2025 (VWBES.2025.201).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1991), afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 7. April 2014 in die Schweiz ein, wo er nach Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen wurde. Seit dem 22. März 2019 verfügt er aufgrund eines Härtefalls über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. November 2019 ersuchte er zwecks Familiennachzugs um Aufenthaltsbewilligungen für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Im Rahmen des Gesuchsverfahrens reichte er dem Migrationsamt des Kantons Solothurn u.a. eine Bestätigung eines Arbeitgebers vom 16. April 2025 ein, worin dieser erklärte, die Ehefrau von A.________ nach deren Einreise in die Schweiz anstellen zu wollen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab. In der Begründung hielt es fest, es bestehe wegen ungenügenden finanziellen Mitteln ein erhebliches Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Bestätigung des Arbeitgebers vom 16. April 2025 stufte das Migrationsamt als Gefälligkeitsschreiben ein (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege. Während des Beschwerdeverfahrens reichte er einen Arbeitsvertrag für seine Ehefrau ein und brachte eine Mietzinssenkung von Fr. 600.-- vor.
Mit Verfügung vom 4. August 2025 bewilligte das Migrationsamt den Familiennachzug mit der Begründung, dass die Ehegatten durch den eingereichten Arbeitsvertrag der Ehefrau sowie die Mietzinssenkung ihren Lebensunterhalt ohne Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe bestreiten könnten. Die Verfügung vom 26. Mai 2025 hob es auf.
Mit Urteil vom 14. August 2025 schrieb das Verwaltungsgericht die von A.________ gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 erhobene Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. 1), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte A.________ die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2025 in Dispositiv-Ziff. 3 aufzuheben, ihn von der Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten zu befreien und ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'040.80 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt in einer Rechtsschrift sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das ist möglich (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur offensteht, wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 113 BGG), gilt es zunächst die Eintretensvoraussetzungen von letzterer zu prüfen.
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt nur zulässig, wenn sie auch in der Hauptsache offenstünde (Urteile 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.2.; 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2).
1.2.1. In der Hauptsache war vor dem Verwaltungsgericht die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks Familiennachzugs strittig. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn auf die betreffende Bewilligung nach Bundesrecht oder Völkerrecht ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf eine Beschwerde ist einzutreten, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, dass auf die von ihr beantragte Bewilligung potenziell ein Anspruch besteht (BGE 149 I 72 E. 1.1; Urteil 2C_82/2023 vom 22. Oktober 2025 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Familiennachzug richtet sich somit bundesrechtlich nach Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20). Nach dieser Bestimmung "kann" Ehegatten und Kindern von ausländischen Personen mit Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Abs. 1). Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf die von Gesetzes wegen kein Anspruch besteht (Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Einen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner Kinder könnte der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ableiten, wozu er selbst ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben müsste. Zudem müssten dazu auch die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sein (BGE 146 I 185 E. 6.2; 137 I 284 E. 2.6; Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht, mit einer Niederlassungsbewilligung oder mit einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsanspruch kann sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ergeben, wenn eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz lebt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; Urteil 2C_82/2023 vom 22. Oktober 2025 E. 8.1).
1.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Art. 8 EMRK. Er legt jedoch nicht dar, dass seine eigene Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhe und er somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Vielmehr argumentiert er sinngemäss, seine Familie sei wegen eines persönlichen Härtefalls nachzuziehen, woraus allein sich jedoch weder nach Bundes- noch nach Völkerrecht ein potenzieller Bewilligungsanspruch ergibt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seiner bisherigen Aufenthaltsdauer nicht zu erkennen, da er erst seit 2019 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die vorherige vorläufige Aufnahme in seinem Fall nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2 f.; Urteile 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.4.2; 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.3). Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, dass die Voraussetzungen von Art. 44 AIG, etwa die Sprachkompetenz seiner Ehefrau (Abs. 1 lit. d), erfüllt seien. Er macht somit nicht in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3).
1.3. Damit ist die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
1.3.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer hat mangels eines potenziellen Bewilligungsanspruchs kein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 115 lit. b BGG in der Sache (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Er ist somit nicht befugt, den vorinstanzlichen Entscheid inhaltlich anzufechten, sondern kann ausschliesslich rügen, der angefochtene Entscheid missachte verfassungsmässige Verfahrensrechte, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis: BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2). Dazu gehören etwa Verstösse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit die Vorwürfe sich unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilen lassen. Ausgeschlossen sind Vorbringen, die auf eine Überprüfung des Sachentscheides abzielen oder hinauslaufen (BGE 136 II 383 E. 3.2; Urteil 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.1).
1.3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, das Migrationsamt habe die Arbeitsbestätigung vom 16. April 2025 für seine Ehefrau angezweifelt und dazu Erkundigungen beim Arbeitgeber vorgenommen, ohne ihn darüber zu informieren und ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Diese Rüge betrifft ein Verfahrensgrundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) und lässt sich von der materiellen Bewilligungsfrage getrennt beurteilen. Sie kann deshalb grundsätzlich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gebracht werden.
1.3.3. Unzulässig ist hingegen die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht begründet habe, weshalb ihm ohne Einreichung des neuen Mietvertrags und des Arbeitsvertrags seiner Ehefrau die beantragten Bewilligungen zu verweigern gewesen wären. Diese Rüge läuft auf eine materielle Überprüfung des Sachentscheids hinaus (vgl. Urteile 5A_1048/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 3.4; 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.1).
1.3.4. Ebenso unzulässig ist die Rüge, die Vorinstanz habe in der Frage der Parteientschädigung kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet. Die Frage der Parteientschädigung betrifft keine Verfahrensgarantie im Sinne der "Star-Praxis", deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (Urteile 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.2; 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 1.2.3). Eine Verletzung des Willkürverbots kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden, wenn die Rechtsnorm, deren willkürliche Anwendung geltend gemacht wird, einen Rechtsanspruch gewährt (BGE 138 I 305 E. 1.3; Urteil 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.2). Die Vorinstanz hat die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (in Verbindung mit § 77 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [BGS 124.11]) nach Ermessen verteilt. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Kostenverteilung ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.
1.3.5. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zur subsidiären Verfassungsbeschwerde sind im Übrigen erfüllt (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). Auf die Verfassungsbeschwerde ist deshalb im Umfang der zulässigen Rüge (E. 1.3.2 hiervor) einzutreten, sofern diese Rüge innerhalb des Instanzenzugs rechtzeitig erhoben wurde.
2.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht erstmals, das Migrationsamt habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn zu den Zweifeln an der Arbeitsbestätigung vom 16. April 2025 nicht angehört habe (vgl. E. 1.3.2 hiervor).
2.1. Im Bereich der verfassungsmässigen Rechte, für die das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, ist eine neue rechtliche Begründung vor Bundesgericht nur zulässig, soweit sie nicht die Verletzung von Verfahrensrechten (z.B. Ausstandspflichten, Anspruch auf rechtliches Gehör) betrifft, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits hätte rügen können und nach Treu und Glauben hätte rügen müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 2C_911/2022 vom 8. November 2024 E. 1.4.3; 2C_509/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.1.1).
2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er seinen gegen das Migrationsamt gerichteten Vorwurf der verweigerten Anhörung nicht bereits vor der Vorinstanz erhoben hat. Dies wäre ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen, da die Rüge an Äusserungen des Migrationsamtes in der abweisenden Verfügung vom 26. Mai 2025 anknüpft, die der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an die Vorinstanz anfocht. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer die Rüge nach Treu und Glauben bereits vor dem Verwaltungsgericht erheben müssen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 4.4). Auf die verspätet erhobene Rüge ist deshalb nicht einzugehen. Im Ergebnis ist damit mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3; Urteile 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.7; 5A_667/2021 vom 3. August 2022 E. 1.2, 3.4).
3.
Demnach ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, weil das Rechtsmittel angesichts der klaren Rechtslage in den beurteilten Fragen von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller