Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_454/2025
Urteil vom 18. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 18. Juli 2025 (WBE.2025.176 / JL / jb).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 3. September 2024 bzw. 15. Oktober 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ gestützt auf einen Vorfall vom 28. August 2024 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau am 19. Februar 2025 ab.
Gegen den Entscheid des DVI erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies das Rechtsmittel am 18. Juli 2025 ab, soweit es darauf eingetreten ist.
B.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. August 2025 an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm unverzüglich seinen Führerausweis wieder auszuhändigen.
Das Strassenverkehrsamt, das DVI, das Verwaltungsgericht sowie das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A.________ nicht mehr.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dem Entscheid liegt ein vorsorglicher Führerausweisentzug zugrunde. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab und ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der rechtsprechungsgemäss sofort anfechtbar ist, weil er für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (Urteile 1C_260/2024 vom 29. Januar 2025 E. 1.1; 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 150 II 537; 1C_683/2023 vom 25. März 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist mit seinen Anträgen unterlegen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (BGE 150 II 537 E. 1.2 mit Hinweis). Mit Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2024 um ca. 9.30 Uhr mit seinem Personenwagen einen Inselschutzpfosten umgefahren und sich danach vom Unfallort entfernt habe. Um ca. 10.45 Uhr sei er an seinem Wohnort polizeilich angehalten worden, wobei um 10.55 Uhr mittels Atemalkoholtestgerät ein Atemalkoholwert von 0.94 mg/l (1,88 Gewichtspromille) festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, am Vortag ab 12.00 Uhr ca. zwei Flaschen Rotwein, drei Flaschen Weisswein und eine Flasche Schnaps (Martini) sowie am 28. August 2024 zwischen etwa 10.00 und 10.20 Uhr - und damit nach dem fraglichen Vorfall (Nachtrunk) - eine halbe Flasche Weisswein und eine unbekannte Menge Wodka getrunken zu haben. Die Analyse der Blutprobe vom 28. August 2024 um 11.55 Uhr habe gemäss Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau - ohne Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunks - einen auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechneten Blutalkoholmittelwert von 1,98 Gewichtspromille ergeben.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird weder vom Beschwerdeführer gerügt noch bestehen Anhaltspunkte, diese von Amtes wegen infrage zu stellen. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
4.
Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass die Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).
Rechtsprechungsgemäss wird eine Trunksucht bejaht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteile 1C_168/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 4.1).
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle. Dies ist unter anderem bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG).
Sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3; Urteile 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2; 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3 mit Hinweis).
5.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestünden keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung. Konkret wäre aus seiner Sicht die Administrativbehörde an die strafrechtliche Beurteilung im Strafbefehl vom 16. Juni 2025 gebunden gewesen, wonach dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, am 28. August 2024 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Er kritisiert überdies die Überlegungen der Vorinstanz zur Analyse der Blutprobe und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es würde der begründete Verdacht bestehen, er habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt und sei zudem nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Diese Bewertungen seien völlig haltlos und damit willkürlich (Art. 9 BV).
5.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweisen).
5.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt im Strafbefehl vom 16. Juni 2025 fest, aufgrund fehlender Angaben habe der geltend gemachte Nachtrunk durch das Institut für Rechtsmedizin nicht berechnet werden können. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt und somit gegen die Auflagen im Führerausweis (kein Alkohol) verstossen habe.
Demgegenüber hat sich die Vorinstanz an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und aus ihrer Sicht wenig glaubhaften Nachtrunk nicht als gebunden betrachtet. Entscheidend sei einzig, dass die Analyse der Blutprobe einen Mittelwert von 1,98 Gewichtspromille ergeben habe, was klar über dem in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG definierten Schwellenwert von 1,6 Gewichtspromille liege. Damit bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2024 in massiv alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Die Vorinstanz begründete ihre vom Strafverfahren abweichende Würdigung der Blutprobe dahingehend, dass sich im Administrativverfahren diverse Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs offenbart hätten, die der Strafbehörde nicht bekannt gewesen seien. Es stehe deshalb die Vermutung im Raum, dass es sich insgesamt um Schutzbehauptungen handle und nicht ausgeschlossen sei, dass der Unfall vielmehr im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stehe. Ebenso wenig sei auszuschliessen, dass er sich - aufgrund seiner Erfahrung mit vergangenen Verfahren betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand - ohne Meldung vom Unfallort entfernt habe, um einer direkten Untersuchung seiner Fahrfähigkeit zu entgehen und sich die Gelegenheit zu verschaffen, Nachtrunk geltend machen zu können.
5.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.1; 1C_78/2022 vom 15 Dezember 2022 E. E. 4.2.1; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob es angesichts dessen zulässig bzw. sogar geboten war, den geltend gemachten Nachtrunk und damit zusammenhängend die Bedeutung der gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,98 Gewichtspromille anders als die Staatsanwaltschaft zu würdigen, muss letztlich nicht abschliessend geklärt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen.
5.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil nämlich eine Eventualbegründung geliefert, wonach unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Führens seines Personenwagens am 28. August 2024 unter Alkoholeinfluss gestanden hat, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Soweit der Beschwerdeführer für diese separate Begründung eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte überhaupt rechtsgenüglich rügt - was für die Gutheissung einer Beschwerde bei Vorliegen einer Eventualbegründung notwendig wäre (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3) -, erweist sich das Vorbringen als unbegründet.
Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG ist nicht abschliessend, d.h. es genügen auch andere konkrete Anhaltspunkte, welche die Fahreignung infrage stellen (vgl. BGE 150 II 537 E. 4.4; Urteil 1C_431/2024 vom 29. Juli 2024 E. 2 mit Hinweis). Namentlich können Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen (vgl. Urteile 1C_260/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.1; 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8; 1C_238/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration der Führerausweis für fünf Monate entzogen. Vorliegend bestreitet er nicht, am 27. August 2024 ab Mittag fünf Flaschen Wein und eine Flasche Martini getrunken zu haben. Dabei hat er erklärt, sich bei Fahrtantritt am nächsten Morgen dennoch "normal" respektive "super" gefühlt zu haben und somit keine (Rest-) Alkoholisierung gespürt zu haben. Zudem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag bereits um 10.00 Uhr, kurze Zeit nachdem er mit seinem Personenwagen unterwegs war, wieder Alkohol getrunken und innerhalb von nur 20 Minuten eine halbe Flasche Wein und überdies Wodka konsumiert. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verdeutlichen die gesamten Umstände das Vorliegen eines stark normabweichenden Trinkverhaltens und weisen aufgrund der zeitlichen Verhältnisse einen engen Konnex zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr auf. Angesichts dessen hat die Vorinstanz keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn sie zum Schluss gelangte, es würden genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründeten (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs betreffend den Beschwerdeführer bestätigt hat.
6.
Soweit der Beschwerdeführer die Entzugsdauer als unverhältnismässig kritisiert, ist auf seine Rüge nicht einzugehen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich ein Verfassungsgrundsatz (BGE 140 II 194 E. 5.8.2), dessen Verletzung im vorliegenden Verfahren nicht selbständig geltend gemacht werden kann (siehe oben E. 2). Indessen ist das Strassenverkehrsamt darauf hinzuweisen, dass nunmehr ein zügiges Vorgehen angebracht ist, zumal der vorläufige Führerausweisentzug bereits seit Herbst 2024 läuft, ohne dass gleichzeitig eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet worden wäre.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen