Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_252/2024
Urteil vom 20. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge / Verlängerung der Probezeit,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 5. Juli 2023 (300.2023.61).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde am 6. Februar 2020 ein Führerausweis auf Probe für Motorfahrzeuge unter anderem der Kategorie B ausgestellt, verbunden mit einer Probezeit bis zum 5. Februar 2023. Mit Schreiben vom 26. März 2021 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) ein Administrativverfahren gegen A.________, weil er am 22. Februar 2021 einen Lieferwagen mit vereister und beschlagener Frontscheibe sowie beschlagenen Seitenscheiben geführt haben soll. Es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung zu entziehen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Auf Ersuchen von A.________ wurde das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
In Anwendung insbesondere von Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ mit Urteil vom 10. November 2022 schuldig, am 22. Februar 2021 um ca. 7.15 Uhr in Büren an der Aare ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt zu haben, und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im Hinblick auf das Ablaufen der Probezeit per 5. Februar 2023 erteilte das SVSA A.________ mit Verfügung vom 27. Januar 2023 den unbefristeten Führerausweis für Motorfahrzeuge unter dem Vorbehalt des fristlosen Widerrufs für den Fall, dass im hängigen Administrativverfahren ein Ausweisentzug verfügt werden müsste.
Mit Verfügung vom 10. März 2023 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat. Weiter verfügte das Amt den Einzug des unbefristeten Führerausweises und hielt fest, dass A.________ nach Ablauf der Entzugsdauer ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt und die Probezeit um ein Jahr verlängert werde.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 12. April 2023 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend: Rekurskommission), welche die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2023 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. April 2024 verlangt A.________, das Urteil der Rekurskommission vom 5. Juli 2023 sei aufzuheben und das Administrativverfahren sei einzustellen, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rekurskommission, das SVSA und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen unter Verweisung auf das angefochtene Urteil und Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge eine weitere Eingabe ein.
Am 23. Mai 2024 hat der (damalige) Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Allerdings prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
3.
3.1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschwerdeführer am 10. November 2022 schuldig, am 22. Februar 2021 um ca. 7.15 Uhr ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt zu haben. Das SVSA entzog dem Beschwerdeführer daraufhin am 10. März 2023 den Führerausweis für einen Monat und verlängerte die Probezeit des neu auszustellenden Führerausweises auf Probe um ein Jahr. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des SVSA, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen.
3.2.
3.2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3.2.2. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Bei einer schweren Widerhandlung muss kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt, die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteile 1C_691/2023 vom 12. September 2024 E. 3.1.1 f.; 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.1 f.).
3.2.3. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Vorinstanz ging vom folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer habe vor Antritt der Fahrt die Frontscheibe und die Seitenscheiben weitgehend vom Eis befreit, womit seine Sicht vom Fahrersitz aus zu diesem Zeitpunkt genügend gewesen sei. Umgehend nach der Abfahrt hätten die Scheiben begonnen zu beschlagen und seine Sicht habe sich zusehends verschlechtert. Er habe die Seitenscheiben heruntergelassen, was in Bezug auf die Frontscheibe jedoch keine Besserung gebracht habe. Seine Sicht nach vorne sei stark eingeschränkt gewesen. Er sei bei regem Verkehrsaufkommen weitergefahren, habe eine Bushaltestelle und einen Fussgängerstreifen passiert und bei einem Kreisel angehalten, wo er kurze Zeit später durch die Polizei kontrolliert worden sei.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Beweiswürdigung des Strafgerichts abgewichen. Dieses sei von einem Bagatellfall mit sehr geringem Verschulden und ohne Gefährdung Dritter ausgegangen. Es habe dem Beschwerdeführer bei der Urteilseröffnung ausdrücklich mitgeteilt, dass bei einer Sanktion in der ausgesprochenen Höhe eine Administrativmassnahme ausgeschlossen sei.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. zit. Urteile und Urteile 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.2; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4).
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1).
4.4. Vorliegend erging das mündlich eröffnete Strafurteil im Dispositiv, d.h. ohne schriftliche Begründung. Der bereits im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen. Somit liegen keine (schriftlichen) Feststellungen des Strafgerichts zum Sachverhalt vor, an denen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Administrativmassnahme nach Massgabe der oben dargelegten Rechtsprechung hätte orientieren müssen (vgl. Urteil 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund zielt der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei unzulässigerweise von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts abgewichen, ins Leere. Es wäre an ihm gelegen, eine schriftliche Begründung des Strafurteils zu verlangen (vgl. Urteil 1C_588/2020 vom 25. November 2021 E. 3.3).
4.5. Die Vorinstanz folgerte im Rahmen ihrer ausführlichen Würdigung insbesondere auch der Aussagen des Beschwerdeführers, dass dieser seine Aussagen im Verlauf des Strafverfahrens immer mehr zu seinen Gunsten verschoben habe. Es kann nicht als eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert werden, wenn die Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat, die er im Nachhinein nicht als unzutreffend bezeichnete, sondern nur zu relativieren versuchte (vgl. Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.1) sind somit für das Bundesgericht verbindlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt aus anderen Gründen offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt haben soll.
5.
5.1. Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Beschwerdeführer habe bei seiner Fahrt mit stark beschlagener und teilweise vereister Frontscheibe zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen (vgl. Urteile 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5.4; 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.4 f.; je mit Hinweisen). Trotz der relativ kurzen Fahrstrecke könne die Gefährdung nicht mehr als gering angesehen werden. Aufgrund seiner nach vorne stark eingeschränkten Sicht hätte der Beschwerdeführer leicht andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmende wie Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrende oder Motorfahrradlenkende übersehen können, was schwere Unfallfolgen hätte nach sich ziehen können. Angesichts der konkreten Gegebenheiten (rege befahrene, unter anderem auch von Schulkindern benutzte Hauptstrasse, Bushaltestelle, Fussgängerstreifen) sei die Gefährdung nicht nur rein theoretisch, sondern real gewesen. Daran änderte nichts, wenn der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, aufmerksam und mit reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren ist.
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Feststellung des Strafgerichts vor, derzufolge keine Gefahr geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer versucht dies lediglich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Strafmass abzuleiten. Jedoch sind die Verwaltungsbehörden bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts grundsätzlich nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden (Urteil 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus seiner Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. der seines Erachtens durch das Strafgericht erfolgten Einstufung als Bagatellfall kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen verfügen über unterschiedliche Abstufungen (Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.3).
5.3. Die Vorinstanz ging mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu Recht von einer mittelschweren Gefährdung der Sicherheit anderer aus. Ob nur ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt, muss unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejahte und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den einmonatigen Führerausweisentzug bestätigte.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck