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Giudici

26,476 giudici

Il y a lieu d'examiner tout d'abord la question de la validité du congé ordinaire donné par la bailleresse pour pouvoir occuper elle-même les locaux après changement de leur affectation
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Im A.________ 4
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Im Abschnitt der vorgesehenen Bachumlegung könnten Ausuferungen des Rufigrabens nicht ausgeschlossen werden
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Im Amtsbericht vom 16. August 2010 wird dagegen ausgeführt
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Im Amtsbericht vom 27. November 2008 wurde dazu ausgeführt
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Im angefochtenen Entscheid wird die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers 2 im Gerichtsverfahren wie folgt begründet: Es bestehe eine "latente Interessenkollision" im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA. Schon im Verfahren
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Im angefochtenen Entscheid wird erwogen
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Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Laut Mietvertrag sei die B.________ AG Mieterin der betroffenen Büroräumlichkeiten. Alleinaktionär
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Im angefochtenen Entscheid wird im Folgendes erwogen:
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Im Anhang des Berichts sei das Begehren um Erhöhung der Ausnützung im Gebiet Stümel
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Im Anhang zum Lärmgutachten findet sich eine Tabelle zu den Nutzungszeiten ausserhalb des Unterrichts
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Im Anschluss an die Bezirksgemeindeversammlung gelangte Alfons Ulrich am 16. Mai 2008 an den Bezirksrat. Er wies darauf hin
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Im April 2004 schlossen B.________ (Beschwerdeführer 2)
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Im August 2006 lernte er die 14 Jahre ältere Schweizerin Y.________ kennen
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Im Bauentscheid wird ausgeführt
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Im Bereich der Politik rangierte der Kanton Zug bei der Frauenvertretung im Kantonsparlament 2004 - 2007 mit einem Frauenanteil von 33.8 % gesamtschweizerisch vorne. Zwischenzeitlich ist der Frauenanteil im Kantonsrat allerdings mit 24 % (Legislaturperiode 2011- 2014) auf den Schweizer Durchschnitt gesunken. In der Regierung ist eine von sieben Regierungsräten eine Frau. Auf eidgenössischer Ebene hat der Kanton Zug seit 2007 keine Frauenvertretung mehr
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Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässig geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV
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Im Bericht vom 4. Dezember 2007 kam das Amt für Raumordnung
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Im Beschwerdeverfahren beantragten die Beschwerdeführer für den Fall
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Im Bühl 2
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Im bundesgerichtlichen Verfahren sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt
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Im damaligen (immerhin schon acht Jahre zurückliegenden) Fall hielt das Bundesgericht einen Stundensatz von Fr. 210.-- für nicht unverhältnismässig hoch (BGE 129 II 106 E. 5 S. 113). Im Urteil BGE 123 II 456 (aus dem Jahre 1997) ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.-- aus
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Im Einklang mit den Ausführungen zur Gruppentätigkeit wird vor Bundesgericht zugunsten der Beteiligten geltend gemacht
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Im Einspracheverfahren verzichtete die Stadt Luzern auf das Gesuch um Beseitigung von zwei Sommerlinden entlang der Fusswegverbindung Moosmatt-Sternmattstrasse
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Im Einspracheverfahren wurde das Hinterziehungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert. Die festgesetzten Nachsteuern (inklusive Zinsen) wurden in den Einspracheentscheiden vom 27. April 2007 sowie in den Rekurs- bzw. Beschwerdeentscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007 bestätigt
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Im Einzelfall ist vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen
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Im Einzelnen ist zu den erhobenen Vorwürfen immerhin Folgendes auszuführen:
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Im Entscheid vom 16. Februar 2012 (2D_55/2011) ist das Bundesgericht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten
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Im ergänzenden Vorprüfungsbericht vom 24. Februar 2005 schlug das instruierende Departement die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone vor
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Im Ergebnis (BGE 136 III 449 E. 4.2 S. 452) ist damit der kantonsgerichtliche Schluss
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Im Ergebnis hätten sie deshalb die Berufung vom 12. Januar 2012 innerhalb der Berufungsfrist von zehn Tagen eingereicht
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Im Ergebnis ist der Kanton Zug gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV i.V.m. § 5 Abs. 2 KV/ZG
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Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin 1 zu
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Im erwähnten Urteil 1C_50/2011 vom 11. August 2011 E. 2.4.3 ging das Bundesgericht davon aus
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Im Fall
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Im Falle einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben
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Im Fall Geerings befand der Gerichtshof
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Im Februar 2013 beschloss der Bundesrat die Totalrevision der Kostenverordnung
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Im Folgenden ist auf die einzelnen Forderungen der Beschwerdegegner aus den Korrekturen der Partnerschaftsabrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002 bzw. auf die Rügen der Beschwerdeführer gegen deren Gutheissung durch die Vorinstanz einzugehen
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Im Folgenden ist daher zu prüfen
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Im Folgenden ist die Rekursberechtigung der Beschwerdeführer daher am Massstab von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen
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Im Folgenden ist ein weiterer Gesichtspunkt zu behandeln. Es geht um die Begutachtung des Vorhabens gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-
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Im Folgenden ist zunächst zu prüfen
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Im Gebiet Letzau Nord
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Im Gegensatz zum kantonalen Verfahren machen die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht einzig noch geltend
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Im Glauben an die Zusicherungen
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Im gleichen Sachzusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss von Art. 32 Abs. 1 BV
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Im Grossen
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Im Gutachten Brakelmann II wird dargelegt
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Im Gutachten Brakelmann II wurden daher die Stromverluste neu für Kabel mit einem Durchschnitt von 2 500 mm2 berechnet. Die Stromkosten orientieren sich - den Empfehlungen der Professoren Fröhlich
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