Giudici
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Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. B.________
1 sentenze12 visualizzazioniGegen das Bauvorhaben erhoben u.a. die Stockwerkeigentümer
1 sentenze8 visualizzazioniGegen das Bauvorhaben erhoben zahlreiche Anwohner Einsprache
1 sentenze12 visualizzazioniGegen das Bauvorhaben wurden mehrere Einzel-
1 sentenze11 visualizzazioniGegen das Beitrittsdekret wurde das Referendum ergriffen. Anlässlich der Abstimmung vom 17. Mai 2009 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Luzern dem Konkordatsbeitritt mit grosser Mehrheit zu (Ergebnis der Abstimmung im Luzerner Kantonsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 2009). Damit konnte dieses für den Kanton Luzern auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten (vgl. Art. 15 Konkordat)
1 sentenze7 visualizzazioniGegen das Ersuchen erhoben u.a. die Nachbarn A.X.________
1 sentenze10 visualizzazioniGegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch eine Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 80 BGG) kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Parteien im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG)
1 sentenze12 visualizzazioniGegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichen die Erbengemeinschaft A.________
1 sentenze9 visualizzazioniGegen das Urteil des Kantonsgericht haben die X.________AG
1 sentenze13 visualizzazioniGegen das Urteil des Obergerichtes gelangten X.________
1 sentenze9 visualizzazioniGegen das Urteil des Obergerichts haben X.________
1 sentenze10 visualizzazioniGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erheben X.________
1 sentenze8 visualizzazioniGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Abwasserreinigungsanlage Neugut in Dübendorf sowie die an ihr beteiligten politischen Gemeinden Dübendorf
1 sentenze11 visualizzazioniGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 führte V.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil 2C_450/2009 vom 10. Februar 2011 (BGE 137 II 182) gut
1 sentenzeGegen das Urteil haben die Stockwerkeigentümer der Liegenschaften Bündtestrasse 4
1 sentenze12 visualizzazioniGegen das Urteil vom 16. Januar 2008
1 sentenze7 visualizzazioniGegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung gut
1 sentenze8 visualizzazioniGegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung teilweise gut
1 sentenze7 visualizzazioniGegen das vom 15. Januar bis zum 5. Februar 2007 öffentlich aufgelegte Baugesuch gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 27. März 2007 hiess der Gemeinderat Roggwil die Einsprachen teilweise gut
1 sentenze10 visualizzazioniGegen das Vorgehen von B.________ erhoben A.________
1 sentenze11 visualizzazioniGegen das Vorhaben erhoben unter anderen A.________
1 sentenze8 visualizzazioniGegen das Vorhaben gingen Einsprachen ein
1 sentenze10 visualizzazioniGegen den abschlägigen Entscheid des Migrationsamtes rekurrierten X.________
1 sentenze13 visualizzazioniGegen den abweisenden Beschluss des Gemeinderats vom 8. Juni 2006 sowie den Beschluss der Einwohnergemeinde Merenschwand vom 24. September 2006 gelangten die unterlegenen Einsprecher an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 29. August 2007 ab
1 sentenze8 visualizzazioniGegen den abweisenden Entscheid der Baurekurskommission gelangten A.________
1 sentenze12 visualizzazioniGegen den abweisenden Rekursentscheid reichten am 2. September 2011 37 Rekurrenten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein
1 sentenze7 visualizzazioniGegen den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts ist nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten betreffend die Sachverhaltsermittlung einzig die Rüge zulässig
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) zulässig
1 sentenze10 visualizzazioniGegen den angefochtenen Beschluss ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben (BGE 135 I 113 E. 1 S. 115 ff.)
1 sentenze11 visualizzazioniGegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss § 410 StPO auch die Berufung an das Obergericht nicht gegeben; ebenso wenig gemäss § 428 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
1 sentenze4 visualizzazioniGegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben
1 sentenze6 visualizzazioniGegen den angefochtenen Entscheid kommt gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den angefochtenen Entscheid kommt nicht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
1 sentenze7 visualizzazioniGegen den angefochtenen Entscheid steht demnach kein neuerlicher Rekurs zur Verfügung. § 402 Ziff. 4 StPO ändert daran nichts. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar
1 sentenze8 visualizzazioniGegen den Arrestvollzug erhoben X.________
1 sentenze10 visualizzazioniGegen den Baubewilligungsentscheid gelangten A.________
1 sentenze11 visualizzazioniGegen den Beschluss der Anklagekammer vom 3. Juli 2007 gelangten Erwin Kessler
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den Beschluss des Gemeinderats gelangten sowohl die Einsprecher als auch die Bauherrschaft an den Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerden am 17. Februar 2009 gut
1 sentenze10 visualizzazioniGegen den Beschluss vom 10. Juli 2007 reichten A.________
1 sentenze11 visualizzazioniGegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats erhoben unter anderem die im Rubrum genannten Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 25. bzw. 28. Februar 2011 öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Enteigner reichten zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Stellungnahme der Wüest & Partner AG Zürich vom 23. Februar 2011 ein
1 sentenze11 visualizzazioniGegen den Einspracheentscheid
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
1 sentenze8 visualizzazioniGegen den Einspracheentscheid der Stadt Chur vom 11. Oktober 2010 erhoben X.________
1 sentenze8 visualizzazioniGegen den Entscheid der Anklagekammer haben X.________
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Juli 2008 gelangten die Gesellschaft
1 sentenze9 visualizzazioniGegen den Entscheid der BVE reichten X.________
1 sentenze10 visualizzazioniGegen den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
1 sentenze11 visualizzazioniGegen den Entscheid der Schätzungskommission erhoben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 19. bzw. 22. April 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Enteigner reichten ein Gutachten "Evaluation des hedonischen Modells ESchK (IAZI)" von Prof. Philippe Thalmann (EPFL) vom 14. April 2010 ein (im Folgenden: Gutachten Thalmann)
1 sentenze8 visualizzazioniGegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2012 erhoben die Gesuchsteller am 3. Juli 2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag um vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Siegelung der Bankunterlagen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wies der Präsident der Anklagekammer den Antrag ab
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