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Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. B.________
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Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. die Stockwerkeigentümer
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Gegen das Bauvorhaben erhoben zahlreiche Anwohner Einsprache
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Gegen das Bauvorhaben wurden mehrere Einzel-
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Gegen das Beitrittsdekret wurde das Referendum ergriffen. Anlässlich der Abstimmung vom 17. Mai 2009 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Luzern dem Konkordatsbeitritt mit grosser Mehrheit zu (Ergebnis der Abstimmung im Luzerner Kantonsblatt Nr. 21 vom 23. Mai 2009). Damit konnte dieses für den Kanton Luzern auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten (vgl. Art. 15 Konkordat)
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Gegen das Ersuchen erhoben u.a. die Nachbarn A.X.________
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Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids durch eine Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 80 BGG) kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Parteien im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG)
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Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reichen die Erbengemeinschaft A.________
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Gegen das Urteil des Kantonsgericht haben die X.________AG
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Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangten X.________
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Gegen das Urteil des Obergerichts haben X.________
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erheben X.________
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Abwasserreinigungsanlage Neugut in Dübendorf sowie die an ihr beteiligten politischen Gemeinden Dübendorf
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 führte V.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil 2C_450/2009 vom 10. Februar 2011 (BGE 137 II 182) gut
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Gegen das Urteil haben die Stockwerkeigentümer der Liegenschaften Bündtestrasse 4
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Gegen das Urteil vom 16. Januar 2008
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Gegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung gut
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Gegen das Urteil vom 19. September 2011 legte Y.________ eine Berufung ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung teilweise gut
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Gegen das vom 15. Januar bis zum 5. Februar 2007 öffentlich aufgelegte Baugesuch gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 27. März 2007 hiess der Gemeinderat Roggwil die Einsprachen teilweise gut
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Gegen das Vorgehen von B.________ erhoben A.________
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Gegen das Vorhaben erhoben unter anderen A.________
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Gegen das Vorhaben gingen Einsprachen ein
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Gegen den abschlägigen Entscheid des Migrationsamtes rekurrierten X.________
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Gegen den abweisenden Beschluss des Gemeinderats vom 8. Juni 2006 sowie den Beschluss der Einwohnergemeinde Merenschwand vom 24. September 2006 gelangten die unterlegenen Einsprecher an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 29. August 2007 ab
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Gegen den abweisenden Entscheid der Baurekurskommission gelangten A.________
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Gegen den abweisenden Rekursentscheid reichten am 2. September 2011 37 Rekurrenten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein
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Gegen den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts ist nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten betreffend die Sachverhaltsermittlung einzig die Rüge zulässig
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Gegen den angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) zulässig
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Gegen den angefochtenen Beschluss ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben (BGE 135 I 113 E. 1 S. 115 ff.)
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss § 410 StPO auch die Berufung an das Obergericht nicht gegeben; ebenso wenig gemäss § 428 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben
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Gegen den angefochtenen Entscheid kommt gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Betracht
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Gegen den angefochtenen Entscheid kommt nicht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
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Gegen den angefochtenen Entscheid steht demnach kein neuerlicher Rekurs zur Verfügung. § 402 Ziff. 4 StPO ändert daran nichts. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar
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Gegen den Arrestvollzug erhoben X.________
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Gegen den Baubewilligungsentscheid gelangten A.________
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Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 3. Juli 2007 gelangten Erwin Kessler
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Gegen den Beschluss des Gemeinderats gelangten sowohl die Einsprecher als auch die Bauherrschaft an den Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerden am 17. Februar 2009 gut
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Gegen den Beschluss vom 10. Juli 2007 reichten A.________
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Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats erhoben unter anderem die im Rubrum genannten Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab
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Gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid haben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 25. bzw. 28. Februar 2011 öffentlich-rechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Die Enteigner reichten zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Stellungnahme der Wüest & Partner AG Zürich vom 23. Februar 2011 ein
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Gegen den Einspracheentscheid
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Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde erhoben die Einsprecher Rekurs an das Departement für Bau-
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Gegen den Einspracheentscheid der Stadt Chur vom 11. Oktober 2010 erhoben X.________
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Gegen den Entscheid der Anklagekammer haben X.________
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Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Juli 2008 gelangten die Gesellschaft
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Gegen den Entscheid der BVE reichten X.________
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Gegen den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhoben sowohl die Enteigner als auch die Enteignete am 19. bzw. 22. April 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Enteigner reichten ein Gutachten "Evaluation des hedonischen Modells ESchK (IAZI)" von Prof. Philippe Thalmann (EPFL) vom 14. April 2010 ein (im Folgenden: Gutachten Thalmann)
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Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2012 erhoben die Gesuchsteller am 3. Juli 2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag um vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Siegelung der Bankunterlagen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wies der Präsident der Anklagekammer den Antrag ab
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