Giudici
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Forchstrasse 145
1 sentenze8 visualizzazioniFörderabgabe auf dem Stromverbrauch
1 sentenze8 visualizzazioniForderung aus Verantwortlichkeit
1 sentenze9 visualizzazioniFörderung einer besonderen Wohnqualität in diesen Quartieren dient. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV als unbegründet
1 sentenze7 visualizzazioniForderungen
1 sentenze8 visualizzazioniForderungen betreffen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
1 sentenze11 visualizzazioniForderungen der Beklagten für Investitionen in das Heimwesen sowie eine von ihnen zu leistende Entschädigung für die alleinige Nutzung des zum Heimwesen gehörenden Wohnhauses
1 sentenze11 visualizzazioniForderungen im Konkurs anzumelden oder diese klageweise geltend zu machen
1 sentenze9 visualizzazioniForderungskaufvertrag" ab. Im Wesentlichen verkaufte damit Y.________ die Aktien sowie ihre Forderung gegenüber der A.________ AG an die B.________. Diese übernahm "à Konto Kaufpreiszahlung" die Schulden der Verkäuferin gegenüber der A.________ AG unter vollständiger Entlassung von Y.________
1 sentenze9 visualizzazioniForderungskaufvertrag betreffend A.________ AG"
1 sentenze8 visualizzazioniForderungskaufvertrag vom 21./22. März 2004 hat sie per 1. Januar 2004 ihre Aktien zum Betrag von Fr. 284'021.69
1 sentenzeForderungskaufvertrag vom 21./22. März 2004 mit Blick auf die Schuldübernahmen als eine der Schenkung gleichgestelltes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erachtet. Grund für die Anfechtung ist nach dem Obergericht
1 sentenzeForderungskaufvertrag von ihrer Schuld vollständig befreit worden. Sie haben von der zulasten der A.________ AG durchgeführten Schuldübernahme durch die B.________ profitiert. Der Schluss des Obergerichts
1 sentenze10 visualizzazioniForex
1 sentenze11 visualizzazioniForm
1 sentenze8 visualizzazioniForm (Art. 42 BGG) eingereicht
1 sentenze9 visualizzazioniForm (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
1 sentenze8 visualizzazioniFormelle Rügen
1 sentenze10 visualizzazioniFormen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder
1 sentenze9 visualizzazioniForschung
1 sentenze8 visualizzazioniForschungsanstalt (EMPA) zur Lärmsituation (Gutachten vom 24. Juli 2002 zur Vorabklärung potenziell kritischer Lärmquellen; Gutachten vom 2. Dezember 2004 mit detaillierterer Beurteilung
1 sentenze5 visualizzazioniForstwirtschaft
1 sentenze9 visualizzazioniForstwirtschaft zufolge
1 sentenze10 visualizzazioniFortgeschrittenen vorgesehen seien. Es lasse sich daher nicht behaupten
1 sentenze8 visualizzazioniFortsetzungsgefahr
1 sentenze8 visualizzazioniFotodokumentation belegte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig sei. Schliesslich tun sie mit der Qualifizierung
1 sentenze8 visualizzazioniFotodokumentationen
1 sentenze9 visualizzazioniFotografie
1 sentenze12 visualizzazioniFotografien waren der Vorinstanz die lokalen Verhältnisse genügend ersichtlich. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer war die Vorinstanz damit insbesondere auch in der Lage
1 sentenze10 visualizzazioniFotos)
1 sentenze10 visualizzazioniFotos gut dokumentiert. Hinzu kommt
1 sentenze9 visualizzazioniFotos in den Akten belegt)
1 sentenze7 visualizzazioniFr. 1.--
1 sentenze11 visualizzazioniFr. 100.--
1 sentenze13 visualizzazioniFr. 100'608'623.32
1 sentenze10 visualizzazioniFr. 100'972.20 für dessen Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 10)
1 sentenze8 visualizzazioniFr. 100.-- bis Fr. 12'000.-- (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2)
1 sentenze9 visualizzazioniFr. 102'010.50 für Verhütungsmassnahmen) erhoben. Der Wildschadenschätzer sprach mit Verfügung vom 18. Mai 2007 insgesamt Fr. 30'949.20 für Wildschaden
1 sentenze7 visualizzazioniFr. 110'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2003 zu. Es schützte damit teilweise von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Ansprüche aus verlangten Korrekturen der Partnerschaftsabrechnungen der Z.________ AG
1 sentenzeFr. 114'900.-- (2002) herabzusetzen
1 sentenze10 visualizzazioniFr. 118'660'935.54
1 sentenze9 visualizzazioniFr. 13
1 sentenze11 visualizzazioniFr. 130.-- Schreibgebühren sowie Fr. 248.70 Kanzleikosten) zu tragen."
1 sentenze9 visualizzazioniFr. 150'300.-- bzw. Fr. 145'700.--
1 sentenze11 visualizzazioniFr. 152'000.--
1 sentenze10 visualizzazioniFr. 1'725.-- für Verhütungsmassnahmen (total Fr. 32'674.20) zu. Auf Beschwerde namentlich der Ortsgemeinden Buchs
1 sentenze10 visualizzazioniFr. 2.--
1 sentenze10 visualizzazioniFr. 20.--
1 sentenze12 visualizzazioniFr. 237'374.50 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragt
1 sentenze9 visualizzazioniFr. 3.--
1 sentenze8 visualizzazioni