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Judges

26,476 judges

Forchstrasse 145
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Förderabgabe auf dem Stromverbrauch
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Forderung aus Verantwortlichkeit
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Förderung einer besonderen Wohnqualität in diesen Quartieren dient. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV als unbegründet
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Forderungen
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Forderungen betreffen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer
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Forderungen der Beklagten für Investitionen in das Heimwesen sowie eine von ihnen zu leistende Entschädigung für die alleinige Nutzung des zum Heimwesen gehörenden Wohnhauses
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Forderungen im Konkurs anzumelden oder diese klageweise geltend zu machen
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Forderungskaufvertrag" ab. Im Wesentlichen verkaufte damit Y.________ die Aktien sowie ihre Forderung gegenüber der A.________ AG an die B.________. Diese übernahm "à Konto Kaufpreiszahlung" die Schulden der Verkäuferin gegenüber der A.________ AG unter vollständiger Entlassung von Y.________
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Forderungskaufvertrag betreffend A.________ AG"
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Forderungskaufvertrag vom 21./22. März 2004 hat sie per 1. Januar 2004 ihre Aktien zum Betrag von Fr. 284'021.69
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Forderungskaufvertrag vom 21./22. März 2004 mit Blick auf die Schuldübernahmen als eine der Schenkung gleichgestelltes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erachtet. Grund für die Anfechtung ist nach dem Obergericht
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Forderungskaufvertrag von ihrer Schuld vollständig befreit worden. Sie haben von der zulasten der A.________ AG durchgeführten Schuldübernahme durch die B.________ profitiert. Der Schluss des Obergerichts
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Forex
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Form
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Form (Art. 42 BGG) eingereicht
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Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
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Formelle Rügen
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Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder
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Forschung
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Forschungsanstalt (EMPA) zur Lärmsituation (Gutachten vom 24. Juli 2002 zur Vorabklärung potenziell kritischer Lärmquellen; Gutachten vom 2. Dezember 2004 mit detaillierterer Beurteilung
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Forstwirtschaft
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Forstwirtschaft zufolge
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Fortgeschrittenen vorgesehen seien. Es lasse sich daher nicht behaupten
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Fortsetzungsgefahr
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Fotodokumentation belegte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig sei. Schliesslich tun sie mit der Qualifizierung
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Fotodokumentationen
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Fotografie
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Fotografien waren der Vorinstanz die lokalen Verhältnisse genügend ersichtlich. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer war die Vorinstanz damit insbesondere auch in der Lage
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Fotos)
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Fotos gut dokumentiert. Hinzu kommt
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Fotos in den Akten belegt)
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Fr. 1.--
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Fr. 100.--
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Fr. 100'608'623.32
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Fr. 100'972.20 für dessen Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 10)
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Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.-- (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2)
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Fr. 102'010.50 für Verhütungsmassnahmen) erhoben. Der Wildschadenschätzer sprach mit Verfügung vom 18. Mai 2007 insgesamt Fr. 30'949.20 für Wildschaden
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Fr. 110'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2003 zu. Es schützte damit teilweise von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Ansprüche aus verlangten Korrekturen der Partnerschaftsabrechnungen der Z.________ AG
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Fr. 114'900.-- (2002) herabzusetzen
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Fr. 118'660'935.54
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Fr. 13
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Fr. 130.-- Schreibgebühren sowie Fr. 248.70 Kanzleikosten) zu tragen."
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Fr. 150'300.-- bzw. Fr. 145'700.--
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Fr. 152'000.--
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Fr. 1'725.-- für Verhütungsmassnahmen (total Fr. 32'674.20) zu. Auf Beschwerde namentlich der Ortsgemeinden Buchs
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Fr. 2.--
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Fr. 20.--
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Fr. 237'374.50 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragt
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Fr. 3.--
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