Förderung einer besonderen Wohnqualität in diesen Quartieren dient. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV als unbegründet — Giudici — Swissrulings
Förderung einer besonderen Wohnqualität in diesen Quartieren dient. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV als unbegründet