In ihrem Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt (Ziff. I). Für den Fall des Vorversterbens oder des gleichzeitigen Ablebens haben sie sich verpflichtet — Richter — Swissrulings
In ihrem Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt (Ziff. I). Für den Fall des Vorversterbens oder des gleichzeitigen Ablebens haben sie sich verpflichtet