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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG)

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29 lug 09

Politische Rechte

1C 4/2009/I Corte di diritto pubblico/Diritti politici/Schwyz·DE·8 min·1
Rigetto