Skip to content

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG)

1 rulings·0 President·7 views
Jul 29, 09

Politische Rechte

1C 4/2009/First Public Law Division/Political Rights/Schwyz·DE·8 min·11
Dismissed