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Beschwerdeführende im Verfahren vor dem WSU formell zum Rekurs legitimiert gewesen. Weil sie aber vor dem Appellationsgericht ausdrücklich keine eigene materielle Beschwer geltend gemacht hätten

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6. Jan. 12

Familienrecht

5A 785/2011/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/BaselStadt·DE·8 min·1
Nichteintreten