Skip to content

A.b Der Sohn von X.________ ersuchte um Entmündigung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 16. November 2010 verzichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.________ auf Errichtung einer Vormundschaft über X.________; sie beauftragte aber die Beiständin mit einer konsequenteren Regelung der Betreuung

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
7 mag 12

Familienrecht

5A 134/2012/II Corte di diritto civile/Diritto di famiglia/Zurich·DE·10 min·1
Rigetto parz.