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A.b Der Sohn von X.________ ersuchte um Entmündigung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 16. November 2010 verzichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.________ auf Errichtung einer Vormundschaft über X.________; sie beauftragte aber die Beiständin mit einer konsequenteren Regelung der Betreuung

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May 7, 12

Familienrecht

5A 134/2012/Second Civil Law Division/Family Law/Zurich·DE·10 min·1
Partial dismissal