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A.b Der Sohn von X.________ ersuchte um Entmündigung seiner Mutter. Mit Beschluss vom 16. November 2010 verzichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Z.________ auf Errichtung einer Vormundschaft über X.________; sie beauftragte aber die Beiständin mit einer konsequenteren Regelung der Betreuung

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
7. Mai 12

Familienrecht

5A 134/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Zurich·DE·10 min·1
Teilweise Abweisung