Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_652/2025
Urteil vom 9. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch LUMOS T&L GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2016 bis 2021,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 (SB.2024.00135).
Sachverhalt
A.
A.a. Die heutige A.________ GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) wurde am 4. Februar 2014 gegründet. Sie hatte ursprünglich statutarischen Sitz in U.________/ZG und trat unter der Firma B.________ GmbH auf. Der statutengemässe Zweck liegt in der Übernahme und Durchführung von Beratungsmandaten und den damit zusammenhängenden Management- und Aufsichtsaufgaben. Sämtliche Gesellschaftsanteile befanden und befinden sich auch weiterhin in der Hand von Dr. C.________ (nachfolgend: der Alleingesellschafter). Nach einer ersten Sitzverlegung innerhalb des Kantons Zug erfolgte am 7. Dezember 2021 die Verlegung des statutarischen Sitzes nach V.________/ ZH, und zwar an den dortigen Wohnsitz des Alleingesellschafters. Schliesslich kam es am 4. Februar 2025 zur Umfirmierung in A.________ GmbH und zur Verlegung an den heutigen Sitz in W.________/ZH.
A.b. Mit Schreiben vom 30. September 2021 informierte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Gesellschaft darüber, dass eine Steuerpflicht im Kanton Zürich ab 1. Januar 2016 als wahrscheinlich erscheine. Zwecks Klärung der Steuerhoheit ersuchte die Veranlagungsbehörde die Gesellschaft um verschiedene Angaben und Unterlagen (insbesondere Abschluss zum Geschäftsjahr 2016, Mietvertrag zu den Lokalitäten am statutarischen Sitz, Belege zur Nutzung des Eigenheims des Alleingesellschafters als Arbeitsplatz, Angaben zur alltäglichen Büroadministration).
Nach einer Besprechung am Sitz der Veranlagungsbehörde, die zu keiner Einigung führte, erliess diese am 22. Juni 2022 eine Steuerhoheitsverfügung. Darin beanspruchte der Kanton Zürich die Steuerhoheit über die Gesellschaft, dies mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016.
Am 18. Juli 2022 erklärte die Gesellschaft Einsprache gegen die Steuerhoheitsverfügung, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass sie die geschäftsleitenden Entscheidungen jeweils am Hauptsteuerdomizil getroffen habe, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung mit dem statutarischen Sitz übereinstimme. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2023 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.
A.c. Am 1. September 2023 erhob die Gesellschaft Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 ab. Es erwog namentlich, dass die Gesellschaft in den Steuerperioden 2016, 2017 und 2018 jeweils eine Domizilgebühr von Fr. 1'200.- und Parkplatzkosten in V.________/ZH von Fr. 1'800.- verbucht habe, was zu einem Raumaufwand inkl. Nebenkosten von Fr. 3'000.- geführt habe. Der nicht gegengezeichneten "Domizilvereinbarung" (Untermietvertrag) zufolge habe die vertragliche Vereinbarung darin bestanden, dass die Gesellschaft die Adresse nutzen dürfe und dass die eingegangene Briefpost einmal wöchentlich an eine von der Gesellschaft zu bezeichnende Adresse weitergeleitet werde. Den Nachweis, über einen Schlüssel zu den Lokalitäten zu verfügen, habe die Gesellschaft nicht erbracht. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft an der jeweiligen Adresse nie Räumlichkeiten zur freien Benutzung habe beanspruchen können. Ebenso wenig habe sie im Sitzkanton eigenes Personal beschäftigt, sodass die Indizien auf ein "Briefkastendomizil" hindeuteten (dortige E. 4).
Die Gesellschaft vermöge glaubhaft darzutun, fuhr das Steuerrekursgericht fort, dass der Alleingesellschafter einen wesentlichen Teil der geschäftsführenden Tätigkeiten bei den jeweiligen Kunden ausgeübt habe, und zwar hauptsächlich im Ausland. Die Gesellschaft habe aber nicht vorgebracht, im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung oder einen ständigen Aufenthaltsort zu unterhalten, weswegen ein Ort der tatsächlichen Verwaltung, der dem Ausland zuzuweisen wäre, ausser Betracht falle. Das Steuerrekursgericht würdigte dies alles dahingehend, dass auf einen Ort der tatsächlichen Verwaltung geschlossen werden dürfe, der sich am jeweiligen Wohnsitz des Alleingesellschafters befunden habe. Dies treffe namentlich auch auf im IT-Sektor tätige Gesellschaften zu, die im Wesentlichen projektbasiert beim Endkunden vor Ort tätig werden (dortige E. 5).
Trotz eingetretener natürlicher Vermutung dafür, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung mit dem Wohnsitz des Alleingesellschafters zusammenfalle, habe die Gesellschaft davon abgesehen, den Gegenbeweis anzutreten (dortige E. 6). Auch für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte am Hauptsteuerdomizil lägen keine Indizien vor (dortige E. 7; betreffend Ausführungen des Steuerrekursgerichts: Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
B.a. Gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts vom 29. Oktober 2024 gelangte die Gesellschaft am 7. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2025 ab.
B.b. Das Verwaltungsgericht verwies zunächst auf seine bisherige Praxis, wonach der Wohnsitz der geschäftsführenden Person einer juristischen Person gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil begründe, wenn nicht bestimmt werden könne, an welchem Ort die Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und die Geschäfte schwergewichtig geführt würden. Von dieser Praxis sei mit Blick auf das Leiturteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 (nunmehr publ. in: BGE 151 II 466) abzurücken (dortige E. 2.3).
Aufgrund der erhobenen Belege, Hinweise, Indizien und des Verhaltens der Gesellschaft im Steuerhoheitsverfahren einerseits und in Nachachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung anderseits stehe mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Fäden der Geschäftsführung am Wohnsitz des Alleingesellschafters im Kanton Zürich zusammengelaufen und dass dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen worden seien. Die Gesellschaft bringe nichts vor, was annehmen liesse, dass ihre tatsächliche Verwaltung sich schwergewichtig an einem anderen bestimmten Ort abgespielt haben könnte, sei es im Sitzkanton oder anderswo. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide im streitbetroffenen Zeitraum schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kanton Zug getroffen worden wären, bleibe die Gesellschaft jedenfalls schuldig (dortige E. 3.3.2).
Fielen der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinander, so gehe letzterer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) vor. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Veranlagungsbehörde im vorliegenden Fall die unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft und die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich festgestellt habe (dortige E. 4).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (Postaufgabe: 22. November 2025) lässt die Gesellschaft beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (redaktionell durch das Bundesgericht geringfügig bearbeitet; Auszeichnung im Original) :
"Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die unbeschränkte Steuerpflicht der [Gesellschaft] aufgrund persönlicher Zugehörigkeit ab der Steuerperiode 2016
nicht im Kanton Zürich befindet."
Die Gesellschaft macht eine unzutreffende vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (einerseits betreffend die angeblich "fehlende Mitwirkung" im kantonalen Verfahren, anderseits hinsichtlich der Feststellung der Organtätigkeit des Alleingesellschafters im Ausland). In rechtlicher Hinsicht betont sie, die wesentlichen Entscheidungen seien nicht etwa am Wohnsitz des Alleingesellschafters, sondern vielmehr im Ausland getroffen worden.
C.b. Mit weiterer Eingabe vom 9. Dezember 2025 reicht die Gesellschaft folgenden Antrag nach (redaktionell durch das Bundesgericht geringfügig bearbeitet) :
"Eventualiter seien die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug, Steuerperioden 2016 bis und mit 2019, aufzuheben. Der Kanton Zug sei für diesen Fall anzuweisen, die bezahlten Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 143'922.- zurückzuerstatten, um eine aktuelle Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 BV abzuwenden."
C.c. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet auf Vernehmlassung. Die Veranlagungsbehörde ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
C.d. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug beschränkt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Antrag, es seien ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Kanton Zug gegenüber kein ihn schlechter stellendes Urteil zulässig sei, insbesondere keines, dessen Begründung auf Art. 127 Abs. 3 BV beruht. Die Gesellschaft, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse, erkläre in ihrer Beschwerde zwar sinngemäss, im Kanton Zug steuerpflichtig zu sein. Sie stelle - in Bezug auf das Hauptsteuerdomizil - aber keinen Antrag, auch nicht zumindest implizit, auf Aufhebung der (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug.
Der Kanton Zug unterstreicht, dass der Kanton Zürich schon im Einspracheverfahren festgestellt habe, dass der grösste Teil der getätigten Auslagen im Ausland und der kleinere Teil im Inland, v.a. im Raum Zürich inkl. rechte Seeseite, angefallen sei. Im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich werde diese Sichtweise übernommen. Unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund der Rechtsprechung erscheine es fraglich, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich im Kanton Zürich befunden habe.
Zum gegenwärtigen Stand der Dinge weist der Kanton Zug darauf hin, dass die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie zur direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2016 bis und mit 2019, in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Schreiben vom 8. August 2022 habe die Gesellschaft allerdings ein Revisionsgesuch stellen und mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung begründen lassen. Was die Steuerperiode 2020 angehe, seien die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug bzw. zur direkten Bundessteuer bereits ergangen. Dagegen habe die Gesellschaft Einsprache erhoben. Das Einspracheverfahren (Steuerperiode 2020) und die Revisionsverfahren (Steuerperioden 2016 bis 2019) seien "bis auf weiteres sistiert".
Aufgrund der sistieren Verfahren wäre es ihm, dem Kanton Zug, möglich, die interkantonale Doppelbesteuerung "selbst zu beheben", sollte es vor Bundesgericht zu einer Abweisung der Beschwerde kommen. Aus diesem Grund seien ihm, dem Kanton Zug, "unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Kosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung) aufzuerlegen".
C.e. Die Gesellschaft lässt dem Bundesgericht ihre abschliessenden Bemerkungen zukommen.
Erwägungen
1.
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Nähere Betrachtung erfordern die Ausrichtung des gestellten Rechtsbegehrens (hinten E. 1.5) und der Umfang desselben (hinten E. 1.6). Unter Vorbehalt dieser beiden Aspekte, die zu prüfen bleiben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; BGE 151 II 11 E. 4.1; 151 II 737 E. 3.2.3). Es wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2). Unter das Bundesrecht fällt auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 417; 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 151 II 11), denn dieses beruht auf bundesrechtlichen Systemen und Begriffen (BGE 150 II 105 E. 3.3).
1.2.2. Ebenso als Bundesrecht gilt das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Bei diesem handelt es sich formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1), materiell liegt aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht stellvertretend für die vom Bundesgesetzgeber nie in Angriff genommene Gesetzgebung zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das bundesrechtliche Richterrecht führt im bundesgerichtlichen Verfahren zur Prüfungsbefugnis, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht herrscht (Art. 106 Abs. 1 BGG; so schon BGE 58 I 1 E. 1; Urteile 9C_686/2023 vom 28. April 2025 E. 2.3; 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 1.5.4, nicht publ. in: BGE 151 II 667). Mithin hat es zur Rechtsanwendung von Amtes wegen und zur Prüfung mit uneingeschränkter Kognition zu kommen.
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3).
1.4. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 151 II 934 E. 3.4; 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist es grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz erhoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 IV 18 E. 4.4.7). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3; 150 II 83 E. 7.5).
1.5. Was zunächst die Ausrichtung des Rechtsbegehrens angeht, ersucht die Gesellschaft in ihrer fristwahrenden Beschwerdeschrift vom 21. November 2025 einerseits um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 1.5.1) und anderseits um Feststellung dessen, dass zum Kanton Zürich keine steuerrechtliche Zugehörigkeit bestehe (E. 1.5.2).
1.5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, deren die Gesellschaft sich bedient, ist grundsätzlich als reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Satzteil 1 BGG; BGE 152 II 1 E. 4.4.1; 151 II 884 E. 2.2.1). Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch zu entscheiden, folgt, dass die beschwerdeführende Person sich im Regelfall nicht darauf beschränken darf, einen kassatorischen Antrag zu stellen; sie hat einen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 151 II 884 E. 2.2.1; 149 I 172 E. 5.7). Rein kassatorische Anträge sind dann statthaft, wenn mit der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids gleichsam sämtliche rechtlichen Nachteile entfallen, welche die beschwerdeführende Person bislang getroffen haben (BGE 151 II 884 E. 2.2.1). Abgaberechtlich sind derartige rein kassatorische Anträge etwa zulässig, falls die steuerpflichtige Person eine Nachsteuerverfügung oder eine Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung integral bekämpfen will. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die nunmehr bestehende virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung (unter vielen: BGE 151 II 466 zu den Kantonen Zug [Veranlagungsverfügung] und St. Gallen [Steuerhoheitsverfügung]) überhaupt erst mit dem Erlass der streitbetroffenen Steuerhoheitsverfügung eingetreten ist. Entsprechend darf die Gesellschaft sich im vorliegenden Fall mit einem kassatorischen Antrag begnügen. Würde ihr Antrag gegenüber dem Kanton Zürich gutgeheissen, bliebe es bei der Besteuerung im Kanton Zug und entfiele die durch den Kanton Zürich hervorgerufene virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung.
1.5.2. Die Gesellschaft stellt darüber hinaus einen negativen Feststellungsantrag (sinngemäss: "festzustellen, dass die persönliche Zugehörigkeit sich
nicht im Kanton Zürich befindet"). Feststellungsanträge sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung einer Tatsache oder eines Rechts ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Subsidiarität des Feststellungsbegehrens; BGE 151 I 19 E. 6.4; 151 II 884 E. 2.2.1). Mit Blick darauf, dass der (Haupt-) Antrag auf die Aufhebung der angefochtenen Steuerhoheitsverfügung abzielt, ist nicht ersichtlich, welches eigenständige Interesse die Gesellschaft an der beantragten negativen Feststellung haben könnte. Denn mit der Gutheissung der Beschwerde ginge ohnehin die Aussage einher, dass der Kanton Zürich keine Steuerhoheit beanspruchen kann. Der Feststellungsantrag erweist sich als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
1.6. Die Gesellschaft hat, wie eben dargelegt, in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. November 2025 einen einzigen zulässigen Antrag gestellt, nämlich das Begehren, der angefochtene Entscheid sei (ersatzlos) aufzuheben. Es fragt sich, ob mit einem "unidirektionalen", also auf einen einzigen Kanton ausgerichteten Rechtsbegehren der interkantonalen Doppelbesteuerung hinreichend begegnet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wie zu zeigen ist.
1.6.1. Um eine eingetretene virtuelle bzw. eine drohende aktuelle Doppelbesteuerung wirksam abwenden zu können, muss die beschwerdeführende steuerpflichtige Person ihr Rechtsbegehren zwingend "bidirektional" ausgestalten, wenn sie allen Eventualitäten Rechnung tragen will. Denn eine Doppelbesteuerung setzt das konkurrierende, untereinander nicht koordinierte Verhalten der Veranlagungsbehörden zweier (oder mehrerer) Kantone bzw. Gemeinden voraus. Das Fehlen eines Eventualantrags - gehe es um einen "vergessenen" Kanton oder eine "vergessene" Gemeinde - kann unmittelbar dazu führen, dass die angestrebte Beseitigung einer interkantonalen Doppelbesteuerung verfehlt wird. Weist das Bundesgericht nämlich den lediglich gegen einen Kanton oder eine Gemeinde gerichteten Antrag ab, bleibt es nicht nur dort, sondern zwangsläufig auch in dem oder in den anderen Kantonen bzw. Gemeinden bei der jeweiligen Rechtslage. Sinnvollerweise besteht das Rechtsbegehren daher aus einem Hauptantrag gegenüber dem Kanton, welcher der steuerpflichtigen Person nicht genehm ist, und einem "komplementären" Eventualantrag gegenüber dem anderen Kanton oder der anderen (ausserkantonalen) Gemeinde (siehe dazu Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 5. Aufl. 2024, S. 152 f. und 162 f.; Daniel de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, 2. Aufl. 2013, Rz. 1361 ff.). Unerlässlich ist ferner der Antrag, wonach der unterliegende Kanton oder die unterliegenden Gemeinde verpflichtet werden soll, die dort bezahlten Steuern zurückzuerstatten und diese gegebenenfalls zu verzinsen (ausführlich zum Ganzen: Martin Kocher, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 44 Rz. 72 ff. und insb. Rz. 133 ff.).
1.6.2. Genau dies - das Stellen eines zum Hauptantrag "komplementären" Eventualantrags - hat die Gesellschaft im vorliegenden Fall unterlassen. So spricht sie in ihrem Rechtsbegehren zwar die Steuerhoheitsverfügung des Kantons Zürich an, nicht aber die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug. Aus diesem Grund müsste die Beschwerde, sofern und soweit sie gegenüber dem Kanton Zürich nicht gutzuheissen wäre, insgesamt abgewiesen werden (soweit ersichtlich erstmals dazu Urteil P.467/1943 vom 4. Oktober 1943 E. 1, publ. in: BGE 69 I 74; BGE 111 Ia 44 E. 1b; 111 Ia 220 E. 1b; 93 I 236 E. 1; Urteile 2P.5/2002 vom 30. Juni 2004 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 130 I 205; P.268/1975 vom 1. November 1978 E. 1c, nicht publ. in: BGE 104 Ia 264; P.12/1974 vom 3. Dezember 1975 E. 1, nicht publ. in: BGE 101 Ia 557). Das gestellte Rechtsbegehren ist für das Bundesgericht verbindlich: Wo nichts beantragt wird, auch nicht zumindest implizit bzw. sinngemäss durch Heranziehung der Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 BGG; dazu hinten E. 1.6.3), ist dem Bundesgericht aufgrund der Dispositionsmaxime die Behandlung verwehrt (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 11 E. 4.2; 151 IV 258 E. 1.4). Dies schliesst ebenso aus, dass das Bundesgericht die - nicht zumindest implizit beantragte - Erstattung bereits bezahlter Steuern anordnet (Urteile 9C_570/2024 vom 29. April 2025 E. 6.2; 9C_173/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 8.1; 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.1).
1.6.3. Mit dem "Nachschieben" eines formellen Eventualantrags (Eingabe vom 9. Dezember 2025) räumt die Gesellschaft gleichsam ein, in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. November 2025 zwar ausdrücklich (explizit) die Steuerhoheitsverfügung des Kantons Zürich angefochten zu haben, nicht aber die (rechtskräftigen) Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug. Sie versucht damit, die gebotene "Bidirektionalität" herzustellen, deren es im vorliegenden Fall bedarf. Ihr "unidirektionales" Rechtsbegehren vermöchte indes solange keinen verfahrensrechtlichen Nachteil hervorzurufen, als der ursprünglichen Beschwerdeschrift zwar kein ausdrücklicher, wohl aber ein "stillschweigender" (impliziter) Antrag zum Kanton Zug zu entnehmen wäre. Denn ganz allgemein gilt, dass der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu erheben ist, falls der Wortlaut des eigentlichen Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte erlaubt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 667 E. 4.2; 151 II 884 E. 2.2.2). Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip (also Treu und Glauben) auszulegen (BGE 149 V 57 E. 10.3; 137 II 313 E. 1.3; so schon BGE 82 II 173 E. 1).
1.6.4.
1.6.4.1. Im Bereich der Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. zuvor Art. 86 Abs. 2 BV 1874) hatte das Bundesgericht immer wieder Gelegenheit, sich zur Auslegung eines Rechtsbegehrens zu äussern, wobei die Praxis hierzu eher uneinheitlich ausgefallen ist. Insgesamt liegt klassisches Fallrecht vor, das nicht selten nur im Licht der individuell-konkreten Sachumstände zu verstehen ist.
1.6.4.2. So wird teils ausgeführt, dass an die "Mitanfechtung" der Veranlagung eines anderen Kantons "keine hohen Anforderungen" zu stellen seien (Urteile 2C_1039/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2.1; 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 1.3; 2C_1165/2014 vom 3. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 II 296; 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5; mit je spezifischer Formulierung). Denn es sei anzunehmen, "dass derjenige, der eine Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, nicht in zwei Kantonen Steuern bezahlen will". Wenn der Steuerpflichtige "mit seinem Hauptantrag, in einem Kanton nicht steuerpflichtig zu werden, nicht durchdringt, [darf] daher angenommen werden, dass er auch mit der bereits im anderen Kanton erfolgten Veranlagung nicht einverstanden [ist]" (so etwa Urteile 2C_428/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.3; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2021 E. 1.2; 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.2; ähnlich zuletzt: Urteil 2C_1039/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2.1).
1.6.4.3. Teils ist die Praxis zurückhaltender und verweist sie die steuerpflichtige Person auf die im "vergessenen" Kanton möglicherweise zulässige Revision (Urteile 2C_41/2021 vom 5. August 2021 E. 1.3; 2C_332/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2). Wiederum in anderen Fällen (so etwa Urteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 E. 1.4) wird mehr oder weniger konsequent auf das Leiturteil P.1296/1984 vom 19. April 1985 E. 1b (publ. in: BGE 111 Ia 44) Bezug genommen. In diesem Leiturteil wurde ausgeführt (redaktionell geringfügig überarbeitet) :
"Das Bundesgericht prüft in Doppelbesteuerungssachen nach seiner früheren und in neueren Urteilen wieder aufgenommenen Rechtsprechung nicht von Amtes wegen, ob die vom [Steuerpflichtigen] nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt (BGE 93 I 236 E. 1;...). Da der [Steuerpflichtige] keinen Antrag gegen eine Steuerveranlagung des Kantons Basel-Stadt stellt, ist nur zu prüfen, ob der Kanton Solothurn mit der angefochtenen Besteuerung des Kapitalgewinnes Art. 46 Abs. 2 BV verletzt hat."
Das zitierte Leiturteil ist zwar vor mehr als 40 Jahren ergangen, zudem im Anwendungsbereich der vorrevidierten Bundesverfassung und in Bezug auf die seinerzeitige staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG 1943; AS 60 271]). Dessen ungeachtet ist das Urteil auch weiterhin einschlägig. Der Kerngehalt von BGE 111 Ia 44 E. 1b ist seither in keinem Leiturteil infrage gestellt worden.
1.6.5. Es fragt sich, ob es sich im Bereich von Art. 127 Abs. 3 BV hinsichtlich des "vergessenen" Kantons oder der "vergessenen" Gemeinde tatsächlich rechtfertige, in der einen oder anderen Weise von den allgemeinen Auslegungsregeln (Art. 42 Abs. 1 BGG) abzuweichen. Dies ist zu verneinen und wie folgt zu begründen.
1.6.5.1. Zum einen ist das Bundesgericht in der jüngsten Vergangenheit dazu übergegangen, klare (re) Aussagen zur Kognition zu treffen, wie sie im Anwendungsbereich zu Art. 127 Abs. 3 BV herrscht. So hält es nunmehr ausdrücklich fest, dass es sich bei Art. 127 Abs. 3 BV zwar formell um ein verfassungsmässiges Individualrecht (BGE 150 II 244 E. 4.3.3; 148 I 65 E. 4.1.3; 131 I 409 E. 3.1) handelt, dass materiell aber durch das Bundesgericht entwickeltes Gesetzesrecht vorliegt. Und, was hier entscheidend ist, daraus leitet das Bundesgericht ab, dass das richterrechtlich geschaffene Gesetzesrecht mit jener Kognition zu prüfen ist, wie sie im Bereich von Bundesgesetzesrecht herrscht (Art. 106 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: vorne E. 1.2.2). Die vormalige, zum noch nicht harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden ergangene Rechtsprechung, wie sie u.a. in BGE 111 Ia 44 E. 1b zum Ausdruck kommt ("... Das Bundesgericht prüft in Doppelbesteuerungssachen... nicht von Amtes wegen..."), ist im Licht dessen zu verstehen, dass damals in Bezug auf die bundesgerichtliche Kognition (noch) keine Gleichstellung mit dem "gewöhnlichen" Bundesgesetzesrecht erkannt wurde. Entsprechend war damals verfahrensrechtlich zu beachten, dass es um die Auslegung und/oder Anwendung eines verfassungsmässigen Individualrechts ging. Dies hiess, dass ganz allgemein die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrschte (heute: Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Entsprechend ist es im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Aufgabe des Bundesgerichts, nach "versteckten" Eventualanträgen zu forschen.
1.6.5.2. Zum anderen kommt, gewissermassen überdachend, dazu, dass es sich "bei den Grundrechten hauptsächlich um subjektive Rechte [handelt], so dass es Sache der jeweils betroffenen Person ist, die Verletzung geltend zu machen oder darauf zu verzichten" (so Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, insb. 4344 f. zu Art. 100 Abs. 2 E-BGG). Wenn das Bundesgericht in BGE 111 Ia 44 E. 1b davon sprach, dass "nicht von Amtes wegen [geprüft werde], ob die vom [Steuerpflichtigen] nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt", so hat dies nach dem Gesagten auch mit der im Bereich der verfassungsmässigen Individualrechte herrschenden Rechtslage zu tun, die an die Dispositionsmaxime erinnert.
1.6.5.3. Mit Formulierungen wie jener, dass anzunehmen sei, "dass derjenige, der eine Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, nicht in zwei Kantonen Steuern bezahlen will", wird schliesslich im Grunde von einer allgemeinen Lebenserfahrung auf einen individuell-konkreten Fall geschlossen, was zu einer objektivierten Auslegung des Rechtsbegehrens führt. Eine solche ist mit den Regeln von Art. 42 Abs. 1 BGG kaum (mehr) zu vereinbaren. Denn diese Norm lässt nicht ohne Weiteres zu, dass ein offenkundig auf einen einzigen Kanton beschränktes Rechtsbegehren - gestützt auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die allgemeine Lebenserfahrung - auf einen weiteren Kanton oder weitere Kantone bzw. Gemeinden ausgeweitet wird. Entsprechend verlangt auch die grosszügigere Lesart, die darin besteht, dass an die "Mitanfechtung" der Veranlagung eines anderen Kantons "keine hohen Anforderungen" zu stellen seien, einen wenigstens implizit geäusserten Anfechtungswillen (Urteil 2C_1039/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vorne E. 1.6.4.2)
1.6.5.4. Damit ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf die Kognition heute eine andere ist als zum Zeitpunkt, in welchem BGE 111 Ia 44 E. 1b erging. An sich entsprach die damalige Kernaussage ("keine Prüfung von Amtes wegen") der verfahrensrechtlichen Situation, wie sie im Anwendungsbereich der damaligen staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin herrschte (Art. 84 ff. OG 1943). Die Aussage war insofern nur deklaratorischer Natur, als das Fehlen einer Prüfung von Amtes wegen bereits aus dem Recht der staatsrechtlichen Beschwerde hervorging. Im heutigen Recht greift im Bereich von Art. 127 Abs. 3 BV nicht mehr die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG), sondern die gewöhnliche Rügeobliegenheit (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG). Der Rügeobliegenheit, wie sie die beschwerdeführende Person trifft, steht die Pflicht zur Auslegung eines Rechtsbegehrens von Amtes wegen gegenüber (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG). Sachspezifische Besonderheiten, die sich aus dem Wesen von Art. 127 Abs. 3 BGG herleiten liessen, bestehen keine.
1.6.6. Der Inhalt und die Stossrichtung des Rechtsbegehrens sind mithin im Umfeld des Richterrechts zu Art. 127 Abs. 3 BV von Amtes wegen zu prüfen, wie dies auch auf die formellen Bundesgesetze zutrifft. Weder besteht eine auf den "gewöhnlichen Lauf der Dinge und die allgemeine Lebenserfahrung" gestützte natürliche Vermutung für das Vorliegen eines impliziten Eventualbegehrens noch sind an den Bestand eines expliziten Eventualbegehrens höhere Anforderungen zu stellen, als dies üblicherweise der Fall ist. Es bleibt hinsichtlich des "vergessenen" Kantons oder der "vergessenen" Gemeinde bei der allgemeinen Regel, wie sie sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG ergibt. Auch bei Anwendung von Art. 127 Abs. 3 BV sind die Prozesshandlungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen: Der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei, die sich gegen eine interkantonale Doppelbesteuerung zur Wehr setzt, ist unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu erheben, falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte verschafft. Die Aussage, wie sie in BGE 111 Ia 44 E. 1b getroffen wurde, geht heute in den allgemeinen Verfahrensregeln auf. Doppelbesteuerungsrechtliche Besonderheiten bestehen in diesem Bereich keine.
1.7.
1.7.1. Was den vorliegenden Fall angeht, so sucht die Gesellschaft in ihrer Beschwerdeschrift darzutun, dass sie in den streitbetroffenen Steuerperioden ihre Geschäftstätigkeit nicht im In-, sondern im Ausland ausgeführt habe. Dabei steigert sie das Mass der angeblichen ausländischen Tätigkeit kontinuierlich. Während sie anfänglich dartut, die Geschäftstätigkeit sei "mehrheitlich im Ausland" erfüllt worden (Beschwerdeschrift, Ziff. 3.2, S. 4), geht sie später dazu über, von "ausschliesslicher" Tätigkeit im Ausland zu sprechen (Beschwerdeschrift, Ziff. 3.2, S. 5 oben), ehe sie die Schlussfolgerung zieht, dass die "Geschäftstätigkeit weder in den Kantonen Zug noch Zürich, sondern an verschiedenen Orten im Ausland" ausgeübt worden sei (Beschwerdeschrift, Ziff. 4, S. 6). Mit der Negierung jeglicher persönlicher Zugehörigkeit im Inland bringt die Gesellschaft gleichsam zum Ausdruck, dass es hier zu keiner Besteuerung kommen dürfe. Entgegen dem Kanton Zug kann daher nicht mit Fug behauptet werden, die Gesellschaft suche "sinngemäss" die Unterstellung unter die Steuerhoheit des Kantons Zug. Zutreffend ist die Sichtweise des Kantons Zug insofern, als kein impliziter bzw. sinngemässer (Eventual-) Antrag in Bezug auf diesen Kanton ersichtlich ist. Bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln (Art. 42 Abs. 1 BGG) zeigt sich dies mühelos. Dies anerkennt die Gesellschaft stillschweigend und bringt es förmlich zum Ausdruck, indem sie das Eventualbegehren mittels ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2025 "nachschob".
1.7.2. Es bleibt die Frage, ob die Eingabe vom 9. Dezember 2025 zu berücksichtigen sei. Zu hören kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, was innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird (BGE 148 V 174 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; Urteil 9C_187/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2.1). Ergänzungen zu einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift, die ihrerseits erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zu den Akten gegeben werden, sind unzulässig und haben unbeachtet zu bleiben (BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.5; zur gleichlautenden Rechtsprechung unter dem OG 1943: BGE 126 I 95 E. 4b; 108 II 69 E. 1; 94 II 5 E. 1; 82 II 238 E. I.2). Gesetzlich bestimmte Fristen können auch im bundesgerichtlichen Verfahren nur gewahrt, nicht aber erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 280 E. 7.6.2).
1.7.3. Die Gesellschaft hat den angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2025 am 24. Oktober 2025 entgegengenommen. Am folgenden Tag hat die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.5; 149 IV 97 E. 1.1). Die hier massgebende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1). Sie ist daher am 24. November 2025 ausgelaufen (Art. 45 BGG; BGE 150 III 367 E. 4.2.1). Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einzig ihren (Haupt-) Antrag stellen lassen (Sachverhalt Bst. C.a). Demgegenüber liess sie den Eventualantrag erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 erheben (Sachverhalt Bst. C.b), mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdefrist verstrichen war. Dem Bundesgericht liegt damit einzig ein Antrag in Bezug auf den Kanton Zürich vor, worauf der Kanton Zug in seiner Vernehmlassung mit Fug hinweist (Sachverhalt Bst. C.d). Sollte der einzig gestellte (Haupt-) Antrag abzuweisen sein, wäre die Gesellschaft auf den Weg der Revision zu verweisen, wie der Kanton Zug dies allem Anschein nach bereits ins Auge gefasst hat (Sachverhalt Bst. C.d). Dabei gilt es zu beachten, dass weder aus Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG (BGE 151 II 345 E. 2.2.1) noch aus Art. 127 Abs. 3 BV ein Rechtsanspruch auf Revision hergeleitet werden kann (BGE 151 II 673 E. 4.5).
2.
2.1. In der Sache selbst ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Schluss gelangt sei, dass der statutarische Sitz der Gesellschaft zwar bis 7. Dezember 2021 im Kanton Zug gelegen habe, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung sich aber seit dem 1. Januar 2016 (an näher bezeichneten Orten) im Kanton Zürich befunden habe. Die Gesellschaft bestreitet dies, wobei sie von einem Ort der tatsächlichen Verwaltung im Ausland ausgeht. Sie erhebt formelle Rügen, denen in einem ersten Schritt nachzugehen ist (hinten E. 2.2), ehe in einem zweiten Schritt die materiellen Einwände zu prüfen sind (hinten E. 2.3).
2.2. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen - und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (BGE 150 II 417 E. 2.6.1).
2.2.1. Die Gesellschaft kritisiert zunächst die vorinstanzlichen Feststellungen insoweit, als es um das Mass der Mitwirkung im Steuerdomizilverfahren des Kantons Zürich geht.
2.2.1.1. Im harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden ist die Veranlagungsbehörde mit der Untersuchungspflicht belastet (Art. 46 Abs. 1 StHG). Infolgedessen hat die Veranlagungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei die steuerpflichtige Person einer Mitwirkungspflicht unterliegt (BGE 150 II 321 E. 3.6.2; 148 II 285 E. 3.1.1). Was den Grad der erwarteten Mitwirkung angeht, unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis zwischen dem Steuerhoheits- und dem Veranlagungsverfahren. In einem berechtigterweise eingeleiteten Steuerhoheitsverfahren ist die mutmasslich steuerpflichtige Person bloss insofern zur Mitwirkung verpflichtet, als es um Tatsachen geht, die ihre persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton begründen. Wirkt die steuerpflichtige Person hierbei ungenügend mit, darf dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (Urteile 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026 E. 3.1.2; 9C_133/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3.2; 2C_211/2021 und 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1; siehe schon BGE 60 I 342 E. 2; 148 II 285 E. 3.1.2).
2.2.1.2. Die Veranlagungsbehörde hatte der Gesellschaft einen detaillierten Fragenkatalog unterbreitet (insbesondere Abschluss zum Geschäftsjahr 2016, Mietvertrag zu den Lokalitäten am statutarischen Sitz, Belege zur Nutzung des Eigenheims des Alleingesellschafters als Arbeitsplatz, Angaben zur alltäglichen Büroadministration; Sachverhalt Bst. A.b). Der Gesellschaft ist insofern beizupflichten, als dass der Steuerhoheitsverfügung und dem Einspracheentscheid kein eigentlicher Hinweis auf mangelnde Mitwirkung zu entnehmen ist. Das Steuerrekursgericht hielt dann allerdings in seinem Entscheid vom 29. Oktober 2024 fest, dass die Gesellschaft der Aufforderung vom 30. September 2021 "teilweise" nachgekommen sei (mit E-Mail vom 14. Dezember 2021), am 15. März 2022 "weitere Belege" eingereicht und insgesamt die Mitwirkungspflicht "zu Unrecht verneint" habe. In nächster Instanz erwog das Verwaltungsgericht, dass die Gesellschaft der Aufforderung vom 30. September 2021 "nicht vollständig" nachgekommen sei. Die Gesellschaft habe eingewendet, dass sie die gewünschten Unterlagen entweder gar nicht erbringen könne oder diese als irrelevant für die Feststellung der Steuerhoheit erachte.
2.2.1.3. In der Tat bleibt angesichts der vagen Ausführungen seitens der kantonalen Instanzen unklar, welche Angaben die Gesellschaft schuldig geblieben sein soll und inwiefern diese von Belang hätten sein können. Letztlich ist aber ausschlaggebend, dass die kantonalen Behörden - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt erklärt haben, der Ort der tatsächlichen Verwaltung werde aufgrund der unvollständig wahrgenommenen Mitwirkungspflicht dem Kanton Zürich zugewiesen. Die kantonalen Behörden stützten sich bei ihrem Urteil weniger auf das, was die Gesellschaft angeblich nicht zu den Akten gegeben hat, als vielmehr auf das, was in den Akten lag. So begründete das Steuerrekursgericht seine Sichtweise hauptsächlich mit der bescheidenen Domizilgebühr von Fr. 1'200.- pro Jahr, die im Kanton Zug anfiel und welcher Parkplatzkosten im Kanton Zürich von Fr. 1'800.- pro Jahr gegenüberstanden (Sachverhalt Bst. A.c). Insofern hatte die Gesellschaft offenbar hinreichend mitgewirkt, hätte die Veranlagungsbehörde doch andernfalls keine Kenntnis davon gehabt. Die pauschal vorgetragenen Einwände der Gesellschaft lassen die vorinstanzlichen Feststellungen, was die Frage der Mitwirkung angeht, jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar erscheinen. Die Kritik ist ohnehin appellatorisch gehalten und genügt den gesetzlichen Anforderungen dementsprechend nicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 1.4). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
2.2.2. Darüber hinaus macht die Gesellschaft geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt seien insofern unrichtig, als der Organtätigkeit des Alleingesellschafters im Ausland nicht hinreichend nachgegangen worden sei. Dies steht in Widerspruch zu den Feststellungen, wie sie - bestätigt durch das Verwaltungsgericht - insbesondere das Steuerrekursgericht getroffen hat. Diesem zufolge soll die Gesellschaft glaubhaft dargetan haben, dass der Alleingesellschafter einen wesentlichen Teil der geschäftsführenden Tätigkeiten bei den jeweiligen Kunden ausgeübt habe, und zwar hauptsächlich im Ausland (Sachverhalt Bst. A.c). Dies schafft Klarheit über die Art und Weise der Leistungserbringung, lässt in Bezug auf den (inländischen) Ort der tatsächlichen Verwaltung aber keine Würdigung zu. Offenkundig ist einzig, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht im Ausland liegt, nachdem keinerlei feste Anknüpfung zum Ausland ersichtlich ist.
2.3.
2.3.1. In der Sache selbst ist vom Harmonisierungsrecht von Kantonen und Gemeinden auszugehen. Diesem zufolge gilt, dass juristische Personen einem Kanton persönlich zugehörig und unbeschränkt steuerpflichtig sind, falls sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (Art. 20 Abs. 1 StHG; BGE 151 II 466 E. 4.1 bis 4.4). Zwar kann der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person sich im Einzelfall am Wohnsitz der mit der Geschäftsführung betrauten Person befinden, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide für die juristische Person schwergewichtig dort getroffen werden. Für sich genommen bildet der Wohnsitz der mit der Geschäftsführung betrauten Person aber keinen subsidiären Anknüpfungspunkt für eine unbeschränkte Steuerpflicht (BGE 151 II 466 E. 4.5). Das Besteuerungsrecht des Kantons, auf dessen Gebiet der Ort der tatsächlichen Verwaltung sich befindet, verdrängt das Besteuerungsrecht des Sitzkantons (BGE 151 II 466 E. 5).
2.3.2. Diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz bundesrechtskonform angewendet. Insbesondere ist sie auch vom zutreffenden Beweismass ausgegangen: Im Steuerhoheitsverfahren stellt der Ort der tatsächlichen Verwaltung eine Tatsache dar, deren Feststellung für die Veranlagungsbehörde regelmässig unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Im Sinne einer Beweiserleichterung (Minderung des erforderlichen Beweismasses) ist deshalb davon auszugehen, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person sich im Kantonsgebiet befindet, sobald die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die relevante Geschäftsführung sich schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, den Gegenbeweis anzutreten und Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen (BGE 150 II 321 E. 3.6.4). Nicht (mehr) erforderlich ist aufgrund der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext mithin das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass"; BGE 151 II 46 E. 7.3.1; 150 II 321 E. 3.6.3).
2.3.3. Soweit die Gesellschaft davon auszugehen scheint, dass im vorliegenden Fall das Regelbeweismass massgebend gewesen sei und entsprechend hohe Anforderungen an den Beweismassstab setzt, findet dies in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze. Die kantonalen Behörden durften angesichts der wenig tragfähigen Beweismittel, die erhoben werden konnten bzw. durch die Gesellschaft vorgelegt wurden, ihre Beweiswürdigung bundesrechtskonform anhand des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit treffen. Dass ein Beweisnotstand vorlag, kann nicht ernstlich bestritten werden.
2.3.4. Die Gesellschaft wendet sinngemäss ein, dass die Vorinstanz in eine kleinliche Beweiswürdigung verfallen sei. Die Vorinstanz hat den Ort der tatsächlichen Verwaltung (auch) am Erwerb der "benötigten Arbeitsutensilien (Laptop, Kopfhörer, Mobiltelefon etc.) " bzw. "Druckertoner, Druckerzubehör, Ausdrucke und Papeterieprodukte" festgemacht, wobei sie vom Erwerbsort (Zürich) auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung geschlossen hat. In Bezug auf den Kanton Zug hat die Gesellschaft keinerlei Anhaltspunkte geliefert, die auf eine dortige physische Präsenz hindeuteten. Auch wenn der Alleingesellschafter regelmässig unterwegs sein und für die Ausübung seiner Tätigkeit keinen festen Arbeitsplatz im herkömmlichen Sinne beanspruchen mag: Dass aufgrund der konkreten Umstände auf einen Ort der tatsächlichen Verwaltung geschlossen wird, der sich am Wohnort des Alleingesellschafters befindet, beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.
2.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind anhand des Unterliegerprinzips zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2), mithin auf die Gesellschaft. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3). Dies trifft sinngemäss auch auf den Kanton Zug zu, der mit seinem "Antrag" durchdringt, es seien ihm "unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Kosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung) aufzuerlegen".
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher