Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_317/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, Schärer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
30. März 2026 (SGSTA.2025.48).
Sachverhalt
A.
A.a. Der in U.________/SO wohnhafte, 1969 geborene A.________ deklarierte aus einem von ihm betriebenen Einzelunternehmen mit der Steuererklärung 2022 einen Verlust von Fr. 955.-. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen nahm in der Veranlagung für die Staatssteuer sowie die direkte Bundessteuer 2022 vom 10. August 2023 nach Ermessen eine Aufrechnung bei den Einkünften aus selbständigem Erwerb um Fr. 5'000.- vor, dies mit der Begründung, sie erachte den deklarierten Umsatz des Einzelunternehmens als unvollständig.
A.b. Als A.________ dagegen Einsprache erhob, forderte ihn die Veranlagungsbehörde auf, sämtliche Buchhaltungsunterlagen seines Einzelunternehmens einzureichen. Gestützt auf diese Unterlagen ersetzte sie im Einspracheentscheid vom 19. November 2025 betreffend sowohl die Staatssteuer als auch die direkte Bundessteuer 2022 die teilweise Ermessenseinschätzung (hinsichtlich des Umsatzes des Einzelunternehmens) durch eine ordentliche Veranlagung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei nahm sie verschiedene Aufrechnungen vor, so dass Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23'485.- resultierten.
B.
Einen Rekurs bzw. eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid hiess das Kantonale Steuergericht Solothurn am 30. März 2026 im Sinne der Erwägungen teilweise gut (Anerkennung der Prämie von Fr. 886.- für eine Betriebsrechtsschutzversicherung als geschäftsmässig begründet); im Übrigen wies es die beiden Rechtsmittel ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn sei aufzuheben und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2022 auf Fr. 43'365.- (Staatssteuer) bzw. Fr. 44'618.50 (direkte Bundessteuer) festzusetzen.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1).
Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG [SR 642.14]). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 149 I 109 E. 2.1; 147 IV 433 E. 2.1; 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 150 I 50 E. 3.2.7; 149 I 329 E. 5.1).
Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung, namentlich die antizipierte (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil verletze seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe lediglich auf einer Seite ihres Urteils zu seinen materiellen Vorbringen Stellung genommen und jeweils pauschal ohne Begründung oder Auseinandersetzung mit den eingereichten Belegen behauptet, dass die von der Veranlagungsbehörde vorgenommenen Aufrechnungen - mit einer Ausnahme - nicht zu beanstanden seien. Aus dem Urteil gehe aber nicht hervor, weshalb dies so sein solle. Die Vorinstanz setze sich damit zu Unrecht nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinander. Das angefochtene Urteil sei mangels rechtsgenüglicher Begründung aufzuheben und die Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen zurückzuweisen, sofern die Gehörsverletzung nicht im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden könne.
3.2.
3.2.1. Formelle Rügen - wie namentlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids - können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Daher sind sie vorab zu behandeln (BGE 150 II 417 E. 2.6.1; Urteil 9C_120/2026 vom 2. April 2026 E. 3.1).
3.2.2. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Begründung des angefochtenen Urteils den genannten Anforderungen. Wie sich daraus ergibt, betreffen die hier noch streitigen Aufrechnungen allesamt vom Beschwerdeführer in seiner Geschäftsbuchhaltung verbuchte Aufwendungen, für welche die Vorinstanz - wie schon zuvor die Einsprachebehörde - zum ganz überwiegenden Teil (abgesehen von den Ausgaben für eine Gleitsichtbrille) nicht etwa grundsätzlich die Möglichkeit verneinte, dass diese geschäftsmässig begründet sein können. Vielmehr vertrat sie die Auffassung, dass die entsprechenden Aufwendungen, obwohl in der Geschäftsbuchhaltung des Beschwerdeführers verbucht, zu einem erheblichen Teil Kosten seiner privaten Lebensführung darstellten und damit nicht geschäftlich verursacht seien. Dabei setzte sich die Vorinstanz zwar nicht mehr ausführlich mit jedem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwand auseinander. Aus der Begründung ihres Urteils ergibt sich indessen klar, dass und warum sie zur Überzeugung gelangte, die infrage stehenden Kosten seien privat und nicht geschäftlich verursacht und deshalb aufzurechnen. Es verhält sich deshalb auch nicht etwa so, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil aufgrund knapper Begründung nicht sachgerecht hätte anfechten können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Aufrechnung von nach Auffassung der Vorinstanz privat verursachten Aufwendungen einer Überprüfung in der Sache standhält.
4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG (SR 642.11) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar, wobei gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (inhaltsgleich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 StHG sowie die dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechenden § 23 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn [StG/SO; BGS 614.11]). Ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist (vgl. Urteil 2C_151/2017 / 2C_152/2017 / 2C_178/2017 / 2C_179/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 146 II 111, aber in: StE 2020 B 11.3 Nr. 31). Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; Urteil 9C_220/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 4.3.1).
4.2.
4.2.1. Ob Aufwendungen, die wie hier in einer Geschäftsbuchhaltung verbucht wurden, ganz oder teilweise privat verursacht wurden, d.h. Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen betreffen, welche der privaten Sphäre des Inhabers zuzurechnen sind und aus buchführungsrechtlicher Optik keinen Geschäftsaufwand darstellen (vgl. Urteile 2C_162/2016 vom 29. September 2016 E. 4.4.1; 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.2; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 27 DBG), betrifft eine tatsächliche Frage: Wurden die Aufwendungen vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise - die Frage einer teilweise privaten Verwendung von Gegenständen des Geschäftsvermögens stellt sich vor allem mit Blick auf die Bildung von dem Ausmass der privaten Verwendung entsprechenden Privatanteilen - für private Zwecke getätigt? Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine private Verwendung vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu ergründen und bildet damit im bundesgerichtlichen Verfahren eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen Urteile 2C_342/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1; 2C_139/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4.1 und 4.2).
4.2.2. Als steuerbegründende bzw. - da die geschäftsmässige Begründetheit einer verbuchten Aufwendung ausschliessende - steuererhöhende Tatsache obliegt der Beweis dafür, dass die infrage stehende Aufwendung ganz oder teilweise eine private Verwendung durch den Steuerpflichtigen betrifft, nach der im Steuerrecht geltenden sog. Normentheorie der Steuerbehörde (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.3). Dabei gilt als Regelbeweismass das Beweismass der vollen Überzeugung (Vollbeweis; BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1; 135 V 39 E. 6.2; 130 III 321 E. 3.2; Urteil 9C_142/2024 vom 23. August 2024 E. 4.1.2). In jüngsten Entscheiden hat das Bundesgericht indessen erkannt, dass die Anforderungen an das zu verlangende Beweismass dann nicht überspannt werden dürfen und im Steuerrecht bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt für Tatsachen, bei denen der volle Beweis schon nach der Natur der Sache - und nicht nur im konkreten Einzelfall - den beweisführungsbelasteten Steuerbehörden nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 151 II 466 E. 4.5.3; 150 II 321 E. 3.6.4 [zum Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person]). Es fragt sich, ob dies nicht auch für als Geschäftsaufwand verbuchte, privat verursachte Aufwendungen gelten muss, lässt sich doch bei diesen im Einzelfall kaum jemals eindeutig nachweisen, dass (und vor allem in welchem exakten Umfang) sie tatsächlich nicht geschäftlich, sondern privat verursacht wurden. Bei solchen als geschäftlich bedingt verbuchten Aufwendungen (insbesondere der Benutzung von Fahrzeugen, von Privatwohnungen, der Ausgaben für Mahlzeiten u.ä.) könnte damit genügen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Lebenshaltungskosten als Geschäftsaufwand verbucht wurden. Dies könnte auch deshalb angezeigt sein, weil dem Steuerpflichtigen immer noch die Möglichkeit offenstände, durch Einreichung geeigneter Unterlagen (z.B. Fahrtenbücher für Fahrzeuge; Terminkalender, aus denen sich die geschäftliche Bedingtheit von Beherbungs-, Transport- und/oder Verpflegungsausgaben ergibt) den Gegenbeweise dafür anzutreten, dass es sich entgegen den von der Steuerbehörde angeführten Indizien doch um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt. So oder anders verfügen die Steuerbehörden bei der Schätzung des Privatanteils über eine "marge de manoeuvre" (Urteil 9C_315/2025 vom 9. April 2026 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
4.3. Im Lichte der dargelegten Grundsätze erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert sind (E. 2.1), als unbegründet.
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufrechnung von Verpflegungsausgaben beanstandet, macht er geltend, die von ihm als Einzelunternehmer im Auftrag von Kunden ausgeführten Fahrten starteten und endeten häufig in der Nähe seines Wohnorts, was die Konsumationen bzw. den Erwerb von Verpflegung in der Gegend seines Wohnorts ohne Weiteres erkläre. Da er ausserdem häufig Nachtfahrten ausführe und die Beschaffungsmöglichkeiten nachts beschränkt seien, müsse er sich jeweils vor Antritt der Fahrt mit Verpflegung ausstatten. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und lediglich die geschäftsmässige Begründetheit infrage gestellt.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine häufigen Café- und Restaurantbesuche in Lokalen seiner Wohnregion (in den Akten werden drei Lokale in unmittelbarer Umgebung seines Wohnorts genannt) ohne den Nachweis, dass es sich dabei um geschäftlich bedingte Aufenthalte handelte, im Wesentlichen als privat verursacht angesehen hat. Einen Nachweis, dass Ausgaben für die Verpflegung im Zusammenhang mit Nachtfahrten erfolgten, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz den überwiegenden Teil der Ausgaben für Restaurantbesuche und den Erwerb von Verpflegung als privat verursacht betrachtet hat. Im Übrigen rechtfertigt sich der Hinweis, dass Verpflegungsausgaben während vom Beschwerdeführer behauptungsweise ausgeführter längerer Fahrten ohnehin nur als geschäftsmässig begründet anerkannt werden könnten, wenn und soweit dadurch gegenüber einer (privaten) Verpflegung zu Hause Mehrkosten entstanden wären.
4.3.2. Mit Bezug auf die aufgerechneten Mietkosten macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass durch die eingereichten Beilagen (Grundriss der Wohnung in U.________, Untermietvertrag betreffend das Büro und Bestätigung der Vermieterschaft betreffend die Nutzung der Mietflächen) der Beweis der geschäftsmässigen Begründetheit der für das Büro geltend gemachten Mietkosten erbracht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es einen zusätzlichen Beweis dafür brauche, dass ein Einzelunternehmer, der Transportdienstleistungen anbiete, für administrative Arbeiten Büroräumlichkeiten benötige. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 6'360.- für Büroaufwand sei im Übrigen marktüblich und geschäftsmässig begründet. Die von der Vorinstanz angenommene Jahresmiete von Fr. 3'080.- sei nicht realistisch für die Miete eines Büros inkl. Nutzungsmöglichkeit eines Badezimmers.
Auch diese Ausführungen, soweit überhaupt ausreichend vorgebracht, erweisen sich als unbegründet. Bereits die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis für die - teilweise - geschäftliche Nutzung der ansonsten als Privatwohnung gemieteten 4-Zimmer-Wohnung in U.________ und die damit verbundenen Kosten dem Beschwerdeführer obliegt. Die von ihm dafür aufgelegten Beweismittel - ein Untermietvertrag, den er mit sich selbst für den geschäftlich genutzten Teil seiner Wohnung abgeschlossen hat (d.h. ein Vertrag zwischen ihm und seinem Einzelunternehmen), sowie eine von seinem Vermieter ausgestellte "Bestätigung Nutzung Mietflächen" - lassen jedenfalls die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen (vgl. Urteil 9C_315/2025 vom 9. April 2026 E. 5.2.1). Danach belaufen sich die Kosten für den geschäftlich genutzten Teil der Wohnung auf Fr. 3'080.-, welcher Betrag sich zusammensetzt aus den jährlichen Kosten für zwei Parkplätze (Fr. 1'080.-) und denjenigen für eine Raumeinheit zu einem Anteil von 2/3 (Fr. 2'000.-, entsprechend folgender Berechnung der Steuerverwaltung auf der Basis eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'350.- für die 4-Zimmer-Wohnung mit umgerechnet 5.5 Raumeinheiten [4 Zimmer, Küche und Bad]: [Fr. 1'350.- x 1 x 2] : [5.5 x 3] x 12 = Fr. 1'963.- bzw. aufgerundet Fr. 2'000.-). Dass die Miete eines Einzelbüros für das vom Beschwerdeführer betriebene Transportunternehmen allenfalls teurer zu stehen gekommen wäre, ändert nichts.
4.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die im angefochtenen Urteil bestätigten Aufrechnungen betreffend Raumaufwand für die von ihm benutzte Garage sowie betreffend die Kosten der in seinem Unternehmen verwendeten fünf Fahrzeuge (inklusive Kosten für eine Wuchtmaschine und ein Diagnosegerät) seien unhaltbar. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er je nach Auftrag (Kleintransporte, Express-Lieferungen, längere Fahrten etc.) unterschiedliche Fahrzeuge benötige. Sämtliche fünf Fahrzeuge seien damit für seine Geschäftstätigkeit notwendig und entsprechend geschäftsmässig begründet. Die Wuchtmaschine brauche er für den Pneuwechsel, den er selbst vornehme, was deutlich günstiger sei, als wenn er diesen durch eine Garage erledigen liesse. Das Gleiche gelte für das Diagnosegerät, mit dem er kleinere Mängel an seinen Fahrzeugen feststellen und selbst beheben könne. Es sei nicht Sache der Vorinstanz zu beurteilen, ob das Halten und der Unterhalt von fünf Fahrzeugen für sein Kleinunternehmen sinnvoll sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er nachgewiesen habe, dass es sich um Kosten handle, die effektiv im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit angefallen seien.
Diese Vorbringen lassen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht plausibel, dass er in seinem Kleinunternehmen, mit dem er (nach Aufrechnung in der Jahresrechnung nicht erfasster Umsätze durch die Veranlagungsbehörde) einen Jahresumsatz von knapp Fr. 75'000.- erzielt hat, fünf Fahrzeuge für die Auftragserfüllung benötigt. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (der keine Fahrer beschäftigt, wie sich aus seiner Jahresrechnung ergibt, d.h. die anfallenden Aufträge alleine ausführt) ist umso weniger glaubhaft, als es sich nur bei drei der fünf Fahrzeuge um Transport- und bei zwei (Fiat 500; Alfa Romeo Giulietta 1.4 TB) um Personenfahrzeuge handelt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Letztere, wie der Beschwerdeführer geltend macht, (auch) für Expresslieferungen von kleineren Sendungen (Pakete, Briefe) zum Zuge kommen. Die implizite vorinstanzliche Vermutung, dass sie ganz überwiegend privat eingesetzt werden, ist - jedenfalls ohne den zusätzlichen Nachweis von damit ausgeführten geschäftlichen Fahrten - vertretbar, ebenso die Auffassung, dass für die mit ihnen verbundenen Kosten vollumfänglich von privaten Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Entgegen dem Beschwerdeführer ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wie schon die Veranlagungsbehörde die Versicherungsprämien sowie die "Strassenverkehrssteuern" für das Fahrzeug Alfa Romeo Giulietta 1.4 TB aufgerechnet hat. Mit Bezug auf das dritte Nutzfahrzeug (Renault Master T35 Hollandia) wurde im Übrigen bereits im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass eine Nutzungsvereinbarung betreffend seine geschäftliche Nutzung vorliegt und gestützt darauf nur die Hälfte der Fahrzeugkosten als privat verursacht aufgerechnet wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3 sowie Mail der Steuerverwaltung an den [damaligen] Vertreter des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2025); inwiefern diese Aufrechnung unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht für die Begründung einer Willkürrüge ausreichend substanziiert dar (vgl. E. 2.1). Es erweist sich damit auch als vertretbar, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Ausgaben für die Wuchtmaschine und das Diagnosegerät seien überwiegend privat verursacht. Dass der Beschwerdeführer Arbeiten mit diesen Maschinen nicht nur an seinen privat gehaltenen Fahrzeugen (Fiat 500, Alfa Romeo Giulietta 1.4 TB, Renault Master T35 Hollandia und - wie sich aus den Akten ergibt - einem Motorroller), sondern auch an den beiden Geschäftsfahrzeugen ausführt, lässt die Kosten für diese beiden Maschinen nicht ohne Weiteres als geschäftsmässig begründet erscheinen. Ohne dass der Beschwerdeführer die mehrheitlich geschäftsbedingte Nutzung der Maschinen nachgewiesen oder deren Nutzung für die Geschäftsfahrzeuge substanziiert hat (etwa durch gesonderte Rechnungstellung für den Einsatz der Maschinen, soweit sie für die Geschäftsfahrzeuge verwendet werden), ist es jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz auch die Kosten für diese beiden Maschinen als privat verursacht betrachtet hat. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist diese Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
4.3.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es ausserdem nicht nur vertretbar, sondern korrekt, dass die Vorinstanz seine Ausgaben für eine Gleitsichtbrille als privat verursacht erachtet hat. Die Anschaffung und das Tragen einer Gleitsichtbrille bei einer im hier relevanten Zeitraum über 50-jährigen Person ist angesichts der Notorietät des Nachlassens der Akkomodations- und Adaptationsfähigkeit (d.h. der funktionellen Nah- und Ferneinstellung sowie der Hell-Dunkel-Anpassung) der Augen zwischen dem 40. und 50. Altersjahr als ein normaler, der allgemeinen Bequemlichkeit der Lebensführung dienender Vorgang einzustufen. Aus diesem Grund erübrigte sich im vorinstanzlichen Urteil eine nähere Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für regelmässige geschäftlich bedingte Nachtfahrten auf eine Gleitsichtbrille angewiesen sei, damit er auch bei Lichtwechsel (beleuchteter Tunnel, dunkle Strassen) gut sehen könne.
4.3.5. Nicht als unhaltbar erweist sich schliesslich auch die Aufrechnung eines Teils der Mobiltelefongebühren. Zum einen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf ein teures Mobiltelefonabonnement angewiesen, um mit seinen Auftraggebern ständig seinen Live-Standort teilen und sie auf diese Weise fortlaufend über die Position der von ihm transportierten Güter informieren zu können, kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass die von ihm angebotenen Leistungen auch diese spezifische Dienstleistung beinhalten, diese von seinen Kunden verlangt wird und sich im Preis niederschlägt. Zum anderen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie geltend gemacht, er verfüge über mehr als ein Mobiltelefonabonnement. Soweit ein Steuerpflichtiger nicht über ein separates, nur seinem Geschäft dienendes Mobilfunkabonnement verfügt, gibt die Aufrechnung eines Privatanteils für den privaten Gebrauch des Mobiltelefons zu keinen Beanstandungen Anlass.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann