Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_320/2026, 9C_329/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2026 und vom 11. Mai 2026 (jeweils WBE.2026.125).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat heute Wohnsitz in U.________/AR; in der hier interessierenden Steuerperiode 2022 befand dieser sich in V.________/AG. Aus dieser Steuerperiode ist unter dem Titel der direkten Bundessteuer ein Betrag von Fr. 4'359.85 offen. Nachdem die direkte Bundessteuer - trotz diversen Korrespondenzen, gewährter Ratenzahlung und Stundung - nur teilweise bezahlt worden war und die Restanz von Fr. 4'359.85 offenblieb, leitete das Steueramt des Kantons Aargau am 8. Januar 2025 die Schuldbetreibung ein. Das zuständige Betreibungsamt im Kanton Appenzell Ausserrhoden stellte am 6. November 2025 einen Verlustschein über Fr. 4'359.85 aus. In der Folge verfügte das Steueramt des Kantons Aargau am 11. Dezember 2025 die Sicherstellung des genannten Betrags, da es die Steuerforderung aufgrund des Verlustscheins als gefährdet erachtete. Gleichentags erliess das Steueramt einen Arrestbefehl, was dazu führte, dass sämtliche Konten der Steuerpflichtigen bei der UBS AG mit Arrestbeschlag belegt wurden.
1.2. Die Steuerpflichtige erhob am 17. Dezember 2025 beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung. Später ersuchte sie um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Spezialverwaltungsgericht wies sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch ab (Urteil vom 26. März 2026).
1.3. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige am 4. April 2026 mit Beschwerde und Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses behandelte das Gesuch vorab in einem selbständigen Zwischenentscheid. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und verpflichtete die Steuerpflichtige zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-, wofür ihr eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung angesetzt wurde (Ziff. 2 des Dispositivs; Verfügung vom 4. Mai 2026).
1.4. Am 6. Mai 2026 unterbreitete die Steuerpflichtige dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 4. Mai 2026. Der Hauptantrag ging dahin, dass die "Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei". Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein, dies hauptsächlich mangels Auseinandersetzung mit der wiedererwägungsbetroffenen Verfügung (Ziff. 1 des Dispositivs). Darüber hinaus hob es in einer zweiten Ziffer die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Mai 2026 auf (Kostenvorschuss von Fr. 700.-) und verpflichtete es die Steuerpflichtige zu einem Kostenvorschuss von Fr. 650.-, dies wiederum innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung (Ziff. 3; Verfügung vom 11. Mai 2026).
1.5. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Postaufgabe: 15. Mai 2026) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt folgende Anträge (redaktionell durch das Bundesgericht leicht bearbeitet) :
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2026 und vom 11. Mai 2026 seien aufzuheben, soweit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss verfügt wurde.
3. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei zu verzichten.
5. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen mit der Anweisung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Würdigung der entscheidungsrelevanten, bereits vorgebrachten bzw. aktenkundigen Einwände neu zu beurteilen.
6. Subeventualiter sei der Kostenvorschuss erheblich herabzusetzen, zu stunden oder eine Zahlung in Raten zu bewilligen.
7. Es sei vorsorglich anzuordnen, dass die mit Verfügung vom 11. Mai 2026 angesetzte zehntägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 650.- bis zum Entscheid des Bundesgerichts über diese Beschwerde bzw. bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiterläuft bzw. sistiert wird.
8. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sei vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts kein Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu verfügen.
9. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde.
2.
2.1. Mit Blick darauf, dass eine einzige Beschwerdeschrift vorliegt, dass aber zwei separate Verfügungen angefochten werden, hat das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet. Diese betreffen denselben Sachverhalt und dieselben Parteien. Es rechtfertigt sich, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
2.2.
2.2.1. Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Unter Vorbehalt des Nachfolgenden ist auf die Sache einzutreten.
2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren auf die Gesuchssache (unentgeltliche Rechtspflege) beschränkt. Die Beschwerdesache bezieht sich im Kern auf eine Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 DBG (SR 642.11). Eine solche Verfügung bzw. der hierzu ergangene Beschwerdeentscheid gilt im bundesgerichtlichen Verfahren als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (Urteile 9C_284/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.1; 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.2.1 a.E.). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die höchstrichterliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige Individualrechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 II 537 E. 2.6).
Die rechtserheblichen Sachumstände einer Sicherstellungsverfügung (steuerpflichtige Person, Steuerrechtsverhältnis inkl. geschuldete Steuer, Sicherstellungsgrund) sind von der Veranlagungsbehörde lediglich glaubhaft zu machen. Was von der Veranlagungsbehörde unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung angeordnet werden durfte, darf die kantonale Gerichtsbehörde ebenso zulässigerweise einer reinen
Prima-facie -Würdigung unterziehen. Vom Bundesgericht ist ebenfalls nur
prima facie zu würdigen, was im kantonalen Verfahren lediglich glaubhaft zu machen war (Urteil 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4.2).
Dies alles bezieht sich bis dahin auf die Hauptsache, d.h. auf die Sicherstellungsverfügung. Der Charakter als vorsorgliche Massnahme, verbunden mit der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit und der
Prima-facie -Würdigung durch das Bundesgericht, erstreckt sich indes auf Annexverfahren wie etwa ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Einheit des Verfahrens; Urteile 9D_4/2026 vom 31. März 2026 E. 2.2; 5A_713/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2; 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3).
2.2.3. Bei einer auf Art. 169 DBG gestützten Sicherstellungsverfügung handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 134 II 349 E. 1.3 und 1.4; Urteile 9C_284/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1; 2C_523/2020 vom 4. November 2020 E. 1.1; siehe auch BGE 151 III 227 E. 1.1). Demgegenüber schliessen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege das Hauptverfahren nicht ab. Sie gelten in der Regel als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 V 97 E. 1). Dabei bleibt es auch, wenn die Rechtsmittelbehörde auf ein Rechtsmittel - oder: einen Rechtsbehelf (Wiedererwägungsgesuch) - nicht eintritt (Urteil 2C_596/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.2.1).
Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind regelmässig nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne dieser Bestimmung ist anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und in der Folge an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten wird (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 9C_37/2026 vom 18. März 2026 E. 1.2).
Im vorliegenden Verfahren bringt die Steuerpflichtige bei Anfechtung der verwaltungsgerichtlichen Verfügungen vor, über keine Mittel zu verfügen, um den Kostenvorschuss ungesäumt zu bezahlen. Auf Ihre Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.2.4. Es bleibt das Verhältnis zwischen den Verfügungen vom 4. Mai 2026 und vom 11. Mai 2026 zu klären. Im Abgaberecht herrscht ein Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 151 II 345 E. 3). Der Veranlagungsbehörde ist es jedoch unbenommen, die
noch nicht rechtskräftige Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist bzw. der Beschwerdefrist und zugunsten der rechtsunterworfenen Person in Wiedererwägung zu ziehen (Wiedererwägung
pendente lite). Dasselbe gilt für eine Beschwerdeinstanz. Erlässt die Behörde dergestalt eine neue Verfügung (Zweitverfügung), wird die rektifizierte Erstverfügung in gleicher Weise von Gesetzes wegen durch die Zweitverfügung ersetzt, wie ein Einspracheentscheid die einsprachebetroffene Verfügung ersetzt (BGE 151 II 345 E. 3.3.3.2 und 2.2.7.2).
Wenngleich als Rechtsbehelf und nicht als Rechtsmittel ausgestaltet, entfaltet die Wiederwägung einen gewissen Devolutiveffekt. Das Verwaltungsgericht ist allerdings in der (Zweit-) Verfügung vom 11. Mai 2026 auf die Sache nicht eingetreten. Dessen ungeachtet ist es von der (Erst-) Verfügung vom 4. Mai 2026 insofern abgewichen, als es den Kostenvorschuss von ursprünglich Fr. 700.- auf Fr. 650.- herabsetzte. Folglich hat die Verfügung vom 4. Mai 2026 in Bezug auf deren Ziffer 1 des Dispositivs (Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege) weiterhin Bestand.
Die Steuerpflichtige richtet ihre Beschwerde zutreffend (auch) gegen die (Erst-) Verfügung (Antrag 2). Soweit sie die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses, nunmehr Fr. 650.-, beanstandet, ergibt sich dieser Betrag originär aus der Verfügung vom 11. Mai 2026. Auch diese ist Anfechtungsobjekt. Es ist keinerlei (Teil-) Rechtskraft eingetreten.
2.2.5. In ihren Anträgen 7 und 8 ersucht die Steuerpflichtige sinngemäss um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Blick auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts zu solchen Fällen (Urteil 9D_21/2025 vom 1. April 2026 E. 3.4) hat das Bundesgericht die Anträge 7 und 8 zum Anlass genommen, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen (Art. 103 Abs. 3 BGG), und dies mit superprovisorischer Geltung. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um provisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht führte in der Verfügung vom 11. Mai 2026 hauptsächlich aus, dass die Steuerpflichtige in ihrem Wiedererwägungsgesuch weitgehend dieselben Gründe anführe, die sie bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht habe (Verfügung E. 2). Mit diesem Einwand setzt die Steuerpflichtige sich in keiner ersichtlichen Weise auseinander. Sie nimmt die (Zweit-) Verfügung vom 11. Mai 2026 zwar ausdrücklich in ihr Rechtsbegehren auf und streift sie bei Darstellung des Sachverhaltes, ohne aber Argumente vorzutragen, aufgrund deren sich das vorinstanzliche Nichteintreten als verfassungsrechtlich unhaltbar erweisen könnte. Rügen, die den Anforderungen von Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügen könnten, liegen keine vor. Auf die Beschwerde ist, was die (Zweit-) Verfügung vom 11. Mai 2026 angeht, nicht einzutreten. Daraus ergibt sich, dass der (originär) in der (Zweit-) Verfügung festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 650.- inhaltlich nicht zu prüfen ist.
3.2.
3.2.1. Mit Blick auf die (Erst-) Verfügung vom 4. Mai 2026 trägt die Steuerpflichtige vor, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen. Der "Prüfgegenstand [der] kantonalen Beschwerde" habe sich nicht im "blosse[n] Bestand eines Kontoauszugs oder Verlustscheins" erschöpft. "Prüfungsbedürftig" wäre vielmehr gewesen, "ob aus einer streitigen und nicht lückenlos geprüften Forderungsfortschreibung eine derart einschneidende Sicherstellungs- und Arrestmassnahme abgeleitet werden durfte".
3.2.2. Mit diesem Einwand lässt die Steuerpflichtige erkennen, dass sie vom Verwaltungsgericht eine freie Prüfung des Sachverhalts erwartet hätte. Damit verkennt sie die Rechtslage: Wie ausgeführt, sind die rechtserheblichen Sachumstände einer Sicherstellungsverfügung von der Veranlagungsbehörde lediglich glaubhaft zu machen und von den kantonalen Rechtsmittelbehörden bloss
prima facie zu prüfen. Wenn schon in der Hauptsache eine derart eingeschränkte Kognition herrscht, muss dies umso mehr gelten, soweit es im Gesuchsverfahren um die Abschätzung der Prozesschancen geht. Das Vorliegen der Prozessaussichten (BGE 142 III 138 E. 5.1) unterliegt in jedem Fall einer
Prima-facie- Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 141 III 369 E. 4.1; 139 III 475 E. 2.2). Wenn die kantonale Gerichtsbehörde in der Hauptsache auf eine Prüfung
prima facie beschränkt ist, darf sie sich bei Beurteilung der Prozessaussichten aus naheliegenden Gründen einschränken. Denn die Veranlagungsbehörde hat die massgebenden Sachumstände schon im Hauptverfahren (Sicherstellungsverfügung) nicht strikt nachzuweisen, sondern bloss glaubhaft zu machen. Dies übersieht die Steuerpflichtige. Sie vermengt nicht nur das Beschwerde- mit dem Gesuchsverfahren, sondern geht fälschlicherweise von einer freien Kognition aus.
3.2.3. Hinzu kommt, dass die Steuerpflichtige ihre Argumentation rein appellatorisch führt. Sie wirft dem Verwaltungsgericht vor, die "entscheidrelevanten Einwände" ungeprüft gelassen zu haben (Beschwerdeschrift Ziff. 7), wobei sie daraus einerseits eine Gehörsverletzung und anderseits eine willkürliche Beweiswürdigung abzuleiten scheint. So oder anders beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzutun, ohne auch nur ansatzweise verfassungsbezogene Überlegungen anzustellen. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, nachdem in einem Verfahren gemäss Art. 98 BGG - ob es sich um Rechts- und/oder Tatfragen handle - in jedem Fall nur die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte vorgetragen werden kann. Hierfür kann es nicht genügen, angeblich verletzte Verfassungsnormen zu nennen. Zu hören wäre einzig eine sachbezogene, verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen (Erst-) Verfügung vom 4. Mai 2026, wobei nicht aus den Augen zu verlieren wäre, dass es hier einzig um die Abschätzung der Prozesschancen geht. Eine solche Prüfung lässt die Steuerpflichtige vermissen.
3.3.
3.3.1. Dies hat zur Abweisung zu führen, soweit auf die Sache überhaupt eingetreten werden kann.
3.3.2. Der zum heutigen Zeitpunkt in der Vergangenheit liegende Endtermin der Zahlungsfrist, wie er in der (Erst-) Verfügung vom 4. Mai 2026 bestimmt worden ist und betragsmässig aus der (Zweit-) Verfügung vom 11. Mai 2026 hervorgeht, muss neu angesetzt werden (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; 128 V 199 E. 9; Urteile 9C_166/2026 vom 23. März 2026 E. 4. 2; 9C_102/2026 vom 17. Februar 2026 E. 3.2). Dies ist Sache des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.
4.
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 II 101 E. 4.1).
4.2. Für diesen Fall ersucht die Steuerpflichtige (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 9). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 9C_320/2026 und 9C_329/2026 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den beiden Verfahren werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 650.- neu anzusetzen.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher