Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_456/2026
Urteil vom 28. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2026 (100.2026.207/208U).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheiden vom 19. Mai 2026 ist die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) (wohl mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses) nicht auf den Rekurs resp. die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________eingetreten.
1.2. Auf die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerden trat dieses infolge Fehlens einer sachbezogenen Begründung nicht ein (Urteil vom 19. Juni 2026).
1.3. A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das vorinstanzliche Gericht anzuweisen, auf die Rechtsvorkehren einzutreten.
2.
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
3.
3.1. Das vorinstanzliche Gericht ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführer hätten sich vorbehältlich der Aussage, die "Beurteilung ausschliesslich im Lichte des nicht bezahlten Kostenvorschusses ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte" vorzunehmen, sei mit einem "Bankraub" vergleichbar, nicht ansatzweise mit dem Grund auseinandergesetzt, welcher die StRK zu ihren Nichteintretensentscheiden bewogen habe bzw. dargelegt, weshalb diese rechtsfehlerhaft sein sollten. Vielmehr enthielten ihre Eingaben vorwiegend Ausführungen zu angeblich durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern begangenen Gehörsverletzungen in den Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2015, zur Frage der Verjährung, die von Amtes wegen abzuklären sei, sowie zu Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche ihnen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Da die Beschwerden deshalb die begründungsmässigen Anforderungen an eine Rechtsschrift nicht erfüllten, sei darauf nicht einzutreten.
3.2. Auch im Rahmen ihrer Eingabe vor dem Bundesgericht unterlassen es die Beschwerdeführer, darauf einzugehen, weshalb das Verwaltungsgericht ihre Rechtsvorkehren zu Unrecht als unzulässig eingestuft haben sollte. Ihre blosse Anmerkung, "Laieneingaben [dürften] eine gewisse Toleranz in Bezug auf formelle Hürden geniessen[,] um nicht daran abzuprallen", genügt hierfür offenkundig nicht. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf das Urteil 9C_500/2024 vom 8. April 2025, wurde darin doch lediglich auf den Rechtsgrundsatz verwiesen, wonach formelle Rügen, zu denen auch diejenigen bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehörten, ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führten, weshalb sie vorab zu behandeln seien (E. 3.1 f.). Selbstredend lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass die beschwerdeführende Person bei Geltendmachung einer entsprechenden Rüge von der - eine Prozessvoraussetzung bildenden - Verpflichtung entbunden wäre, einen (Gerichtskosten-) Vorschuss zu leisten. Die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführer genügt den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach klar nicht.
4.
4.1. Auf die offensichtlich nur unzureichend begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl