Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_305/2025
Urteil vom 1. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2025 (IV.2024.00409).
Sachverhalt
A.
Die 1974 geborene A.________, verheiratet, Mutter zweier 1998 und 2004 geborener Kinder sowie seit 2004 teilzeitlich als Reinigungskraft tätig, meldete sich im November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Zusprechung einer Invalidenrente mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Vorbescheid vom 4. Dezember 2018, Verfügung vom 23. Juli 2019). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über das Leistungsbegehren befinde (Urteil vom 29. August 2020).
Die IV-Behörde stellte daraufhin Erhebungen zur Situation vor Ort im Haushalt von A.________ an (Bericht vom 11. November 2022) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 12. Dezember 2023). Gestützt darauf stellte sie auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 0 % resp. ab 1. Januar 2024 von 8 % mittels Vorbescheids die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht, wogegen A.________ intervenierte. Am 29. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle im vorbeschiedenen Sinne.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. März 2025).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 bestätigt hat.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________ und C.________ vom 12. Dezember 2023, erwogen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft aus orthopädischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig; für körperliche leichte Beschäftigungen bestehe dagegen sowohl psychiatrisch als auch orthopädisch seit der IV-Anmeldung im Jahr 2016 ein uneingeschränktes Leistungsvermögen. Vor diesem Hintergrund ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % resp. ab 1. Januar 2024 von 8 %.
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
3.2.1. So hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit der auch letztinstanzlich gerügten Verletzung des Gebots der Waffengleichheit resp. des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) befasst. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, dass die auf orthopädischen und psychiatrischen Abklärungen basierende Expertise der Dres. med. B.________ und C.________ vom 12. Dezember 2023, die auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen beruht, sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen äussert und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausführlich begründet, sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Deren uneingeschränkte Beweiskraft vermögen die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wie die Vorinstanz weiter korrekt festhält, nicht zu erschüttern, wobei das Augenmerk hierbei auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu richten ist (BGE 124 I 170 E. 4). Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass das Bundesgericht nur bei Willkür in die konkrete Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts eingreift, wenn dieses beispielsweise offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Derartige Aspekte sind nicht erkennbar.
3.2.2. Ebenfalls ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, indem die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich rheumatologischer und neurologischer Art, verneint worden sei, habe die Vorinstanz den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch damit hat sich das kantonale Gericht bereits auseinandergesetzt und ist mit dem Vermerk, es bestünden nach eingehender Prüfung der ärztlichen Aktenlage, einschliesslich der Berichte der behandelnden Fachärzte, keine Anhaltspunkte für entsprechende gesundheitliche Einschränkungen, zum Ergebnis gelangt, weitergehender Untersuchungen in diese Richtung bedürfe es nicht. Von der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachten "Inkompetenz der Gutachter" bzw. deren "Kompetenzüberschreitung" kann keine Rede sein.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hinsichtlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine Verletzung ihrer Begründungspflicht resp. rechtsverweigerndes Gebaren vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden fliesst, die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung in den wesentlichen Punkten zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Behörden mit sämtlichen Parteistandpunkten - und Beweismitteln - einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich weitschweifig darüber auslässt, die Vorinstanz habe sich nicht resp. nur ungenügend mit den im Abklärungsbericht "Beruf und Haushalt" der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2022 enthaltenen Erkenntnissen befasst, verkennt sie, dass sie hinsichtlich der in Bezug auf die Invaliditätsbemessung zu klärenden Statusfrage unstrittig als voll Erwerbstätige eingestuft wird. Erörterungen zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Haushalt oder zur dortigen Schadenminderungspflicht erübrigen sich daher. Ebenso wenig hat sich das kantonale Gericht dadurch rechtsverweigernd verhalten, dass es mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin betreffend Umschulungsmassnahmen eingetreten ist.
3.2.4. Schliesslich fehlen substanziierte Einwendungen gegen die Feststellungen der Vorinstanz zu den erwerblichen Auswirkungen des eingeschränkten Belastungsprofils; es hat deshalb auch diesbezüglich beim angefochtenen Urteil sein Bewenden (vgl. E. 1 hiervor).
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die weitergehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl