Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_208/2026
Urteil vom 29. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2026
(IV 200 2025 751).
Sachverhalt
A.
Der 1969 geborene A.________ meldete sich im Juli 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung von 7. Oktober 2025 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Februar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag (sinngemäss), in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2025 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 I 26 E. 1.3).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.
2.1. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich die massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil dargelegt. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der vorhandenen Arztberichten hat es dargelegt, weshalb der polydisziplinären Expertise der medexperts ag, St. Gallen, vom 20. August 2025 Beweiskraft beizumessen ist. Es erkannte, gestützt darauf sei für den gesamten potentiell relevanten Beurteilungszeitraum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vor und ermittelte unter Einbezug von Art. 26bis Abs. 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung einen Invaliditätsgrad von 28 %.
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet, soweit mit Blick auf die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung überhaupt darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Es kann daher umfassend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, weshalb die Expertise vom 20. August 2025 nicht beweiswertig sein soll. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, enthalten die bereits in der Beschwerde auf kantonaler Stufe angerufenen Arztberichte nichts Wesentliches, das von den Gutachtern bei ihrer Beurteilung nicht aufgegriffen worden wäre. Allein eine unterschiedliche Einschätzung der leidensbedingten Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen reicht nicht aus, um das Gutachten der medexperts ag zu erschüttern. Dementsprechend durfte das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen verzichten, ohne damit gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) oder sonstiges Bundesrecht zu verstossen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
3.
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel