Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_444/2025
Urteil vom 27. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025 (IV 2025/53).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1978 geborene A.________ meldete sich am 27. April 2005 erstmals aufgrund einer Retinitis pigmentosa (Sehbehinderung/Netzhautdegeneration) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an. Die IV-Stelle nahm die notwendigen Abklärungen vor und sprach ihm die entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung zu (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung, berufliche Massnahmen).
A.b. Am 19. Juni 2020 beantragte A.________ einen Assistenzbeitrag. Anlässlich ihrer Prüfung ermittelte die IV-Stelle einen Assistenzbedarf von 22,78 Stunden pro Monat und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Juli 2021 einen entsprechenden Assistenzbeitrag zu.
A.c. A.________ ersuchte am 30. Juni 2023 um eine Erhöhung des Assistenzbeitrags, da seine Kinder nun dauerhaft bei ihm leben würden. Die |V-Stelle führte am 6. Dezember 2023 eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durch. Gestützt darauf ermittelte sie anhand des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelten standardisierten Abklärungsinstruments "FAKT2" (nachfolgend FAKT2) einen Assistenzbedarf von 85,03 Stunden pro Monat. Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle A.________ mit, sie sehe vor, den Assistenzbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 auf maximal Fr. 29'116.80 pro Jahr zu erhöhen. Am 4. März 2024 verfügte sie wie vorbeschieden. A.________ hatte gegen den Vorbescheid am 28. Februar 2024 Einwand erhoben, welcher am 8. März 2024 bei der IV-Stelle einging. Am 11. Juni 2024 reichte er zudem Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Verfügung vom 4. März 2024 ein. Nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung vom 4. März 2024 am 30. August 2024 aufgehoben hatte, schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren am 10. September 2024 ab.
A.d. Mit neuem Vorbescheid vom 10. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle A.________ erneut mit, dass sie die Erhöhung des laufenden Assistenzbeitrags auf maximal Fr. 29'116.80 pro Jahr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 vorsehe. Nach Prüfung der geltend gemachten Einwände verfügte die IV-Stelle am 7. Februar 2025 wie vorbeschieden.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Juli 2025 in dem Sinn gut, als es die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juli 2025 sei aufzuheben und die Verfügung vom 7. Februar 2025 sei zu bestätigen.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das BSV beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Entsprechend sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2025 zu bestätigen. A.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2).
1.2. Enthält der Rückweisungsentscheid Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Das kantonale Gericht hat die Sache in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Da somit das Dispositiv des Rückweisungsurteils ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie - wie hier - zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Urteile 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen; 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107).
1.4. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung nicht ausgehend von einem üblichen oder durchschnittlichen Aufwand gemäss dem vom BSV entwickelten standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 festzusetzen, sondern ganz konkret mittels "echten" Augenscheins im Detail zu ermitteln sowie zu protokollieren und allenfalls auch eine Befragung des Beschwerdegegners, der Kinder und weiterer Auskunftspersonen durchzuführen. Mit diesen materiellrechtlichen Vorgaben wird die Beschwerdeführerin gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, welche sie nicht mehr anfechten könnte (E. 1.2 hiervor). Mithin liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, den Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung unabhängig vom FAKT2 zu ermitteln und den Assistenzbeitrag entsprechend festzusetzen.
Demgegenüber ist unbestritten, dass eine relevante Sachverhaltsänderung und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt, da die drei Kinder des Beschwerdegegners - anders als bei der ursprünglichen Leistungszusprache am 6. Juli 2021 - im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2025 neu bei ihm lebten.
4.
4.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, welchen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).
4.2. Nach Art. 39g Abs. 2 lit. a IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat.
4.3. In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV).
4.4. Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für den hier interessierenden Bereich Erziehung und Kinderbetreuung in den Rz. 4033 ff. des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB; gültig ab 1. Januar 2015; Stand 1. Januar 2025) erläutert.
4.5. Verwaltungsweisungen - wie hier das KSAB - richten sich zwar grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und haben keine Verbindlichkeit für die Gerichte. Indessen weicht die Rechtsprechung von einer verwaltungsinternen Weisung nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält, wodurch dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen wird, anhand interner Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Weg von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (statt vieler: BGE 147 V 79 E. 7.3.2; 140 V 543 E. 3.2.2.1; je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe zwar zu Recht eine entsprechende Anpassung des Assistenzbeitrags vorgenommen, aber die Akten würden keine Hinweise enthalten, dass sie den massgebenden Sachverhalt im Detail ermittelt hätte. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, die vom BSV vorgegebenen pauschalen Werte mittels des FAKT2 in die Berechnung einzusetzen. Offensichtlich sei FAKT2 aber nicht geeignet, eine Situation zu erfassen, in der die Kinderbetreuung einen ungewöhnlich hohen Aufwand verursache. Die darin hinterlegten Pauschalwerte würden sich augenscheinlich an einer "normalen" Situation orientieren. Solche Pauschalierungen würden aber dem Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags widersprechen, denn bei diesem handle es sich um eine vom Gesetzgeber geschaffene Alternative zur pauschalierten Hilflosenentschädigung. Sie verfolge den Zweck, den effektiven Assistenzbedarf einer versicherten Person abzudecken und es dieser so zu ermöglichen, ein selbstständiges Leben zu Hause zu führen. Der Assistenzbeitrag sei also im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung nicht bloss ein pauschaler Kostenbeitrag der Invalidenversicherung, sondern eine einzelfallbedarfsgerechte Leistung, die den gesamten massgebenden Assistenzbedarf minuten- und damit frankengenau abdecken solle. Der Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags verbiete also jede Art von Pauschalierung. Deshalb dürfe der Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung nicht ausgehend von einem üblichen oder durchschnittlichen Aufwand festgesetzt, sondern müsse ganz konkret und im Detail ermittelt werden. Da FAKT2 diese Möglichkeit nicht biete, versage es als Abklärungsinstrument in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Erziehung und Kinderbetreuung erwiesenermassen einen massiv überdurchschnittlichen Aufwand verursache.
6.
6.1. Das Bundesgericht klärte im BGE 140 V 543 verschiedene Fragen betreffend den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und qualifizierte das FAKT2 als geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 und 3.2.2.4). Es hielt fest, dass die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben im FAKT2 auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch beruhen und den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wiedergeben. Bei diesem Pilotversuch wurden auch sehbehinderte Personen berücksichtigt (Urteil 9C_250/2019 vom 13. August 2019 E. 4.3.3). Gemäss Bundesgericht soll die standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs die rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten. Dabei dient die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten der Objektivierung des Bedarfs, welchen nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe gemäss FAKT2 und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.2).
6.2. Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht sodann mit dem BGE 148 V 408. In Bezug auf die Anwendung des FAKT2 kritisierte das Bundesgericht, dass im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung keine Differenzierung nach Tätigkeiten erfolgt und auch nicht ersichtlich ist, dass die Anzahl der Kinder oder die An- resp. Abwesenheit des anderen Elternteils berücksichtigt werden soll. Im Vergleich zu den Tabellenwerten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) qualifizierte es die im FAKT2 hinterlegten Minutenwerte als nicht sachgerecht und im Ergebnis als nicht bundesrechtskonform, weshalb es die Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 543 E. 3.2.2 (E. 6.1 hiervor) in dem Sinn präzisierte, als FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist (BGE 148 V 408 E. 4.6.5 und E. 4.7).
6.3. Aufgrund dieses Urteils analysierte das BSV gemäss IV-Rundschreiben Nr. 428 die Ergebnisse der SAKE-Erhebung (die vom Bundesamt für Statistik in Form von Tabellen vorgelegt werden) eingehend. Obwohl aus diesen Tabellen nicht eindeutig hervorgegangen sei, dass Alleinerziehende mehr Zeit in die Kindererziehung und -betreuung investiert hätten, habe es entschieden, versicherten Personen, die ihre Kinder allein betreuen würden, einen Zuschlag von 20 % auf die berücksichtigte Zeit zu gewähren. Auch in Bezug auf die Anzahl der Kinder hätten die SAKE-Daten keinen klaren Trend nach der Anzahl der Kinder erkennen lassen. Um den Vorgaben des Bundesgerichts zu folgen, gewähre das BSV aber auch in diesem Fall einen Zuschlag, wenn die versicherte Person mehrere Kinder betreuen müsse. Das BSV habe zudem entschieden, nicht zu berücksichtigen, ob die versicherte Person erwerbstätig sei oder nicht, oder Reduktionen vorzusehen, wenn die Kinder tagsüber auswärts betreut würden. Betreffend die vorgesehene Zeit habe es die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über 6 Jahren leicht erhöht. Hierbei habe es sich auf die durchschnittliche Zeit gestützt, die Männer und Frauen laut SAKE-Tabellen für die Betreuung eines Kindes aufwenden würden, wobei die Position "Spielen mit den Kindern, Hausaufgaben machen" nicht (Kinder bis 6 Jahre) oder nur zu 50 % (Kinder über 6 Jahre) in diese Zeit einbezogen worden sei, da es den Versicherten zumutbar sei, Spiele und Aktivitäten auszuwählen, die sie ohne Hilfe ausüben könnten. Diese Anpassungen wurden in Rz. 4035 und 4036 KSAB festgehalten.
6.4. Die Vorinstanz setzte sich weder mit dem BGE 140 V 543 (E. 6.1 hiervor) noch mit der Präzisierung in BGE 148 V 408 auseinander (vorangehende E. 6.2). Ebenso wenig legte sie dar, weshalb die vom BSV vorgenommenen Anpassungen (E. 6.3 hiervor) nicht sachgerecht sein sollen und vorliegend ein triftiger Grund bestehen soll, der ein Abweichen von der Regelung im KSAB rechtfertige (E. 4.5 hiervor). Soweit die Vorinstanz die Pauschalisierung mittels FAKT2 kritisiert (vgl. vorangehende E. 3), ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht hat bereits anerkannt, es liege in der Natur der Sache, dass Pauschalen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abweichen können, was namentlich aus Gründen der Praktikabilität in Kauf zu nehmen ist und im Gegenzug die Rechtssicherheit erhöht. Schliesslich deckt der Assistenzbeitrag nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies f. IVG lediglich Hilfeleistungen (BGE 140 V 543 E. 3.3 mit Hinweis). Hierbei werden ausschliesslich die Hilfeleistungen erfasst, welcher die anspruchsberechtigte Person bedarf. Im Zusammenhang mit den konkreten Gegebenheiten ist somit festzuhalten, dass die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder des Beschwerdegegners für die Festlegung seines Assistenzbeitrags nicht berücksichtigt werden können. Denn wie das BSV in seiner Stellungnahme zu Recht vorbringt, besteht bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verhaltensauffälligkeit des Kindes die Möglichkeit, für das Kind selbst eine Hilflosenentschädigung zu beantragen. Diese decke gegebenenfalls den speziellen Unterstützungsbedarf des Kindes. Eine Anrechnung der Einschränkungen des Kindes beim Assistenzbeitrag der Eltern würde zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Hilfebedarfs führen. Aus der Verhaltensauffälligkeit eines Kindes erfolge somit kein Anspruch auf eine zusätzliche Hilfeleistung in Form eines höheren Assistenzbeitrags für seinen Elternteil.
Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es Ziel des Assistenzbeitrags ist, durch persönliche Assistenz die Eigenständigkeit der betroffenen versicherten Person sicherzustellen und womöglich zu fördern, wobei der Bemessung des Assistenzbeitrags der gesamte, notwendige Hilfebedarf zugrunde liegt. Das Bundesgericht bestätigte jedoch erst kürzlich erneut, dass der Hilfebedarf anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 zu ermitteln ist (vgl. Urteil 8C_667/2024 vom 25. September 2025 E. 4.2). Im Übrigen wies das BSV zutreffend darauf hin, dass der Assistenzbeitrag keine isolierte Leistung der Invalidenversicherung darstelle. Vielmehr handle es sich um einen Teil eines Gesamtgefüges sozialversicherungsrechtlicher und kantonaler Leistungen. Der Assistenzbeitrag sei - seinem Wortlaut entsprechend - ein Beitrag, wobei ihm eine wichtige jedoch nicht alleinige Rolle bei der Ermöglichung eines selbstständigen Lebens zukomme.
6.5. Sodann trug die Beschwerdeführerin den individuellen Gegebenheiten bereits genügend Rechnung. Wie sie nämlich zu Recht vorbringt, stützte sie sich in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2025 nicht nur auf die Werte mittels FAKT2, sondern führte am 6. Dezember 2023 eine Abklärung beim Beschwerdegegner zu Hause durch, an welchem auch eine Vertrauensperson des Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverbands (SBV) anwesend war. Als zutreffend erweisen sich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abklärungsbeauftragte diesbezüglich die in Rz. 4035 und 4036 KSAB stipulierten Zuschläge berücksichtigt habe. In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2023 habe sie festgehalten, die drei Kinder (Jahrgang, 2011, 2014 und 2018) würden seit dem 5. Dezember 2022 beim Beschwerdegegner wohnen. Ferner werde für jedes Kind angegeben, zu welchen Zeiten es sich besuchsweise bei der Mutter aufhalte. Zudem werde erwähnt, dass der Sohn B.________ und die Tochter C.________ in ihrem Verhalten auffällig seien, wobei beim Sohn B.________, der eine Tagessonderschule besuche, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (gemäss Anhang zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen vom 3. November 2021; GgV-EDI; SR 831.232.211) anerkannt sei. Die Abklärungsbeauftragte habe betreffend Erziehung und Kinderbetreuung beim FAKT2 die Stufe 3 berücksichtigt. Diese sei gemäss Rz. 4013 KSAB anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, welche die Ausführung erleichtert, möglich sei. In der Stufe 3 brauche die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie könne nur eine geringe Eigenleistung vollbringen und benötige in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson müsse anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten). Vorliegend sei die Einstufung damit begründet worden, dass der Beschwerdegegner wegen Blindheit die Kinder nur teilweise bei den Hausaufgaben unterstützen könne und er ausser Haus an fremden Orten geführt werden müsse.
Inwiefern der Abklärungsbericht nicht den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen) und die von der Beschwerdeführerin getätigten Untersuchungen unzureichend sein sollen, erklärte die Vorinstanz nicht. Auch warf sie der Beschwerdeführerin nicht vor, eine falsche Einstufung vorgenommen oder den Aufwand falsch bemessen zu haben. Stattdessen erklärte sie, dass keine Abklärungen stattgefunden hätten und ein "echter" Augenschein durchzuführen sei (E. 3 hiervor). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Beweiswürdigungsregeln kann der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Vorinstanz hierzu erübrigt.
6.6. Nach dem Gesagten vermag die Vorinstanz weder im angefochtenen Urteil noch in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2025 ernsthafte sachliche Gründe für eine Rechtsprechungsänderung darzulegen (zu den Voraussetzungen: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1). Indem sie erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Abklärungen durchgeführt, hat sie zudem den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die diesbezüglichen Akten nicht gewürdigt, womit sie Bundesrecht verletzt hat (E. 2 hiervor). Mithin erweist sich die Beschwerde als begründet und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 ist zu bestätigen.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2025 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu