Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_165/2026
Urteil vom 4. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 7. Januar 2026 (VV.2025.36/E).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1959 geborene A.________ war bei der Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, deren Unfallversicherungsgeschäft später von der B.________ AG (nachfolgend: Solida) übernommen wurde, gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 20. Mai 2011 über einen an einem Stuhl hängenden Mantel stolperte, auf den linken Arm stürzte und sich dabei das rechte Knie sowie den rechten Fuss verdrehte. Am 26. Mai 2011 anerkannte die Solida unter Vorbehalt neuer Tatsachen die Leistungspflicht. Nachdem es beim Gehen am 28. Juni 2011 plötzlich "geklopft" und A.________ starke Schmerzen im rechten Knie verspürt hatte, wurde ein Status nach Kniedistorsion rechts mit möglicher Meniskusläsion diagnostiziert. Am 21. Juli 2011 erfolgte sodann eine operative Versorgung (Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie).
A.b. In der Folge meldete A.________ der Solida Rückfälle und wurde mehrmals operiert. Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B.________, Praktischer Arzt, der eine (Teil) Unfallkausalität bejahte, richtete die Solida hierfür Versicherungsleistungen aus. Zudem sprach sie A.________ mit Verfügung vom 5. März 2015 eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu.
A.c. Am 5. Dezember 2019 wurde am rechten Knie eine Knietotalprothese eingesetzt. Aufgrund einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2020, in welcher der Meniskusschaden als degenerativ qualifiziert wurde, teilte die Solida A.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2020 mit, sie stelle sämtliche Versicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2011 ein. Am 18. Februar 2020 erging die anfechtbare Verfügung. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Solida, nach Einholen einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2021, mit Entscheid vom 6. August 2021 ab. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 3. November 2022 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens an die Solida zurück.
A.d. In Nachachtung des genannten Urteils veranlasste die Solida ein orthopädisches Gutachten, welches vom 12. August 2023 datiert. Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 29. September 2023 sämtliche Versicherungsleistungen per 11. Juli 2011 ein, da zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht worden sei. Auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus erbrachten Versicherungsleistungen verzichtete sie. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Januar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung der Solida seien aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr aus dem Unfallereignis vom 20. Mai 2011 über den 11. Juli 2011 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Solida zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Die Solida beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung per 11. Juli 2011 bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), wonach im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Mai 2011 die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dar.
2.3. Im Weiteren gab es die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) richtig wieder. Gleiches gilt für den Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Korrekt sind ferner die Ausführungen zum Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 150 V 188 E. 4.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1), und zu den Grundsätzen betreffend Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Darauf wird verwiesen.
3.
Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin mass die Vorinstanz dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. August 2023 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf erwog sie im Wesentlichen, der Gutachter habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, der Status quo sine sei am 11. Juli 2011 erreicht gewesen. Folglich sei die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt zu Recht erfolgt.
4.
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz auszuweisen.
4.1. Zunächst moniert die Beschwerdeführerin in formeller Sicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht, da die Vorinstanz die Ausführungen in der Replik nicht substanziiert behandelt habe. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legte klar und ausführlich dar, weshalb sie die Ansicht vertrat, die in der Replik vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, die Beweiskraft des orthopädischen Gutachtens zu erschüttern. Hierbei setzte sie sich insbesondere mit den Vorbringen zum MRI-Bericht vom 11. Juli 2011 auseinander. Darüber hinaus gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Begründungsanspruch ohnehin nicht, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist jedenfalls nicht ersichtlich.
4.2. Sodann erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung aufgrund des zeitnahen Aktenverlaufs als bundesrechtswidrig. So habe die Vorinstanz den Verlauf unzulässig auf den Satz reduziert, aus dem blossen Nachweis einer Meniskusläsion lasse sich nicht auf deren Ursache schliessen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn die Vorinstanz beschränkte ihre Beweiswürdigung weder auf diesen einen Satz noch stützte sie sich vorbehaltlos auf die gutachterliche Einschätzung. Vielmehr gab sie zunächst die Zusammenfassung der gutachterlichen Beurteilung korrekt wieder. Danach setzte sie sich einlässlich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander. Hierbei berücksichtigte sie die wesentlichen medizinischen Akten, konnte gestützt darauf jedoch keine konkreten Indizien erkennen, die geeignet wären, dem Gutachten von Dr. med. D.________ den Beweiswert abzusprechen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Solche zeigt denn auch die Beschwerdeführerin nicht auf. Ebenso wenig nennt sie medizinische Befunde, die von der Vorinstanz nicht beachtet worden sein sollen. Stattdessen beschränkt sie sich auf eine Darlegung des Aktenverlaufs und die diagnostizierte Meniskusläsion. Diese waren dem Gutachter bekannt und wurden von diesem hinlänglich gewürdigt, was die Vorinstanz korrekt erwog. Eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht auszumachen.
4.3. Ferner verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, wonach ein ungelöster Widerspruch zwischen Primär- und Operationsbefund sowie Gutachten vorliege und sich die Vorinstanz diesbezüglich mit dem abstrakten Hinweis begnügt habe, ein Gutachter dürfe die Bildgebung eigenständig interpretieren. Auch wenn die Vorinstanz festhielt, es gehöre zu den Aufgaben eines (Versicherungs) -Mediziners bzw. Gutachters, die bildgebenden Befunde einer eigenen Interpretation zu unterziehen, um die Frage nach einer Unfallkausalität zu beurteilen, nahm sie - wie gesagt (E. 4.2 hiervor) - eine umfassende Beweiswürdigung der gesamten wesentlichen medizinischen Aktenlage vor. Hierbei setzte sie sich mit der gutachterlichen Einschätzung zum Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, vom 11. Juli 2011 und den darin aufgeführten MRI-Befunden auseinander. Ausserdem würdigte sie die gutachterliche Beurteilung der Arthroskopie vom 21. Juli 2011 sowie den weiteren Verlauf. Gestützt darauf legte sie überzeugend dar, weshalb der Ansicht des Sachverständigen gefolgt werden könne. Die Beschwerdeführerin führt auch hierzu (vgl. E. 4.2 hiervor) keine medizinischen Aspekte an, die von der Vorinstanz bzw. dem Gutachter nicht berücksichtigt worden sein sollen oder geeignet wären, die Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen. Stattdessen gibt sie als medizinische Laiin die eigene Sichtweise wieder, wie die entsprechenden Befunde zu würdigen seien. Der Umstand, dass die gutachterliche Einschätzung die zeitnahen Befunde überlagert, führt für sich allein nicht dazu, dass die Beweiskraft des Gutachtens angezweifelt werden müsste.
4.4. Zudem kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, die Feststellung des Status quo sine per 11. Juli 2011 sei nicht rechtsgenüglich begründet worden. Sie beachtet hierbei nicht, dass sich die Vorinstanz nicht nur auf die generellen Erwägungen des Sachverständigen zu den allgemeinen Risikofaktoren (Patella alta, Alter der Beschwerdeführerin, statistische Prävalenzen asymptomatischer Meniskus- und Knorpelbefunde bei Personen über 40 Jahren) und der Literatur abstützte. Vielmehr bezog sie in ihre Beweiswürdigung auch die gutachterlichen Darlegungen zum Verlauf mit ein. Darin setzte sich der Sachverständige zunächst sorgfältig mit dem Vorzustand und dem Schadenmechanismus vom 20. Mai 2011 auseinander. Danach beurteilte er das klinische Schadensbild in den ersten Wochen nach dem 20. Mai 2011, wobei er die medizinische Aktenlage detailliert würdigte. Sodann äusserte er sich zum MRI vom 11. Juli 2011 sowie zum intraoperativen Situs vom 21. Juli 2011 und erklärte zusammenfassend, typische traumatisch entstandene Strukturalterationen hätten weder MR-tomografisch am 11. Juli 2011 noch intraoperativ am 21. Juli 2011 festgestellt werden können. Auch hätten Zeichen für eine richtunggebende Verschlimmerung gefehlt (keine Knochenödeme, keine Ligamentläsionen, kein Kniegelenkserguss). Darüber hinaus habe sich nach der Arthroskopie vom 21. Juli 2011 klinisch und bildgebend das Bild einer sich kontinuierlich progredient entwickelnden degenerativen Alteration gezeigt. Die mehrfach durchgeführten Operationen (insgesamt drei Arthroskopien und eine Valgisations-Osteotomie) hätten das biologische Phänomen der schicksalsmässigen Arthroseentwicklung nicht bremsen können. Sowohl der klinische wie auch der bildgebende Verlauf hätten keine Hinweise darauf gezeigt, dass durch das Ereignis vom 20. Mai 2011 eine Akzeleration der natürlichen, physiologischen Degeneration feststellbar gewesen sei. Im Übrigen trug der Gutachter zudem dem aktuellen Zustandsbild Rechnung, welches er anhand der eigenen Untersuchung und Befragung erhob, bevor er sich mit den vorhergehenden versicherungsmedizinischen Berichten auseinandersetzte und überzeugend begründete, weshalb diesen Einschätzungen nicht gefolgt werden könne. Abschliessend erklärte der Experte nochmals, weshalb der Status quo sine mit Anfertigung des MRI vom 11. Juli 2011 erreicht worden sei. Mit Blick auf diese einleuchtende gutachterliche Einschätzung kann keine Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe sich bloss auf Ausführungen zu einer abstrakten Degenerationswahrscheinlichkeit gestützt. Wenn die Vorinstanz die gutachterliche Beurteilung, wonach der Status quo sine per 11. Juli 2011 erreicht sei, als beweiswertig erachtete, ist dies nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Darin ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Überwälzung bzw. Umkehr der Beweislast zu erblicken, zumal sie, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren zuvor, ihre Kritik an der gutachterlichen Einschätzung bzw. der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abermals (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) mit keinen medizinischen Befunden belegt.
4.5. Was die Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. B.________ anbelangt, ist ferner mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diesem - wie auch dem Versicherungsmediziner Dr. med. C.________ - der Bericht von Dr. med. E.________ über die entscheidrelevanten MRI-Befunde vom 11. Juli 2011 und die diesbezüglichen Original-MRI-Bilder nicht vorlagen. Dies wurde von der Vorinstanz bereits zutreffend erkannt. So erklärte sie hierzu nämlich korrekt, der Gutachter habe sowohl den Bericht von Dr. med. E.________ als auch die originalen MRI-Bildbefunde vom 11. Juli 2011 eingefordert. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass die vorbefassten Ärzte die MRI-Bildgebung eingesehen hätten. Die Befunde seien ihnen für ihre Beurteilungen somit nicht vorgelegen und in den jeweiligen Einschätzungen unberücksichtigt geblieben. Dieser qualitative Mangel habe gemäss dem Gutachter zu einer Kaskade von unvollständigen Beurteilungen (vor allem von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________) geführt, wobei die Diskussion der Unfallkausalität und die Bemessung des Integritätsschadens durch eine rechtzeitige Vervollständigung der Dokumentation vermeidbar gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beweiswert bzw. die Aussagekraft der Beurteilungen von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ stark vermindert sei, nicht zu beanstanden. Denn diese erweisen sich mangels einer Würdigung der MRI-Befunde als unvollständig und folglich mangelhaft; mithin nicht beweiswertig (vgl. Urteil 8C_143/2024 vom 27. Januar 2026 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdeführerin vermag dieser Kritik nichts entgegen zu halten. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die MRI-Befunde Dr. med. B.________ nicht vorlagen. Der pauschale und nicht näher begründete Einwand, wonach die Aktenlage nicht eindeutig gewesen sein solle, macht jedenfalls keine Anordnung einer Gerichtsexpertise notwendig. Deshalb kann auf die versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. B.________ - wie auch auf diejenigen von Dr. med. C.________ - ohnehin nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass der Gutachter ausserdem bemängelte, Dr. med. B.________ habe die Argumente der Teilunfallkausalität nicht durch Fakten aus der Bildgebung begründet. Er habe es ferner unterlassen, die Beschwerdeführerin anlässlich der eigenen Untersuchung nach dem Schadensablauf zu fragen und diesen betreffend Adäquanz zu kommentieren. Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass Dr. med. B.________ eine Teilkausalität mehrfach bestätigt habe, nichts für sich aufzuzeigen.
4.6. Eine Teilkausalität lässt sich auch nicht aufgrund der zugesprochenen Integritätsentschädigung ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, kann der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2; Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 146 V 51, aber in: SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; Urteil 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E. 2).
4.7. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit Blick auf die Aktenlage liege keine anspruchshindernde Gelegenheits- oder Zufallsursache, sondern eine konkrete zeitnahe Kausalkette vor. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines derart labilen und prekären Vorzustands nicht erbracht, wonach jederzeit mit derselben organischen Schädigung zu rechnen gewesen wäre. Dem kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Der Umstand, dass der Gutachter den Unfallmechanismus als qualitativ geeignet erachtete, eine traumatische Schädigung an einem gesunden Meniskus herbeizuführen, vermag noch keine Unfallkausalität zu begründen, wie die Vorinstanz bereits richtig erkannte. Hierbei lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass der Gutachter sorgfältig erklärte, weshalb es anhand der eigenen Untersuchung, der vorliegenden Berichte und Befunde (erheblicher Knorpelschaden) sowie der Prädispositionen (Patella alta, vorgerücktes Alter, schicksalsmässige Arthroseentwicklung) auch ohne den Unfall vom 20. Mai 2011 innerhalb weniger Wochen überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) zu den beklagten Beschwerden gekommen wäre. Wie dargelegt, berücksichtigte der Gutachter hierbei die umfassende medizinische Aktenlage (vgl. auch E. 4.4 hiervor), darunter auch die von der Beschwerdeführerin genannten Berichte vom 21. Mai, 29. Juni, 11. Juli und 21. Juli 2011. Soweit sie erneut versucht, aus den Einschätzungen von Dr. med. B.________ etwas für sich abzuleiten, gelingt ihr dies aufgrund des fehlenden Beweiswerts seiner Beurteilungen (E. 4.5 hiervor) nicht. Da die Beschwerdeführerin keine anderen medizinischen Gründe gegen die gutachterliche Einschätzung vorzubringen vermag, sondern sich wiederum auf eine eigene laienhafte Würdigung der medizinischen Aktenlage beschränkt, erübrigen sich Weiterungen.
5.
Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. August 2023 zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf bestätigt, dass der Status quo sine per 11. Juli 2011 erreicht worden sei. Folglich waren die danach vorgenommenen medizinischen Behandlungen nicht mehr durch den Unfall vom 20. Mai 2011, sondern eine degenerativ bedingte Gesundheitsbeeinträchtigung medizinisch indiziert. Entsprechend entfällt auch eine Leistungspflicht für die Operation vom 21. Juli 2011 sowie die damit zusammenhängende Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig kann auf weitere Abklärungen, namentlich die beantragte gerichtliche orthopädisch-radiologische Begutachtung verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5) und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu