Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_931/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Fagetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2026 (SW.2026.60).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde aufgrund eines Vorfalls in einem Einkaufszentrum in Frauenfeld, bei welchem er gemäss der Staatsanwaltschaft Frauenfeld zwei Knaben an das Gesäss gegriffen haben soll, am 11. März 2026 polizeilich festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 15. März 2026 bis vorläufig längstens am 29. April 2026 in Untersuchungshaft.
B.
Mit Entscheid vom 27. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die gegen A.________ angeordnete Untersuchungshaft bis am 29. Juni 2026, längstens bis fünf Arbeitstage nach allfällig früherem Eingang des unverzüglich einzuholenden definitiven Gefährlichkeitsgutachtens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juni 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts vom 9. Juni 2026 sei er umgehend aus der Haft zu entlassen und zurück in die fürsorgerische Unterbringung im Wohnheim B.________ zu versetzen. Zudem sei die vorinstanzliche Auflage der Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich gemäss den Angaben der kantonalen Behörden aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Haftverlängerung weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft (auch) zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_501/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteile 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2; 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
2.2. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um die befürchteten Taten auszuführen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteil 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2 mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 7B_501/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.2.2).
2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis; zum Ganzen Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.3).
2.4. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst was folgt:
2.4.1. In Bezug auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2024 aufgrund einer Gefährdungsmeldung seines ihn damals behandelnden Psychiaters freiwillig in die Universitäre Psychiatrische Klinik in Bern (UPD Bern) eingewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er exzessive sexuelle Begierden bezüglich eines zehnjährigen Nachbarsjungen entwickelt. Selbst die Gabe eines Antiandrogenmedikaments habe zu keinem Erliegen dieser Fantasien geführt. Wegen des Wunsches, diesen Nachbarjungen zu betäuben und zu entführen, habe sich der Beschwerdeführer damals im Darknet Chloroform besorgt. Aufgrund dieser Sachumstände sei beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer auf Jungen orientierten Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus diagnostiziert worden. Zudem liege eine leichte Intelligenzminderung sowie eine mangelnde Sozialkompetenz vor. Zu diesem Zeitpunkt habe der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beigezogene forensische Psychiater in seinem Gutachten festgehalten, es sei von einem Ausführungsrisiko bezüglich pädophiler Handlungen auszugehen, es bestünden jedoch keine Hinweise, dass eine Realisierung der pädosexuellen Fantasien unmittelbar bevorstehe.
2.4.2. Die Vorinstanz würdigt weiter die von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld beigezogene forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme von Dr. med. C.________. Diese bestätige die Diagnosen des von der Staatsanwaltschaft Bern im Sommer 2024 beigezogenen Sachverständigen. Ergänzend halte sie fest, aus den Akten der UPD Bern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer damals ausgesagt habe, er habe sich über das Internet bei zwei Gelegenheiten Chloroform bestellt. Weiter sei während der Behandlung des Beschwerdeführers in der UPD Bern aufgefallen, dass dieser aktiv die Anwesenheit von Kindern gesucht habe, indem er sich im Besucherraum aufgehalten oder an den Wochenenden die Freizeitaktivitäten von Kindern gesucht habe. Weiter habe er während des Klinikaufenthalts mehrere Webseiten zum Kauf von Chloroform besucht und habe nach Medienberichten über Kindesentführungen recherchiert. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern habe er zudem ausgesagt, täglich fünf- bis zehnmal den Gedanken zu haben, ein Kind zu entführen und zu vergewaltigen. Nach seinen damaligen Aussagen schätze er die Gefahr, einen Jungen sexuell zu missbrauchen, bei etwa 50% ein, solange er eingeschlossen sei. In Freiheit sehe er die Gefahr bei etwa 80%. In der Vorabstellungnahme weist die Gutachterin weiter darauf hin, dass es im aktuellen Strafverfahren bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu zwei Entweichungen gekommen sei, bei welchen der Beschwerdeführer aus der Institution "B.________", in welcher er fürsorgerisch eingewiesen war, geflohen sei.
2.4.3. In Bezug auf die Legalprognose des Beschwerdeführers werde in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme festgehalten, die dynamische Aufladung hin zur Umsetzung der pädosexuellen Fantasien sei hoch und progredient. Weiter seien die wiederholten Entweichungen des Beschwerdeführers aus der Institution "B.________", die Annäherung an fremde Kinder und damit einhergehend die Beliebigkeit der möglichen Opferauswahl ein Beleg für einen intermittierend hohen Handlungsdruck zur Umsetzung der pädosexuellen Devianz. Negativ ins Gewicht falle gemäss der Gutachterin zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intelligenzminderung sowie seiner eingeschränkten Fähigkeit zum Konfliktmanagement schneller an seine Grenzen stosse und seiner sexuellen Devianz daher weniger entgegensetzen könne, als eine unbeeinträchtigte Person. Infolgedessen schliesse die Gutachterin auf ein hohes Wiederholungsrisiko für Straftaten im bereits gezeigten Ausmass. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer fantasierten schweren Straftaten (Entführung, Schändung, Vergewaltigung, gegebenenfalls Straftaten zur Verdeckung einer Vergewaltigung) bestehe ein moderates Risiko.
2.4.4. Die Vorinstanz würdigt diese tatsächlichen Umstände und die vorliegenden objektiven Beweismittel umfassend und hält fest, die in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme getätigten Ausführungen und Schlussfolgerungen seien schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. In Bezug auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO hält die Vorinstanz fest, die für den Präventivhaftgrund erforderliche Drohung eines schweren Verbrechens ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der ihm in der laufenden Strafuntersuchung vorgeworfenen Vorfälle in einem Einkaufszentrum in V.________. Prognostisch relevant sei namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr gezeigt habe, dass er die Schwelle von inneren Fantasien zu tatsächlichen "Hands-on-Delikten" gegenüber von Kindern überschritten habe. Dabei sei die Differenzierung, ob es sich bei den ihm aktuell vorgeworfenen Vorfällen um (versuchte) sexuelle Handlungen mit Kindern oder "lediglich" um sexuelle Belästigung handle, für die Annahme von Ausführungsgefahr nicht entscheidend. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer die Schwelle zu "Hands-on-Delikten" überwunden habe, worin ein gravierender "Dammbruch" zu möglicherweise schweren künftigen Sexualstraftaten zum Nachteil von Knaben zu sehen sei. Es liege zwar keine ausdrückliche Drohung vor. Jedoch sei aufgrund der diagnostizierten Pädophilie, der in der Vergangenheit bereits getätigten Vorbereitungshandlungen (wiederholte Bestellung von Chloroform zur Betäubung möglicher Opfer; Suche nach Berichten über Kindesentführungen), der wiederholten Entweichungen aus psychiatrischen Einrichtungen, der nunmehr erfolgten Umsetzung eines Teils der pädosexuellen Fantasien sowie des fehlenden Behandlungserfolgs der medikamentösen Therapie von einer impliziten Drohung auszugehen. Nach Auffassung der Vorinstanz werde diese implizite Drohung auch von der Gutachterin in ihrer Vorabstellungnahme untermauert, schildere diese doch nachvollziehbar, wie die bisherigen Handlungen des Beschwerdeführers zeigten, dass sich der Handlungsdruck, die eigenen pädosexuellen Fantasien umzusetzen, zuspitze, weshalb sie von einem moderaten Risiko schwerer sexuellen Handlungen zum Nachteil von Knaben ausgehe. Dieses Risiko sei auch nicht nur theoretischer Natur, sondern habe sich aufgrund der genannten Vorbereitungshandlungen sowie der aktuell untersuchten Delikte bereits nach aussen manifestiert, zumal der Beschwerdeführer das Umsetzungsrisiko des sexuellen Missbrauchs eines Knaben nach eigenen Angaben in einem offenen Setting bei 80% sehe.
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen.
2.5.1. Zunächst ist ihm nicht zu folgen, wenn er ausführt, die wiederholten Bestellungen von Chloroform könnten ihm zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr negativ angelastet werden, weil die Strafjustizbehörden des Kantons Bern diesen Umstand bereits in einem früheren Strafverfahren, welches in einer Verfahrenseinstellung endete, berücksichtigt hätten und er sich deswegen bereits damals kurzzeitig in Untersuchungshaft befunden habe. Mit dieser Rüge scheint der Beschwerdeführer früheren strafprozessualen Haftentscheiden eine falsche Bedeutung beizumessen. Jeder freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme ist immanent, dass sie aufzuheben ist, sobald die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die im Rahmen eines früheren strafprozessualen Haftentscheids bereits beurteilten Sachverhaltselemente bei einer zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund weiterer Umstände eintretenden erneuten Akzentuierung einer Drohungslage nicht wieder berücksichtigt werden dürften. Die Beurteilung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr erfordert rechtsprechungsgemäss eine Gesamtbeurteilung aller hierfür relevanten Sachumstände (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5.2. Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, seine Entweichungen aus der Institution "B.________", in welcher er im Sinne einer erwachsenenschutzrechtlichen fürsorgerischen Massnahme untergebracht war, könnten ihm bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr nicht negativ angelastet werden, weil darin noch keine konkrete Bedrohungshandlung zu sehen sei. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich von zwei früheren Entweichungen aus eigenem Antrieb wieder den Behörden stellte. Der Ursprung der dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Straftaten, bei welchen er zwei Knaben an das Gesäss gegriffen haben soll, ist jedoch in einer erneuten Entweichung des Beschwerdeführers zu sehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgten Entweichungen in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme ausdrücklich als Indikator für einen sich beim Beschwerdeführer zunehmend manifestierenden Handlungsdruck zur Umsetzung seiner pädosexuellen Fantasien bezeichnet werden, durfte die Vorinstanz diesen Umstand ohne Weiteres als gewichtiges Indiz für ein konkret drohendes schweres Verbrechen gegen die sexuelle Integrität von Kindern werten. Darin ist keine Willkür zu sehen, zumal der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen im Vorabgutachten nicht in Frage stellt (vgl. E. 2.3 hiervor).
2.5.3. Fehl geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz dürfe nicht alleine aufgrund seiner Pädophilie und seiner pädosexuellen Fantasien auf eine konkludente Drohung eines schweren Verbrechens im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO schliessen. Nach dem Gesagten begründet die Vorinstanz das Bestehen von Ausführungsgefahr gerade nicht alleine gestützt auf das unbestrittene Krankheitsbild sowie die Fantasien des Beschwerdeführers, sondern gelangt erst aufgrund einer detaillierten Würdigung des Vorabgutachtens sowie der bereits erfolgten Vorbereitungs- bzw. Umsetzungshandlungen des Beschwerdeführers zu dieser Schlussfolgerung.
2.5.4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO sodann nicht entscheidend, ob in den ihm vorgeworfenen Tathandlungen in einem Einkaufszentrum in V.________ "nur" sexuelle Belästigungen nach Art. 198 StGB zu sehen sind oder es sich hierbei nicht vielmehr um versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB handelt, wie es die Staatsanwaltschaft vertritt. Im Haftverfahren hat insoweit keine abschliessenden Beweiswürdigung zu erfolgen. Das wird die Aufgabe des Sachgerichts sein (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Entscheidend ist, dass im forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten festgehalten wird, dass die Wiederholungsgefahr für Delikte vergleichbar mit den bereits gezeigten Handlungen hoch ist. Für die vom Beschwerdeführer fantasierten schweren Straftaten (u.a. Vergewaltigung, Schändung, Straftaten zur Verdeckung der eigentlichen Missbrauchshandlung) schliesst die Gutachterin auf ein moderates Risiko der Tatausführung. In beiden gutachterlichen Risikoszenarien richten sich die drohenden Straftaten somit gegen die sexuelle Integrität von Kindern, was von erheblicher Sicherheitsrelevanz ist (BGE 143 IV 9 E. 3.2). Die drohenden Delikte wiegen damit schwer, weshalb für die Bejahung der Ausführungsgefahr eine sehr ungünstige Legalprognose ausreicht. Eine maximal ausgeprägte ungünstige Legalprognose ist demgegenüber nicht erforderlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
Wenn die Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsgutachtens von einer sehr ungünstigen Legalprognose ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer versucht zwar die beiden im laufenden Strafverfahren untersuchten Vorfälle sowie seine Entweichungen herunterzuspielen. Im Vorabgutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, werden jedoch insbesondere diese Handlungen als Ausdruck eines sich manifestierenden und zunehmenden Handlungsdruck zur Umsetzung der pädosexuellen Gewaltfantasien gewertet. Nachdem der Beschwerdeführer zwecks der Betäubung von potenziellen Opfern bereits wiederholt Chloroform bestellt hat, in der UPD Bern problematische Verhaltensweisen beobachtet wurden und er die eigene Ausführungsgefahr für einen sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem offenen Setting unbestrittenermassen bei 80% sieht, durfte die Vorinstanz von einer akuten Ausführungsgefahr von schweren Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern ausgehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin in ihrer Vorabstellungnahme das Risiko für Straftaten zur Verdeckung der eigentlichen pädosexuellen Missbrauchshandlungen, worunter auch Kindstötungen fallen können, als moderat einstuft. Anders zu entscheiden hiesse mit Blick auf die bereits erfolgten "Hands-on-Handlungen", die potenziell minderjährigen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO zumindest bis zum Vorliegen des definitiven Gefährlichkeitsgutachtens bejaht.
3.
3.1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Bestehen von tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO verneint. Namentlich sind die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Rückversetzung in die Institution "B.________", in welcher er sich vor seiner lnhaftierung in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug befand, sowie ein Electronic-Monitoring nicht geeignet, die von ihm ausgehende Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen bereits wiederholt aus der Institution "B.________" entwichen. Gemäss den Ausführungen im Vorabgutachten handelt es sich zudem um eine offene Institution. Eine Rückversetzung bedingt unter diesen Umständen eine Absprachefähigikeit des Beschwerdeführers, um überhaupt als taugliche Ersatzmassnahme in Frage zu kommen. Nachdem der Beschwerdeführer schon wiederholt aus der Institution entwichen ist und er gemäss Vorabgutachten bereits im Rahmen seiner fürsorgerischen Unterbringung die Auflage hatte, sich nur in Begleitung in den Ausgang zu begehen, ist diese Voraussetzung aktuell nicht erfüllt. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, in der Institution "B.________" seien auch strengere Kontroll- und Überwachungsmassnahmen umsetzbar. Insoweit erschöpft sich seine Rüge in einer unbelegten Mutmassung.
3.2. Auch ein Electronic-Monitoring bei gleichzeitiger Rückversetzung in die Institution "B.________" stellt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers keine taugliche Ersatzmassnahme dar. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann ein Electronic-Monitoring eine weitere Entweichung und eine aktive Annäherung an Kinder nicht verhindern, sondern lediglich nachverfolgen. Es ist sodann fraglich, innert welcher Zeitspanne die Polizeibehörden intervenieren könnten. Nachdem sich die Institution "B.________" in der Stadt V.________ befindet, was mit einem potenziell grossen Opferkreis einhergeht, ist deshalb in einem Electronic-Monitoring jedenfalls bei einer wie vorliegend akuten Ausführungsgefahr keine geeignete Ersatzmassnahme zu sehen, die den Beschwerdeführer effektiv an der Begehung einer Straftat hindern könnte (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3). Dies gilt aus den gleichen Überlegungen auch bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Kontakt- und Rayonverbote. Auch diese Massnahmen setzen eine Absprachefähigkeit voraus und können eine weitere Entweichung des Beschwerdeführers nicht aktiv verhindern.
4.
Fehl geht die Rüge des Beschwerdeführers, es liege bereits zum aktuellen Zeitpunkt Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vor. Angesichts des Strafrahmens der von der Staatsanwaltschaft untersuchten Delikte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) erweist sich die vorliegend zu prüfende Haftanordnung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. BGE 144 IV 113 E. 3.1). Die Verhältnismässigkeit der Dauer der Haft wird von der kantonalen Behörden allerdings spätestens nach Eingang des psychiatrischen Vollgutachtens zum Gefährlichkeitsprofil des Beschwerdeführers genau zu prüfen und entsprechend zu begründen sein.
5.
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage trotz seiner unbestrittenen finanziellen Bedürftigkeit beanstandet.
5.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer für das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Unterliegens ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers gesetzeskonform (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weitere Kosten des Strafverfahrens können der beschuldigten Person für den Fall auferlegt werden, dass sie rechtskräftig verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO) oder ihr Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Eine förmliche Kostenauflage in diesem gesetzlichen Rahmen ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Parteien - wie der Beschwerdeführer - finanziell bedürftig sind und deshalb Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung haben (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, namentlich verpflichtet, dem kostenvorschiessenden Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.2. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen übersieht der Beschwerdeführer, dass einer prozessual unterliegenden Partei nach dem Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden können, sofern ihr der Rechtsweg (wie vorliegend) gewährleistet wurde (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1-2 StPO ). Das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) soll einen wirksamen Rechtsschutz auch für Personen in aktuell schwierigen finanziellen Verhältnissen sicherstellen. Deshalb verzichten die zuständigen Behörden bei bedürftigen Parteien, auf deren entsprechenden Antrag hin, auf die Einholung eines Kostenvorschusses. Hingegen gewährleisten weder die Bundesverfassung noch die StPO einen bundesrechtlichen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung von unterliegenden Parteien (bzw. auf eine spätere Nichtdurchsetzung von gesetzmässigen Kostenentscheiden) auch für den Fall, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich künftig verbessern (vgl. Art. 135 Abs. 4; Art. 426 Abs. 1-2 und Art. 428 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 5).
6.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Laura Fagetti wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn