Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_501/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 18. März 2026 (SB.2026.19).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich seit dem 9. Januar 2025 in Haft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2025 wurde er der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten der zugleich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Zeitgleich mit dem Urteil verlängerte das Strafgericht die Sicherheitshaft von A.________.
Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 11. Februar 2026 bis zum 20. März 2026.
B.
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2025 erklärte A.________ Berufung. Mit Verfügung vom 18. März 2026 verlängerte das Appellationsgericht Basel-Stadt die zuvor bis zum 20. März 2026 angeordnete Sicherheitshaft bis zum neuen Entscheid im Zeitpunkt des Berufungsurteils.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2026 beantragt A.________, die Verfügung vom 18. März 2026 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich eines Annäherungs- und Kontaktverbots zu seiner Ehefrau.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 2 StPO sowie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ). Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es bestehe weiterhin eine hinreichend konkrete Ausführungsgefahr. Das psychiatrische Gutachten vom 7. Juli 2025 sei hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose nicht mehr aktuell. Der Gutachter habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, die Dynamik des Wahns sei nicht mehr so hoch wie früher. Die Annahme einer sehr ungünstigen Prognose lasse sich nicht mehr aufrechterhalten und es sei deshalb rechtswidrig und willkürlich, anzunehmen, er würde entsprechend seiner Drohung handeln. Selbst wenn ein gewisses Restrisiko verbleiben sollte, genüge dieses nicht für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Der bloss noch hypothetischen Gefahr könne mit milderen Massnahmen, namentlich einem Annäherungs- und Kontaktverbot zu seiner Ehefrau sowie einer psychiatrischen Behandlung, begegnet werden. Die Verlängerung der Sicherheitshaft sei daher unverhältnismässig. Die Vorinstanz messe dem Umstand der aus dem Keller verschwundenen Waffen sodann ein zu grosses Gewicht bei. Daraus lasse sich weder eine tragfähige Diagnose noch eine aktuelle Ausführungsgefahr ableiten. Schliesslich genüge selbst bei drohenden schweren Gewaltdelikten eine bloss hypothetische Gefahr nicht zur Begründung von Präventivhaft.
2.2.
2.2.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungs (auch) zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).
2.2.2. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um die befürchteten Taten auszuführen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteil 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2 mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, an den Feststellungen ihres früheren Beschwerdeentscheids vom 6. März 2026 habe sich nichts geändert, sodass darauf verwiesen werden könne. Der Gutachter habe die Ausführungsgefahr anlässlich der Hauptverhandlung nicht ausschliesslich auf die verschwundenen Waffen gestützt, diese aber sehr wohl als bedeutsamen Hinweis dafür gewertet, dass der Beschwerdeführer weiterhin Wahnvorstellungen habe und seine Ehefrau möglicherweise bestra wolle. Zwar habe der Gutachter ausgeführt, die Dynamik des Wahns sei nicht mehr gleich ausgeprägt wie früher, zugleich habe er jedoch festgehalten, ein entsprechendes Handeln könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Auf die Frage nach dem aktuellen Risiko einer Tatausführung habe der Gutachter erklärt, dieses lasse sich nicht quantifizieren. Selbst in einem neuen Rahmen mit Annäherungsverbot seien zusätzliche Sicherungsmassnahmen erforderlich. Zudem könne nicht garantiert werden, dass sich solche Massnahmen tatsächlich wirksam durchsetzen liessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und ihr nahestehenden Personen mit der Tötung gedroht und dieser Drohung in einem Fall mit einer vorgezeigten Schusswaffe Nachdruck verliehen habe. Die Drohungen seien sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Durchführung der angedrohten Taten konkretisiert worden. Taugliche Ersatzmassnahmen bestünden nicht, und die Haft sei ausserdem auch mit Blick auf die Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die angeordnete stationäre Massnahme verhältnismässig.
3.
3.1. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht einzig auf das Gutachten vom 7. Juli 2025 stützt, sondern auch die protokollierten mündlichen Aussagen des Gutachters an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2025 in ihre Würdigung einbezieht. Gerade aus diesen ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ausführungsgefahr dahingefallen wäre. Die Äusserungen des Gutachters sind vielmehr als Festhalten am Gutachten zu verstehen. Er erklärt zwar, die Dynamik des Wahns sei nicht mehr so hoch wie früher, gleichzeitig hält er aber auch fest, ein entsprechendes Handeln könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, das aktuelle Risiko lasse sich nicht quantifizieren, und solange keine plausible Erklärung für den Verbleib der verschwundenen Waffen vorliege, traue er dem Beschwerdeführer nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, die sehr ungünstige Prognose lasse sich weiterhin aufrechterhalten und der Beschwerdeführer könne seine Drohungen nach wie vor in die Tat umsetzen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschöpft sich die vorinstanzliche Einschätzung sodann nicht in der blossen Feststellung, schwerste Delikte liessen sich nicht ausschliessen. Die Vorinstanz stellt vielmehr auf eine hinreichend verdichtete Gefahrenlage ab, wie sie sich aus einer Mehrzahl besonders gravierender Umstände ergibt. Bereits das Strafgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau während rund zehn Monaten massiv belästigt und bedroht. Er kündigte ihr wiederholt an, sie umbringen zu lassen, ihrer Familie und ihren Freunden etwas anzutun und auch einen allfälligen neuen Partner zu töten. Diese Drohungen verdichteten sich sodann in besonders belastenden Ereignissen. So soll der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 mit einer geladenen Pistole in die Wohnung seiner Ehefrau eingedrungen sein, ihr erklärt haben, er wolle sie töten, das Magazin entfernt, ihr die Munition gezeigt haben und ausgeführt haben, er habe genügend Munition, um viele Leute umzubringen. Am 7. Dezember 2024 soll er sodann in ihrer Wohnung gewartet haben, ihr Telefon und ihre Smartwatch weggenommen haben, ihr mehrere Ohrfeigen versetzt haben und ihr erklärt haben, jener Tag werde ihr Letzter sein. Anschliessend soll er ein Küchenmesser geholt und von ihr verlangt haben, sie solle sich selbst für jede Lüge einen Finger abschneiden. Zudem habe er ihr mitgeteilt, er führe eine Pistole mit sich, und ihr angedroht, sie damit zu töten, falls sie schreie oder die Polizei alarmiere. Diese Vorfälle durfte die Vorinstanz mit Verweis auf ihren Entscheid vom 6. März 2026 als Ausdruck einer ernsthaften Gefahrenlage würdigen.
Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Gefahr als unmittelbar qualifiziert. Zwar sind keine eigentlichen Ausführungsschritte im engeren Sinne erstellt. Solche verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen nicht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Massgebend ist, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der konkreten Umstände eine akute Bedrohungslage besteht. Dies durfte die Vorinstanz bejahen. Das Gutachten vom 7. Juli 2025 stellt eine andauernde Persönlichkeitsänderung sowie die Diagnose einer wahnhaften Störung fest. Es bejaht eine hohe Ausführungsgefahr hinsichtlich der gegenüber der Ehefrau geäusserten Drohungen. Diese Einschätzung hat er an der Hauptverhandlung auch nicht entkräftet. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz annehmen, die Gefahrenlage habe sich derart verdichtet, dass schwere Gewaltdelikte in naher Zukunft ernsthaft drohen.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz messe den verschwundenen Waffen ein zu grosses Gewicht bei, dringt er nicht durch. Die Vorinstanz berücksichtigt den ungeklärten Verbleib der Waffen als zusätzlichen Faktor im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Das hält vor Bundesrecht stand. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Gutachter die immer noch verschwundenen drei Handfeuerwaffen ausdrücklich als Risikofaktor einstuft. Auch hat er ausgeführt, dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an seinem Wahn festhalte und möglicherweise seine Frau bestrafen wolle. Angesichts der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei drohenden Tötungsdelikten keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose für die Annahme von Ausführungsgefahr nötig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor), durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass ein möglicher Zugriff auf weitere, nicht aufgefundene Schusswaffen die Schwelle zur Tatausführung erheblich herabsetzt und die Gefährdungslage weiter verschärft. Dies wiegt hier umso schwerer, als aus den Akten hervorgeht, dass bei der Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2025 beim Beschwerdeführer zwei nicht registrierte, bewilligungspflichtige halbautomatische Selbstladepistolen in der Kopfstütze seines Sofas gefunden wurden. Gleichentags wurden im Keller weitere Schusswaffen, Munition und Geräte zur Herstellung von Munition sichergestellt. Beim Beschwerdeführer ist damit eine Waffenaffinität erstellt, was die ernsthafte Gefahrenlage zusätzlich erhöht.
3.3. Das Verneinen tauglicher Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz ist weiter nicht zu beanstanden. Zwar weist der Gutachter darauf hin, der Beschwerdeführer wäre in einem Setting mit Annäherungsverbot, räumlicher Trennung und therapeutischer Behandlung grundsätzlich kontrollierbar. Gleichzeitig erklärt er aber auch, er schlage zusätzliche Sicherungsmassnahmen vor und könne nicht garantieren, dass sich die Gefahr auf diese Weise wirksam verhindern liesse. Solange zudem der Verbleib der Waffen ungeklärt bleibe, traue er dem Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz durfte daraus ohne Bundesrechtsverletzung ableiten, dass ein blosses Kontakt- oder Annäherungsverbot in Verbindung mit einer therapeutischen Begleitung die ernsthafte Gefahrenlage nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit bannen lässt.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende akute Gefahr kann nur mit Haft, nicht aber mit einem Verbot, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten, oder mit der Auflage, sich nicht an einem bestimmten Ort - insbesondere nicht in der Nähe des Wohnorts der Ehefrau - aufzuhalten, gebannt werden. Diese Massnahmen beruhen letztlich lediglich auf dem Willen des Beschwerdeführers und erlauben insbesondere keine Echtzeitüberwachung, die geeignet wäre, ihn effektiv an der Begehung seines angedrohten Delikts zu hindern (BGE 150 IV 360 E. 3.5.3; Urteil 7B_184/2026 vom 5. März 2026 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Genau dies ist indes der Zweck seiner Haft. Damit fehlt es an der Zwecktauglichkeit eines Kontakt- und Annäherungsverbots als Ersatzmassnahme. Bereits aus diesem Grund kommt deren Anordnung an Stelle der Haft nicht in Betracht. Es hält deshalb vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als unzureichend erachtet.
3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft in zeitlicher Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 9. Januar 2025 in Haft befindet, wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Vollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Bereits der Umstand, dass die bis zur angefochtenen Verfügung erstandene Haftdauer die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht erreicht, spricht für die zeitliche Verhältnismässigkeit der Haft. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Sicherheitshaft aufrechterhält.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Yves Waldmann wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian