Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_695/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. April 2026 (BK 25 409+428).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern das Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend: der Angezeigte) wegen Verleumdung, übler Nachrede, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung usw. nicht an die Hand. Dagegen erhoben sowohl B.________ als auch A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. April 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführer gelangen ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerdeführer beantragen den Ausstand von Bundesrichterin Koch. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtsperson. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Derartige Umstände werden von den Beschwerdeführern nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_117/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dass und inwiefern sie aus den angezeigten Delikten eine Schadenersatzforderung und/oder einen Genugtuungsanspruch ableiten wollten, legen sie nicht dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das behauptete Verhalten des Angezeigten unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Beschwerdeführer geführt haben soll, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.
3.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen tragen die Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
Auf die Beschwerde ist zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Legitimation im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), wofür sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler