Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_679/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 15. Mai 2026 (BKBES.2026.47).
Sachverhalt
A.
Am 12. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung einzustellen.
B.
Am 28. März 2026 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die sie am 31. März 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Dieses trat mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Mai 2026 (eingegangen am 26. Mai 2026) wendet sich A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen; eventualiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, den gerügten Formmangel der fehlenden Unterschrift durch Nachreichung einer unterzeichneten Beschwerde zu beheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung nicht eingetreten wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG befugt, seine Legitimation zur Beschwerde bei der Vorinstanz dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie auf seine Beschwerde vom 28. März 2026 nicht eintritt, weil diese nicht unterzeichnet ist, obschon es sich dabei um einen "heilbaren Formmangel" handle. Die Aufforderung zur Unterzeichnung der Beschwerde sei ihm nicht zugekommen.
2.2. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2026 eine Frist an bis zum 23. April 2026, um die Beschwerde zu unterzeichnen, ansonsten nicht auf sie eingetreten werde. Die Postsendung mit der besagten Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde ihm daher von der Post am 7. April 2026 zur Abholung gemeldet. Bis am 24. April 2026 wurde die Sendung nicht abgeholt und daher an die Vorinstanz retourniert.
Unter Verweis auf das Prozessrechtsverhältnis, in dem sich der Beschwerdeführer mit ihr befand, und den Umstand, dass die Verfügung vom 2. April 2026 als zugestellt gelte und bis zum Ablauf der Frist per 23. April 2026 keine unterzeichnete Beschwerde vorgelegen habe, trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein.
2.3.
2.3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 149 IV 9 E. 7.2; je mit Hinweisen). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben auf (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV; BGE 150 I 1 E. 4.1; Urteile 2D_3/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.3.1; 2C_235/2024 vom 12. März 2026 E. 5.3.3). Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO , wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweis).
2.3.2. Im Strafprozess sind schriftliche Eingaben an die Verfahrensleitung zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Das Verfahren leitet im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO).
Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift gemeint. Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung (z.B. durch Scannen) genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1; Urteile 6B_527/2025 vom 12. September 2025 E. 3.1; 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass er seine Rechtsschrift eigenhändig unterzeichnet (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3; 142 I 10 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Fehlt eine rechtsgültige Unterschrift, ist der rechtsuchenden Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich - namentlich vorbehältlich in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - eine angemessene (Nach-) Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; 142 I 10 E. 2.4.6-2.4.9; Urteil 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3).
2.3.3. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).
Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens. Sie umfasst unter anderem die Pflicht der Parteien, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1).
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie nicht auf die (kantonale) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. März 2026 eintritt. Insbesondere verfällt sie damit nicht in überspitzten Formalismus. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der von ihm eingereichten Beschwerde in einem Prozessrechtsverhältnis mit der Vorinstanz und war daher gehalten sicherzustellen, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren Postsendungen der Vorinstanz zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer hat es zu vertreten, dass ihm die Verfügung vom 2. April 2026 nicht zugestellt werden konnte und er somit innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist keine unterschriebene Beschwerde eingereicht hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément