Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_949/2024
Urteil vom 4. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug usw.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör etc.
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Mai 2024 (SB220648-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 6. September 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Urkundenfälschung, Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung sowie Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten. Zudem verpflichtete es A.________ unter anderem zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2,8 Mio. an den Kanton Zürich sowie zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Privatkläger.
B.
Am 23. Mai 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG in Liquidation frei, verurteilte ihn wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und verwies die C.________ AG in Liquidation mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Im Übrigen bestätigte sie unter anderem die erstinstanzlich festgesetzte Ersatzforderung sowie die zugesprochenen Schadenersatzzahlungen.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer teilbedingten Strafe zu bestrafen. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und sämtliche Schriften und beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm herauszugeben. Weiter seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem seien die Kosten des kantonalen Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Als Subeventualantrag verlangt er jeweils, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter eine angemessene Parteientschädigung für die Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren zu bezahlen.
C.b. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
C.c. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten wie dargelegt qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorerwähnten Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz wiederholt pauschal eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorwirft und er Ausführungen zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt macht oder diesen ergänzt wissen will, ohne wirksame Sachverhaltsrügen zu erheben (s. etwa Beschwerde S. 9, 39, 41, 45 und 58). Solche Ausführungen bleiben folglich unbeachtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz setze sich mit seinen Vorbringen im Berufungsverfahren in keiner Weise auseinander, sondern verweise vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und fasse den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt jeweils lediglich stark verkürzt zusammen. Das gehe aus der ausserordentlich kurzen Begründung des Urteils ohne Weiteres hervor. Die Vorinstanz unterlasse es vorliegend, eine eigene umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und halte jeweils lediglich fest, dass das Beweisbild für den Beschwerdeführer geradezu erdrückend und die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug klar und eindeutig sei. Lediglich punktuell mache sie eigene Ergänzungen und greife Einwände der Verteidigung auf, wobei sie sich diesbezüglich jeweils damit begnüge, diese als für den Schuldspruch unerheblich zu bezeichnen. Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts fehle gänzlich. Mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz "in krasser Weise", zumal sie sich bei der Sachverhaltserstellung nicht nur mit ausgewählten Rügen der Verteidigung auseinandersetzen, sondern alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären müsse. Die Vorinstanz hätte eine eigene umfassende Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vornehmen müssen, was sie vorliegend nicht mache.
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3; 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
2.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz nennt in Bezug auf die einzelnen Schuldsprüche die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, und begründet das Ergebnis ihres Entscheids (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. 3 ff.). Dass sie dabei mehrfach auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids verweist und diese somit zu ihren eigenen macht, stellt für sich allein keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Die entsprechenden Verweise beziehen sich denn auch jeweils auf präzise angegebene Stellen des 381 Seiten umfassenden, erstinstanzlichen Entscheids. Entsprechend lässt sich ohne Weiteres feststellen, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind. Es ist sodann nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr hat sie sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, auf welche seiner Vorbringen die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann an verschiedenen Stellen in der Beschwerdeschrift vorwirft, sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben, und er dabei pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht (s. dazu auch nachfolgend E. 3 ff.); darauf ist nicht weiter einzugehen (s. vorne E. 1.1). Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihm die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ).
3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer - teilweise gemeinsam mit dem während der Strafuntersuchung verstorbenen Mitbeschuldigten E.________ sel. - im Tatzeitraum von ca. 2010 bis 2015 alleiniger oder zumindest massgeblicher Inhaber, (faktischer) Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat aller in die Anklagevorwürfe involvierten Gesellschaften gewesen sei F.________ AG, G.________ AG, H.________ AG, C.________ AG, D.________ AG, I.________ Ltd. sowie J.________ Ltd. Der Beschwerdeführer habe die Geschäfte dieser Firmen im Wesentlichen von den Büroräumlichkeiten der D.________ AG in U.________ ausgeführt. Soweit er dies gemeinsam mit E.________ sel. getan habe, habe er hauptsächlich das "Backoffice", d.h. Bankgeschäfte, Buchhaltung, Administration, Geschäftsberichte, Publikationen etc. besorgt, aber durchaus auch repräsentative Aufgaben wie die Leitung von Generalversammlungen als Verwaltungsratspräsident versehen. E.________ sel. sei hauptsächlich an der "Front" tätig gewesen, d.h. er habe im direkten Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern gestanden, wobei sich der Beschwerdeführer und E.________ sel. laufend über ihre jeweiligen Tätigkeiten abgesprochen hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers - welche im Wesentlichen darauf abzielen würden, den verstorbenen E.________ sel. für allfällige Unregelmässigkeiten verantwortlich machen zu wollen - würden die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Erstinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen vermögen.
3.2.2. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug durch Aktienverkäufe der G.________ AG verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Sie hält hierzu fest, die Erstinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der relevante Anklagesachverhalt im Wesentlichen (mit einzelnen, jedoch nicht entscheidenden Einschränkungen) erstellt sei und der Beschwerdeführer sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht habe. Das Beweisbild sei für den Beschwerdeführer geradezu erdrückend. Die rechtliche Würdigung als gewerbsmässiger Betrug sei klar und eindeutig.
Die Vorinstanz erwägt, stark zusammengefasst habe der Beschwerdeführer (gemeinsam mit E.________ sel.) zahlreiche Personen zum Kauf von G.________ AG-Aktien veranlasst, indem er diese über eigene oder externe Vermittler mit falschen oder zumindest irreführenden Behauptungen in von ihm erstellten sog. "Factsheets" oder anderweitigen Werbepräsentationen als vielversprechende Investitionsmöglichkeit im Gold- und Schmuckhandel darstellen bzw. bewerben lassen habe, wobei er diese Angaben zudem mit täuschenden Machenschaften unterfüttert habe, wie frei erfundene Kursmeldungen, angebliche Unternehmensbewertung durch eine renommierte Revisionsgesellschaft, In-sich-Geschäfte mit anderen ihm gehörenden Gesellschaften wie I.________ Ltd. und J.________ Ltd., angeblicher Erwerb von Goldminen, angebliche Einführung eines "Goldfrankens", Umbuchungen von Aktienerlösen als angeblicher Betriebsertrag sowie Dividendenzahlungen wiederum aus Aktienerlösen im Stil eines eigentlichen "Schneeballsystems".
Durch sein Vorgehen habe der Beschwerdeführer bei den Investoren gezielt die Illusion erschaffen, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen beteiligen und mittel- oder langfristig einen namhaften Gewinn erzielen zu können. Tatsächlich habe die vom Beschwerdeführer propagierte Geschäftstätigkeit der G.________ AG (Gold- und Schmuckhandel) in Wahrheit nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Umfang stattgefunden, dies zudem entweder in Kooperation mit einer anderen Firma, der K.________ Gallery von L.________, oder durch Selbstkontrahierung mit anderen, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Gesellschaften wie der I.________ Ltd. oder der J.________ Ltd. Soweit die G.________ AG eigene Angestellte gehabt habe, seien diese im Wesentlichen mit Aktienverkäufen beschäftigt gewesen und nicht mit Gold- oder Schmuckhandel. Die durch die Aktienverkäufe generierten Mittel seien im Wesentlichen denn auch gar nicht der G.________ AG zu Gute gekommen, sondern seien unter verschiedenen Titeln (Löhne, Honorare, Provisionen etc.) an den Beschwerdeführer bzw. von ihm kontrollierte Gesellschaften sowie an E.________ sel. und diverse interne und externe Vermittler abgeflossen und seien damit für die vom Beschwerdeführer propagierte (tatsächlich aber ohnehin nicht in diesem Umfang stattfindende) Geschäftstätigkeit der G.________ AG von Vornherein gar nicht zur Verfügung gestanden. Wenn die Investoren dies von Anfang an gewusst hätten, hätten sie nach Auffassung der Vorinstanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nie in die G.________ AG investiert, da sie offenkundig in die ihnen präsentierte, vermeintlich erfolgreiche (tatsächlich aber nicht umgesetzte) Geschäftsidee und nicht in das Privatvermögen des Beschwerdeführer bzw. von E.________ sel. hätten investieren wollen. Von den Aktienverkäufen der G.________ AG habe der Beschwerdeführer denn auch persönlich, direkt oder indirekt via I.________ Ltd. und J.________ Ltd., im Umfang von rund Fr. 2,9 Mio. profitiert.
Infolge der fehlenden (oder jedenfalls bei Weitem nicht der in Aussicht gestellten) entsprechenden Geschäftstätigkeit der G.________ AG sowie des Umstands, dass nur ein (kleiner) Bruchteil des investierten Kapitals überhaupt in der G.________ AG verblieben sei, habe für die Käufer von deren Aktien - ungeachtet der allgemein geringen Erfolgschancen von Start-up-Unternehmen - somit von Beginn weg gar nie die Chance bestanden, das investierte Kapital zurückzuerhalten, geschweige denn zu vermehren, zumal die Aktien nicht handelbar gewesen seien und der Beschwerdeführer deren Rücknahme bzw. Weiterplatzierung - entgegen anderslautenden Zusicherungen - in aller Regel verweigert habe. Die Käufer hätten somit für das investierte Kapital faktisch keinen Gegenwert erhalten, sondern hätten dieses vielmehr bereits im Moment der Investition abschreiben müssen. Aus der Vielzahl von aufeinander abgestimmten Täuschungshandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren sowie der Um- bzw. Ableitung grosser Teile des von den Investoren einbezahlten Aktienkapitals in das Privatvermögen des Beschwerdeführers und weiterer Beteiligter könne sodann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe, sich am - durch seine falschen bzw. irreführenden Angaben und täuschenden Machenschaften erlangten - Geld der Investoren ohne Gegenleistung zu bereichern, zumal ihm zweifellos habe klar sein müssen, dass bei Kenntnis der wahren Verhältnisse kein vernünftiger Mensch in die G.________ AG investiert hätte.
Weiter erwägt die Vorinstanz, soweit sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt habe, würden seine Ausführungen die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Erstinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen vermögen. Die Erstinstanz habe keineswegs verkannt, dass vom Beschwerdeführer mit der G.________ AG ein gewisses operatives Geschäft betrieben worden sei - dies allerdings nicht zur Verfolgung des von ihm angegebenen Zwecks (gewinnstrebiger Gold- und Schmuckhandel), sondern gewissermassen als "Fassade" zur Unterstützung seines tatsächlichen Geschäftsmodells, nämlich des Verkaufs von (wertlosen) Aktien an Investoren zu seiner persönlichen Bereicherung. Erkennbar sei dies etwa am Einsatz der investierten Gelder bzw. an den Geld (ab) flüssen zu Gunsten des Beschwerdeführers und weiterer Beteiligter sowie daran, dass Schmuckhandelstätigkeiten praktisch nur mit nahestehenden Firmen oder über die K.________ Gallery erfolgt seien, während die Mitarbeiter der G.________ AG mit Aktienverkäufen beschäftigt gewesen seien. Für letzteres seien die personellen Ressourcen eingesetzt worden und (nur) daraus sei auch ein (namhafter) "Gewinn" resultiert, während die den Investoren angepriesene Geschäftsidee - wenig verwunderlich - nie zum Laufen gekommen sei. Auch dass Erlöse aus Aktienverkäufen falsch als "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" verbucht und hernach noch als "Dividenden" an Investoren ausgeschüttet worden seien, sei einzig mit betrügerischen Machenschaften vereinbar, jedoch kaum mit einem seriösen Start-up-Unternehmen, welches investiertes Kapital zur Umsetzung der den Investoren bekanntgegebenen und auch von ihm verfolgten Geschäftsidee benötigt habe.
Entgegen dem Beschwerdeführer sei vorliegend irrelevant, ob die Geschädigten auf die (allgemeinen) Risiken einer Investition in ein Start-up-Unternehmen hingewiesen worden seien, wie auch, was genau die Geschädigten letztlich zur Investition veranlasst habe und welche Abklärungen sie diesbezüglich vorgängig vorgenommen hätten oder nicht. Denn der Beschwerdeführer habe nicht (nur) über bestimmte Eigenschaften einer Aktie bzw. über (allgemeine) Chancen und Risiken dieser Investition getäuscht, sondern - viel grundsätzlicher - über die Existenz eines (redlichen) Unternehmens, in das überhaupt mit (wenn auch allenfalls geringer) Aussicht auf Erfolg habe investiert werden können. Damit hätten die Geschädigten nicht rechnen müssen und es sei ihnen angesichts der aufwändigen betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers auch kaum möglich gewesen, dies zu durchschauen. Auch unter Berücksichtigung der sog. Opfermitverantwortung sei das Vorgehen des Beschwerdeführers deshalb klarerweise als arglistig zu bezeichnen.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei somit bezüglich der G.________ AG des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.2.3. Auch in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug durch Aktienverkäufe der H.________ AG bzw. der C.________ AG verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Zudem hält sie fest, der Beschwerdeführer und E.________ sel. seien jeweils im Wesentlichen gleich vorgegangen wie bei der G.________ AG.
Die C.________ AG hätte angeblich in der Entwicklung und Vermarktung von Robotern, namentlich des sog. "M."________ tätig sein sollen, wobei diese tatsächlich durch ein Wissenschaftler-Team an der Universität V.________ erfolgt sei, die C.________ AG jedoch weder die Rechte an dieser Entwicklung innegehabt, noch über einen Businessplan verfügt habe, noch die Fertigstellung des Projekts überhaupt innert nützlicher Frist absehbar gewesen sei. Abgesehen von kleineren Zuschüssen an die Forschungsarbeiten sowie der Abhaltung von einzelnen Werbeveranstaltungen habe die C.________ AG ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien keine erkennbare Geschäftstätigkeit entfaltet. Um dies zu verschleiern, habe der Beschwerdeführer unter anderem die Umbuchung von Provisionszahlungen in das Aufwandskonto "Forschung und Entwicklung" veranlasst. Zudem habe der Beschwerdeführer etwa wahrheitswidrig verbreitet, es bestehe ein Interesse von Google und/oder Microsoft an einer Übernahme der C.________ AG.
Die H.________ AG hätte angeblich erfolgreich im Diamantenhandel tätig sein sollen durch (tatsächlich nicht vorhandene) "einzigartige Bezugsquellen" bzw. ein "globales Netzwerk". Abgesehen von einzelnen Werbeveranstaltungen und dem einmaligen Ankauf von drei Diamanten von der (dem Beschwerdeführer zuzuordnenden) J.________ Ltd. habe ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien keine erkennbare Geschäftstätigkeit stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei der H.________ AG bzw. der C.________ AG falscher Kursmeldungen zur Aktie bedient.
Von den Aktienverkäufen der H.________ AG habe der Beschwerdeführer persönlich, direkt oder indirekt via I.________ Ltd. und J.________ Ltd., im Umfang von rund Fr. 957'000.-- profitiert; von denjenigen der C.________ AG im Umfang von Fr. 4,95 Mio.
Der Beschwerdeführer erhebe bezüglich der H.________ AG und der C.________ AG weitgehend analoge Einwände wie bezüglich der G.________ AG. Bezüglich der C.________ AG erwägt die Vorinstanz, die Zusammenarbeit mit renommierten Fachleuten auf dem Gebiet der Robotik erweise sich als blosse, weitere Machenschaft des Beschwerdeführers, um der von ihm simulierten Geschäftstätigkeit der C.________ AG Glaubwürdigkeit zu verleihen, so wie er bereits für die G.________ AG und die H.________ AG Vorträge bzw. Werbeveranstaltungen mit L.________ und weiteren anerkannten Fachleuten organisiert hätte. Dies sei nicht zuletzt an den vergleichsweise äusserst bescheidenen von der C.________ AG in das laufende Forschungsprojekt an der Universität V.________ investierten Geldern ersichtlich, während gleichzeitig (fragwürdige) Provisionszahlungen an E.________ sel. in Millionenhöhe fälschlicherweise als Forschungsaufwand verbucht worden seien. Weiter geht die Vorinstanz von einer klaren Beweislage aus, wonach auch die H.________ AG sowie die C.________ AG von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe und nicht als ernsthafte Diamantenhandels- bzw. Robotikunternehmen vorgesehen gewesen seien. Im Übrigen verweist die Vorinstanz sinngemäss auf die Erwägungen zur G.________ AG (s. oben E. 3.2.2) und spricht den Beschwerdeführer auch bezüglich der H.________ AG sowie der C.________ AG des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig.
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Unternehmen G.________ AG verfängt nicht.
3.3.1. Die Vorinstanz geht in ihrer Beurteilung auf die vom Beschwerdeführer berufungsweise erhobenen Einwände ein und widerlegt diese. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, diese bereits behandelten Einwände erneut, teilweise ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzliche Argumentation und im Stil eines freien Plädoyers, zu wiederholen. Soweit diese Vorbringen überhaupt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen und auf sie einzutreten ist, vermag er damit weder eine willkürliche noch sonst wie rechtswidrige Begründung der Vorinstanz darzutun.
3.3.2. So ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die G.________ AG die Existenz eines tatsächlich geführten, gewinnstrebigen, operativen Geschäfts verneint. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst behauptet, die Vorinstanz habe sich nicht eingehend mit der Geschäftstätigkeit der G.________ AG auseinandergesetzt, und eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Erstinstanz verweist, die sich auf 47 Seiten eingehend mit der Geschäftstätigkeit der G.________ AG befasst, und diese damit in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die G.________ AG ein operatives Geschäft betrieben habe, jedoch nicht zur Verfolgung des angegebenen Zwecks (gewinnstrebiger Gold- und Schmuckhandel), sondern als "Fassade" zur Unterstützung des tatsächlichen Geschäftsmodells, nämlich des Verkaufs von (wertlosen) Aktien an Investoren zur persönlichen Bereicherung. Die Erstinstanz legt in diesem Zusammenhang schlüssig und nachvollziehbar dar, die G.________ AG sei wahrheitswidrig als Unternehmen dargestellt worden, das ernsthaft eine operative Geschäftstätigkeit im Schmuckhandel etc. verfolge, und es sei verschwiegen worden, dass sie stattdessen als Hauptzweck einzig den (aufsichtsrechtlich unzulässigen) Verkauf eigener Aktien an Anleger (unter Entnahme von Betriebskapital) verfolgt habe. Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass mit dem Handel von Schmuck und Goldnuggets sowie der Aufnahme von weiteren Projekten im Zusammenhang mit Goldminen und dem Schweizer Goldfranken tatsächlich ein operatives Geschäft verfolgt worden sei. Dazu schildert er ausführlich die angeblichen Tätigkeiten der G.________ AG (enge Zusammenarbeit mit der K.________ Gallery, Ausstellungen von Schmuckstücken in Hotel-Vitrinen und an Messen, Schmuck-Warenlager, Handel mit Goldnuggets, Flüge nach Südafrika). Damit vermag er jedoch die vorinstanzliche Feststellung, wonach solche operativen Tätigkeiten lediglich als "Fassade" für das tatsächliche Geschäftsmodell - den Verkauf wertloser Aktien an Investoren zur persönlichen Bereicherung - gedient hätten, nicht als willkürlich auszuweisen. Zudem äussert er sich nicht zu den erstinstanzlichen Feststellungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) in Bezug auf den Hauptzweck der G.________ AG.
Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer, was die operative Tätigkeit der G.________ AG anbelangt, weitgehend eine eigene Beweiswürdigung vor und äussert er mit seinen diesbezüglichen Vorbringen appellatorische Kritik, ohne den qualifizierten Anforderungen an eine Willkürrüge zu genügen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer vermag weiter auch keine Willkür im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung seiner Rolle bei der G.________ AG nachzuweisen. Er bringt vor, der vorinstanzliche Schluss, dass er in sämtliche Geschäftsvorfälle involviert oder zumindest darüber informiert gewesen und diese gebilligt haben soll, sei willkürlich. Zur Rolle des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich im "Backoffice" und E.________ sel. hauptsächlich an der "Front" tätig gewesen sei, wobei sie sich laufend über ihre jeweiligen Tätigkeiten abgesprochen hätten. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung, welcher unter anderem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wissentlich Unternehmenspublikationen mit falschen Darstellungen (mit-) erstellt und mit E.________ sel. diskutiert oder zumindest kontrolliert habe, bevor sie gegenüber Dritten kommuniziert worden seien. Die Erstinstanz hält fest, dass aus diesen Umständen, aus dem eng abgestimmten Verhalten und der Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ sel. ohne Weiteres auf einen gemeinsamen Tatentschluss zu schliessen sei. Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang seine eigene Sicht seiner Zusammenarbeit mit E.________ sel. dar. So behauptet er, er sei zwar zu Beginn der Geschäftstätigkeit der G.________ AG bei der Erstellung des Factsheets aus dem Jahr 2010 und der Präsentation vom 11. März 2011 noch selber involviert gewesen. Danach sei er für die Erstellung der Factsheets etc. bzw. deren Inhalt nicht mehr verantwortlich gewesen. Zudem sei E.________ sel. alleine für die jeweiligen Aktienverkäufe und die engagierten Vermittler zuständig gewesen. Er habe den Stand der betreffenden Geschäfte besser gekannt als der Beschwerdeführer, der jeweils im Hintergrund bzw. im Backoffice tätig gewesen sei, während E.________ sel. gegen aussen hin aufgetreten sei. Auch für die Aktienrückkäufe sei E.________ sel. verantwortlich gewesen. Mit diesen Vorbringen äussert er sich primär zur Aufgabenteilung zwischen ihm und E.________ sel., ohne damit jedoch darzulegen, inwiefern es unhaltbar sein soll, von einem gemeinsamen Tatentschluss auszugehen. Genauso wenig gelingt ihm dies mit seiner blossen Behauptung, wonach er keine Betrugsabsichten gehabt habe.
3.3.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch unter dem Titel der arglistigen Täuschung keine Willkür respektive eine sonstige Verletzung von Bundesrecht darzutun.
Soweit er dabei von seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die operative Tätigkeit der G.________ AG ausgeht, sind die Vorbringen von vornherein unbehelflich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die in den Factsheets und Präsentationen in Aussicht gestellte Rendite begründe keine arglistige Täuschung. Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Täuschung bezieht sich nicht nur auf bestimmte Eigenschaften einer Aktie bzw. auf (allgemeine) Chancen und Risiken dieser Investition. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen über die Existenz eines (redlichen) Unternehmens, in das überhaupt mit (wenn auch allenfalls geringer) Aussicht auf Erfolg habe investiert werden können, getäuscht habe. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, geht die Vorinstanz dabei keineswegs davon aus, dass tatsächlich (geringe) Erfolgsaussichten bestanden hätten. Im Weiteren beschreibt die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers ausführlich und hält zusammengefasst fest, dass dieses klarerweise als arglistig zu bezeichnen sei. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen oder sonst wie Recht verletzt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus seinen weiteren Vorbringen, den Anlegern seien nie Zusicherungen oder Garantien abgegeben und es sei auf die Risiken hingewiesen worden, nichts ableiten.
Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht substanziiert mit der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihren tatsächlichen Feststellungen auseinander. Sofern er lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne näher zu erörtern, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies betrifft etwa seine Ausführungen betreffend angeblicher Erträge aus der operativen Geschäftstätigkeit der G.________ AG und seine Behauptung, er habe nie eine Täuschungsabsicht gehabt, sondern sich darum bemüht, das Unternehmen wirtschaftlich voranzubringen und gewinnbringend zu entwickeln. Gleich verhält es sich, wenn er vorbringt, die von ihm wiedergegebenen Umstände seien allesamt von Bedeutung und würden ihn entlasten. Soweit er dabei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist dies nicht nachvollziehbar. Er führt nicht aus, welche Tatsachen weiter hätten abgeklärt werden müssen und bringt auch nicht vor, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben.
3.3.5. Auch mit seinen Vorbringen in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Irrtums und des Kausalzusammenhangs vermag der Beschwerdeführer den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen. Er bringt vor, kein Anleger habe gesagt, dass der Kurs der Aktien oder die BDO-Bewertung ihn zum Kauf der Aktie motiviert habe. Vielmehr sei es die Geschäftsidee gewesen, welche sämtliche Anleger überzeugt habe. Zudem behauptet er, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass sich die Anleger gestützt auf Angaben in den Factsheets und Geschäftsberichten in einem Irrtum befunden hätten, der sie zu einer Investition veranlasst habe. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, er habe durch sein Vorgehen bei den Investoren gezielt die Illusion erschaffen, sich an einem potentiell erfolgreichen Start-up-Unternehmen zu beteiligen, und die Geschäftstätigkeit der G.________ AG habe in Wahrheit nicht oder nur in einem vernachlässigbaren Umfang stattgefunden, setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Im Übrigen kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
3.3.6. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung, er habe keine Bereicherungsabsicht gehabt, keine Willkür oder sonstige Rechtsverletzung auf. Seine Kritik am Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf die G.________ AG ist folglich unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan ist und auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. vorne E. 1.1).
3.4. Gleichermassen vermag der Beschwerdeführer auch keine Willkür im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs durch Aktienverkäufe der C.________ AG bzw. der H.________ AG nachzuweisen.
Er wirft der Vorinstanz dabei im Wesentlichen vor, sie habe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die beweisen würden, dass er jeweils einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit nachgegangen sei und keine arglistigen Täuschungsabsichten gehegt habe. Mit seinen ausufernden Vorbringen plädiert der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Über weite Strecken erschöpfen sich seine Einwände in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist. Darüber hinaus beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die verschiedenen Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er allgemeine Ausführungen zur Entwicklung des "M."________ macht und ausgehend davon auf eine Geschäftstätigkeit der C.________ AG schliesst. Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen darzutun, beruht seine Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es ihm allenfalls, wenn überhaupt, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür. Eine solche lässt sich auch nicht herbeischreiben, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Schluss, dass die Geschäftstätigkeit bei der C.________ AG und der H.________ AG wie bei der G.________ AG simuliert worden sei, offensichtlich unrichtig wäre. Im Gegenteil gelangt die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel nachvollziehbar zum Schluss, dass sowohl die C.________ AG als auch die H.________ AG ausser dem Verkauf ihrer eigenen Aktien keine erkennbare Geschäftstätigkeit entfalteten. Insofern kann es nicht als willkürlich oder aktenwidrig gelten, wenn die Vorinstanz von einer klaren Beweislage ausgeht, wonach die C.________ AG sowie die H.________ AG von Anfang an als "Betrugsvehikel" für Aktienverkäufe und nicht als ernsthafte Robotik- bzw. Diamantenhandelsunternehmen vorgesehen gewesen sind.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB).
4.1. Wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Handelsgesellschaft in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. Der Tatbestand von Art. 152 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Er schützt das Vermögen vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information. Nicht verlangt wird, dass es aufgrund der unwahren Informationen zu einer Täuschung und einer schädigenden Vermögensverfügung gekommen ist (Urteil 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsratspräsident der G.________ AG sowie der C.________ AG zumindest in Kauf genommen, mehrfach erhebliche Falschangaben über die G.________ AG sowie die C.________ AG an einen unbestimmten (möglichst grossen) Adressatenkreis zu verbreiten, welche geeignet gewesen seien, Dritte zu schädigenden Vermögensdispositionen (nämlich zu Investitionen in die jeweilige Firma) zu veranlassen (Gefährdungsdelikt). Soweit die Empfänger der unwahren Angaben tatsächlich Aktien gekauft hätten, werde der Tatbestand von Art. 152 StGB von demjenigen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert. Weiter hält die Vorinstanz fest, es lägen zweifellos "öffentliche Bekanntmachungen" im Sinne von Art. 152 Abs. 2 StGB vor, welche eine selbständige Tatbestandsvariante darstellen würden, und es sei entgegen dem Beschwerdeführer auch irrelevant, ob die unwahren Angaben deren Empfänger tatsächlich zum Kauf von Aktien veranlasst hätten, handle es sich doch wie erwähnt um ein blosses Gefährdungsdelikt. Die Erstinstanz erwägt unter anderem, die Factsheets sowie die Geschäftsberichte (und im Fall der C.________ AG zusätzlich die Präsentationen, Mitteilungen an Vermittler, und Werbefilme) hätten sich an einen grösseren Adressatenkreis unbestimmter Personen gerichtet. Die Geschäftsberichte sowie die übrigen Verlautbarungen anlässlich der Generalversammlung hätten sich zumindest an die Gesamtheit der Gesellschafter gerichtet. Betreffend die C.________ AG gelte dies ebenso für den Businessplan vom 23. Januar 2014, der auch an externe Dritte kommuniziert worden sei. Den in den Mitteilungen enthaltenen unwahren Angaben sei eine erhebliche Bedeutung zugekommen, da sie Falschinformationen zur Geschäftstätigkeit, der Bewertung bzw. des Werts und Weiterentwicklung der Gesellschaft enthalten hätten, die für ein potentielles Investment relevant gewesen seien. Damit seien sie objektiv geeignet gewesen, die Empfänger zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen. Zudem hätten sich die fraglichen Angaben an einen Personenkreis gerichtet, der über die Personen hinausgehe, die im Rahmen des Betrugs dann tatsächlich zu einer Vermögensdisposition irregeführt worden seien.
4.3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er eine operative Geschäftstätigkeit der G.________ AG sowie der C.________ AG behauptet und seinen Rügen damit einen von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.3 f.) abweichenden Sachverhalt zugrundelegt.
Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, für die Frage, ob es sich um Angaben von erheblicher Bedeutung im Sinne des Tatbestandes von Art. 152 StGB handle, sei es von Bedeutung, ob Anleger auch tatsächlich gestützt auf die von der Vorinstanz behaupteten Angaben investiert hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist Art. 152 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und der Tatbestand setzt keine schädigende Vermögensverfügung voraus; es genügt, wenn der Täter dazu Anlass gibt.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Falschangaben über die G.________ AG sowie die C.________ AG objektiv geeignet gewesen seien, die Empfänger zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen. Soweit er dabei auf seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der G.________ AG sowie der C.________ AG verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Überdies stellt die Vorinstanz entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, fest, die unwahren Angaben seien an einen unbestimmten Adressatenkreis bzw. an die Gesamtheit der Gesellschafter gerichtet gewesen, der über die Personen hinausgehe, die im Rahmen des Betrugs dann tatsächlich zu einer Vermögensdisposition irregeführt worden seien. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ( Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ) und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB) zum Nachteil der D.________ AG.
5.1. Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe namens der D.________ AG als deren alleiniges Organ von der ihm ebenfalls zuzuordnenden I.________ Ltd. ein Goldnugget zu einem um fast 100 % überhöhten Preis von Fr. 90'000.-- gekauft, wobei ein Preis von höchstens ca. Fr. 46'700.-- angemessen gewesen wäre. Damit habe er die I.________ Ltd. unrechtmässig um mindestens Fr. 43'000.-- bereichert und die D.________ AG mindestens im gleichen Umfang geschädigt, was er gewusst und gewollt habe. Dieses Vorgehen sei zugleich geeignet gewesen, die nachmaligen Gläubiger der bereits überschuldeten D.________ AG im Konkurs zu schädigen, was der Beschwerdeführer ebenfalls gewusst und zumindest in Kauf genommen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation (Rechtsgeschäft zwischen zwei vom ihm kontrollierten Gesellschaften) verpflichtet gewesen, das Geschäft "at arm's length" abzuschliessen, das heisst zu einem angemessenen (mittleren) Marktpreis, bestenfalls auf einer aktuellen, neutralen Bewertung beruhend. Eine solche habe der Beschwerdeführer nicht eingeholt. Der Kaufpreis habe vorliegend höchstens ca. Fr. 46'700.-- betragen dürfen und es sei dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht freigestanden, einen (Fantasie-) Preis nach eigenem Gusto festzulegen, den ein (fiktiver) Sammler möglicherweise für ein Liebhaberobjekt bezahlt hätte, zumal es sich bei der D.________ AG als Käuferin gerade nicht um eine solche Sammlerin gehandelt habe. Das Vorgehen des Beschwerdeführers lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er damit beabsichtigt habe, die (dem Untergang geweihte) D.________ AG bzw. deren Gläubiger zu schädigen und die I.________ Ltd. bzw. mittelbar sich selbst im gleichen Umfang unrechtmässig zu bereichern.
Die Erstinstanz hält unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe das Goldnugget im August 2011 für lediglich EUR 22'000.-- (damals etwa Fr. 22'830.--) gekauft. L.________ habe im E-Mail vom 11. August 2011 dem Beschwerdeführer gegenüber deutlich ausgeführt, normal koste ein solches Nugget ca. das 2.5-fache des Goldpreises, was heisse, dass ein angemessener Verkaufspreis für dieses Stück Fr. 46'700.-- sei. Weiter erwägt sie, dass daran auch weder der auf dem Zertifikat augenscheinlich durch den Beschwerdeführer angebrachte handschriftliche Vermerk eines Verkaufspreises von Fr. 127'550.-- noch der Hinweis auf allfällige Kursveränderungen in den drei Jahren seit Einkauf etwas zu verändern vermögen würden. Der Goldpreis in Schweizer Franken sei am 14. Juli 2014 (Zeitpunkt des Kaufs durch die D.________ AG) keineswegs höher gewesen als am 11. August 2011 und es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich eine Veränderung des Goldkurses in Euro nach dem Einkauf noch hätte ausgewirkt haben sollen. Weiter erwägt die Erstinstanz, der Kauf des Goldnuggets habe das Exekutionssubstrat tatsächlich vermindert und sei damit objektiv geeignet gewesen, einen Schaden bei den Gläubigern der bereits überschuldeten Gesellschaft zu verursachen. Dass das tatsächliche Eintreten eines Gläubigerschadens nicht erstellt sei, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer sei sich dieser Umstände bewusst gewesen und habe die Verminderung des Exekutionssubstrates zum Nachteil der Gläubiger zumindest in Kauf genommen. Schliesslich erwägt die Erstinstanz zusammengefasst, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein eines drohenden Vermögenszusammenbruchs gehandelt bzw. mit dem bevorstehenden Zwangsvollstreckungsverfahren gerechnet habe.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es spiele keine Rolle, dass die D.________ AG keine Sammlerin gewesen sei. Zudem führt er aus, der Kauf des Goldnuggets sei für ihn damals eine langfristige Investition gewesen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er dem Unternehmen mit diesem Kauf einen wertvollen Vermögenswert eingebracht habe, handle es sich dabei doch um ein Naturprodukt, das gerade auch bei Sammlern oder Museen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt für einen guten Preis wieder hätte verkauft werden können. Das Goldnugget habe unter anderem viel Quarz beinhaltet und eine besondere Form und Grösse aufgewiesen. Gemäss L.________ könne der Verkaufspreis bei grossen Goldnuggets ohne Weiteres das fünf- bis zehnfache des eigentlichen Goldmaterialwerts sein. Auf dem Zertifikat stehe "VK: CHF 127'550.00", wobei die Vorinstanz willkürlich und ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen sei, dass dies vom Beschwerdeführer geschrieben worden sein soll. Die E-Mail von L.________ betreffend den Verkaufspreis von Fr. 46'700.-- datiere aus dem Jahr 2011, mithin drei Jahre vor der Ausstellung des Zertifikats und dem Verkauf des Goldnuggets. Es sei allgemein bekannt, dass der Goldpreis in den Jahren damals gestiegen sei, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht aufgegriffen worden sei.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen von Art. 164 StGB seien nicht erfüllt. Nebst der Bereicherungsabsicht setze das Bundesgericht zusätzlich noch (Eventual-) Vorsatz betreffend Gläubigerschädigung voraus. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Bereicherungsabsicht gehabt. Zudem sei der Anklageschrift und auch den vorinstanzlichen Urteilen nichts von Gläubigern zu entnehmen, welche durch diesen Vorgang tatsächlich geschädigt worden seien oder hätten geschädigt werden können. Die Vorinstanz äussere sich diesbezüglich auch in keiner Weise, obwohl es sich um ein Tatbestandsmerkmal von Art. 164 StGB handle. Damit stelle sie den Sachverhalt willkürlich und unrichtig fest. Über die Vermögensverhältnisse der D.________ AG sei nichts bekannt und insofern sei nicht nachvollziehbar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Handlung zum Schaden der Gläubiger vorgelegen haben soll. Diesbezüglich schweige sich auch die Vorinstanz gänzlich aus.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er damals von einem Zwangsvollstreckungsverfahren und einem Konkurs über die D.________ AG ausgegangen sein soll oder hätte ausgehen müssen.
5.2.2. Die Beschwerde genügt in dieser Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt seine Beweggründe für den Kauf des Goldnuggets namens der D.________ AG dar und ergänzt damit die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Soweit er die Behauptung aufstellt, dass der Verkaufspreis bei grossen Goldnuggets ohne Weiteres das fünf- bis zehnfache des eigentlichen Goldmaterialwerts sein könne, sagt er damit nichts zur vorinstanzlichen Annahme, wonach das von ihm gekaufte Goldnugget normal ca. das 2.5-fache des Goldpreises koste. Da der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen jeweils keine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 1.1) erhebt, ist er damit nicht zu hören.
Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihren tatsächlichen Feststellungen auseinander. Vielmehr behauptet er, es spiele keine Rolle, dass die D.________ AG keine Sammlerin gewesen sei. Damit legt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne näher zu erörtern, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte. Darauf ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer scheint mit der vorinstanzlichen Würdigung, der handschriftliche Vermerk eines Verkaufspreises von Fr. 127'550.-- sei durch ihn selbst angebracht worden, nicht einverstanden zu sein. Soweit er diese jedoch lediglich pauschal als willkürlich bezeichnet, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Im Übrigen genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, wenn er auf die Goldpreisentwicklung eingeht, ohne sich dabei auch nur ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Gleich verhält es sich bei seinen Vorbringen in Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen von Art. 164 StGB. Er befasst sich auch in dieser Hinsicht nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche hierfür zulässig auf die Erstinstanz verweist, und kommt damit seiner Begründungspflicht nicht nach. Fehl geht die Rüge, den vorinstanzlichen Urteilen sei nichts bezüglich Gläubigern zu entnehmen, welche durch den Vorgang tatsächlich geschädigt worden seien oder hätten geschädigt werden können. Vielmehr hält das Urteil der Erstinstanz ausdrücklich fest, dass das Exekutionssubstrat tatsächlich vermindert wurde und damit objektiv geeignet war, einen Schaden bei den Gläubigern (der bereits überschuldeten) Gesellschaft zu verursachen (zur Gläubigerschädigung als konkretes Gefährdungsdelikt vgl. Urteil 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht nachvollziehbar sind schliesslich seine Ausführungen betreffend Bereicherungsabsicht, nachdem der Tatbestand von Art. 164 StGB eine solche gerade nicht verlangt.
6.
Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
6.1. Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe (fiktive) Provisionszahlungen zu Lasten der C.________ AG an die I.________ Ltd. fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der C.________ AG verbuchen lassen, womit der wahre Zahlungszweck verschleiert und gleichzeitig nicht erfolgte Investitionen der C.________ AG im Forschungsbereich vorgetäuscht worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer Kursgewinne aus Aktienverkäufen der G.________ AG in deren Buchhaltung in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen lassen, womit - tatsächlich nicht vorhandene - Einnahmen der G.________ AG aus dem Goldhandel suggeriert worden seien. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass diese Buchungen falsch gewesen seien und habe gewollt, dass diese dazu beitragen würden, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der G.________ AG bzw. der C.________ AG vorzutäuschen.
Die Vorinstanz erwägt, die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers sei sehr wohl im Anklagesachverhalt umschrieben. Irrelevant sei, ob aus den einzelnen Buchungssätzen bzw. Kontoblättern, mithin der "untersten Stufe" der Buchhaltung der eigentliche Zahlungsgrund hervorgegangen sei, müsse doch niemand damit rechnen, dass diese der Zuordnung im übergeordneten Kontenplan gänzlich widerspreche. Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass die jeweilige Buchhaltung auf den ersten Blick den offenkundig falschen Eindruck vermittelt habe, es seien bei der C.________ AG erhebliche Forschungsaufwände getätigt bzw. bei der G.________ AG erhebliche Umsätze im Goldhandel erzielt worden - beides im Millionenbereich. Dass dies nicht den Vorschriften der ordnungsgemässen Buchführung entsprechen könne, habe gerade dem Beschwerdeführer klar sein müssen, der sowohl über eine Ausbildung als auch über langjährige Berufserfahrung im Finanzbereich verfüge und zahlreiche Gesellschaften gegründet und geführt habe. Vor diesem Hintergrund mute es geradezu grotesk an, wenn sich der Beschwerdeführer als ahnungsloser, von Beratern abhängiger "Laie" darzustellen versuche. Den Beschwerdeführer (als verantwortliches Gesellschaftsorgan) entlaste denn auch nicht, dass er sich die offensichtlichen Falschbuchungen im Rahmen von Gesprächen mit Revisoren angeblich "absegnen" lassen habe, selbst wenn diese Auskünfte auf wahrheitsgemässen Angaben des Beschwerdeführers beruht hätten.
6.2. Der Beschwerdeführer führt im Zusammenhang mit der Verbuchung der Provisionszahlungen als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" der C.________ AG aus, es sei sehr wohl relevant, dass die Provisionen als solche ausgewiesen worden seien. Dies zeige, dass gegenüber den Anlegern kein falsches Bild der tatsächlich gegebenen wirtschaftlichen Situation abgedruckt worden sei. Die Provisionen seien als solche in den Kontoblättern ausdrücklich bezeichnet worden und seien für alle sofort ersichtlich gewesen. Diese Buchung habe keineswegs fälschlicherweise zum Ausdruck gebracht, dass die C.________ AG im entsprechenden Umfang Gesellschaftsvermögen für Forschung und Entwicklung aufgewendet habe. Somit habe diese Buchung auch nicht den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung widersprochen. Zudem sei für alle, die diese Buchungen überhaupt angeschaut hätten, sofort klar gewesen, welche Aufwände getätigt worden seien. Weiter seien die Buchungen auch vom Wirtschaftsprüfer O.________ nicht als problematisch bzw. unrechtmässig erachtet worden. Zudem habe die "IBP" die Buchungen als korrekt erachtet. Der Beschwerdeführer habe die "IBP" gerade deshalb beigezogen, um sicherzugehen, dass die Buchungen richtig erfolgen würden. Er habe sich auf die Prüfung von O.________ verlassen und davon ausgehen dürfen, dass die Buchungen so korrekt seien.
In Bezug auf die Umbuchung der Kursgewinne aus Aktienverkäufen der G.________ AG in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe es willkürlich unberücksichtigt gelassen bzw. in stossender Weise für irrelevant gehalten, dass in der Buchhaltung die Kursgewinne noch unter dem Konto "Kursgewinne" verbucht gewesen seien und somit unter Betrachtung der unterjährigen Buchungsvorgänge detailliert habe nachvollzogen werden können, woher die schliesslich in der Erfolgsrechnung 2012 verbuchten Erträge gestammt hätten. Auch den Umstand, dass aus der Buchhaltung klar zum Vorschein trete, dass eine Saldoumbuchung vom Konto "6890 Kursgewinne" vorgenommen worden sei, habe die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz hätte zum Schluss gelangen müssen, dass diese Art der Verbuchung nicht fälschlicherweise zum Ausdruck gebracht habe, dass die G.________ AG im entsprechenden Umfang Erlöse aus dem Verkauf von Goldnuggets generiert haben soll. Es sei offensichtlich, von welchem Konto diese ausgewiesenen Gelder gestammt hätten. Demzufolge erweise sich die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, wonach dadurch ein wesentlich falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse vermittelt worden sei und damit den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung widersprochen worden sein soll, als völlig falsch. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein falsches Bild habe zeichnen und nichts habe verschleiern wollen, sei doch alles ausgewiesen gewesen. Es komme hinzu, dass auch hier die Buchungen von O.________ nicht beanstandet worden seien und der Beschwerdeführer dies auch mit P.________ von der PwC besprochen habe, was selbstredend ebenfalls relevant sei und zeige, dass es hier auch an einem Vorsatz fehle.
6.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer (fiktive) Provisionszahlungen der C.________ AG fälschlicherweise als Geschäftsaufwand im Konto "Forschung und Entwicklung" verbuchen und Kursgewinne aus Aktienverkäufen der G.________ AG in das Konto "Verkaufsertrag aus Gold Nuggets" umbuchen lassen. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zu ziehen, indem er lediglich pauschal behauptet, die Buchungen hätten nicht gegen die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung verstossen. Darüber hinaus erachtet er es als relevant, dass der eigentliche Zahlungsgrund der Buchungen anderweitig aus der Buchhaltung hervorgehe, und nimmt gestützt darauf eine eigene Beweiswürdigung vor, die er wiederholt nur derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, die Buchungen hätten nicht zum Ausdruck gebracht, dass Gesellschaftsvermögen der C.________ AG für Forschung und Entwicklung aufgewendet worden sei bzw. die G.________ AG im entsprechenden Umfang Erlöse aus dem Verkauf von Goldnuggets generiert haben soll, und er habe sich auf die Prüfung von O.________ verlassen dürfen. Damit legt er nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Insbesondere ist keine Willkür oder sonstige Rechtsverletzung im vorinstanzlichen Schluss ersichtlich, er habe um die Fehlerhaftigkeit der Buchungen gewusst und damit zur Vortäuschung einer erfolgreiche Geschäftstätigkeit der G.________ AG bzw. der C.________ AG beitragen wollen. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen den Schuldspruch wegen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung.
7.1. Nach aArt. 44 Abs. 1 FINMAG (in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Im Tatzeitraum war noch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) in Kraft. Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (vgl. Art. 10 Abs. 1 BEHG). Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV], AS 1997 85 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV). Bewilligungspflichtig ist die Tätigkeit als Emissionshaus nur, wenn die Effekten einer Drittperson übernommen werden. Die Emission eigener Effekten ist nicht bewilligungspflichtig (Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 6.4). Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere wie Aktien und Obligationen erstmals ausgegeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt werden die emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder ausserbörslich gehandelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich alleine nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. aArt. 5 bzw. Art. 4 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert -ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; 135 II 356 E. 3.2; Urteil 2C_597/2024, a.a.O., E. 6.3.1 f. mit Hinweisen).
7.2. Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe mit der von ihm gesteuerten Firmengruppe, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen sei, am Primärmarkt gewerbsmässig Effekten (Aktien) aus dieser Firmengruppe öffentlich an Dritte angeboten (Emissionshaustätigkeit), ohne über die dafür erforderliche Bewilligung als Effektenhändler verfügt zu haben, was ihm angesichts seiner vorgängigen Korrespondenz mit der FINMA auch bewusst gewesen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren überhaupt mit den einlässlichen Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt habe, würden seine Ausführungen die überzeugenden Erwägungen der Erstinstanz nicht ansatzweise zu widerlegen vermögen. Dass sich die anwendbaren Strafbestimmungen zwischenzeitlich geändert hätten, sei allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Erstinstanz erwägt unter anderem, eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sei angesichts der Regelungen in Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d aBEHG nicht ersichtlich. Sie verweist in diesem Zusammenhang ferner auf Art. 3 Abs. 2 aBEHV sowie zum Gruppenbegriff auf die spätestens ab Mitte des Jahres 2009 vorherrschende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Weiter erwägt sie, in den Jahren 2010 bis 2015 seien Aktien der G.________ AG, der H.________ AG und der C.________ AG sowohl von diesen Gesellschaften selbst als auch von der I.________ Ltd. und der J.________ Ltd. an Anleger verkauft worden. Davor seien sie vom Beschwerdeführer, der F.________ AG oder der J.________ Ltd. anlässlich der Gründungen oder von Kapitalerhöhungen fest übernommen und an die G.________ AG, die H.________ AG und die C.________ AG zurückverkauft oder an die I.________ Ltd. und J.________ Ltd. übertragen worden. Weiter hält sie fest, die F.________ AG, die G.________ AG, die H.________ AG, die C.________ AG, die I.________ Ltd., die J.________ Ltd. sowie der Beschwerdeführer und E.________ sel. hätten eine Gruppe im bewilligungsrechtlichen Sinne gebildet. Es habe eine enge personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung bestanden und sie seien koordiniert bzw. in gemeinsamer Absprache, zielgerichtet, arbeitsteilig und zentral tätig geworden. Im Besonderen sei hier auf die Administration aus denselben Büroräumlichkeiten in U.________, die Organ- und Geschäftsführerfunktionen des Beschwerdeführers und E.________ sel. für die F.________ AG, die G.________ AG, die H.________ AG und die C.________ AG sowie die Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers und E.________ sel. auf deren Konten, die wirtschaftliche Berechtigung und tatsächliche Entscheidungsträgerschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die I.________ Ltd. und J.________ Ltd. und die zahlreichen Transaktionen zwischen den Gesellschaften hinzuweisen. Damit hätten die fraglichen Gesellschaften, der Beschwerdeführers und E.________ sel. eine gemeinschaftliche Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinne ausgeübt und müssten als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Weiter erwägt die Erstinstanz, die in Frage stehenden Aktien seien zwar zuerst formal innerhalb der Gruppe liberiert und verkauft worden, seien aber erstmals anlässlich des Verkaufs an von der Gruppe unabhängige Anleger am Markt platziert worden. Die Verkäufe seien daher als Primärmarktgeschäfte einzustufen. Zudem habe der Verkauf der Aktien wirtschaftlich betrachtet auch keine - bewilligungsfreie - Platzierung eigener Aktien durch die jeweilige Emittentin selbst, sondern einen Verkauf von Aktien Dritter am Primärmarkt dargestellt. Denn die Erlöse aus den über die G.________ AG, die H.________ AG und die C.________ AG abgewickelten Verkäufe ihrer eigenen Aktien seien zu einem wesentlichen Teil für den vorgängig erforderlichen Erwerb der Aktien an die F.________ AG oder die J.________ Ltd. sowie für tatsächliche oder auch nur scheinbare Vermittlungsleistungen namentlich an den Beschwerdeführer, E.________ sel. und die I.________ Ltd. abgeflossen. Auch die Erlöse, welche die I.________ Ltd. und die J.________ Ltd. durch den Verkauf dieser Aktien vereinnahmt hätten, seien nicht der G.________ AG, der H.________ AG oder der C.________ AG zugute gekommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kommt die Erstinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdeführer habe es zumindest für ernsthaft möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei.
7.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erörterungen nicht zu erschüttern, soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.
7.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle eine formelle gesetzliche Grundlage und es könne einzig gestützt auf eine Rechtsprechung der FINMA zum Begriff der "Gruppe" kein Schuldspruch erfolgen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, setzt er sich demgegenüber nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er seiner gesetzlichen Begründungspflicht (s. E. 1.1) nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es liege keine gruppenweise Emissionshaustätigkeit vor. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtungen reichten für eine Qualifizierung als Gruppe nicht aus. Ebenso wenig seien die Gesellschaften koordiniert bzw. in gemeinsamer Absprache zielgerichtet, arbeitsteilig und zentral organisiert gewesen. Die Gesellschaften seien nie gegen aussen als Einheit aufgetreten und hätten auch nie eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt, was allerdings vorausgesetzt wäre. Entsprechend seien sie auch von Anlegern nicht als solche wahrgenommen worden. Sämtliche Anleger hätten nichts von der F.________ AG, der I.________ Ltd. oder der J.________ Ltd. und teilweise auch nichts von den anderen Gesellschaften gewusst.
Mit der vorstehenden Rüge setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der schlüssigen Beweiswürdigung der Vor- bzw. Erstinstanz und ihren tatsächlichen Feststellungen auseinander. Er legt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne näher zu erörtern, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die Vor- bzw. Erstinstanz legt denn auch nachvollziehbar und detailliert dar, dass zwischen der F.________ AG, der G.________ AG, der H.________ AG, der C.________ AG, der I.________ Ltd., der J.________ Ltd. sowie dem Beschwerdeführer und E.________ sel. personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen bestanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Verflechtungen von einer aufsichtsrechtlichen Gruppe ausgeht (s. vorne E. 7.1). Dass die Gesellschaften nie gegen aussen als Einheit aufgetreten sein sollen, ändert daran nichts.
7.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es habe sich bei den Verkäufen nicht um solche am Primärmarkt gehandelt. Die Aktien seien bereits liberiert und verkauft gewesen, was nicht lediglich ein formaler Akt innerhalb einer Gruppe gewesen sei. Diese Beanstandung des Beschwerdeführers ist pauschal und lässt eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall vermissen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Aktien erstmalig durch die Gruppe an unabhängige Anleger am Markt platziert worden und deren Verkäufe daher als Primärmarktgeschäfte einzustufen seien, lässt sich damit nicht umstossen.
7.3.4. Sodann widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Erwägung, wonach keine Platzierung eigener Aktien, sondern ein Verkauf von Aktien Dritter vorliege. Soweit er dazu im Wesentlichen vorbringt, es sei nicht korrekt, dass ein erheblicher Teil der Erlöse an die F.________ AG, die J.________ Ltd. oder die I.________ Ltd. geflossen sein soll, erhebt er keine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne. E. 1.1).
7.3.5. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die FINMA habe ihm nicht mitgeteilt, dass ein Rückkauf eigener Aktien der anderen Gesellschaften zum Marktwert und deren Verkauf an Dritte unrechtmässig oder illegal sei. Er sei nach Rücksprache mit Rechtsanwalt N.________ davon ausgegangen, dass dies erlaubt gewesen sei, und er sei diesbezüglich von P.________ falsch instruiert worden. Dabei gelingt es ihm nicht, die detailliert begründete und überzeugende Feststellung der Vor- bzw. Erstinstanz, er habe zumindest ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, in Zweifel zu ziehen.
8.
Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen den Schuldspruch wegen des Betriebs einer kollektiven Kapitalanlage (SICAF) ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 KAG).
8.1. Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen und erwägt zusammenfassend, der Beschwerdeführer habe mit der F.________ AG eine bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (KAG) betrieben, ohne über die entsprechende Bewilligung verfügt zu haben. Insbesondere habe sich das Aktionariat der F.________ AG nicht ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern zusammengesetzt, was die Bewilligungspflicht hätte entfallen lassen. Bis zum 1. März 2013 (Inkrafttreten einer Gesetzesrevision) habe der Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen dürfen, gemäss den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen überprüft zu haben, dass das Aktionariat der F.________ AG ausschliesslich aus qualifizierten Anlegern bestanden habe (nicht vermeidbarer Verbotsirrtum). Der Beschwerdeführer habe insoweit nicht schuldhaft gehandelt (Art. 21 Satz 1 StGB). Gleichwohl rechtfertige sich bezüglich dieses minimen Teilvorwurfs keine Ausfällung eines separaten Freispruchs. Spätestens ab dem 1. März 2013 hätte der Beschwerdeführer das Aktionariat der F.________ AG entsprechend den revidierten gesetzlichen Bestimmungen erneut überprüfen müssen, was er nicht getan habe. Hätte er dies getan, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass nicht ausschliesslich qualifizierte Anleger an der F.________ AG beteiligt gewesen seien. Insoweit habe der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt, jedoch sei die hierfür auszufällende Strafe zwingend zu mildern (vermeidbarer Verbotsirrtum, Art. 21 Satz 2 StGB). Die Erstinstanz habe zu Recht festgestellt, dass das Aktionariat der F.________ AG bereits vor Inkrafttreten der Revision am 1. März 2013 tatsächlich nicht den gesetzlichen Vorgaben für einen bewilligungsfreien Betrieb entsprochen habe, der Beschwerdeführer jedoch bis dahin auf die im März 2011 erfolgten Abklärungen der PwC habe vertrauen dürfen, wogegen er nach Inkrafttreten der Revision die notwendigen Abklärungen nicht getroffen habe, obwohl er dazu Anlass gehabt habe, wovon er auch selber ausgegangen sei. Damit habe der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt in Kauf genommen, die F.________ AG als bewilligungspflichtige SICAF auch ohne Bewilligung (weiter) zu betreiben.
Die Erstinstanz erwägt in Bezug auf die Verjährung, die Tätigkeit der bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit sowie die Tätigkeit als bewilligungspflichtige SICAF würden jeweils eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden, weshalb für den Beginn der Verjährung massgebend sei, wann der Beschwerdeführer die jeweils letzte Tätigkeit ausgeführt habe. Die letzten Verkäufe von C.________ AG-Aktien seien mit Valuta vom 25. August 2015 erfolgt und der Beschwerdeführer habe bis dahin auch die Geschäfte der fraglichen Gesellschaften geführt. Erst an diesem Datum sei die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 20. August 2015 versandt worden, mit der sämtliche damals bestehende Zeichnungsberechtigungen bei der F.________ AG sowie auch der C.________ AG gestrichen worden seien. Für den Beginn der Verjährung sei damit der 25. August 2015 massgeblich. Da ab dem 1. Januar 2014 für die vorsätzliche Begehung der genannten Delikte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte, sei die Verjährungsfrist bis zum 25. August 2025 gelaufen bzw. seien diese - in Bezug auf alle zugehörigen Tätigkeiten - noch nicht verjährt gewesen.
8.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, einzig die Handlungen ab dem Jahr 2014 würden in strafrechtlicher Hinsicht überprüft werden können, da alle früheren Handlungen zufolge Verjährung nicht mehr von Bedeutung seien. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen befasst er sich jedoch nicht, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung sowie die rechtliche Würdigung rügt, setzt er sich nicht rechtsgenügend mit den ausführlichen gegenteiligen Erwägungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) verweist, auseinander. Damit ist er nicht zu hören (s. vorne E. 1.1). Das gilt auch, soweit er das von der Erstinstanz referenzierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 pauschal kritisiert, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Fehl geht schliesslich der in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobene Einwand, der Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB sei verletzt. Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass er lediglich für den Zeitraum ab 1. März 2013, mithin nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision, schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz hat ihn in diesem Sinne zutreffend nach demjenigen Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand. Für eine Anwendung des Grundsatzes "lex mitior" besteht entsprechend kein Raum.
9.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
9.1.
9.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
9.1.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).
9.1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Sind die in Betracht gezogenen Strafen konkret gleichartig, hat das Gericht in einem ersten Schritt in Berücksichtigung aller massgebenden Elemente, darunter die verschuldens-/straferhöhenden und die verschuldens-/strafmindernden Umstände, die Einsatzstrafe für die abstrakt schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b).
Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Andernfalls liesse sich die Einsatzstrafe weder bestimmen, noch in Anwendung des Asperationsprinzips schärfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Im Sinne der Überprüfbarkeit sind daher die (hypothetischen) Einzelstrafen im Urteil zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2) bzw. ist das Gewicht, das den verwirkten Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafe zukommt, im Urteil auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.6.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1).
Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
9.1.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens-/straferhöhenden oder verschuldens-/strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
9.2. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz habe die Tatkomponenten sämtlicher noch zu beurteilender Delikte umfassend dargestellt und zutreffend gewürdigt, und verweist auf die entsprechenden Ausführungen. Die Erstinstanz habe für den gewerbsmässigen Betrug ausgehend von einem gesamthaft mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers eine Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgelegt. Dies erscheine angesichts der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von ca. 5 Jahren an den Tag gelegten massiven, unzähligen Einzelhandlungen umfassenden kriminellen Energie, der sehr hohen Deliktsumme von mehr als Fr. 19 Mio., wovon rund Fr. 8,8 Mio. an den Beschwerdeführer persönlich geflossen seien sowie der grossen Anzahl Geschädigter, wovon sich alleine 140 als Privatkläger konstituiert hätten, als gerade noch vertretbar, wenn auch eher milde. Jedoch bestehe kein Anlass, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Erstinstanz einzugreifen. Sodann sei die Erstinstanz unter (durchwegs massvoller) Asperation der angemessenen Einzelstrafen der weiteren Delikte - wobei sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vergehenstatbestände gestützt auf Art. 48 lit e StGB nachvollziehbar, wenn auch wohlwollend eine Strafreduktion von einem Fünftel gewährt habe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten gelangt.
Eine noch weiter gehende Strafreduktion in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB als sie die Erstinstanz bereits vorgenommen habe, sei entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend nicht angezeigt. Denn die (wie gesagt: wohlwollende) Annahme der Erstinstanz, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB "wohl verhalten" habe, erscheine durchaus diskutabel. Die genauen Kriterien dafür seien unklar. Auch wenn im Allgemeinen (nur) auf das Fehlen von strafbaren Handlungen abgestellt werde, könne vorliegend die komplette Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und die gänzlich fehlenden Bemühungen um Schadensdeckung bei gleichzeitigem weiteren Verschleiern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in diesem Zusammenhang nur schwer ausser Acht gelassen werden. Es bestehe jedoch letztlich auch hier kein Anlass, in das Ermessen der Erstinstanz einzugreifen. Umgekehrt bestehe aber auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine noch weiter gehende Strafreduktion zu gewähren. Nach dem Wegfall des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG (s. vorne Sachverhalt Bst. B) - wofür die Vorinstanz eine Asperation von 8 Monaten veranschlagt habe - resultiere eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die Erstinstanz habe zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Daran habe sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Es sei insbesondere (erneut) auf den ausserordentlichen Aktenumfang, die Komplexität des Falles mit internationalen Bezügen und zahlreichen (im Ausland) beschlagnahmten Vermögenswerten sowie die grosse Anzahl von ca. 145 Verfahrensbeteiligten mit entsprechenden Anträgen bzw. Zivilforderungen hinzuweisen. Infolge der praktisch vollumfänglichen (im Ergebnis jedoch weitgehend aussichtslosen) Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschwerdeführer sei diese sodann umfassend zu überprüfen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege deshalb unter den gegebenen Umständen nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend machen wolle, sei festzuhalten, dass die Anforderungen an eine solche hoch und im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt seien. Weder das Alter des Beschwerdeführers noch die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden oder die Trennung von seiner Ehefrau (angeblich infolge des Strafverfahrens) oder der Kontakt zu seinen heute noch minderjährigen Kindern seien derart aussergewöhnliche Umstände, die eine Strafminderung unter diesem Titel zuliessen. Seltsam bis zynisch wirke schliesslich das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren seinen guten Freund E.________ sel. verloren, habe der Beschwerdeführer diesem doch die gemeinsamen betrügerischen Machenschaften in die Schuhe zu schieben versucht.
9.3. Die Vor- respektive die Erstinstanz setzt sich bei der Strafbemessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
9.3.1. Von vornherein nicht einzutreten ist mangels rechtsgenügender Willkürrüge auf die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er der Strafzumessung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrundelegt. Das gilt beispielsweise, soweit er geltend macht, er habe die Geschäftszweige mit ehrlichen Absichten geführt und sich darum bemüht, die Geschäftstätigkeit gewinnbringend auszuführen, er sei von Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten falsch informiert worden oder wenn er bestreitet, dass von der Deliktsumme Fr. 8,8 Mio. an ihn geflossen seien, und behauptet, mit diesen Geldern seien Löhne, Honorare, Provisionen an E.________ sel. und Vermittler und Mieten bezahlt sowie Investitionen in die Geschäftstätigkeit getätigt worden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zudem, soweit der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestreitet, Vermögenswerte verschleiert bzw. beiseitegeschafft zu haben, ohne Willkür aufzuzeigen.
9.3.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er vorträgt, die festgelegte hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 5 Jahren sei massiv überhöht und zahlreiche relevante Umstände seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Unzutreffend ist zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz "Sachverhaltskomplexe" bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit und beim objektiven und subjektiven Verschulden doppelt berücksichtige. Die Vorinstanz würdigt im Rahmen der Strafzumessung korrekt die konkreten Tatumstände und bewertet unter anderem die Höhe der Deliktsumme sowie den durch den Beschwerdeführer erlangten Vermögensvorteil. Sie berücksichtigt zu Recht, in welchem Ausmass der qualifizierende Tatumstand gegeben ist. Eine unzulässige Doppelverwertung ist nicht erkennbar.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Aktienverkäufe erst im Jahr 2011 erfolgt seien und im Jahr 2015 fast keine mehr stattgefunden hätten. Damit lässt sich der Vorinstanz keine Willkür vorwerfen, soweit sie hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs von einem langen Deliktzeitraum von ca. 5 Jahren ausgeht.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Erfahrung der Anleger und ihr Wissen um das Risiko hätten sich erheblich strafmindernd auswirken müssen. Auch der Umstand, dass die Anleger ausdrücklich auf die Risiken hingewiesen worden seien, hätte strafmindernd in die Strafzumessung einfliessen müssen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass er darum bemüht gewesen sei, die Aktien von B.________ zurückzukaufen. Weiter sei die Vorinstanz von Eventualvorsatz ausgegangen, was ebenfalls strafmindernd hätte berücksichtigt werden müssen. Mit diesen Ausführungen will der Beschwerdeführer einzelne Strafzumessungsfaktoren anders gewürdigt und verschiedene weitere Umstände strafmindernd berücksichtigt haben, ohne dass damit eine Ermessensverletzung der Vorinstanz dargetan wäre.
Insgesamt ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von fünf Jahren für den gewerbsmässigen Betrug, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Sie liegt angesichts des festgestellten mittelschweren Verschuldens und mit Blick auf den bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen (Art. 146 Abs. 2 StGB) innerhalb des sachgerichtlichen Ermessens. Ein Eingreifen in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist daher nicht angezeigt.
9.3.3. In Bezug auf die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es dürfe vorliegend aufgrund des sehr engen Zusammenhangs, der auch von der Vorinstanz festgestellt werde, nicht zusätzlich eine Strafe ausgesprochen werden. Zudem seien die einzelnen Strafzumessungskriterien und festgelegten Strafen nicht nachvollziehbar und trotz Reduktion aufgrund des engen Zusammenhangs völlig überhöht. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung beim Kauf des Goldnuggets durch die D.________ AG macht der Beschwerdeführer konkret geltend, das Verschulden müsse als sehr leicht erachtet werden, wobei sich eine zusätzliche Straferhöhung nicht mehr rechtfertige. Bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschungen und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe durch falsche Darstellung der Geschäftstätigkeit halte die Erstinstanz selber fest, dass diese Teil der Machenschaften des gewerbsmässigen Betrugs gewesen seien. Dass sie dann dennoch eine zusätzliche Strafe verhänge, stehe im krassen Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen und sei stossend. Gleiches macht der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf der bewilligungspflichtigen Emissionstätigkeit geltend und will zusätzlich strafmindernd berücksichtigt wissen, dass die FINMA diese Käufe nicht als illegal bezeichnet habe. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Vorwurfs der Tätigkeit als bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage (SICAF). Es sei nicht von einem leichten sondern von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Zudem sei bei der bewilligungspflichtigen Emissionstätigkeit sowie bei der Tätigkeit als bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage (SICAF) die verkürzte Verjährungsfrist strafmindernd zu berücksichtigen. Zwar gewichte die Erstinstanz den Eventualvorsatz und den Verbotsirrtum als erheblich strafmindernd. Es wäre dann in der Konsequenz allerdings nicht von einem leichten sondern von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Schliesslich müssten nach Auffassung des Beschwerdeführers auch seine persönlichen Verhältnisse sowie der Verlust seines guten Freundes E.________ sel. strafmindernd berücksichtigt werden.
Auch diese Kritik verfängt nicht. Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz wie erwähnt verweist, legt für jedes zu asperierende Delikt im Einzelnen sowie nachvollziehbar dar, wie sie das objektive und subjektive Verschulden gewichtet. Sie berücksichtigt dabei im Rahmen der Asperation ausdrücklich, dass die Delikte mit den Betrugshandlungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ebenso äussert sie sich differenziert zu den Täterkomponenten. Inwiefern die Erst- bzw. Vorinstanz ihr Ermessen bei ihrer Strafzumessung überschritten oder missbraucht, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt er sich darauf darzutun, wie das Verschulden seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wäre. Damit übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.4 und 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.1; je mit Hinweis). Solche zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf. Es ist wie erwähnt nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.
9.3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem eine Verletzung von Art. 48 lit. e StGB vor, soweit sie lediglich die Strafen für die Vergehen um einen Fünftel reduziert. Er bringt vor, in Bezug auf die Verbrechen seien nun zwei Drittel der Verjährungsfrist ebenfalls verstrichen, sodass sich auch diesbezüglich eine erhebliche Strafmilderung aufdränge. Zudem habe er sich in all den Jahren wohl verhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Des Weiteren seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Uneinsichtigkeit, fehlende Bemühungen um Schadensdeckungen sowie Verschleiern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten für die Frage des Wohlverhaltens nicht von Relevanz.
Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Verbrechen von einer Strafreduktion gestützt auf Art. 48 lit. e StGB absieht, erweist sich - selbst bei Wohlverhalten - als ermessens- und damit bundesrechtskonform. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei diesem Strafmilderungsgrund in zeitlicher Hinsicht das zweitinstanzliche Sachurteil massgebend ist. In casu wurden die letzten strafbaren Tätigkeiten im Verlauf des Jahres 2015 begangen. Somit ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil (kurz) vor Ablauf von zwei Dritteln der geltenden Verjährungsfrist von 15 Jahren erging. Dass unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Tat vorliegend trotzdem eine weitergehende Strafmilderung angezeigt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit kann letztlich offenbleiben, ob die von der Vorinstanz zur Beurteilung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angeführten Umstände (Uneinsichtigkeit, fehlende Bemühungen um Schadensdeckungen sowie Verschleiern bzw. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten) im Rahmen von Art. 48 lit. e StGB berücksichtigt werden dürften.
9.3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie Art. 84 Abs. 4 StPO geltend. Im Wesentlichen beschränkt er sich dabei auf eine Darstellung des Verfahrenslaufs in zeitlicher Hinsicht, womit er jedoch keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun vermag. Der Beschwerde mangelt es in diesem Punkt an einer begründeten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, weshalb sie insofern den gesetzlichen Rügeanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
9.3.6. Fehl geht schliesslich die pauschale und nicht weiter substanziierte Kritik des Beschwerdeführers, auch in Anbetracht anderer, ähnlich gelagerter Fälle dürfte keine Strafe von mehr als drei Jahren (teilbedingt) ausgesprochen werden. Soweit darauf überhaupt einzutreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 6.3 und 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1).
9.4. Insgesamt hält sich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Jahren im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. Die diesbezüglich geübte Kritik des Beschwerdeführers erweist sich mithin als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
10.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordnete Ersatzforderung von Fr. 2,8 Mio.
10.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 139 IV 209 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staats. Es soll verhindert werden, dass der Täter, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe deshalb grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären (Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.1; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 119 IV 17 E. 2a; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.2; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, ist entsprochen, wenn der Täter der geschädigten Person den Schaden ersetzt hat und über den unrechtmässigen Vermögensvorteil deshalb nicht mehr verfügt. Ein Verzicht auf die Einziehung rechtfertigt sich jedoch erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht, ist doch erst dann sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat. Solange er noch in Besitz des unrechtmässigen Vermögensvorteils ist, ist die Einziehung anzuordnen. Damit ist der Täter indes der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt. Das Interesse des Staats an der Gewinnabschöpfung und jenes des Täters, den unrechtmässigen Vorteil nur einmal herauszugeben, bleiben gewahrt, wenn das Gericht die Einziehung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser der geschädigten Person Schadenersatz geleistet hat. Damit besteht Gewähr, dass dem Täter der unrechtmässige Vermögensvorteil entzogen wird, ohne dass er Gefahr läuft, doppelt zu bezahlen (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; siehe auch Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.1; 6B_687/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.3; 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.1).
Was das Bundesgericht in BGE 117 IV 107 für die Einziehung bei gleichzeitigem Schadenersatzanspruch geschädigter Personen festgehalten hat, ist auf die Ersatzforderung zu übertragen, da die beiden Massnahmen wie gesehen an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn die geschädigte Person eine staatliche Stelle ist. Dass der Staat seinen Rückforderungsanspruch allenfalls mit hoheitlicher Verfügung durchsetzen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Solange der Täter den Schadenersatz- bzw. Rückforderungsanspruch des Staats nicht befriedigt hat, darf und muss eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB greifen (Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.2).
10.2.
10.2.1. Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe aus der vorliegenden Delinquenz mindestens einen Profit von Fr. 8'792'919.55 und EUR 24'375.-- gezogen. Die Aspekte der Einbringlichkeit der Ersatzforderung sowie der Wiedereingliederung der betroffenen Person würden vorliegend zu einer (erheblichen) Reduktion der Ersatzforderung führen. Der Beschwerdeführer verfüge über Vermögenswerte von über Fr. 2,1 Mio. Die übrige finanzielle Situation des Beschwerdeführers erscheine - auch aufgrund von ihm ausdrücklich nicht offen gelegter Umstände - nicht ganz durchsichtig, habe er doch in den letzten Jahren trotz eines monatlichen Netto-Einkommens von lediglich Fr. 3'333.-- namhafte Unterhaltsbeiträge an seine Kinder und Ex-Ehefrau sowie ganz erhebliche Steuernachzahlungen aufgebracht aus "Darlehen", zu denen er anlässlich der Hauptverhandlung keine näheren Ausführungen zu machen bereit gewesen sei. Offenbar würden auch weiterhin enge Verflechtungen mit von ihm betriebenen Gesellschaften bestehen. So sei er bei der Q.________ AG und der D.________ AG angestellt und lebe mit der R.________ AG, bei der seit 2017 "nichts mehr" laufe, in einer "WG" zusammen und teile sich die Miete. In Anbetracht der Umstände rechtfertige sich eine erhebliche Reduktion der Ersatzforderung auf gerundet Fr. 2,8 Mio., mithin auf nicht ganz einen Drittel des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils. Eine dadurch verursachte ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, der zwar eine unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen habe, ansonsten aber integriert scheine, sei weder anzunehmen noch geltend gemacht worden. Schliesslich hielt die Erstinstanz fest, die Ersatzforderung erweise sich auch im Übrigen als verhältnismässig.
10.2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Erhöhung der erstinstanzlich festgelegten Ersatzforderung von Fr. 2,8 Mio. falle aufgrund des Verschlechterungsverbots bereits von vornherein ausser Betracht. Weiter hält sie fest, die Erstinstanz sei zu Recht von einem unrechtmässig durch den Beschwerdeführer erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil von rund Fr. 8,8 Mio. sowie einer Ersatzforderung des Staates in grundsätzlich gleicher Höhe ausgegangen. Die Erstinstanz habe in der Folge jedoch die Höhe der Ersatzforderung auf lediglich Fr. 2,8 Mio. festgelegt, was nicht einmal einem Drittel des eigentlich geschuldeten Betrags entspreche. Dies erscheine gegenüber dem Beschwerdeführer als eher wohlwollend, verfüge dieser doch offenbar nach wie vor über erhebliche Vermögenswerte im In- und Ausland, welche nicht hätten beschlagnahmt werden können (namentlich Aktien, Guthaben in UK bzw. USA sowie die "verschwundenen" Fr. 471'000.-- in bar). Auch habe der Beschwerdeführer bis zuletzt keine transparenten bzw. nachvollziehbaren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen machen wollen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es bestehe jedenfalls kein Anlass, die von der Erstinstanz festgelegte Ersatzforderung (noch weiter) zu reduzieren.
10.2.3. Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist dem angefochtenen Entscheid unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer massiv verschuldet ist und aktuell zahlreiche laufende Pfändungen aufweist, insbesondere für Steuern und vom Gemeinwesen bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt ca. Fr. 1,4 Mio. sowie offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 76'294.10. Obwohl der Beschwerdeführer zugegeben habe, die R.________ AG, Q.________ AG und D.________ AG selbst gegründet zu haben, er gemäss Handelsregister weiterhin als einziges Organ dieser Gesellschaften registriert sei und diese weiterhin an seiner Wohnadresse domiziliert seien, wobei er bei zweien dieser Gesellschaften fest angestellt sei - sich selbst dort "eingestellt" habe - und die dritte ihm (aus unbekannten Gründen) einen Grossteil seiner Wohnungsmiete bezahle, bestreite der Beschwerdeführer, weiterhin Aktionär dieser Gesellschaften zu sein. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse seien nicht nachvollziehbar und würden völlig intransparent erscheinen. So deute alles darauf hin, dass er weiterhin (alleiniger) Inhaber dreier Aktiengesellschaften im Immobilien- bzw. Finanzbereich sei. Seine gegenteiligen, vagen und durch nichts belegten Bestreitungen seien völlig unglaubhaft. Unglaubhaft sei ferner die Behauptung, dass auch die Wertschriften des Beschwerdeführers bei der "S.________ Ltd." gesperrt worden seien, nachdem das Gegenteil aktenkundig sei. Unglaubhaft sei schliesslich auch seine Behauptung, dass er die von ihm ab seinem versehentlich entsperrten T.________ AG-Konto über Monate in Tranchen von Fr. 14'000.-- abgehobene Barschaft von insgesamt ca. Fr. 470'000.-- zur Schuldentilgung verwendet habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Vermögenswerte in unbekannter, jedoch namhafter Höhe verfüge, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätten beschlagnahmt werden können.
10.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
10.3.1. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Anordnung der Ersatzforderung nicht berücksichtigt, dass er hoch verschuldet sei und laufende Pfändungen habe. Sie halte im Rahmen der Strafzumessung selbst fest, dass er massiv verschuldet sei und laufende Pfändungen habe. Es sei insofern geradezu unhaltbar und eine massive Ermessensüberschreitung, wenn die Vorinstanz dennoch eine Ersatzforderung ausspreche. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine Geldstrafe angesichts der massiven Verschuldung nicht vollzogen werden könne, müsse sie konsequenterweise auch eine Ersatzforderung als uneinbringlich ansehen und gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB von einer solchen absehen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass seine Schulden auch Unterhalt für seine Ex-Ehefrau und seine Kinder umfassen würden. Dies schliesse eine Ersatzforderung in der von der Vorinstanz angeordneten Höhe aus, da der Anspruch auf Unterhaltszahlungen vorgehe. Zudem könne er mit seinem aktuellen Einkommen keiner solchen Ersatzforderung nachkommen.
Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich vorgenommene Reduktion der Ersatzforderung auf knapp einen Drittel des erlangten Vermögensvorteils aufgrund des Verschlechterungsverbots. Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, dass aufgrund seiner Schulden und Pfändungen von der Anordnung einer Ersatzforderung gänzlich abzusehen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, dass vorliegend kein Anlass bestehe, die von der Erstinstanz festgelegte Ersatzforderung (noch weiter) zu reduzieren. Weiter legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwieweit seine Unterhaltsschulden bzw. sein aktuelles Einkommen die Vorinstanz verpflichten würde, von einer Ersatzforderung abzusehen. Zu berücksichtigen gilt auch, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Vermögenswerte verfügt, welche nicht beschlagnahmt werden konnten, und sie festhält, der Beschwerdeführer habe über seine finanzielle Situation keine transparenten bzw. nachvollziehbaren Angaben gemacht. Zwar wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in dieser Hinsicht Willkür vor. Zudem bringt er vor, es handle sich hierbei um eine haltlose Unterstellung seitens der Vorinstanz, die sie mit nichts untermauere. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer allerdings nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Insbesondere äussert er sich nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, wonach er weiterhin (alleiniger) Inhaber der R.________ AG, der Q.________ AG und der D.________ AG sei. Im Übrigen legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb sie von intransparenten finanziellen Verhältnissen ausgeht. Nicht einzugehen ist auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers, wonach die angeordnete Ersatzforderung eine ernstliche Gefährdung für seine Wiedereingliederung bedeuten würde.
10.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei von Mittäterschaft mit E.________ sel. auszugehen, was bei der Bemessung der Höhe einer Ersatzforderung hätte berücksichtigt werden müssen. Gemäss den willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Entscheid beläuft sich die Deliktsumme auf mehr als Fr. 19 Mio., wovon rund Fr. 8,8 Mio. an den Beschwerdeführer geflossen seien. Indem die Vorinstanz von einem durch den Beschwerdeführer erlangten Vermögensvorteil von rund Fr. 8,8 Mio. ausgeht, setzt sie die Ersatzforderung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (s. BGE 150 IV 338 E. 2.2.1 mit Hinweis) anhand des dem Beschwerdeführer entsprechenden Anteils am Deliktserlös fest.
10.3.3. Insgesamt ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer begründet dargetan, inwieweit die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Ersatzforderung pflichtwidrig ausüben würde. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reduktion der Ersatzanordnung später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (Urteil 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
10.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Festsetzung der gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB reduzierten Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2,8 Mio. weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig. Jedoch ist der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorbehaltlose Anordnung der Ersatzforderung begründet. Damit der Täter nicht dem Risiko einer Doppelbezahlung ausgesetzt ist, darf die Ersatzforderung nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 150 IV 338 E. 2.2.2; Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.4.3; je mit Hinweisen). Einen solchen Vorbehalt hat die Vorinstanz vorliegend nicht angebracht, obwohl sie neben der Anordnung einer Ersatzforderung gleichzeitig zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten teilweise gutheisst. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids mit einem entsprechenden Vorbehalt zu ergänzen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
11.
11.1. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme hinsichtlich seines Privatkontos bei der T.________ AG vor, die von der Vorinstanz genannte Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der T.________ AG gebe es nicht und könne entsprechend auch nicht beschlagnahmt werden.
Die Vorinstanz erwägt hierzu unter anderem, die Höhe des auf diesem Konto vorhandenen Guthabens sei umstritten. Die T.________ AG habe das Konto bei einem Kontostand von Fr. 376'295.92 irrtümlicherweise wieder für Bezüge des Beschwerdeführers freigegeben. Dieser habe in der Folge Überweisungen bzw. Geldbezüge ab diesem Konto von insgesamt Fr. 959'510.20 getätigt. Im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Kontosperre sei ein Restsaldo von Fr. 16'785.72 verblieben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer - nebst zahlreichen Einkäufen und Zahlungsaufträgen für Rechnungen etc. - auch rund Fr. 471'000.-- in bar von diesem Konto abgehoben, deren Verbleib bis dato unbekannt sei. Die T.________ AG habe sich in der Folge nicht bereit gezeigt, den Kontosaldo ohne die in Verletzung der Beschlagnahme erfolgten Bezüge des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Somit liege eine von der Drittschuldnerin (T.________ AG) bestrittene Forderung vor, über deren Bestand oder Nichtbestand nicht im vorliegenden Strafverfahren entschieden werden könne. Dies werde vielmehr Gegenstand eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens sein (müssen). Es erscheine als unnötig, diesbezüglich eine zusätzliche Forderungsbeschlagnahme zu erlassen, sei die (lediglich im Umfang bestrittene) Forderung (Kontokorrent des Beschwerdeführers) doch bereits von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Sodann hält sie fest, dass das beschlagnahmte Guthaben des Beschwerdeführers (in unklarer Höhe) bei der T.________ AG zur Kostendeckung zu verwenden sei und ein allfälliger Restbetrag beschlagnahmt bleibe.
Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Soweit er geltend macht, die Forderung gegenüber der T.________ AG gebe es nicht und könne nicht beschlagnahmt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch den anderslautenden Entscheid der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 9 überhaupt beschwert wäre. Im Übrigen setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach es lediglich um eine im Umfang bestrittene Forderung (Kontokorrent des Beschwerdeführers) geht, nicht rechtsgenügend auseinander.
11.2. Weiter erwägt die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit ausführlicher Begründung, dass ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 268 StPO bzw. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Ein allfälliger Restbetrag habe nach Deckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 71 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt zu bleiben. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und bringt lediglich vor, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien für die Zivilansprüche der Gläubiger zu verwenden und mit dem allfälligen Resterlös seien die Verfahrenskosten zu decken. Inwiefern er selbst durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar, ebenso wenig, inwiefern die Vorinstanz in der Sache Bundesrecht verletzt haben könnte. Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
11.3. Gemäss dem angefochtenen Entscheid bleibt ein allfälliger Restbetrag der Darlehensforderung des Beschwerdeführers gegen die Q.________ AG in Höhe von Fr. 610'000.-- zuzüglich Zins von 7,8 % p.a. für die Laufzeit vom 25. März 2020 bis 8. August 2024 im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Dass die Vorinstanz die Aufrechterhaltung anders als die Erstinstanz nicht befristet angeordnet hat, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erstreckt sich das Verbot der "reformatio in peius" zwar allenfalls auf die Höhe der Ersatzforderung (offen gelassen in Urteil 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2 mit Hinweisen), jedoch nicht auf den Entscheid betreffend die Beschlagnahme zu deren Durchsetzung, mit dem nicht materiell über eine Straf- oder Zivilfrage befunden wird und dem damit kein Urteilscharakter zukommt (vgl. zur Beschränkung des Verbots der "reformatio in peius" auf Urteile Urteil 1B_189/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3; siehe auch Urteil 7B_246/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.2). Demgemäss durfte die Vorinstanz von einer Befristung absehen. Es entspricht denn auch der Rechtsprechung, dass bei einer Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme diese anschliessend nach Inkrafttreten des Urteils bestehen bleibt, bis sie durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts ersetzt wird (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 6.7.2; je mit Hinweisen).
12.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 123 StPO und beantragt, dass sämtliche Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien.
12.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 [StPO] zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO ). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen).
Beteiligt sich eine grosse Anzahl Privatkläger oder Privatklägerinnen am Verfahren, hat das Gericht nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern sie gutzuheissen oder auf den Zivilweg zu verweisen ist. Der Begründungsaufwand muss sachbezogen und verhältnismässig bleiben. Soweit das Sachgericht auf Erwägungen zum konkreten Einzelfall verzichtet, muss seine Entscheidung aber im Lichte seiner allgemeinen, für sämtliche Geschädigten angeführten Urteilsgründe als nachvollziehbar erscheinen und einer Überprüfung standhalten (Urteil 6B_141/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).
12.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Zivilklagen auf die Erwägungen der Erstinstanz, welche die Schadenersatzansprüche der Privatkläger insoweit guthiess, als sie diese als hinreichend beziffert, begründet und belegt erachtete. Die Vorinstanz hält unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe die von den Privatklägern gestellten Zivilforderungen - abgesehen von denjenigen des Privatklägers B.________ - lediglich pauschal und somit unsubstantiiert bestritten. Zudem verkenne er, dass dem Adhäsionsverfahren der strafprozessual erstellte Sachverhalt zu Grunde zu legen sei. Ergänzende Parteibehauptungen der Privatkläger seien nur erforderlich, soweit sich die entsprechenden Tatsachen nicht bereits aus der Strafuntersuchung ergäben.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Privatklägern Aktien verkauft, von denen er gewusst habe, dass sie für die Käufer faktisch wertlos gewesen seien, weil die von ihm selbst kontrollierten Aktiengesellschaften keine ernsthafte Geschäftstätigkeit verfolgt hätten und er zudem das investierte Aktienkapital grösstenteils sogleich wieder aus der jeweiligen Gesellschaft habe abfliessen lassen. Somit entspreche der bezahlte Kaufpreis grundsätzlich dem - infolge der betrügerischen Machenschaften den Privatklägern vom Beschwerdeführer rechtswidrig zugefügten - Schaden. Bei dieser Ausgangslage genüge es für die Zusprechung von (vom Beschwerdeführer wie erwähnt auch nicht im Einzelnen näher bestrittenen) Schadenersatzansprüchen im Wesentlichen, dass die Privatkläger ihre Aktienkäufe beziffern und darlegen, soweit sie sich nicht ohnehin aus den Anhängen zur Anklageschrift bzw. dem erstellten Sachverhalt ergäben. Zu Recht habe die Erstinstanz die gestellten Zivilforderungen nach diesen Kriterien geprüft und wo nötig korrigiert. Daran sei nichts auszusetzen.
Weiter könne in Bezug auf die Zivilforderung des Privatklägers B.________ hinsichtlich der C.________ AG-Aktien auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht näher damit auseinandersetze, sondern es bei blossen Bestreitungen belassen habe.
12.3. Der Beschwerdeführer stört sich im Wesentlichen daran, dass die Schadenersatzansprüche einzig gestützt auf die in schriftlichen Formularen angegebenen Beträge gutgeheissen worden seien. Weiter bemängelt er, dass die Vorinstanz von einem Serienbetrug ausgehe und nicht für jeden einzelnen Privatkläger den Motivationszusammenhang zwischen dem Aktienkauf und dem dadurch eingetretenen Schaden prüfe. Sodann bringt er vor, die Privatkläger hätten im Einzelnen dartun müssen, inwiefern sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers einen Vermögensschaden erlitten hätten, in welcher Höhe dieser Schaden eingetreten sei und ab welchem Datum sie den Verzugszins geltend machen würden.
Mit alledem tut der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern es nicht mit Art. 123 StPO vereinbar sein soll, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen gestützt auf die Akten gutheisst, soweit sie diese als hinreichend begründet und beziffert erachtet. Zudem ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht für jede einzelne Schadenersatzforderung speziell zu begründen, inwiefern durch den jeweiligen Aktienkauf ein Schaden eingetreten, die Forderung mithin gutzuheissen ist, angesichts der grossen Anzahl von Privatklägern im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zur Zivilforderung des Privatklägers B.________ über weite Strecken seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne eine Verletzung von Art. 123 StPO darzutun. Somit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids rechtfertigt sich aufgrund der Änderung im vorinstanzlichen Urteilsspruch nicht, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu ergehen hat (Urteil 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.6).
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Obergerichts wird bezüglich Ziffer 5 des Dispositivs insoweit abgeändert, als dieses wie folgt ergänzt wird:
"Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich (vertreten durch das Zentrale Inkasso des Obergerichts) als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'800'000.-- zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger direkter Zahlungen an die Geschädigten."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Baumann