Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_39/2026
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG in Liquidation,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller,
4. D.________ AG,
5. E.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Mühlestein,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Berufsgeheimnisses; Verfahrensfairness, Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 16. Juni 2025 (STK 2024 23 und STK 2024 24).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Schwyz stellte mit Urteil vom 16. Juni 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. November 2023 fest. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB , der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem regelte es den Zivilpunkt, den Antrag der Privatklägerschaft auf Beschlagnahmung von Vermögen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden und ihm sei eine angemessene Entschädigung, inkl. für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen, auszurichten.
3.
Der Beschwerde wurde am 16. Januar 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurden das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerinnen eingeladen, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 haben auf eine Vernehmlassung verzichtet respektive sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerinnen 4 und 5 beantragen eine Gesuchsabweisung.
4.
4.1. In prozessrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie die Staatsanwaltschaft trotz deren Anwesenheitspflicht gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO nicht an die Berufungsverhandlung vorgeladen habe. Dadurch sei das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden. Schon alleine deshalb sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung und zur Wiederholung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2. Art. 405 Abs. 3 StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren vor, dass die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a), oder wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (lit. b), zur mündlichen Berufungsverhandlung vorlädt. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Die in Art. 405 Abs. 2 und 3 und Art. 407 Abs. 2 e contrario StPO statuierten Teilnahmepflichten (und -rechte) der Parteien dienen der Sicherstellung des kontradiktorischen Charakters des Berufungsverfahrens, was grundsätzlich die (gleichzeitige) Anwesenheit der Verfahrensparteien an der Berufungsverhandlung voraussetzt (Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3.3 mit Hinweis).
4.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 148 IV 456 zur Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung geäussert und seine Rechtsprechung in den Urteilen 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 und 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 bestätigt. Entscheidend für die Frage, ob der beschuldigten Person im Sinne von Art. 337 Abs. 3 StPO eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohen, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz. Drohen der beschuldigten Person im Berufungsverfahren weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weil die Erstinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist und nur die beschuldigte Person Berufung angemeldet hat, ist unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und damit auf die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens verzichtet wird (BGE 148 IV 456 E. 2.3.1 mit Hinweis). Aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 337 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nur dann zur persönlichen Teilnahme verpflichtet ist, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und einem Tag beantragt (BGE 148 IV 456 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
4.4. Im vorliegenden Fall war die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht anwesend (Urteil S. 23 unten). Vor erster Instanz hat sie für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt und ist mit ihrem Strafantrag vollumfänglich durchgedrungen. Sie hätte daher zwingend zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden müssen. Dass (neben den Privatklägerinnen) nur der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung einlegte und die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob, entband die Staatsanwaltschaft nicht, ihren über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Antrag vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Der nicht als "Kann-Vorschrift" formulierte Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen eine bedingungslose Anwesenheitspflicht vor. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft auch dann zum Erscheinen verpflichtet ist, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, also lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen.
4.5. Auch Art. 405 Abs. 2 StPO vermag die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht zu entbinden. Die genannte Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich auch nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Nicht massgeblich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil S. 24 oben) zudem, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung gegen die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft opponiert hat oder nicht. Der Beschwerdeführer muss das Berufungsgericht nicht auf die fehlende Anwesenheit der Staatsanwaltschaft aufmerksam machen. Vielmehr steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO) und können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Zur Form des Berufungsverfahrens gehört es, dass das Gericht die Anwesenheit der zwingend erforderlichen Personen sicherstellt (Art. 201 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 335 ff. StPO ) und es die zur Berufungsverhandlung notwendigen Personen vorlädt (Art. 403 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 405 StPO). Damit verletzt der Verzicht der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft trotz deren gesetzlich vorgesehener Anwesenheitspflicht an der Berufungsverhandlung vorzuladen, Art. 337 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter. Der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, so dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (statt vieler Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).
Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen 4 und 5 sind für das Verfahren der aufschiebenden Wirkung nicht zu entschädigen, da das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, was in Anbetracht der Beschwerdegutheissung einem Unterliegen gleichkommt (Art. 68 Abs. 1 BGG; s.a. Urteil 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill