Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_40/2025
Urteil vom 11. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Begründungspflicht, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Oktober 2024 (SB220408-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 14. Juni 2022 schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (davon 496 Tage durch Haft erstanden). Es ordnete eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Zudem verurteilte es ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an diverse Privatkläger und verwies weitere Forderungen auf den Zivilweg. Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage vom
18. Februar 2021 sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB hinsichtlich Dossier 3 gemäss Anklage vom 12. August 2021 sprach es ihn frei.
B.
Gegen dieses Urteil erhoben A.________, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft zusätzlich auch Anschlussberufung. Im Laufe des Verfahrens zogen die Staatsanwaltschaft und B.________ die Berufung resp. Anschlussberufung zurück. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (davon 1329 Tage bereits durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden). Es ordnete eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend Dossier 2, Vorgang 2, sprach es ihn frei.
C.
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung. Er sei mit 20, eventualiter 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, für die erstandene Überhaft mit Fr. 108'900.--, eventualiter mit Fr. 81'750.-- zu entschädigen und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung; ihm sei Rechtsanwalt Ivo Harb als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42
Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen
(BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_165/2025 vom
14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; 6B_697/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.2.2).
2.4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1188/2023 vom
29. Juli 2025 E. 2.1.2). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Vorgeschichte der Delikte, die sogenannte "Chilli's-Affäre" und eine Vergewaltigung seiner Schwester bezieht und diverse Vorwürfe, wie beispielsweise der Anstiftung, äussert, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Diese weiteren Personen und allfälligen Straftaten sind nicht Bestandteil des angefochtenen Urteils und der Beschwerdeführer macht auch nicht rechtsgenüglich geltend, dass dies hätte der Fall sein sollen. Er beruft sich zwar auf sein Plädoyer im erstinstanzlichen Verfahren und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, da die Vorinstanz seine Vorbringen nicht behandelt habe, legt aber nicht dar, dass er diese auch der Vorinstanz unterbreitet hätte.
4.
Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Urteil (unter anderem) folgende, vorliegend noch strittige Sachverhalte als erstellt:
4.1. Bereits am 25. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer geplant, B.________ anzugreifen. Am 1. März 2020 sei ihm durch C.________ mitgeteilt worden, dass B.________ jeweils einen grossen Bargeldbetrag in einer schwarzen Sporttasche aus Leder mit sich führe und dieses Geld jeweils nach Hause nehme, wobei gegen Ende des Monats am meisten Geld in der Tasche sein dürfte, worauf er mehrfach gesagt habe, dass er ihn "ausnehmen" wolle. Am 14. März 2020 habe der Beschwerdeführer zusammen mit D.________ B.________ ausgekundschaftet. Dabei habe man besprochen, einen Hammer einzusetzen, wenn sich B.________ gegen den Angriff zur Wehr gesetzt hätte oder in Begleitung einer anderen Person unterwegs gewesen wäre, und dass der solchermassen benutzte Hammer danach hätte in einem Gully entsorgt werden sollen. D.________ habe zudem einen Fake-Instagramaccount erstellt, um sich Informationen über den Aufenthaltsort von B.________ zu beschaffen. D.________ habe schliesslich am 23. März 2020 vom Beschwerdeführer ein Tarnhandy erhalten und habe den vorgesehenen Tatort am Wohnort von B.________ besichtigt und dem Beschwerdeführer davon berichtet. Der behauptete Rücktritt sei hingegen unglaubwürdig. Es erscheine lebensfremd, dass eine so minutiös geplante Aktion einfach so von einem Moment auf den andern abgeblasen worden sei. Der Beschwerdeführer habe vor der Berufungsverhandlung nie behauptet, die geplante Tat aufgrund der Pandemie abgebrochen zu haben; zudem habe diese ihn während längerer Zeit nicht von der Weiterführung der Planung abgehalten. Durch die Planung eines Angriffs durch drei Täter unter Mitnahme eines Hammers und der Forderung, diesen bei Gegenwehr oder wenn sich das Opfer in Begleitung befinde auch einzusetzen, habe er mit möglichen schweren Verletzungen gerechnet und diese in Kauf genommen.
4.2. Der Beschwerdeführer sei am 30. März 2020 im Besitz einer grossen Menge Kokain (49,9 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von
62 % = 31 Gramm Kokain-Hydrochlorid) im Markt-/Handelswert von ca. Fr. 3'000.-- gewesen, welches er seit ca. 2013/2014 in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil in einer Schachtel im Holzgestell aufbewahrt habe. Er habe gewusst, dass diese Menge des Kokains geeignet gewesen sei, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe.
5.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Vorinstanz sei über alle Massen spitzfindig vorgegangen und habe einzelne, teils aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen einseitig zu seinen Lasten interpretiert. Dabei stellt er lediglich seine eigene Sicht der Dinge den Feststellungen der Vorinstanz gegenüber und nennt letztere überspitzt und willkürlich, ohne die Willkür substanziiert darzulegen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
6.
6.1. Die Vorinstanz habe Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB fehlerhaft angewendet, so der Beschwerdeführer. Es sei nicht ansatzweise erstellt, dass er sich konkret dazu angeschickt hätte, eine der Katalogtaten auszuführen. Es lägen zwar verschiedene mehr oder weniger einschlägige Gespräche vor, es habe aber nie einen konkreten Zeitpunkt zur Umsetzung gegeben und niemand habe begonnen, erste Schritte des Tatplans auszuführen. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zur Anwendung des Hammers gesagt habe ".... Nicht mit Gegenständen, sondern mit der Faust schlagen...,.....nur, wenn es wirklich nur... wenn's wirklich.... nicht gegen den Kopf,..... Zähne.... Knie nicht. Ich würde Schienbein...", was nur eine einfache und keine schwere Körperverletzung, und damit keine Katalogtat von Art. 260bis StGB, darstelle.
6.2. Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine schwere Körperverletzung auszuführen. Gemäss Abs. 2 bleibt der Täter straflos, wenn er die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt.
6.3. Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht darauf ankommen kann, dass noch niemand erste Schritte des Tatplans ausgeführt hatte, da diesfalls bereits ein Versuch zur Begehung einer Straftat, und nicht erst strafbare Vorbereitungshandlungen, vorliegen würde. Vorliegend wurde gemäss unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur der ungefähre Ablauf des geplanten Delikts besprochen, sondern auch das Opfer beobachtet und der Tatort ausgekundschaftet (vgl. E. 4.1 hiervor). Das Festsetzen eines genauen Zeitplans ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Voraussetzung der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen "lediglich" planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. (vgl. zum ganzen BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.2). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe den Hammer nicht gegen den Kopf, sondern höchstens gegen das Schienbein einsetzen wollen, so widerspricht er der vorinstanzlichen Feststellungen, ohne dabei substanziiert Willkür darzulegen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 260bis Abs. 2 StGB. Es seien gerade noch nicht sämtliche Vorbereitungshandlungen abgeschlossen gewesen, um die geplante Tat umzusetzen. Die Tonaufnahme vom 22. März 2020 beweise den Rücktritt. Dies zeige der Polizeirapport, in dem festgehalten werde "... Da nach einigen Tagen der Überwachung kein Angriff auf B.________ stattgefunden hatte und aufgrund der Aussage von A.________ "das Scheisscorona hat uns gefiggt", kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass mit dem Coronavirus zusammenhängenden Massnahmen wie beispielsweise die Schliessung von Restaurants und Clubs das Auffinden von B.________ und einen möglichen Angriff auf diesen erheblich erschwerte und das Vorhaben nicht wie geplant durchgeführt werden konnte". Der Rücktritt werde auch dadurch bestätigt, dass zwischen dem 22. März 2020 und der Verhaftung am 30. März 2020 kein Ton von dem geplanten Angriff zu hören gewesen und auch nichts unternommen worden sei. Die vorinstanzliche Forderung nach einem Nachweis des aktiven Rücktritts sei bundesrechtswidrig.
7.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Aussage, der Ausbruch der Pandemie sei der entscheidende Grund für die Absage gewesen, sei erst im Rahmen der Berufungsverhandlung, und damit nach Jahren, vorgeschoben worden. Zudem habe sich die Pandemie im März 2020 praktisch täglich akzentuiert, den Beschwerdeführer und D.________ aber während Wochen nicht an der Fortführung ihrer Planung gehindert. Die entsprechenden Aussagen seien daher nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Verhaftung von der Ausführung seines Tatplans abgehalten worden war.
7.3. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 132 IV 127 eine Praxisänderung zu Art. 260bis Abs. 2 StGB vorgenommen. Zuvor beurteilte sich die Anwendbarkeit von Art. 260bis Abs. 2 StGB nach aArt. 21 Abs. 2 StGB (Rücktritt), wenn noch nicht alle notwendigen Vorbereitungshandlungen abgeschlossen waren. Hatte der Täter jedoch alle Vorbereitungshandlungen abgeschlossen, wurde ein aktives Handeln in Form von tätiger Reue im Sinne von
aArt. 22 Abs. 2 StGB erwartet. Mit BGE 132 IV 127 hat das Bundesgericht diese Unterscheidung aufgegeben und erkannt, dass Art. 260bis Abs. 2 StGB unabhängig vom Stand der Vorbereitungsphase anwendbar ist, also auch nach Vollendung sämtlicher Vorbereitungshandlungen, solange die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten ist und zwar ohne dass es eines aktiven Tätigwerden des Beschuldigten im Sinne von aArt. 22 Abs. 2 StGB bedarf. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation verlangt die Vorinstanz jedoch kein aktives Tätigwerden, sondern schliesst, es sei kein Rücktritt aus eigenem Antrieb ersichtlich, der Beschwerdeführer sei durch äussere Umstände (nämlich seine Verhaftung) daran gehindert worden, seinen Tatplan auszuführen.
7.4. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, zwischen dem 22. März 2020 und seiner Verhaftung am 30. März 2020 sei in Bezug auf den geplanten Angriff nichts unternommen worden, widerspricht er den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er D.________ am 23. März 2020 ein abhörsicheres Mobiltelefon übergeben und dieser den geplanten Tatort ausgekundschaftet habe, ohne dabei Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Diesbezüglich ist er demnach nicht zu hören (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer nach dem 23. März 2020 bis zu seiner Verhaftung am 30. März 2020 nichts unternommen hatte, weist zudem entgegen seiner Argumentation nicht auf einen Rücktritt hin, lag doch zwischen den vorherigen Vorbereitungshandlungen jeweils ein Zeitraum von neun bis 13 Tagen (vgl. E. 4.1 hiervor).
7.5. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Argumentation, selbst die Polizei habe erkannt, dass das Vorhaben aufgrund der Pandemie nicht wie geplant habe durchgeführt werden können, gerade gegen einen freiwilligen Rücktritt spricht, da er selbst darlegt, durch äussere Umstände dazu gezwungen worden zu sein, von seinem Vorhaben abzusehen. Für die Anwendbarkeit von Art. 260bis Abs. 2 StGB ist jedoch erforderlich, dass der Täter aus eigenem Antrieb von seinem Deliktsplan Abstand nimmt. Damit diese Bedingung erfüllt ist, muss der Täter die Ausführung seines Planes aus freien Stücken aufgeben, das heisst von sich aus und ohne äusseren Druck (vgl. Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.5.3; 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.2.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer entweder, wie es die Vorinstanz annimmt, durch seine Verhaftung, oder, wie er selbst argumentiert, durch die Pandemie, welche seine Pläne verunmöglicht hatte, durch äussere Umstände an der Ausführung seines Tatplans gehindert. Eine Verletzung von
Art. 260bis Abs. 2 StGB ist nicht zu erkennen.
8.
8.1. Auch in Bezug auf den Besitz von Kokain rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er habe die ganze Sache schon lange vergessen gehabt, weshalb ihm seit Jahren am Wissen um das Kokain in seinem Keller und damit auch an seinem Besitzwillen gefehlt habe. Da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, sei er freizusprechen.
8.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit vergessen hat, dass sich das Kokain immer noch in seinem Kellerabteil befand, da er im Zeitpunkt der Entgegennahme und Einlagerung zweifellos wusste, dass es sich um Kokaingemisch handelte und er dieses willentlich für die betreffende Person, die ihm die Drogen übergeben hatte, aufbewahrte, was er nicht bestreitet. Das spätere Vergessen ändert nichts daran. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Strafzumessung. Für den Vorgang 1 der Marihuanalieferung sei die Einsatzstrafe zu hoch, da das blosse Anstaltentreffen zu einer Strafmilderung führen könne, hier seien zwei Monate angebracht. Auch die Einsatzstrafe für Vorgang 3 sei zu hoch, die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft würden lediglich einen Strafbefehl, und damit eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten, vorsehen. Damit seien höchstens drei Monate angemessen. Dasselbe gelte für den Vorgang 4. Damit ergebe sich eine Gesamteinsatzstrafe von 15 Monaten, was asperiert eine Freiheitsstrafe von elf Monaten für die Betäubungsmitteldelikte ergebe. In Bezug auf die Sachbeschädigungen seien die von der Vorinstanz angenommenen Deliktsbeträge willkürlich, weshalb die Strafe zu hoch sei. Angemessen seien für alle drei Delikte eine Einsatzstrafe von 19 Monaten, asperiert eine solche von 13 Monaten. Die Vorinstanz habe zudem die Dauer des ersten Vorverfahrens von 3,5 Jahren ausser acht gelassen, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes für die Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung sowie das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers (Zahlung an die Geschädigten aus seinem Pekulium) zu wenig, resp. betreffend Letzteres nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungskriterien erscheine eine Strafe von 20 Monaten als angemessen. Falls in Bezug auf das Kokaingemisch ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung des Betäubungsmittelgesetzes ergehe, erscheine eine Erhöhung der Strafe um maximal sechs Monate auf 26 Monate als angemessen.
9.2.
9.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217
E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
9.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1040/2023 vom
6. März 2024 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
9.3. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die konkreten Tatumstände. Sie führt korrekt aus, dass der Strafrahmen bei qualifizierter Widerhandung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren umfasst und setzt die Einsatzstrafe für den Besitz von 31 Gramm reinen Kokain-Hydrochlorids (Reinheitsgrad von 62 %) auf 14 Monate fest. In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte betreffend Cannabis (Vorgänge 1, 3, 4 und 5) erachtet sie das Verschulden jeweils als noch leicht und hält eine Freiheitsstrafe von je sechs Monaten für angemessen. Betreffend die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung erachtet sie das Verschulden als nicht mehr leicht. Der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt und hätte nur noch den Befehl zum Loslegen erteilen müssen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erscheine. Bezüglich die Sachbeschädigungen erachtet die Vorinstanz das Verschulden gestützt auf die Deliktsbeträge und das Motiv jeweils als nicht mehr leicht und erachtet eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ("Le Petit Prince"), acht Monaten ("Habesha") und sechs Monaten ("Kochoptik") als angemessen. Das Asperationsprinzip könne sich insgesamt nur vergleichsweise leicht auswirken, da die zu asperierenden Delikte in keinem engeren sachlichen Zusammenhang mit der Einsatzstrafe stehen würden. Von den addierten 62 Monaten für die weiteren Delikte seien daher 45 Monate straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 59 Monaten resultiere. Die nur teilweise einschlägige Vorstrafe sei aufgrund des Zeitablaufs nur leicht zu berücksichtigen, ebenso die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung. Die teilweisen Geständnisse seien leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da sie nicht wesentlich zur Aufklärung beigetragen hätten und zudem meist aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgt seien. Auch die überlange Verfahrensdauer sei leicht strafmindernd zu berücksichtigen, weshalb die Strafe insgesamt um sechs Monate auf 53 Monate zu reduzieren sei. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius sei die erstinstanzliche Strafe von 48 Monaten zu bestätigen.
9.4. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung in erster Linie als unangemessen. Wie dargelegt (E. 9.2.2 hiervor), überprüft das Bundesgericht die Strafzumessung jedoch lediglich auf Rechtsfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit. Strafmassempfehlungen haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es dabei zu binden oder es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden sowie zu begründen (vgl. Urteil 6B_1205/2023 vom 30. April 2026 E. 4.4.1 mit Hinweisen), weshalb er aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung der Deliktsbeträge bei den Sachbeschädigungen behauptet, so stellt er lediglich seine eigene Berechnung derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne substanziiert darzulegen, dass diejenige der Vorinstanz qualifiziert unrichtig wäre. Zudem verzichtet er auf Ausführungen, weshalb die ausgesprochene Strafe bei Annahme eines tieferen Deliktsbetrags den Ermessensspielraum des Obergerichts überschreiten würde. Die Verfahrensdauer wurde von der Vorinstanz ausdrücklich berücksichtigt. Eine Zahlung an die Geschädigten als Wiedergutmachung wird vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch nicht näher substanziiert oder belegt. Eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen.
10.
Da die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe zu bestätigen ist, bestand keine Überhaft. Die beantragte Entschädigung hat demnach keine Grundlage.
11.
11.1. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Landesverweisung. Er sei ein "faktischer Inländer" und kenne die Türkei lediglich von Ferienaufenthalten. Die italienische Staatsbürgerschaft besitze er nur aufgrund seiner ehemaligen Ehefrau, zum Land habe er keinen Bezug. Die Vorinstanz verkenne die innige Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz und halte willkürlich tragfähige familiäre Beziehungen in der Türkei fest. Sie habe auch zu Unrecht festgestellt, dass er wirtschaftlich nicht gut integriert sei. Er leide bereits seit seiner Kindheit an zystischer Lungenfibrose, weshalb ihm eine gewöhnliche berufliche Laufbahn versagt geblieben sei, was ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Er gebe sich alle Mühe, sich beruflich zu integrieren, und habe bereits eine Stelle mit einem Pensum von 25 % angetreten. In der Türkei oder Italien könne er sich keinesfalls wirtschaftlich integrieren und würde in der Türkei auch keine IV-Rente erhalten. Die notwendige Behandlung der zystischen Lungenfibrose sei zudem nur in der Schweiz gewährleistet, in der Türkei wäre auch die kostspielige Finanzierung nicht sichergestellt. Eine Wiedereingliederung in der Türkei oder Italien sei nicht möglich, da er nie in diesen Ländern gelebt habe und daher gar nie eingegliedert gewesen sei. Er wüsste in der Türkei nicht, wohin er gehen, wo er wohnen und arbeiten und an wen er sich mit seiner Erkrankung wenden soll. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz bestehe auch kein hohes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Seine Vorstrafen seien allesamt nicht einschlägig und im Bereich von Geldstrafen nicht annähernd ein Grund für eine Landesverweisung. Er sei auch nie verwarnt worden und habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen stets wohl verhalten. Rechtsprechungsgemäss seien Secondos stets vorzuwarnen, bevor ihnen die Aufenthaltsbewilligung entzogen werde. Bei ihm bestehe zudem keine gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weshalb die Landesverweisung auch gegen das FZA verstosse.
11.2.
11.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. I und o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist türkischer und italienischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l und o StGB grundsätzlich erfüllt.
11.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_653/2024 vom 18. November 2025 E. 1.2.2; 6B_418/2025 vom
23. September 2025 E: 2.3.2, je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
11.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom
21. Oktober 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen
(BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden
(BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_333/2025 vom
31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025
E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026
E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
11.2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
11.2.5. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025
E. 1.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).
11.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren, spreche seit früher Kindheit deutsch und sei zweifellos stark in der Schweiz verwurzelt. Er habe jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht nie wirklich Fuss fassen können. Dies sei teilweise sicher seiner gesundheitlichen Situation geschuldet, habe er doch aufgrund seiner zystischen Lungenfibrose eine IV-Rente von 70 % zugesprochen erhalten. Allerdings habe er mit seinem Verhalten zweifellos auch selbst dazu beigetragen. Ab 1. November 2024 sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % geplant. Die Eltern und beide Geschwister des Beschwerdeführers lebten in der Schweiz, mit der Mutter würde aber kein Kontakt mehr bestehen und mit der Schwester nähere er sich nach Kontaktabbruch nun langsam wieder an. Er sei geschieden und kinderlos und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er verfüge über ein soziales Umfeld in Form von Kollegen und verbringe seine Freizeit mit Sport und Krafttraining, Schach und Spaziergängen mit dem Hund. Der Beschwerdeführer sei durchaus gut sozial integriert, es bestehe aber keine besonders enge Beziehung zur Schweiz. Gesundheitlich sei er durch die zystische Lungenfibrose beeinträchtigt, diese könne aber auch in einem anderen Land behandelt werden; auf die Schweiz als Wohnsitzstaat sei er für eine angemessene medizinische Behandlung nicht angewiesen. Er sei mehrfach vorbestraft und habe sich von keiner Verurteilung beeindrucken lassen. Im Gegenteil sei eine bedenkliche Steigerung der Intensität seiner Straftaten zu erkennen. Er sei mit seinem Heimatland Türkei vertraut und könne dort gegebenenfalls sogar Miteigentümer einer Liegenschaft werden. Als Bürger eines EU-Staates sei es ihm zudem möglich, sich im Falle der Annahme einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit in jedem EU-/EWR-Land niederzulassen; so z.B. in seinem Zweitheimatstaat Italien oder im grenznahen deutschsprachigen Ausland. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sei doch von einem Härtefall auszugehen, auch wenn von keiner klar überdurchschnittlichen sozialen, familiären und wirtschaftlichen Integration auszugehen sei. Allerdings überwiege angesichts der mit vorliegendem Urteil auszusprechenden mehrjährigen Freiheitsstrafe insbesondere aufgrund des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und der weiteren Drogendelikte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Land deutlich. Die Begehung von Straftaten ziehe sich wie ein roter Faden durch sein Leben, weswegen ihm trotz Wohlverhaltens im Strafvollzug und seit der Entlassung daraus eine schlechte Prognose zu stellen sei. In wirtschaftlicher Hinsicht stelle die 70 % IV-Rente die Haupteinnahmequelle dar. Als EU-Bürger würde ihm diese zumindest auch im Falle einer Übersiedlung in einen EU- oder EWR-Staat und gegebenenfalls auch in die Türkei, was mit der zuständigen IV-Stelle vom Beschuldigten abzuklären wäre, weiterhin ausbezahlt werden. Aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe und der schlechten Prognose sei bei einer Landesverweisung auch das FZA nicht verletzt. Unter Mitberücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten mit einer unter Umständen reduzierten Lebenserwartung erscheine es gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen.
11.4. Der Beschwerdeführer wendet sich überwiegend gegen die Ausweisung in die Türkei und macht geltend, dass er sich dort weder wirtschaftlich integrieren könnte, noch weiterhin seine IV-Rente erhalten würde oder ausreichend medizinisch behandelt werden könne, ohne dabei seine Behauptungen zu substanziieren oder gar zu belegen. Zudem befasst er sich nicht mit der durch die Vorinstanz ausdrücklich aufgeworfenen Möglichkeit, sich in einem deutschsprachigen EU-Land anzusiedeln. Dass er nie in der Türkei oder Italien gelebt hat und sich zunächst neu orientieren müsste, spricht entgegen seiner Argumentation nicht gegen eine Landesverweisung.
11.5. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019
E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07,
§ 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten. Auch die Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung können nicht als Bagatelle betrachtet werden.
11.6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe sachverhaltswidrig festgestellt, dass sich die Delinquenz wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben ziehe, argumentiert er lediglich appellatorisch. Die Angabe, seine Vorstrafen seien allesamt nicht einschlägig, widerspricht den vorinstanzlichen Feststellungen, dass er bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist. Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht auf die Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB (vgl. Urteil 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 5.6). Insgesamt ist vorliegend die vierte Verurteilung des Beschwerdeführers zu beurteilen, was die Feststellung des Obergerichts, er sei bis zu seiner Verhaftung am 30. März 2020 immer wieder straffällig geworden und habe die Intensität der Delikte gesteigert, nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen lässt. Die wiederholte Delinquenz wiegt in Bezug auf die Interessenabwägung zweifellos schwer.
11.7. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. Wie er selbst anerkennt, kennt das Strafrecht das Instrument einer bedingten Landesverweisung nicht (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Aufschubs des Vollzugs bei der Gefahr der Verletzung von Völkerrecht; Art. 66d StGB). Eine "Verwarnung" ist rechtsprechungsgemäss nur dann angebracht, wenn die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nicht erfüllt wären, was vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall ist (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3).
11.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht ein grosses Interesse des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz anerkannt und einen Härtefall bejaht. Allerdings ist ihr auch zu folgen, wenn sie aufgrund der Verurteilung wegen zwei verschiedenen Katalogtaten und unter Berücksichtigung der drei Vorstrafen von einer wiederholten Delinquenz mit steigender Intensität und fehlender Einsicht ausgeht und gestützt darauf eine schlechte Prognose im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stellt. Sein Wohlverhalten seit seiner Verhaftung am
30. März 2020 ist zwar begrüssenswert, jedoch unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens, der drohenden Landesverweisung und der Tatsache, dass er rund dreieinhalb Jahre inhaftiert war, zu relativieren. Insgesamt erweist sich die Anordnung der Landesverweisung des Beschwerdeführers als rechtskonform. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
12.
12.1. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Verteilung der Kosten als rechtswidrig. Er sei erstinstanzlich von mehreren Deliktsvorwürfen freigesprochen worden. Auch vom Obergericht sei er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) freigesprochen worden und es hätte ein formeller Freispruch betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub ergehen sollen. Art. 426 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, indem ihm die vollen Verfahrenskosten von beiden Instanzen auferlegt worden seien, obschon er grösstenteils obsiegt habe; es seien ihm höchstens 20 % der Kosten aufzuerlegen.
12.2. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzliche Kostenverteilung, da es auch im Berufungsverfahren bei einem weitgehenden Schuldspruch bleibe. Im Berufungsverfahren unterliege der Beschwerdeführer weitgehend, womit ihm die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen seien.
12.3.
12.3.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
12.3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom
27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021
E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird
( Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO ). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; je mit Hinweisen).
12.3.3. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom
13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
12.3.4. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).
12.4. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzliche Kostenverlegung, in der dem Beschwerdeführer die Kosten des Untersuchungsverfahrens B-5/2019/10006539 vollständig und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln auferlegt wurde. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens F-2/2017/10025543 wurden auf die Gerichtskasse genommen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse die vollen Verfahrenskosten tragen, sind daher aktenwidrig. Die Kosten desjenigen Untersuchungsverfahrens, bei dessen Abschluss es zu keiner Anklage kam, wurden ihm nicht auferlegt. Weshalb die Auferlegung von drei Vierteln der Verfahrenskosten bei mehreren Schuldsprüchen den Ermessensspielraum der Vorinstanz verletzen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
12.5. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, unterlag der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zu einem grossen Teil. Er wurde in Bezug auf einen Anklagevorhalt, bei dem erstinstanzlich noch ein Schuldspruch erging, freigesprochen und in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte betreffend Cannabis lediglich wegen einfacher, nicht jedoch qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Es erging zwar anders als im erstinstanzlichen Verfahren kein Schuldspruch wegen Vorbereitungshandlungen zum Raub, jedoch wegen Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung. Da dieser Schuldspruch denselben Sachverhalt betraf, hatte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein formeller Freispruch zu ergehen. Im Weiteren wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe hat das Obergericht bestätigt und die Landesverweisung von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, als sie ihm die Kosten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt hat.
13.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli