Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_921/2024
Urteil vom 9. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
S vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdegegner,
1. B.B.____ ____,
2. C.B.__ ______,
3. D.B._____ ___,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös.
Gegenstand
Mord (Freispruch); Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Juli 2024 (SB230578-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ zusammengefasst vor, am Montag, 3. September 2018, zwischen ca. 1.50 Uhr und ca. 6.00 Uhr, im Nachgang zu einer wenige Stunden zuvor mit Fäusten geführten Auseinandersetzung mit E.B.________ in dessen Zimmer geschlichen zu sein. Mit einer selber angefertigten schwertähnlichen Waffe mit einer scharfen Klingenlänge von ca. 14 cm habe er mindestens 15 Mal mit grosser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, die linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein Fixleintuch eingewickelten E.B.________ eingestochen. E.B.________ verstarb.
B.
Das Bezirksgericht Horgen verurteilte A.________ am 20. April 2021 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 961 Tagen. Zudem verwies es ihn für 13 Jahre des Landes. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Genugtuungen an die Privatklägerschaft und entschied über die Vernichtung bzw. die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2022 von der Anklage des Mordes frei. Es wies die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft ab, stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Vernichtung bzw. Herausgabe fest und regelte die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A.________. Schliesslich sprach es ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.-- zu; im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsforderung ab.
Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2023 aus verfahrensrechtlichen Gründen guthiess, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_224/2023).
C.
Mit Urteil vom 3. Juli 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ erneut von der Anklage des Mordes frei. Es wies die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft ab, bestätigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Vernichtung bzw. Herausgabe der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und verfügte die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an A.________. Sodann sprach es ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.-- zu und wies die Forderung im Mehrbetrag ab.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen. Zusammengefasst beantragt sie, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben. A.________ sei des Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft) zu bestrafen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu zu regeln, insbesondere seien die Kosten der Untersuchung sowie der Gerichtsverfahren A.________ aufzuerlegen. Diesem sei keine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 ersuchen B.B.________, C.B.________ und D.B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 10).
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 10 und Art. 350 Abs. 2 StPO . Ausserdem verstosse die Vorinstanz gegen die Unschuldsvermutung, indem sie unter anderem den Grundsatz "in dubio pro reo" (erneut) unerträglich überstrapaziere, indem sie sowohl bei der Beurteilung der einzelnen Indizien als auch in der gesamten Beweiswürdigung teilweise in krass stossender Weise jeweils von der für den Beschwerdegegner günstigsten Interpretation ausgehe. Die Vorinstanz würdige sämtliche Beweise und Indizien einseitig zugunsten des Beschwerdegegners, wobei sie mehrfach in Willkür verfalle bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig feststelle. Sie setze sich mehrmals nicht mit den für den Beschwerdegegner belastenden und damit für die ungünstige Version sprechenden Indizien sowie Argumenten auseinander und treffe Annahmen sowie Schlussfolgerungen, die ohne nachvollziehbare Begründung in eklatantem Widerspruch zu diesen Indizien und in einem noch krasseren Widerspruch zum gesamthaften Beweisergebnis stehen würden. Bei willkürfreier Beweiswürdigung unter Einbezug sämtlicher, den Beschwerdegegner belastenden Indizien, hätte die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt beurteilen und einen Schuldspruch wegen Mordes fällen müssen. Sie wende den Grundsatz "in dubio pro reo" falsch an. Bei der Gesamtbetrachtung aller Beweise und Indizien sei die Schlussfolgerung, es bestünden erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel am vorgeworfenen Sachverhalt klar abwegig und damit willkürlich. Die diversen, starken Indizien würden eindeutig für die Täterschaft des Beschwerdegegners sprechen, namentlich ein nachvollziehbares Motiv, die Androhung der Rache gegenüber dem Verstorbenen, die Ankündigung eines Tötungsdelikts gegenüber seiner damaligen Freundin, der Besitz von geeignetem Tatwerkzeug, eine DNA-Spur an einer Einstichstelle sowie ein auffälliges und unnatürliches Verhalten des Beschwerdegegners am Morgen nach dem Auffinden der Leiche (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2. Die Vorinstanz hält nach einer vertieften Würdigung im Rahmen einer Gesamtschau der Indizien zusammenfassend fest, es sei zwar erstellt, dass sich der Beschwerdegegner und der Verstorbene am späteren Abend des 2. September 2018 im Aufenthaltsraum eine handgreifliche Auseinandersetzung geliefert hätten, woraus sich beim Beschwerdegegner zumindest ein potentielles Motiv ergebe, sich im Nachgang an † E.B.________ zu rächen. Gleichzeitig sei aufgrund der Unklarheit über verschiedene Vorgänge rund um den Vorfall bzw. die Geschehnisse keineswegs ausgeschlossen, dass nicht noch andere Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, † E.B.________ zu töten. Das grundsätzlich vorhandene mögliche Motiv des Beschwerdegegners stelle mithin zwar ein Indiz, jedoch mit begrenzter Aussagekraft dar. Ein weiteres belastendes Indiz sei die DNA-Spur des Beschwerdegegners am Fixleintuch bei einer der zehn Einstichstellen, das jedoch ebenfalls nur von begrenztem Gewicht sei. Nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschwerdegegner gegenüber † E.B.________ nach der tätlichen Auseinandersetzung die Drohung ("du E.B.________, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen") ausgesprochen habe. Während zwar gewisse Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdegegner in den frühen Morgenstunden des 3. September 2018 mit seiner damaligen Freundin F.________ per Videotelefonie in Kontakt gestanden haben könnte, sei aufgrund der äusserst zweifelhaften Beweislage - insbesondere mit Blick auf die wenig zuverlässigen Aussagen von F.________, G.________, H.________ und I.________ - jedenfalls nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdegegner darin F.________gegenüber die Tötung eines Menschen in Aussicht gestellt habe, genauso wenig, dass dabei im Hintergrund ein "Schwert" sichtbar gewesen sei, bei dem es sich um die mögliche Tatwaffe gehandelt haben könnte. Ebenfalls nicht genügend erhärten lasse sich ein verdächtiges Verhalten des Beschwerdegegners unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche. In einer Gesamtbetrachtung würden die wenigen belastenden Indizien, die ihrerseits nur von begrenzter Aussagekraft seien, letztlich jedenfalls nicht ausreichen, um dem Beschwerdegegner die angeklagte Tötung bzw. den Mord rechtsgenügend und ohne unüberwindliche bzw. vernachlässigbare Zweifel nachzuweisen. Der Beschwerdegegner sei daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von † E.B.________ freizusprechen (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 ff., insbesondere S. 84 f. E. 7.5).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_762/2025 vom 7. Januar 2026 E. 3.3.2; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1 je mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial - soweit entscheiderheblich - umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweis).
1.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.
1.4.1. Auf die lediglich festhaltenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach † E.B.________ den Beschwerdegegner am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum verprügelt habe (angefochtenes Urteil S. 53 f. E. 4.6), ist nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 8 Ziff. 4.2).
1.4.2.
1.4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz würdige eine naturgemäss zu erwartende Unschärfe in der Wiedergabe des Wortlauts der Äusserung des Beschwerdegegners "du lon, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen", zu stark, zu einseitig und zu absolut, indem sie aus den Diskrepanzen schliesse, es könne nicht erstellt werden, dass eine solche Aussage erfolgt sei. Sie versäume es zu würdigen, dass durch die wiederholte Wiedergabe dieser Aussage durch den Zeugen J.________ der Beschwerdegegner - wenn auch nicht mit abschliessend geklärtem Wortlaut - erstelltermassen eine Drohung gegenüber dem Verstorbenen ausgesprochen habe. Bei umfassender Beweiswürdigung könne nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass der Beschwerdegegner jedenfalls etwas sehr Ähnliches und sinngemäss Identisches - und damit inhaltlich eine Drohung - geäussert habe. Es sei nicht erforderlich, dass der genaue Wortlaut der Drohung erstellt sei; der Umstand, dass überhaupt eine Drohung ausgesprochen worden sei, sei aber zu beachten und ergebe in einer Würdigung im Zusammenhang mit dem vorangehenden Streit ein klares Motiv (Rachegefühl) (Beschwerde S. 8-10 Ziff. 4.2).
1.4.2.2. Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Sachverhalt bezüglich der in der Anklage aufgeführten Drohung des Beschwerdegegners an den Verstorbenen mit den Worten "du E.B.________, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" stütze sich alleine auf die Angaben von J.________. Wie sich aus dem Vorhalt in der Befragung der Dolmetscherin ergebe, habe J.________ die Drohung, die er den Beschwerdegegner an den Verstorbenen habe aussprechen hören, immer wieder leicht anders formuliert: Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" dann "E.B.________, pass du auf, ich werde es dir zeigen... dich fertig machen" bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" und dann "E.B.________, du musst Acht geben... du wirst noch sehen". Die Übersetzerin habe als Zeugin dazu ausgeführt, sie könne sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern. Sie habe eingeräumt, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie versuche immer, bestmöglich und sehr genau zu übersetzen. Wenn sie sich nicht sicher sei, stelle sie Fragen. Zudem sei die Rückübersetzung am Ende der Einvernahme Pflicht. Da gebe es die Möglichkeit seitens der angehörten Person zu korrigieren und ergänzen. Spätestens dann hätte man darauf aufmerksam machen können und müssen, falls etwas falsch übersetzt worden sei. Vorliegend falle auf, dass J.________ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Gebrauch gemacht habe, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die Intensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abweichung verantwortlich gemacht habe. Nach dem genauen Wortlaut befragt, habe J.________ anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung angegeben, der Beschwerdegegner habe geäussert "E.B.________, sei achtsam, du wirst schon sehen". Anzumerken sei, dass der Dolmetscher sogleich von sich aus angefügt habe, die Aussage könne auch mit "E.B.________, pass auf, du wirst schon sehen" übersetzt werden. Dieses Beispiel verdeutliche, dass die Übersetzung häufig mit einer gewissen Unschärfe behaftet sei. Während diese beiden Aussagen inhaltlich praktisch gleichwertig seien, könne dies bei den früheren Aussagen nicht ohne Weiteres behauptet werden, bestehe doch zwischen der Aussage "pass du auf, ich werde es dir zeigen... dich fertig machen" bzw. "dich erledigen" auch inhaltlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zur Aussage "pass auf, du wirst schon sehen". Dies wecke - gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Aussagen von J.________ bereits in vielerlei Hinsicht als wenig zuverlässig erwiesen hätten - Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zur angeblichen Drohung. Genährt würden diese Zweifel auch durch den Umstand, dass nur er diese Drohung gehört habe. K.________ sei zwar nicht mehr im Aufenthaltsraum gewesen, als der Beschwerdegegner diese Aussage gemacht haben soll. Allerdings habe K.________ angegeben, er habe gehört, wie der Beschwerdegegner - während er nach unten in sein Zimmer gegangen sei, nachdem er sein Handy geholt habe - gesagt habe "schon gut, E.B.________, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe". Gestützt auf die übrigen glaubhaften Aussagen von K.________ gebe es keinen Anlass, diese Aussage nicht als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschwerdegegner offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbenen gemacht habe, enthalte aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die zweifelhafte, von J.________ platzierte "Drohung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung irgendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E.B.________" lasse - zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos - darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner bereit gewesen sei, sich mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nachricht abzufinden. Jedenfalls stelle die Äusserung kein Indiz für einen Groll oder eine Täterschaft des Beschwerdegegners dar, sondern deute viel eher darauf hin, dass sich die Gemüter wieder beruhigt hätten. J.________ selber habe erklärt, dass sich die Streitenden beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt und der Beschwerdegegner den Aufenthaltsraum verlassen habe, in sein Zimmer gegangen sei und sich dort gewaschen habe und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wieder weggegangen und nach unten in sein Zimmer gegangen sei. Auch damit liessen sich die Aussagen von J.________ hinsichtlich des drohenden Charakters der Bemerkung des Beschwerdegegners an den Verstorbenen "du wirst es schon noch sehen" - nebst der zwischenzeitlichen Aggravation ("dich fertig machen" bzw. "dich erledigen") - nicht ohne Weiteres in Einklang bringen (angefochtenes Urteil S. 55 ff. E. 4.7).
1.4.2.3. Zunächst ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als dass alleine aufgrund des Umstands, dass J.________ nicht immer den exakt gleichen Wortlaut der Androhung wiedergegeben hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass überhaupt keine Drohung ausgesprochen wurde. Der in den verschiedenen Einvernahmen nicht deckungsgleich wiedergegebene Wortlaut der angeblichen Drohung könnte an einer allenfalls etwas unpräzisen Übersetzung liegen. Ausserdem kann dies auch darauf hinweisen, dass es sich dabei um eine Wiedergabe aus der Erinnerung und nicht um Auswendiggelerntes handelt. Allerdings weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch darauf ein, dass sie die Aussagen von J.________ zu relevanten Punkten als unglaubhaft qualifiziert und daher nur darauf abstellt, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt würden. In Würdigung der Äusserungen von J.________ gelangt die Vorinstanz namentlich zum Schluss, dieser schrecke auch nach dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurück, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Deutlich sei, dass es J.________ mit der Wahrheit nicht genau nehme (angefochtenes Urteil S. 49 ff. E. 4.4). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit diesen Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Gleich verhält es sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach J.________ selber angegeben habe, die Streitenden hätten sich beruhigt, nachdem er sie getrennt und der Beschwerdegegner den Aufenthaltsraum verlassen habe. Im Lichte dieser Umstände und zumindest unter Willkürgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz als nicht erstellt erachtet, dass der Beschwerdegegner gegenüber † E.B.________ im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Worten "du E.B.________, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht hatte, weshalb dieses für den Beschwerdegegner erheblich belastende Indiz als nicht erstellt zu gelten habe (angefochtenes Urteil S. 59 E 4.10). Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
1.4.3.
1.4.3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz würdige den Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und seiner damaligen Freundin F.________ vom 2./3. September 2018 willkürlich. Der Beschwerdegegner habe am 3. September 2018, um ca. 3.00 Uhr, ihr gegenüber angekündigt, dass er sich rächen werde. Er soll zu ihr gesagt haben, dass es bedeute, er habe jemanden getötet, wenn er sich nicht mehr bei ihr melde. Der Beschwerdegegner habe sich nicht mehr gemeldet und † E.B.________ sei drei Stunden nach diesem Hinweis tot gewesen. Zudem habe F.________ bei diesem per Videocall geführten Gespräch beim Beschwerdegegner ein "Schwert" oder etwas Ähnliches liegen sehen. Dass sie ein "Schwert" erwähne, sei ein weiteres deutliches Indiz für die Täterschaft des Beschwerdegegners. Damit sei nämlich erstellt, dass dieser am 3. September 2018 um 3.00 Uhr noch wach und emotional aufgewühlt gewesen sei, er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Gedanken der Tötung eines Menschen beschäftigt und zudem einen schwertähnlichen Gegenstand zur Hand gehabt habe. Sodann verfalle die Vorinstanz auch in der Beweiswürdigung betreffend Tatwaffe in Willkür (Beschwerde S. 10-14 Ziff. 4.3 f.).
1.4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugen F.________, G.________, H.________ und I.________ hätten übereinstimmend geschildert, dass in der besagten Nacht um ca. 3.00 Uhr zwischen dem Beschwerdegegner und F.________ ein Videotelefongespräch geführt worden sei. Ein Abgleich mit den objektiven Beweismitteln zeige allerdings, dass weder auf dem Handy des Beschwerdegegners noch auf jenem von F.________ Nachweise gefunden worden seien, dass dieses Telefonat am frühen Morgen des 3. September 2018 tatsächlich stattgefunden habe. In der "Call log" bzw. "'Timeline" des Handys des Beschwerdegegners seien ab Mitternacht bzw. in den frühen Morgenstunden einzig Textnachrichten von anderen, nicht fallrelevanten Personen verzeichnet, jedoch keine Anrufe. Dass solche Anrufe über Facebook-Messenger in der Call-log des Handys des Beschwerdegegners grundsätzlich registriert worden seien, ergebe sich daraus, das entsprechende Einträge vorhanden seien. Diese würden sich aber nicht auf den fraglichen Zeitraum beziehen. So seien an diesem 3. September 2018 drei Anrufe von F.________ via Facebook-Messenger registriert" die jedoch um 9.47 Uhr, 10.45 Uhr und 10.48 Uhr Schweizer Sommerzeit (UTC +2) erfolgt seien, mithin zu einer Zeit, als † E.B.________ bereits tot gewesen sei, und die vom Beschwerdegegner zudem nicht entgegengenommen worden seien. Gemäss Angaben der befragenden rumänischen Polizeibeamtin H.________ sei auch das Handy von F.________ ausgewertet worden. Es hätten jedoch keine Nachrichten oder Fotos gefunden werden können, die auf eine Konversation in der Tatnacht hingewiesen hätten. Das untersuchte Handy sei neu aufgesetzt worden und es sei nichts mehr darauf gewesen.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es gebe zwar Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner in der Tatnacht zwischen 2.00 und 6.10 Uhr - vermutlich um ca. 3.00 Uhr - mit F.________ per Videotelefonie in Kontakt getreten sei. Daran begründe jedoch bereits der Umstand, dass auf den ausgewerteten Handys von F.________ und des Beschwerdegegners keine Anhaltspunkte gefunden worden seien, dass der behauptete Kontakt überhaupt stattgefunden habe, nicht unerhebliche Zweifel. Die verfügbaren Informationen dazu sowie insbesondere zum angeblichen Inhalt dieser Konversation würden sich entsprechend einzig aus den Aussagen von F.________, G.________, H.________ und I.________ ergeben, deren Glaubhaftigkeit in verschiedener Hinsicht herabgesetzt sei. Die sich daraus ergebenden Zweifel führten im Ergebnis dazu, dass nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass der Beschwerdegegner in der Tatnacht F.________ die Tötung eines Menschen angekündigt habe (siehe angefochtenes Urteil S. 59 ff. E. 5, insbesondere S. 73 E. 5.4.10).
1.4.3.3. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach bereits die Abwesenheit von Einträgen (insbesondere im Handy des Beschwerdegegners) ernsthafte Zweifel daran erwecke, dass der Anruf in der Tatnacht stattgefunden habe (Beschwerde S. 11 Ziff. 4.3; angefochtenes Urteil S. 63 ff. E. 5.4.1), nicht zu überzeugen vermag. Mit der Beschwerdeführerin erscheint es möglich, dass der Beschwerdegegner den Verbindungsnachweis gelöscht hat, um die Spuren zu verwischen, die ihm einen Mord an † E.B.________ nachweisen könnten (Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3). So wertet auch die Vorinstanz die Textnachricht von F.________ an den Beschwerdegegner vom 3. September 2018 um 2.42 Uhr (UTC; mithin 4.42 Uhr Schweizer Sommerzeit), dass sie ihn "über die Kamera gesehen habe", als gewichtiges Indiz, dass F.________ mit dem Beschwerdegegner per Videotelefonie in Kontakt gestanden habe, wobei dieses Gespräch in der Zeit zwischen dem Ende der Schlägerei und der Verhaftung des Beschwerdegegners (gem. Verhaftsrapport am 3. September 2018 um 9.15 Uhr) stattgefunden haben müsse (angefochtenes Urteil S. 65 f. E. 5.4.2). Dass die von der Beschwerdeführerin vertretene Lösung bzw. Würdigung vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt jedoch zum Nachweis von Willkür nicht (E. 1.3.1). Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist nicht schlechterdings unhaltbar. So hält die Vorinstanz in Bezug auf den Inhalt des Videotelefonats fest, hinsichtlich des Tatvorwurfs sei insbesondere relevant, ob der Beschwerdegegner darin die Tötung eines Menschen angekündigt habe. Als objektive Beweismittel könnten diesbezüglich einzig die Textnachrichten von F.________ herangezogen werden, die auf dem Handy des Beschwerdegegners gefunden worden seien. Diesen könne zumindest entnommen werden, dass F.________sehr besorgt um ihn gewesen sei. Auf den ersten Blick könnten diese Nachrichten für sich durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sich zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zuvor zumindest etwas Beunruhigendes ereignet habe, wie etwa das Videotelefonat mit dem angeblich verstörenden Inhalt. Merkwürdig sei dann aber, dass die ersten Nachrichten von F.________ an den Beschwerdegegner am Morgen nach der Tat (verfasst zwischen 10.45 Uhr und 16.05 Uhr) deutlich weniger besorgt klingen würden und scheinbar ein ganz anderes Problem im Vordergrund gestanden habe. F.________ habe sich nämlich darüber aufgeregt, dass ihre Mutter und deren Lebenspartner sich streiten würden und sie das nicht mehr aushalte, weshalb sie wegziehen wolle, wofür sie aber vom Beschwerdegegner Geld brauche. Dass diese Streitereien in ihrem Haushalt am Morgen des 3. September 2018 offenbar F.________ vordergründiges Problem gewesen seien, lasse sich nur schwer damit in Einklang bringen, dass sie wenige Stunden zuvor noch völlig aufgewühlt und weinend über die schockierende Aussage des Beschwerdegegners gewesen sein soll. Betrachte man die Textnachrichten als Ganzes, wirke es mithin eher so, dass F.________ am Morgen nach der Tatnacht offenbar keinen Anlass gehabt habe, sich Sorgen zu machen, was gegen die angebliche Tötungsankündigung des Beschwerdegegners spreche. Dass sie sich erst beunruhigt gezeigt habe, als sie im Dorf von der Tötung eines Rumänen in der Schweiz erfahren habe, lege entsprechend nahe, dass sie befürchtet habe, der Beschwerdegegner könne das Opfer (und nicht der Täter) sein (angefochtenes Urteil S. 66 f. E. 5.4.3). Auf die (weiteren) Ungereimtheiten, welche der Vorinstanz beim Vergleich der Aussagen von F.________ mit denjenigen ihrer Mutter auffallen (angefochtenes Urteil S. 68 f. E. 5.4.4), geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Zudem setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung auseinander, es bestünden ebenso Unklarheiten hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Beschwerdegegner die Tötungsankündigung getätigt haben soll. Während F.________ klar ausgesagt habe, der Beschwerdegegner habe diese Worte im Zuge des Videotelefonats geäussert, hätten die befragenden Polizeibeamten zu Protokoll gegeben, der Beschwerdegegner habe seiner damaligen Freundin eine Textnachricht mit dem entsprechenden Inhalt geschickt. Gemäss H.________ habe F.________ die Nachricht auch ihrer Mutter gezeigt. Letztere habe in ihrer Einvernahme jedoch nichts dergleichen erwähnt (angefochtenes Urteil S. 69 E. 5.4.5).
Hinsichtlich des "Schwerts" auf dem Tisch im Hintergrund würdigt die Vorinstanz schliesslich u.a. die diesbezüglichen Angaben von F.________ und gelangt nachvollziehbar zum Schluss, die Umstände in Bezug auf den runden Tisch mit dem Schwert darauf, seien gerade nicht als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdegegners zu werten. Vielmehr erweckten sie weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ zu diesem Videotelefonat in der Tatnacht bzw. an dem von ihr behaupteten, den Beschwerdegegner belastenden Gesprächsinhalt. F.________ habe ausgesagt, während des Telefonats beim Beschwerdegegner im Hintergrund einen runden Tisch erkannt zu haben, auf dem auch das besagte "Schwert" gelegen haben soll. Gemäss Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich habe sich im Zimmer des Beschwerdegegners allerdings kein runder Tisch befunden. Als einziger Tisch in den Räumlichkeiten der Garage mit "runder" Form bzw. mit einer Form, die als rund wahrgenommen werden könne, komme der achteckige Tisch in der Küche in Frage, wo † E.B.________ auf dem Sofa genächtigt habe. Es erscheine als höchst unwahrscheinlich" dass der Beschwerdegegner das Videotelefonat in der Küche in Anwesenheit des späteren Opfers geführt und über die Tötung eines Menschen gesprochen habe. Entsprechend müsste der Beschwerdegegner das Videotelefonat mit seiner Freundin in der Küche geführt haben, als † E.B.________ bereits tot gewesen sei. Da sich der runde Tisch in der Küche sehr nahe beim Sofa befinde, auf dem † E.B.________ erstochen worden sei, hätte dies bedeutet, dass sich der Beschwerdegegner in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen aufgehalten hätte, als er mit seiner Freundin gesprochen habe, und sie das Sofa und die Leiche hätte sehen können. Davon sei nicht leichthin auszugehen, hätte das Verbleiben und laute Telefonieren am beleuchteten Tatort doch die Gefahr, von einem Hausbewohner entdeckt zu werden, massiv erhöht. Zudem würde die von der Formulierung her auf die Zukunft gerichtete vermeintliche "Ankündigung", von der auch F.________ nicht geltend mache, diese als ein "Geständnis" verstanden zu haben, keinen Sinn ergeben (vgl. angefochtenes Urteil S. 69 ff. E. 5.4.6 f.). In Anbetracht dieser willkürfreien Erwägungen erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend die Tatwaffe als unbehelflich (Beschwerde S. 13 f. Ziff. 4.4; angefochtenes Urteil S. 40 f. E. 2.1.4). Auch wenn sodann letztlich offen bleibt, ob bzw. allenfalls weshalb F.________ das Videogespräch oder auch dessen den Beschwerdegegner schwer belastenden Inhalt erfunden hat (Beschwerde S. 11 und S. 13 Ziff. 4.3), ist es unter Willkürgesichtspunkten insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdegegner in der Tatnacht gegenüber F.________ die Tötung eines Menschen angekündigt habe.
1.4.4. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gewichte das Verhalten des Beschwerdegegners unmittelbar am Morgen nach der Tat einseitig. Die glaubhaften Aussagen von J.________, welche in die Würdigung der Vorinstanz nicht oder nur ungenügend eingeflossen seien, würden den Beschwerdegegner schwer belasten (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 4.5).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz hinreichend auf die Aussagen von J.________ ein und erachtet diese ohne Willkür grösstenteils als unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 E. 4.1, S. 49 ff. E. 4.4, S. 57 f. E. 4.8 f., S. 75 E. 6.1 oder S. 77 ff. E. 6.4 ff.). Im Wesentlichen hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, auch bezüglich des Verhaltens des Beschwerdegegners am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auffinden des Toten würden die Aussagen von J.________ darauf hindeuten, dass er den Beschwerdegegner schlecht dastehen lassen wolle, indem er Aussagen mache, wonach den Beschwerdegegner der Tod seines Freundes scheinbar nicht gekümmert habe. Diese Aussagen würden jedoch in Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstimmenden Angaben von K.________ und L.________ stehen. K.________ habe ausgesagt, der Beschwerdegegner sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als ihn J.________ geweckt und über den Tod seines Freundes informiert habe. Auch L.________ habe erklärt, er glaube, dass der Beschwerdegegner geschockt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 77 f. E. 6.4). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; sie genügt insofern ihrer Rügepflicht nicht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschwerdegegner am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der Nacht vorgefallen sei (angefochtenes Urteil S. 78 E. 6.5), ist somit nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insoweit wiederum als unbegründet.
1.4.5. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz würdige den DNA-Beweis an einer der Einstichstellen am Fixleintuch, in das sich † E.B.________ in der Tatnacht eingerollt gehabt habe, in willkürlicher Weise. Bei dieser DNA-Übereinstimmung handle es sich um einen äusserst aussagekräftigen Sachbeweis, der für sich alleine bereits genüge, um den Beschwerdegegner der Tötung überführen zu können (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 4.6).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte mit den zur Verfügung stehenden Angaben des IRM und Forensischen Instituts Zürich (FOR) mittels einer einfachen Wahrscheinlichkeitsrechnung feststellen müssen, dass es sich beim DNA-Beweis am Fixleintuch gemäss Guideline der European Network of Forensic Science Instituts (ENFSI) um einen starken bis sehr starken Beweis handle (Beschwerde S. 15 Ziff. 4.6), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin legt dar, gemäss den Erkenntnissen des FOR sei an einer der sechs Einstichbeschädigungen am 200 x 90 cm messenden Fixleintuch, an denen biologisches Material sichergestellt worden sei, DNA-haltiges Material des Beschwerdegegners in Form von Hautschuppen gefunden worden. Die Abnahmefläche der aufgefundenen DNA-Spur rund um die Einstichstelle habe ca. 2 cm² betragen. An den anderen fünf Einstichstellen hätten keine DNA-Spuren sichergestellt werden können. Von den beiden Hypothesen ausgehend, dass DNA-haltiges Material von der Messerklinge abgestreift und auf das Fixleintuch übertragen worden sei (Hypothese 1), oder sich die Spur aus anderen Gründen, d.h unabhängig von einem Stich, an dieser Einstichstelle befunden habe (Hypothese 2), betrage die Wahrscheinlichkeit, DNA-Material des Beschwerdegegners gerade an der Einstichstelle zu finden, bei Annahme der zweiten Hypothese 1/18'000 (= 2 [Fläche in cm², wo die DNA gewesen sei] dividiert durch 200 x 90 x 2 [zwei Seiten Fixleintuchfläche, wo die DNA zufälligerweise sein könnte]). Gemäss ENFSI entspreche dieser Wert einem sehr starken Beweiswert (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 4.6). Diese Wahrscheinlichkeitsberechnung geht bereits deshalb an der Sache vorbei, weil nicht das gesamte Fixleintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde (angefochtenes Urteil S. 83 E. 7.4), was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt (Beschwerde S. 16 Ziff. 4.6). Im Weiteren ist erstellt, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und tagsüber auf dem Sofa weggelegt wurde. Das Sofa befand sich in der Küche, d.h. in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegenschaft, namentlich von den Mitarbeitenden der Garage, zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde. Folglich hielt sich auch der Beschwerdegegner dort auf. Vor diesem Hintergrund und insbesondere nachdem einzig an einer von zehn Einstichstellen DNA des Beschwerdegegners festgestellt wurde, während nicht das ganze Fixleintuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, ist es im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Willkür vertretbar, wenn die Vorinstanz erwägt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur unabhängig der Tat zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Tuch angetragen worden sei. Die DNA des Beschwerdegegners an einer von zehn Einstichstellen stelle mithin zwar ein Indiz für seine Täterschaft dar, aufgrund der dargelegten Gründe jedoch kein besonders starkes (angefochtenes Urteil S. 83 f. E. 7.4).
1.5. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einzelne Indizien willkürlich gewürdigt, ausser Acht gelassen hätte oder deren aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Da sich das Verfahren ohne Schriftenwechsel als spruchreif erweist (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), ist dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten B.B.________, C.B.________ und D.B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Verfahrensbeteiligten erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini