Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_224/2024
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A._____ ___,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung; Geldwäscherei; Strafzumessung; Widerruf; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. November 2023 (SB220618-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ in der Anklage vom 23. Juni 2021 unter anderem und zusammengefasst vor, sich im Zeitraum vom 23. März 2017 bis 21. Dezember 2017 in seiner Funktion als Berufsbeistand von B.________ sel. mittels diversen Überweisungen ab deren Konti Guthaben in Höhe von ca. Fr. 365'946.90 unrechtmässig für eigene Zwecke angeeignet zu haben, um diese Gelder für sich bzw. seinen Lebensunterhalt zu verwenden. So habe er B.________ sel. am 13. April 2017 an deren Wohnort einen Darlehensvertrag ("Darlehensvereinbarung") über maximal Fr. 400'000.-- unterzeichnen lassen. Dabei habe er gewusst, dass er als Berufsbeistand nicht berechtigt gewesen sei, ohne Bewilligung der KESB einen solchen Darlehensvertrag mit B.________ sel. abzuschliessen, oder habe dies zumindest in Kauf genommen. Eine entsprechende Bewilligung habe nicht vorgelegen, was er ebenfalls gewusst habe. In der Folge habe er damit unter anderem einen Personenwagen, ein Boot samt Anhang und ein Grundstück in der Dominikanischen Republik, eingetragen auf seine Ehefrau, erworben. Zudem habe er Fr. 1'300.-- und Fr. 2'000.-- von einem Privatkonto von B.________ sel. abgehoben, was er anstatt für Anzahlungen an zwei Unternehmungen für seinen eigenen Lebensunterhalt bzw. denjenigen seiner Familie eingesetzt habe. A.________ sei aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, die von ihm verwendeten Vermögenswerte von B.________ sel. zurückzuerstatten. Die bezogenen Gelder habe er nicht zurückgezahlt, so dass B.________ sel. einen finanziellen Verlust in der Höhe von ca. Fr. 365'946.90 erlitten habe (Dossier 1).
Weiter wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, im Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis 17. November 2016 einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Basel-Stadt abgeändert bzw. verfälscht und diesen zum Abschluss eines Mietvertrags verwendet zu haben (Dossier 2). Sodann habe er vom 7. Dezember 2018 bis 19. Januar 2019 Auszüge aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Basel-Stadt gefälscht und diese in der Folge verwendet, um weitere Vertragsabschlüsse zu erwirken (Dossier 4). Ferner habe A.________ vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 Sozialhilfegelder bezogen, obwohl er darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch gehabt habe. Er habe es unterlassen, dem Sozialamt Erwerbseinnahmen anzugeben. Dadurch sei den Sozialhilfebehörden ein Schaden von mindestens Fr. 30'526.50 an zu viel bezahlten Sozialhilfegeldern entstanden (Dossier 6). Schliesslich habe A.________ vom 14. bis 17. Januar 2019 einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Basel-Stadt gefälscht und damit den Abschluss eines Mietvertrags erwirkt. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, was bei der Vermieterin einen Schaden von Fr. 13'960.-- verursacht habe (Dossier 7).
B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 23. Februar 2022 vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Dossier 4) sowie des Betrugs (Dossier 6) frei. Es verurteilte ihn wegen qualifizierter Veruntreuung (Dossier 1), mehrfachen Betrugs (Dossiers 2 und 7), mehrfacher Urkundenfälschung (Dossiers 2 und 7) und Geldwäscherei (Dossier 1) zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung von 70 Tagen als durch Haft erstanden. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2016 und den mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- respektive von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.--.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 30. November 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest, insbesondere in Bezug auf die erfolgten Freisprüche. Es sprach A.________ der qualifizierten Veruntreuung (Dossier 1), des mehrfachen Betrugs (Dossiers 2 und 7), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossiers 2 und 7) und der Geldwäscherei (Dossier 1) schuldig (Dispositivziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten, wovon 100 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden waren (Dispositivziffern 2 und 3). Vom Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2016 ausgefällten Geldstrafe sah es ab (Dispositivziffer 4). Es widerrief den gewährten bedingten Vollzug der mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- (Dispositivziffer 5). Weiter verpflichtete es A.________, B.________ sel. für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.-- zu bezahlen, zahlbar an die C.________ AG (Dispositivziffer 7) und bestätigte die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________ zu 5/6 und nahm diese mit Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse; im übrigen Umfang wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse übernommen (Dispositivziffern 9 und 10). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, auferlegte es ihm zu 3/4 und nahm diese mit Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse; im übrigen Umfang wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 12).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2023 in der Dispositivziffer 1 teilweise und in den Dispositivziffern 2, 3, 5, 7, 9, 10 und 12 vollständig aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (Dossier 1) freizusprechen (Dispositivziffer 1), eventualiter sei er vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen, soweit es um Bezüge gehe, die nicht vom Verkehrskonto bei der D.________ Bank (D.________ Bank) erfolgt seien, und es sei dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Dispositivziffer 1). Weiter sei er vom Vorwurf der Geldwäscherei (Dossier 1) freizusprechen (Dispositivziffer 1), eventualiter sei der Deliktsbetrag im Rahmen der Geldwäscherei auf Fr. 90'121.61 zu reduzieren und dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Dispositivziffer 1). Eventualiter sei bei einer Verurteilung (auch) im Dossier 1 insgesamt eine (evtl. Gesamt-) Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von drei, eventualiter vier, Jahren auszusprechen (Dispositivziffer 2). Sodann sei er wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Dossier 2) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 zu verurteilen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Ferner sei er wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Dossier 7) zu einer kurzen, unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu verurteilen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Sodann sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB festzustellen, dass ein Widerruf der mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- nicht mehr möglich sei, weshalb darauf zu verzichten sei (Dispositivziffer 5). Schliesslich sei seine Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 4'688.-- an die C.________ AG aufzuheben, und es sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzuweisen, beides unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der C.________ AG (Dispositivziffer 7). Eventualiter beantragt A.________, die gesamte Sache sei zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung (Dossier 1) und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung von Bundesrecht bzw. Art. 138 StGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3 StPO . Er macht geltend, die Vorinstanz erachte es zu Unrecht als erwiesen, dass ihm die Gelder auf den Konti ausserhalb des Verkehrskontos bei der D.________ Bank anvertraut gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz könnten die Gelder nicht bereits mit Ausstellung der Ernennungsurkunde als objektiv anvertraut erachtet werden. Die grundsätzliche Verfügungsberechtigung reiche nicht aus. Es brauche vielmehr die tatsächliche und alleinige Verfügungsmacht bzw. die Möglichkeit, die Gelder selber und nach eigenem Gutdünken zu transferieren. Diese Verfügungsmacht werde erst mit Deponierung der Ernennungsurkunde bei der jeweiligen Bank und vorbehaltlosem Akzept durch diese erreicht. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, betreffend die Drittkonti (sämtliche Konti mit Ausnahme des D.________ Bank-Verkehrskontos) befinde sich in den Akten kein Nachweis für die angeblich von ihm durchgeführten Transaktionen und die Vorinstanz prüfe dies gar nicht, was gegen die Unschuldsvermutung und gegen Art. 138 StGB verstosse. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die entsprechende Frage des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten sei indes im schriftlichen Protokoll falsch wiedergegeben. Entgegen dem Protokoll habe dieser nicht gefragt, wer die Transaktionen gemacht habe, sondern nur, ob der Beschwerdeführer diese Gelder auf seine Konti überwiesen bekommen habe. Insofern liege eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Wenn eine Vermögensverschiebung aufgrund einer Anweisung der Kontoinhaberin auf sein Konto erfolgt sei, liege keine Aneignungshandlung vor und eine Veruntreuung scheide aus.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass er ursächlich die Geldtransaktionen ab den Drittkonti ausgelöst habe. Mit Blick auf die Schreiben der E.________ Bank vom 22. November 2017, die von der Vorinstanz erwähnten Legitimationsprobleme bei der F.________ Sparkasse und die wahrheitswidrige Veränderung des Protokolls zur erstinstanzlichen Verhandlung bestünden erhebliche Zweifel, ob die Transaktionen durch ihn ausgelöst worden seien. Aufgrund der Umstände müsse die Unterschrift der Darlehensgeberin kausal für die Überweisungen gewesen sein.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, das objektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 138 StGB sei nicht erstellt. Aufgrund eines fehlenden Entscheids der KESB betreffend Genehmigung/Nichtgenehmigung des Darlehensvertrags bestehe noch immer ein Schwebezustand, der eine unklare Rechtslage zur Folge habe. Solange ein solcher Entscheid fehle, könne nicht von einer unrechtmässigen Verwendung ausgegangen werden. Darüber hinaus könne ihm kein Verhalten unterstellt werden, durch das er eindeutig seinen Willen manifestiert habe, den obligatorischen Anspruch der Darlehensgeberin zu vereiteln. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sei auf Treuhänder, nicht aber Darlehensnehmer anwendbar.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, es fehle sowohl an einem (Eventual-) Vorsatz im Hinblick auf das objektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sowie an einer (Eventual-) Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er habe eine Absicht auf ein Darlehen gehabt. Er verfüge über eine abgebrochene Ausbildung als Sozialarbeiter (nicht als Berufsbeistand) und sei nur wegen Überlastungen auch als Berufsbeistand eingesetzt worden, obwohl er dafür weder eine Ausbildung noch eine Einführung bekommen habe. Er habe im gesamten Verfahren durchwegs angegeben, keine Kenntnis von der Genehmigungspflicht des Darlehensvertrags gehabt zu haben. Die Akten würden aufzeigen, dass bei der KESB U.________ ein strukturelles und generelles Problem vorhanden sei und niemand in Bezug auf genehmigungsbedürftige Geschäfte angemessen ausgebildet worden sei. Daher sei plausibel, dass auch er nichts von der Genehmigungspflicht gewusst habe und diesbezüglich gutgläubig gewesen sei. Auch habe er das Darlehen gegenüber der Familie der Darlehensgeberin nicht verheimlicht, sondern sei offen und transparent gewesen, was gegen Eventualvorsatz spreche. Wichtige Hinweise diesbezüglich ergäben sich auch aus den Aussagen der Tochter vom 26. Juni 2019.
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, was die äusseren Sachverhaltselemente anbelange, würden die Vorwürfe vom Beschwerdeführer teilweise anerkannt werden, wobei das Eingeräumte auch vom übrigen Untersuchungsergebnis gedeckt sei. Mit Blick auf Dossier 1 anerkenne er, dass er als Berufsbeistand von B.________ sel. fungiert habe, ebenso dass keine Bewilligung der KESB für einen Darlehensvertrag vorgelegen habe und dass er von den Konti von B.________ sel. insgesamt Fr. 365'946.90 abgehoben und auf Konti verschoben habe, die auf seinen Namen gelautet hätten. Laut ihm habe sich dieses Vorgehen auf einen Darlehensvertrag gestützt. Die Gelder seien weitestgehend in der Dominikanischen Republik investiert worden. Der Beschwerdeführer habe weiter eingeräumt, dass er die bezogenen Gelder nicht sofort und vollständig hätte zurückzahlen können und dass eine Rückerstattung bisher nicht erfolgt sei. Er bestreite dagegen insbesondere, dass er um die Genehmigungspflicht für Darlehensverträge gewusst habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2 S. 14 f.).
1.2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst weiter aus, es sei belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 von der KESB U.________ als Beistand von B.________ sel. ernannt worden sei. Sein Auftrag habe unter anderem umfasst, sie beim Erledigen ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Banken, wobei ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten sei. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei nicht erfolgt. Anvertraut seien Vermögenswerte immer dann, wenn der Bevollmächtigte ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen könne, sobald also eine unkontrollierbare Verfügungsbefugnis eingeräumt worden oder kraft Gesetzes vorhanden sei. Vor diesem Hintergrund verfange der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach nicht alle Konti von B.________ sel., insbesondere die ausländischen, als anvertraut gelten könnten, da nicht lückenlos klar sei, ob und wann der Beschwerdeführer das alleinige Verfügungsrecht über diese gehabt habe. Mit der Ernennung zum Beistand sei er sogleich ermächtigt gewesen, B.________ sel. zu vertreten, und zwar im In- und Ausland. Auch das deutsche Recht kenne erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen. Beistandsentscheide bzw. -ernennungen aus dem Ausland würden denn auch in Deutschland gestützt auf das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen anerkannt. Von daher sei eine explizite Autorisierung eines Zahlungsauftrags an die Taurus Sparkasse in V.________ seitens der Kontoinhaberin nicht zwingend notwendig gewesen für eine Überweisung, sondern habe wohl vielmehr Legitimationsproblemen vorgebeugt. Die in der Anklage spezifizierten Herkunftskonti hätten alle auf B.________ sel. gelautet. Mit der Ernennung zum Vertretungsbeistand habe der Beschwerdeführer eine an sich unkontrollierbare Verfügungsbefugnis über alle Buchwerte erhalten, auf die auch B.________ sel. weiterhin hätte zugreifen können. Somit seien diese Guthaben ab der Ernennung anvertraut gewesen und nicht etwa erst ab deren Inventarisierung bzw. ab Meldung und/oder Akzeptanz der Vertreterstellung seitens der beteiligten Banken. Es stehe damit fest, dass die Gelder dem Beschwerdeführer anvertraut gewesen seien, womit eine Werterhaltungspflicht zugunsten von B.________ sel. einher gegangen sei (angefochtenes Urteil E. II.3.1.2.1 S. 19 ff.).
1.2.3. In der Folge tätigt die Vorinstanz Ausführungen zur unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Buchwerte. Sie hält zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, von den Konti von B.________ sel. insgesamt Fr. 365'946.90 abgehoben und auf Konti verschoben zu haben, die auf ihn gelautet hätten. Unbestritten sei weiter, dass er die bezogenen Gelder verwendet habe, um unter anderem einen Personenwagen und ein Grundstück in W.________ in der Dominikanischen Republik zu kaufen, um persönliche Schulden zu tilgen und um laufende Kosten zu decken. Was den Darlehensvertrag betreffe, der laut dem Beschwerdeführer zwischen ihm und B.________ sel. über eine Darlehensvaluta von maximal Fr. 400'000.-- abgeschlossen worden sein solle und aufgrund dessen er sich berechtigt gesehen haben wolle, laufend Gelder für sich zu beziehen, könnten die Umstände, wie es zu diesem Dokument "Darlehensvereinbarung" gekommen sei, nicht mehr eruiert werden. Selbst wenn B.________ sel. einen Vertragswillen gehabt und die Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet hätte, würde dies eine unrechtmässige Verwendung nicht ausschliessen. Verträge zwischen Beistand und betroffener Person bedürften nach Art. 416 Abs. 3 ZGB aufgrund einer Interessenkollision und des Hierarchieverhältnisses grundsätzlich immer der Zustimmung der KESB. Vorliegend sei unbestritten, dass eine Zustimmung nicht eingeholt worden sei. Es liege auf der Hand, dass eine solche nie erteilt worden wäre, da B.________ sel. durch das Rechtsgeschäft nur Nachteile erwachsen würden. Bis zur vorliegend nie erfolgten Zustimmung der KESB befinde sich ein solches Geschäft in einem Schwebezustand, bis zu dessen Ende die verbeiständete Person erst mit Zustimmung der KESB gebunden werde. Wenn es entsprechend dem Beschwerdeführer zum (bedingten) Vertragsschluss gekommen sei, so habe ihn dies jedenfalls keineswegs berechtigt, unbekümmert um eine Zustimmung der KESB mit dem ihm als Beistand anvertrauten Vermögen sein eigenes Leben zu finanzieren. Bezeichnenderweise habe er sich ja auch gar nicht um eine Zustimmung der KESB bemüht. Dass er aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage ausserstande gewesen sei, die Gelder jederzeit sofort und vollständig zu ersetzen, sei unbestritten und liege auf der Hand. Es habe ihm folglich die jederzeitige Ersatzfähigkeit gefehlt. Da damit die reelle Gefahr entstanden sei, die sich seither noch stark akzentuiert habe, dass sich das Vermögen von B.________ sel. erheblich vermindert würde, sei dieser unmittelbar ein Vermögensschaden entstanden. Damit sei das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Verwendung erfüllt (angefochtenes Urteil E. II.3.1.2.2 S. 21 ff.).
Zum subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, es sei eindeutig zu bejahen, dass beim Beschwerdeführer das sichere Wissen um die wirtschaftliche Fremdheit und die Werterhaltungspflicht vorhanden gewesen sei. Er als Berufsbeistand habe das Beistandsamt zweifelsohne bewusst übernommen und müsse sich bewusst gewesen sein, dass er für den Erhalt des Vermögens von B.________ sel. habe sorgen müssen. Das sei denn auch unbestritten. Hingegen frage sich, ob er, wie er vorgebe, tatsächlich derart naiv gewesen sei zu glauben, eine Darlehensvereinbarung vermöchte ihn zu legitimieren, vom verwalteten Vermögen Geld für eigene Zwecke abzuzweigen, mithin, ob er effektiv darüber geirrt habe. Diesbezüglich habe die Erstinstanz sinngemäss und zusammengefasst ausgeführt, dass der Werdegang und die Ausbildung des Beschwerdeführers zumindest zu einer gewissen Sensibilisierung in den einschlägigen Themengebieten geführt haben müsse und auch aus der Ernennungsurkunde direkt hervorgehe, dass er für eine sorgfältige Verwaltung zu sorgen habe. Selbst einem Laien auf diesem Gebiet dürfte es einleuchten, dass in dieser Situation ein Interessenskonflikt vorliege. Ein weiteres Indiz dafür, dass die "Darlehensvereinbarung" ein Feigenblatt darstelle, um seine vorbestandene Absicht zu verbergen, im grossen Stil Geld von den Konti von B.________ sel. abzuheben, stelle gemäss Erstinstanz die Tatsache dar, dass er bereits zwei Wochen vor dem Datum der Darlehensvereinbarung (13. April 2017) damit begonnen habe, Geld vom Konto der Verbeiständeten zu beziehen. Er habe schon am 31. März 2017 Fr. 12'999.-- überwiesen, um damit den Personenwagen zu kaufen. Weiter falle auf, dass er das angebliche Darlehen in zahlreichen, unterschiedlich hohen Beträgen bezogen habe, wobei er irreführende Buchungstexte ("Aufwände Wohnungen V.________/X.________", "Kosten Makler V.________" etc.) angegeben habe. Daraus lasse sich nur schliessen, dass er habe verhindern wollen, dass die Bezüge bzw. Verschiebungen der Gelder auffallen könnten. Folglich müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er die Gelder unrechtmässig verwendet habe, oder er habe dies zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, diesen erstinstanzlichen Ausführungen stimme sie vollumfänglich zu. Ergänzend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer von Berufs wegen damit betraut gewesen sei, die objektiven Interessen und damit auch das Vermögen einer älteren, alleinstehenden Dame zu verwalten. Auch wenn B.________ sel. die Handlungsfähigkeit nicht entzogen worden sei, sei offenkundig gewesen, dass es sich um eine vulnerable Person handle. Auch der Beschwerdeführer habe die finanzielle Situation als komplex beschrieben. B.________ sel. habe nicht mehr gewusst, ob die Konti noch alle existiert hätten, da ihr (verstorbener) Ehemann immer alles gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe ein Bewusstsein dafür gehabt, dass es sich um eine äusserst heikle Angelegenheit handle, da er gestützt auf Gespräche mit B.________ sel. und deren Tochter von einem behördlich eingesetzten Beistand zu einem privaten Betreuer habe überzuwechseln gedenkt. Es brauche kein Spezialwissen, um zu wissen, dass es einen geradezu eklatanten Interessenskonflikt darstelle, wenn man sich als treuhänderischer Verwalter Darlehen gewähren lasse und sich laufend selbst auszahle. Dass der Beschwerdeführer darüber geirrt und gemeint habe, zu solchen Geschäften allein ermächtigt zu sein, könne ihm nicht geglaubt werden. Diese Situation könne entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht mit der Situation verglichen werden, dass die KESB U.________ dem späteren Beistand I.________ auch nicht explizit ihre Zustimmung nach Art. 416 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung erteilt und dieser dennoch namens von B.________ sel. Rechtsanwalt lic. iur. K.________ zur Prozessführung bevollmächtigt habe. Diesbezüglich ergebe sich aus den Akten, dass die KESB U.________ durchaus im Bild über das Strafverfahren gewesen sei und den damaligen Beistand beauftragt habe, für diese umgehend einen Anwalt zu mandatieren und die entsprechende Vollmacht der KESB zur Stellungnahme einzureichen. Vor allem aber zeige das von der Erstinstanz beschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Transaktionen (zahlreiche Überweisungen mit unterschiedlich hohen Beträgen, verschleiernde Buchungstexte), dass er nicht bloss das Offensichtliche verdrängt habe, sondern sicheres Wissen darüber gehabt habe, dass seine Geldüberweisungen nicht rechtens gewesen seien. Insofern sei davon auszugehen, dass er das für den objektiven Tatbestand erforderliche Wissen besessen und aufgrund seiner persönlichen finanziellen Situation zumindest in Kauf genommen habe, dass er mit den Geldbezügen (darlehenshalber) den Anspruch von B.________ sel. vereitle (angefochtenes Urteil E. II.3.1.3.1 S. 25 ff.).
Zur Bereicherungsabsicht führt die Vorinstanz aus, die Gewährung des Darlehens habe gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst formulierten Vertragstext die "Erledigung von Altlasten" und den "Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes" bezweckt. Nachdem laut Vertragstext Rückzahlungen ab dem 1. April 2018 zu leisten gewesen seien und bisher keine einzige Rückerstattungsleistung erfolgt sei, und weil die finanzielle Lage des Beschwerdeführers damals und auch heute desolat gewesen sei bzw. sei, könne mitnichten von einer Ersatzbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Folglich sei auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gegeben (angefochtenes Urteil E. II.3.1.3.2 S. 28 f.).
1.2.4. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, es gehe vorliegend um Taten, die der Beschwerdeführer in Ausübung seines Amts als Beistand begangen habe. Er sei damit als eine der Personen i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB erfasst, die ein besonderes Vertrauen geniessen würden. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen sei er demnach der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. II.3.1.4 f. S. 29).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig, wer insbesondere als Beistand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 7.2; 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 7.2; 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit bzw. auf den für die Rückgabe oder Weiterleitung vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 7.2; 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 4.2). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a; Urteile 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 4.2; 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3 mit Hinweis). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteile 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1; 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 4.2; 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3).
1.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Rechtsfrage hingegen ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1).
1.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht.
1.4.2. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Gelder auf dem Konto bei der D.________ Bank, sondern auch jene auf den weiteren Bankkonti anvertraut waren. Gemäss der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.1 oben) reicht es aus, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann bzw. ihm Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wird. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers genügt daher in der vorliegenden Fallkonstellation seine Ernennung zum Vertretungsbeistand und die Ausstellung der entsprechenden Ernennungsurkunde durch die KESB. Mit Letzterer konnte sich der Beschwerdeführer als rechtsgültiger Vertreter von B.________ sel. ausweisen und erhielt alle nötigen Mittel sowie die Möglichkeit, um deren sämtliche Aktiven zu verwalten. Dass ausländische Banken gestützt auf das internationale Privatrecht ihres Staates unter Umständen vorab eine Anerkennung des Entscheids der KESB verlangen, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer als Beistandsperson kann dieses Hindernis selbstständig und ohne Zutun der KESB oder der verbeiständeten Person überwinden, indem er bei den zuständigen Stellen die Anerkennung beantragt. Er hat mithin die Möglichkeit dazu. Aus solchen faktischen Hindernissen lässt sich daher nicht ableiten, der Beschwerdeführer könne nicht ohne Mitwirkung von B.________ sel. über die Werte verfügen bzw. ihm sei gar kein Zugriff eingeräumt worden. Dass die KESB B.________ sel. die Handlungsfähigkeit nicht entzog und diese damit bei Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit ebenfalls rechtsgültige Transaktionen hätte vornehmen können, hilft dem Beschwerdeführer ebenso wenig. Die Rechtsprechung verlangt gerade nicht, dass dem Täter alleinige bzw. ausschliessliche Verfügungsmacht zukommt (hierzu kritisch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 95 ff. zu Art. 138 StGB). Weshalb auf diese Rechtsprechung zurückzukommen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit Blick darauf ist entgegen dem Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Art. 138 StGB zu erkennen, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Gelder auf den erwähnten Bankkonti anvertraut waren. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer auch fehl, wenn er eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit seinen Ausführungen zur Frage, ob ihm sämtliche Vermögenswerte anvertraut seien, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das angefochtene Urteil vermag den Anforderungen ohne Weiteres zu genügen; namentlich muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es befinde sich kein Nachweis in den Akten, dass er sämtliche Transaktionen durchgeführt habe. Die Vorinstanz erwägt wie gesehen, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, von den Konti von B.________ sel. insgesamt Fr. 365'946.90 abgehoben und auf Konti verschoben zu haben, die auf ihn gelautet hätten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er diesen Schluss als willkürlich rügt, weil sich die Vorinstanz dabei auf das angeblich falsche erstinstanzliche Protokoll stützt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.3; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1). Sodann ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteile 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3). Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf Berichtigung angeblich fehlerhafter Protokolle (vgl. Urteil 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt bereits vor der Vorinstanz vorgebracht bzw. gerügt hätte, das Protokoll zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei inhaltlich fehlerhaft und er habe die Transaktionen gar nicht eingestanden. Er behauptet im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch nicht, dass er dies getan hätte und die Vorinstanz diese Vorbringen zu Unrecht nicht behandelt hätte. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Allein die Tatsache, dass Transaktionen von der F.________ Sparkasse nicht nur von ihm, sondern auch von B.________ sel. autorisiert worden seien, lässt die vorinstanzlichen Feststellungen sodann nicht als willkürlich erscheinen. Mit Blick auf das festgehaltene (diesbezüglich umfassende) Eingeständnis ist es ebenso wenig offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch die Transaktionen auslöste, die nicht vom Verkehrskonto bei der D.________ Bank erfolgten. Für die Annahme von Willkür genügt nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung - mithin ein Alternativszenario (vgl. auch Urteil 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.5) - ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Schwebezustand der mit B.________ sel. abgeschlossenen Darlehensvereinbarung gegen das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten wendet, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die verbeiständete Person bis zum Ende des Schwebezustands infolge Zustimmung der KESB nicht durch die Vereinbarung gebunden wird. Es kann daher keine Rede davon sein, es liege eine rechtmässige Verwendung vor, wenn der Borger ihm schon anvertraute Vermögenswerte bereits vor Gültigkeit der Darlehensvereinbarung verwendet, wie es der Beschwerdeführer vorliegend seinem Verständnis von Art. 138 StGB zugrunde legt. Durch das Verschieben der Bankguthaben manifestierte der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht denn auch eindeutig seinen Willen, den obligatorischen Anspruch von B.________ sel. zu vereiteln. Bei Buchgeld genügt es hierfür nämlich bereits, wenn der Täter das sich auf dem Konto der verbeiständeten Person befindliche Guthaben, über das er verfügen kann, pflichtwidrig abbucht (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 105 ff., insbesondere N. 108, zu Art. 138 StGB).
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Tatbestand in subjektiver Hinsicht bejaht. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich zwar auch vor Bundesgericht dar, er habe lediglich Absicht auf ein Darlehen und auch keine Kenntnis von der Genehmigungspflicht der Darlehensvereinbarung gehabt. Er habe das Darlehen gegenüber der Familie gar nicht verheimlicht. Diese Vorbringen verwirft die Vorinstanz indes, ohne in Willkür zu verfallen. So führt sie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Wochen vor dem Vereinbarungsdatum mit Geldbezügen begann, überzeugend aus, die Vereinbarung stelle lediglich ein Feigenblatt dar, um seine Absicht zu verbergen, in grossem Stil unrechtmässig Geld von den Konti von B.________ sel. abzuheben. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfiele. Der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, es sei plausibel, dass er nichts von der Genehmigungspflicht gewusst habe und er sei diesbezüglich gutgläubig gewesen, begründet mit Blick auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.2 oben) keine Willkür.
1.4.3. Nach dem Gesagten ist es weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt wie wiedergegeben feststellt, gestützt darauf den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet und den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Dossier 1). Er macht geltend, mangels eines Vordelikts sei er vom Vorwurf freizusprechen. Die Rechtsprechung habe bisher das Verstecken sowie das Wechseln von Bargeld als Vereitelungshandlung qualifiziert, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren. Die Anklageschrift werfe ihm nur in Bezug auf die G.________-Transaktionen (Fr. 5'113.61) und die Banküberweisungen in die Dominikanische Republik (Fr. 85'008.--) derartige Vereitelungshandlungen vor. Die restlichen Handlungen seien Überweisungen auf sein Privatkonto. Trotzdem verurteile ihn die Vorinstanz wegen Geldwäscherei in Bezug auf Fr. 322'102.50 statt Fr. 90'121.61. Zumindest in Bezug auf die Differenz verletze die Verurteilung Art. 305
bis StGB.
2.2. Die Vorinstanz verweist zunächst in Bezug auf die getätigten Verschiebungen und Abhebungen von Geldern auf die Ausführungen der Erstinstanz (E. IV/1.3.1.2 S. 54). Diese führte an der verwiesenen Stelle zusammengefasst aus, die Verschiebungen und Abhebungen der Gelder in Höhe von Fr. 365'946.90 von den Konti von B.________ sel. auf diejenigen des Beschwerdeführers seien erstellt. Ebenso erstellt seien die Weiterverschiebungen der Gelder auf sein Kreditkartenkonto, die Transaktionen per G.________, die 59 Kreditkartenzahlungen sowie die Banküberweisungen in die Dominikanische Republik (mit Querverweis auf E. III.2.2.1 des erstinstanzlichen Urteils). Die Vermögenswerte von Fr. 365'946.90 würden aus einem Verbrechen herrühren. Indem der Beschwerdeführer die erlangten Gelder investiert und verbraucht sowie ins Ausland geschafft habe, habe er die vom Gesetz verlangten Tathandlungen begangen, sei doch das Geld danach nicht mehr aufzufinden bzw. nicht mehr rückholbar gewesen, wie denn auch die erfolglosen Bemühungen im Rahmen der Vermögenseinziehung bezüglich der in die Dominikanische Republik transferierten Gelder gezeigt hätten (erstinstanzliches Urteil E. IV.1.3.1.2 S. 54, kantonale Akten, act. 124). An der verwiesenen Stelle hielt die Erstinstanz soweit vorliegend relevant zudem fest, der Beschwerdeführer habe anerkannt, dass er die Fr. 365'946.90 von den Konti abgehoben und auf seine eigenen verschoben habe. Diese Gelder seien praktisch gesamthaft in der Dominikanischen Republik investiert worden, unter anderem sei davon ein Stück Land im Wert von Fr. 85'008.--, ein Personenwagen zum Kaufpreis von Fr. 13'999.-- sowie Material gekauft worden, das dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes hätte dienen sollen, wobei auch Einkäufe in der Schweiz getätigt worden seien. Zudem seien mit den Geldern Altlasten wie Stromrechnungen in der Schweiz bezahlt und zu seinen Gunsten Zahlungen an das Betreibungsamt vorgenommen worden (erstinstanzliches Urteil E. III.2.2.1 S. 12 f., kantonale Akten, act. 124).
Nach ihrem Verweis auf die Erstinstanz hält die Vorinstanz fest, es gehe um eine Vielzahl von Geldtransaktionen in unterschiedlichster Höhe. Wohl habe die Aufstückelung in zufällig erscheinende Beträge, versehen mit irreführenden Buchungstexten, vornehmlich der Verschleierung der qualifizierten Veruntreuung als Vortat gedient. Gleichzeitig habe aber diese Verzettelung und Verschiebung über mehrere Zwischenstationen und Kanäle sowie grösstenteils ins ferne Ausland zweifellos den Zugriff der Strafbehörden auf die verlangten Vermögenswerte erschwert. In einer Gesamtbetrachtung müsse dieser Sachverhalt unter Art. 305
bis Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Ergänzend gelte jedoch anzufügen, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift in Bezug auf die Überweisung in der Höhe von Fr. 43'844.40 von der F.________ Sparkasse von B.________ sel. auf sein Konto bei der H.________ lediglich eine Überweisung von einem fremden auf das eigene Konto, demnach die Veruntreuung, vorgeworfen werde. Diese Überweisung sei Teil der Gutschrift von Fr. 279'953.--. Weitere Handlungen respektive Anschlussdelikte, die dieser Vortat gefolgt wären und welche dazu gedient hätten, die so erlangten Vermögenswerte zu waschen, würden dem Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Betrag nicht vorgeworfen, weshalb in Bezug auf die Geldwäscherei von einem um Fr. 43'844.40 reduzierten Deliktsbetrag auszugehen sei (angefochtenes Urteil E. II.3.2.2 S. 31).
In der Folge prüft und bejaht die Vorinstanz den Tatbestand in subjektiver Hinsicht, verneint Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe und spricht den Beschwerdeführer der Geldwäscherei schuldig (angefochtenes Urteil E. II.3.2.3 f. S. 32).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 305
bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).
Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", das heisst der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.1; 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.2; 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1).
2.3.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.3.2; 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 2.2). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.3.2; 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 2.2; 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.1).
2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihn wegen Geldwäscherei mit einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 322'102.50 verurteilt. Gemäss den vor- bzw. erstinstanzlichen Feststellungen investierte er seinen eigenen Aussagen nach praktisch den gesamten Transaktionsbetrag von Fr. 365'946.90 in die Dominikanische Republik. Ebenso tätigte er Einkäufe in der Schweiz, bezahlte Stromrechnungen und leistete Zahlungen an das Betreibungsamt. Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend. Er präsentiert vielmehr lediglich seine eigene Sicht der Dinge. Damit vermag er indes nicht darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich wären. Mit Blick auf die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse gehen seine Handlungen ohne Weiteres über das reine Verstecken der Vermögenswerte auf seinen eigenen Konti hinaus. Er brachte die Vermögenswerte vielmehr in Umlauf.
Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ohne dies jedoch ausdrücklich zu rügen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er erhebt diese Kritik, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht. Die allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer hatte seit der Anklageschrift vom 23. Juni 2021 Kenntnis von deren Inhalt und damit insbesondere auch von der nunmehr kritisierten Umschreibung der ihm vorgeworfenen Handlungen. Er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine diesbezügliche Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wurde der kantonale Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft, womit es sein Bewenden hat (vgl. zur materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs E. 1.4.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie bei der Strafzumessung keinen Abzug gemäss Art. 48 lit. e StGB wegen erheblichen Zeitablaufs/Wohlverhaltens und/oder für den Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gewähre. Gleichzeitig sei die Einsatzstrafe mit 30 bzw. 32 Monaten Freiheitsstrafe deutlich zu hoch. Die Vorinstanz lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser acht und überschreite ihr Ermessen. Da das erstinstanzliche Urteil erst rund fünf Jahre nach den vorgeworfenen Delikten, dreieinhalb Jahre nach der Inhaftierung, ergangen sei, habe die Strafuntersuchung zu lange gedauert. Weil sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 wohlverhalten habe und seither mit keinen weiteren Vorwürfen konfrontiert worden sei, sei das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert. Hinzu komme, dass für die Einsatzstrafe mit dem Deliktsbetrag und den Umständen maximal 18 Monate Freiheitsstrafe angemessen sei. Sollte für Dossier 1 wider Erwarten eine Verurteilung erfolgen können, so sei eine Freiheitsstrafe von insgesamt maximal 24 Monaten angemessen, sofern eine Gesamtfreiheitsstrafe überhaupt möglich sei. Grundsätzlich sei im Falle einer Verurteilung nämlich eine bedingte Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 18. Januar 2018 auszusprechen, da das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine gute Prognose ausgestellt habe, was auch bei der Zusatzstrafe zu berücksichtigen sei. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte betreffend Dossier 2 und 1 eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. Januar 2018 statt einer Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen müssen. Mit diesem Vorbringen setze sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil überhaupt nicht auseinander, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Wiederum sei zu berücksichtigen, dass die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt ihm eine gute Prognose ausgestellt habe. Weiter verstosse die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe auch mit Blick auf Dossier 7 gegen die Strafzumessungsvorschriften des StGB. Es könne nämlich nur für den Betrug und die Urkundenfälschung eine eigenständige Sanktion ausgesprochen werden. Bei der Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs seien einzig die Delikte gemäss Dossier 7 zu beachten. Für die Urkundenfälschung in Dossier 2 sei als Zusatzstrafe eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- auszusprechen.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, als Straftatbestände seien qualifizierte Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei zu beurteilen. Die qualifizierte Veruntreuung sei die schwerste Straftat. Angesichts dessen, dass von der Strafart her nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, bleibe die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts ohne Einfluss, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen sei (angefochtenes Urteil E. III.1.4 S. 41).
In Bezug auf das Tatverschulden der qualifizierten Veruntreuung führt die Vorinstanz aus, in objektiver Hinsicht sei zu beachten, dass primär das Rechtsgut des Vermögens betroffen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinen unrechtmässigen Verwendungen Fr. 365'946.90 für eigene Zwecke verwendet. Es gehe um eine Vielzahl von unrechtmässigen Verwendungen, habe er doch über mehrere Monate hinweg immer wieder Gelder von Konti der von ihm betreuten alten Dame abgehoben. Er habe sich an deren Vermögen bedient, wie wenn es sein eigenes gewesen wäre. Er habe alte Schulden beglichen, sich ein Auto gekauft, in der Dominikanischen Republik eine eigene Existenz aufgebaut und laufend seine Bedürfnisse des Lebens bestritten. Damit habe er seine besondere behördliche Vertrauensstellung aufs Gröbste missbraucht. Die Geschädigte habe ihm blindlings vertraut, ebenso deren Tochter. Bei der Geschädigten handle es sich um eine äusserst vulnerable Person, zu welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen eine spezielle Beziehung gepflegt habe. Diese Beziehung habe er schamlos ausgenutzt, was er auch in Bezug auf seine behördliche Stellung gemacht habe. Insgesamt sei das objektive Verschulden innerhalb der ganzen Spannbreite solcher Fälle noch im unteren Bereich anzusiedeln. Betreffend das subjektive Tatverschulden gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt habe. Die sich manifestierende kriminelle Energie scheine erheblich. Das subjektive Verschulden vermöge das objektive nicht zu relativieren. In Anbetracht dessen und des gesamten Spektrums möglicher qualifizierter Veruntreuung - der Strafrahmen reiche bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe - liege ein noch nicht erhebliches Verschulden vor. Als Einsatzstrafe seien 30 Monate angemessen (angefochtenes Urteil E. III.2.1 S. 41 f.).
In der Folge macht die Vorinstanz Ausführungen zur Täterkomponente (E. III.2.2 S. 42 ff.). Sie gelangt sodann zum Schluss, in Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheine in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponente (namentlich der Vorstrafe, der neuerlichen Delinquenz während laufender Probezeit) für die qualifizierte Veruntreuung eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Einsatzstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil E. III.2.2.5 S. 44).
3.2.2. Für die Geldwäscherei gemäss Dossier 1, die Urkundenfälschung gemäss Dossier 2 sowie den Betrug gemäss Dossier 2 erachtet die Vorinstanz je eine Einzelstrafe von dreieinhalb Monaten (angefochtenes Urteil E. III.3.1 ff. S. 44 f., E. III.4.1 ff. S. 45 f. und E. III.5.1 ff. S. 46 f.) und für die Urkundenfälschung gemäss Dossier 7 sowie den Betrug gemäss Dossier 7 von je viereinhalb Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil E. III.6.1 ff. S. 47 f. und E. III.7.1 ff. S. 48), jeweils unter Berücksichtigung der Täterkomponente.
3.2.3. Anschliessend tätigt die Vorinstanz Ausführungen zur Strafart. Sie hält fest, die Erstinstanz habe den Beschwerdeführer hinsichtlich aller zu ahndender Delikte zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und im Wesentlichen erwogen, aufgrund der multiplen Begehung und der einschlägigen Vorstrafen seien Freiheitsstrafen angezeigt. Sie (Vorinstanz) führt weiter aus, in Bezug auf die Geldwäscherei im Dossier 1 und die beiden Delikte im Dossier 2 und 7 sei es grundsätzlich denkbar, statt Freiheitsstrafen Geldstrafen zu verhängen. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handle, der noch während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren erneut, teils einschlägig, delinquiert habe, müsse angenommen werden, dass er sich erneut nicht belehren liesse durch eine Geldstrafe. Auch könne eine solche angesichts seines Einkommens und aufgrund seiner hohen Schulden nicht vollzogen werden. Es seien daher mit der Erstinstanz für sämtliche zu behandelnden Delikte Freiheitsstrafen angezeigt (angefochtenes Urteil E. III.8 S. 48 f.).
Die Vorinstanz hält sodann fest, da sich für alle Delikte Freiheitsstrafen aufdrängen würden, sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Es gehe um drei Tatkomplexe (Dossiers 1, 2 und 7). Der Geldwäscherei als Begleitdelikt zur qualifizierten Veruntreuung und den Urkundenfälschungen im Verhältnis zu den Betrügen würden zwar verschuldensmässig je selbstständige Bedeutung zukommen. Gleichwohl bestehe jeweils ein besonders enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang. Der "Gesamtschuldbeitrag" der Nebendelikte sei eher gering. Die Vorinstanz gelangt schliesslich unter Asperation der bei Einzelbetrachtung als angemessen erachteten Strafen der weiteren Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (32 + 2 + 3 + 2 + 3 + 2 = 44) und führt aus, weitere strafzumessungsrelevante Faktoren, die erst jetzt, über alles gesehen, beurteilt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei somit mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu belegen. Bei dieser Strafhöhe komme bereits in objektiver Hinsicht kein (teil-) bedingter Vollzug mehr in Betracht (angefochtenes Urteil E. III.8 f. S. 48 ff.).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; Urteil 6B_12/2026 vom 7. April 2026 E. 1.1.2).
3.3.3. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.1 und 6.2). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1).
3.3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
3.4.
3.4.1. Die vorliegend interessierenden Taten ereigneten sich gemäss dem verbindlich festgestellten bzw. vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt in den Zeiträumen vom 23. März 2017 bis 21. Dezember 2017 (Dossier 1; qualifizierte Veruntreuung, Geldwäscherei), vom 3. Oktober 2016 bis 17. November 2016 (Dossier 2; Betrug, Urkundenfälschung) und vom 14. Januar 2019 bis 17. Januar 2019 (Dossier 7; Betrug, Urkundenfälschung). Sie verjähren damit am 21. Dezember 2032 (Dossier 1; qualifizierte Veruntreuung, vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB), am 21. Dezember 2027 (Dossier 1; Geldwäscherei, vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 305
bis Ziff. 1 StGB), am 17. November 2031 (Dossier 2; Betrug, Urkundenfälschung, vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB ) und am 17. Januar 2034 (Dossier 7; Betrug, Urkundenfälschung, vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB ). Zwei Drittel der Verjährungsfristen waren daher im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 30. November 2023 noch für keine der Taten abgelaufen, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB fällt daher offensichtlich bereits aufgrund der zeitlichen Komponente ausser Betracht. Inwiefern die Vorinstanz die Fristen verkürzen müsste bzw. sie Art. 48 lit. e StGB dadurch verletzt, dass sie dies unterlässt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auf seine weiteren Vorbringen, namentlich betreffend sein Wohlverhalten, ist daher nicht weiter einzugehen.
3.4.2. Seine Kritik betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vor. Er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine diesbezügliche Kritik, soweit sie das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren umfasst, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.4.2).
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwirft, kann ihm sodann nicht gefolgt werden. Er nimmt in seiner Kritik keinen Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren, sondern argumentiert ausschliesslich mit der gesamthaften Dauer des Strafverfahrens bis zum obergerichtlichen Urteil. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz am 5. Dezember 2022 Berufung. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz den anderen Parteien Frist an, um Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Vier Privatklägerschaften liessen sich nicht vernehmen, während die Staatsanwaltschaft um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte. Am 14. August 2023 lud die Vorinstanz zur Berufungsverhandlung, die am 30. November 2023 stattfand und anlässlich derer die Vorinstanz das angefochtene Urteil fällte sowie mündlich eröffnete. Das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zugestellt. Diese Dauer von insgesamt knapp mehr als 14 Monaten ist mit Blick auf die verschiedenen Vorwürfe und deren Anzahl, die Anzahl der Beteiligten sowie die Komplexität des Verfahrens - so waren unter anderem verschiedene, auch strafprozessuale Fragen zu beantworten - letztlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 408 Abs. 2 StPO; ferner Urteile 6B_558/2025 vom 7. April 2026 E. 6.7.3; 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen.
3.4.3. Seine übrigen Vorbringen begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend, sondern belässt es dabei, pauschal zu argumentieren. So führt er nicht näher aus, weshalb und namentlich gestützt auf welche Umstände seiner Ansicht nach als Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung maximal 18 Monate Freiheitsstrafe oder sogar eine (bedingte) Geldstrafe angemessen wären bzw. inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzt. Ebenso wenig setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahl der Strafart auseinander. Aus welchen Gründen nur für den Betrug und die Urkundenfälschung gemäss Dossier 7 eine eigenständige Sanktion und dies zwingend in Form einer (bedingten) Geldstrafe ausgesprochen werden muss, wie der Beschwerdeführer es ausführt, begründet dieser ebenso wenig. Dies erschliesst sich auch nicht. In diesem Zusammenhang ist schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder ersichtlich noch dargetan, setzt sich die Vorinstanz doch explizit mit der aufgeworfenen Frage auseinander, ob und weshalb eine Gesamtstrafe (und damit nicht Zusatzstrafen) zu bilden ist. Zu welchen Vorbringen des Beschwerdeführers sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht geäussert haben soll, begründet dieser nicht.
3.4.4. Über die bereits behandelte Kritik hinaus beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung nicht. Damit hat es sein Bewenden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und rügt, die Widerrufsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB sei am 15. Januar 2024 abgelaufen.
4.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe die zu beurteilenden Verbrechen bzw. Vergehen während der noch laufenden Probezeiten für die aufgeschobenen Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2016 sowie 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (als Teilzusatzstrafe) gemäss Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018 begangen (mit Verweis auf kantonale Akten, act. 126 und 144). Betreffend die Frage des Widerrufs könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Zu beachten sei aber, dass der Widerruf nach Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden dürfe, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen seien. Betreffend die bedingte Geldstrafe von 2016 falle ein Widerruf ausser Betracht, da die Widerrufsfrist im Berufungsverfahren nicht mehr eingehalten sei. Demgegenüber sei die Erstinstanz in Bezug auf die zweite aufgeschobene Vorstrafe zu bestätigen (angefochtenes Urteil E. IV.1 f. S. 52 f.).
4.3. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB).
Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3).
4.4. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt legte die Probezeit für die widerrufene Geldstrafe im Urteil vom 15. Januar 2018 auf drei Jahre fest. Ihr Urteil erwuchs nach Eröffnung noch gleichentags in Rechtskraft (zum Ganzen Strafregisterauszug vom 1. Dezember 2022, kantonale Akten, act. 126). Ab diesem Zeitpunkt begann die Probezeit von drei Jahren zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB). Damit lief die Widerrufsfrist von (weiteren) drei Jahren nach Art. 46 Abs. 5 StGB bis 15. Januar 2024 und war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 30. November 2023 noch nicht abgelaufen. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
5.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, B.________ sel. für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.-- zu bezahlen, zahlbar an die C.________ AG. Er argumentiert, diese Verpflichtung verstosse gegen Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB i.V.m. Art. 118 Abs. 3 StPO. Es mangle an einer rechtzeitigen Konstituierung. Die dahingehende Erklärung hätte bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden müssen. Die Vollmacht der Rechtsvertretung sei lediglich vom neuen Beistand I.________ unterzeichnet, und die Bevollmächtigung sei von der KESB U.________ nicht in einem formellen Verfahren genehmigt worden. Auch sei die Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ nicht von den Kompetenzen der Ernennungsurkunde umfasst.
Die Vorinstanz hält diesbezüglich insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich B.________ sel. nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO als Privatklägerin konstituiert habe. Die C.________ AG könne seiner Ansicht nach nicht mehr Rechte erwerben, als es die Rechtsvorgängerin getan habe. B.________ sel. jedoch habe sich als Geschädigte nicht selber als Privatklägerin konstituiert. Für ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt K.________, habe seitens der KESB keine Genehmigung zur Prozessführung vorgelegen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, aus der Zustimmung der KESB U.________ zum aussergerichtlichen Vergleichsvorschlag gehe hervor, dass der damalige Beistand von B.________ sel. mit Entscheid vom 28. März 2016 beauftragt worden sei, für die vorliegende Sache umgehend einen Fachanwalt SAV in Haftpflicht- und Versicherungsrecht zu mandatieren und der KESB U.________ eine Kopie der entsprechenden Vollmacht zur Kenntnisnahme einzureichen. Damit sei genügend dargetan, dass der damalige Beistand von B.________ sel. von der KESB entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Mandatierung eines Rechtsvertreters ermächtigt worden sei, was er in der Folge auch getan habe. B.________ sel. habe sich demnach rechtzeitig über ihren Rechtsvertreter als Privatklägerin konstituiert (angefochtenes Urteil E. I.3.3 f. S. 8 f.).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er argumentiert vielmehr daran vorbei, wenn er ohne Bezugnahme auf den Entscheid vom 28. März 2016 ausführt, es liege keine Ermächtigung vor. Die KESB kann der Beistandsperson die Ermächtigung zum Abschluss eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts je nach Konstellation ohne Weiteres vorgängig erteilen, sofern die Rahmenbedingungen und Entscheidgrundlagen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und der Abschluss des Geschäfts unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen erfolgt (vgl. URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 416/417 ZGB mit Hinweisen). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ermächtigte die KESB U.________ den damaligen Beistand mit Entscheid vom 28. März 2016 explizit, für die vorliegende Sache einen Anwalt zu mandatieren. Dass die Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ den zugrunde liegenden Rahmenbedingungen widersprechen würde oder dieser die Konstituierung zu spät erklärt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer rechtzeitigen Konstituierung von B.________ sel. ausgeht und den Beschwerdeführer verpflichtet, dieser für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'668.-- zu bezahlen, zahlbar an die C.________ AG als Rechtsnachfolgerin von B.________ sel.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und auszugsweise (Dispositiv-Ziff. 1) B.________ sel., C.________ AG, 8401 Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib