Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_145/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Nötigung, unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung; Willkür, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. November 2025 (SB240474-O/U/cwo).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 17. November 2025 sprach das Obergericht Zürich A.A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Von einzelnen Vorwürfen der Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.A.________ wurde A.A.________ freigesprochen. Das Obergericht verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung von 606 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es wurde festgestellt, dass A.A.________ gegenüber B.A.________ grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, diese zur genauen Feststellung des Anspruchs jedoch auf den Zivilweg verwiesen werde. A.A.________ wurde zur Zahlung von Genugtuung an B.A.________ in Höhe von Fr. 100'000.-- (zzgl. Zins seit 1. Juli 2009) und an C.A.________ in Höhe von Fr. 8'000.-- verpflichtet. Das Obergericht ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
A.A.________ habe seine Frau (C.A.________, Beschwerdegegnerin 3) und seine beiden Kinder (Tochter B.A.________, Beschwerdegegnerin 2, und Sohn D.A.________) fortwährend durch physische und psychische Gewalt unterdrückt und unter Kontrolle gehalten. Diese Gewaltstruktur habe "Rahmen und Instrument" für die nachfolgend aufgeführten sexuellen Übergriffe gebildet.
Im Zeitraum von 2002 bis 2004 habe A.A.________ mindestens dreimal den Kopf der ca. 4-jährigen Beschwerdegegnerin 2 in seine Hände genommen und seinen Penis in ihren Mund eingeführt. Dabei seien ihr teilweise die Augen verbunden worden. Von ca. 2004 bis 2010/2011 habe A.A.________ einmal wöchentlich von der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, vor ihm auf dem Boden zu knien und sich eine Zeitschrift anzuschauen. Dabei habe er sich hinter sie gekniet, ihr die Hose heruntergezogen und dann seinen Penis zwischen ihre Beine gesteckt. Er habe ihre Beine zusammengedrückt und von ihr verlangt, das ebenfalls zu tun, woraufhin er seinen Penis während ca. 10 Minuten zwischen ihren Oberschenkeln hin und her bewegt habe. Ab ca. Februar 2013 bis Januar/Februar 2017 habe A.A.________ wiederholt bis zu wöchentlich Analverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 erzwungen, wobei sie jeweils auf den Knien gewesen sei und er ihren Kopf von hinten heruntergedrückt und sie an den Armen festgehalten habe. Hinzu kämen einzelne Vorfälle, in denen die Beschwerdegegnerin 2 A.A.________ oral oder mit der Hand habe befriedigen müssen. Auch habe er vereinzelt versucht, sie oral zu befriedigen. Im Mai 2015 habe A.A.________ an der Beschwerdegegnerin 3, nachdem diese vom Tod ihrer Mutter erfahren habe, gegen deren Willen den Analverkehr vollzogen, indem er ihr auf dem Bauch liegend die Hände auf ihrem Rücken fixiert habe.
1.2. A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Strafe), 6-9 und 11 (Schadenersatz, Genugtuung, Kosten) aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Ihm sei eine Haftentschädigung von Fr. 120'800.-- zuzusprechen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 407 Abs. 2 StPO. Er bringt vor, es hätte, weil er der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchgeführt werden müssen, zumal auch die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben habe. Entsprechend hätte die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden müssen. Die Vorinstanz habe die Berufungsverhandlung jedoch direkt in seiner Abwesenheit durchgeführt. Das vorinstanzliche Urteil sei deshalb aufzuheben und die Sache zur gesetzeskonformen Durchführung eines Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten je Berufung erhoben. Zur Berufungsverhandlung vom 17. November 2025 sei der Beschwerdeführer - entgegen der Absprache mit dem amtlichen Verteidiger - unentschuldigt nicht erschienen. Das Verfahren sei spruchreif.
2.3. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1).
Aus der Beschwerde und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen an der Berufungsverhandlung anwesender Verteidiger gegen die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit opponiert hätten. Entsprechendes lässt sich auch dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht entnehmen. Wenn er sich nun vor Bundesgericht erstmalig dagegen zur Wehr setzt, ist auf seine Verfahrensrüge mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 BGG).
3.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz und rügt diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt zum Vorwurf zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 im Wesentlichen seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwände. Entsprechend hat sich die Vorinstanz bereits mit den geltend gemachten Widersprüchen in deren Aussagen zum Vorfall im Mai 2015 auseinandergesetzt. Im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung legt sie - unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - willkürfrei dar, weshalb sie den entsprechenden Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 12-19). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich ausweisen würde.
Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer hauptsächlich einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt und erläutert die eigene Beweiswürdigung. Soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Was die Vorwürfe im Zeitraum 2002 bis 2004 anbelangt, gibt der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz unvollständig wieder, wenn er davon ausgeht, sie schliesse alleine daraus, dass die beschriebene Position "anatomisch nicht unmöglich" sei, auf seine Täterschaft. Sie widerlegt damit einzig seinen Einwand, wonach die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 aus anatomischer Sicht unmöglich seien. Sie setzt sich detailliert mit der jeweiligen Anatomie des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und hält für möglich, dass Ersterer stehend allenfalls leicht in die Knie gegangen sei, um der etwas tiefer knienden Beschwerdegegnerin 2 den Penis in den Mund einzuführen. Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu glauben sei (angefochtenes Urteil S. 30-35). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer lediglich mit Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz davon ausgeht, es würden sich bezüglich der Vorwürfe im Zeitraum von 2004 bis Ende 2011 erhebliche Zweifel aufdrängen, vermag er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht als willkürlich auszuweisen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die Schlussfolgerung, wonach es im Zeitraum von 2004 bis 2011 wöchentlich zu sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, dadurch offensichtlich unrichtig würde, dass er ab 2010 in einem 100 %-Pensum angestellt gewesen sei und "zu keiner Zeit am Montag oder Dienstag frei" gehabt habe. Keine Willkür vermag er auch damit darzutun, dass er in kursorischer Würdigung der Aussagen der Beteiligten davon ausgeht, auch zwischen 2005 und 2010 habe sich ihm keine Gelegenheit geboten, sich an der Beschwerdegegnerin 2 zu vergehen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Schliesslich stützt der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsrügen zu den Übergriffen mit Analverkehr im Zeitraum von 2013 bis Januar/ Februar 2017 wiederum auf Erwägungen der ersten Instanz und im Übrigen auf den "offensichtlichsten" Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum von ihm angeblich verwendeten Gleitmittel. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Gleitmittel als eigentliches Trigger-Element dargestellt, wonach es sie jeweils "schaudere", wenn sie die Packung im Laden erblicke. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie sich jedoch nicht mehr daran erinnern können, ob überhaupt je Gleitmittel verwendet worden sei. Diesen Widerspruch habe sie vor Berufungsgericht mit aktenwidrigen Behauptungen zu erklären versucht.
Die Vorinstanz stützt sich nicht explizit auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Gleitmittel. Sie hat sich mit dem bereits vor Berufungsgericht erhobenen Einwand des Beschwerdeführers jedoch insofern auseinandergesetzt, als sie die Beschwerdegegnerin 2 zur Verwendung von Gleitmittel und den widersprüchlichen Aussagen ausdrücklich befragte (Einvernahmeprotokoll der Vorinstanz S. 11). Dass sie angesichts der abgegebenen Erklärungen und in Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss kommt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den analen Übergriffen seien als konstant, in sich stimmig, authentisch und als tatsächlich erlebt zu bewerten, ist nicht unhaltbar.
Es ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 StPO).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung der Vorinstanz. Weil es bei den Schuldsprüchen bleibt, erübrigt sich eine Behandlung seiner Begehren um abweichende Kostenverteilung und Haftentschädigung, die er einzig mit den beantragten Freispüchen begründet.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni