Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_21/2026
Urteil vom 13. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Elektrische Anlagen; Projektierungsbeitrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2026 (2C_185/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 ersuchte die A.________ GmbH das Bundesamt für Energie (BFE) um Leistung eines Projektierungsbeitrags für das GEOHIL Pilot-Gesteinswärme-Kraftwerk Cham. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 abgelehnt.
Dagegen erhob die A.________ GmbH am 23. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege.
1.2. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte die A.________ GmbH auf, innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. Mit Urteil 2C_185/2026 vom 29. April 2026 trat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf eine gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der A.________ GmbH mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
1.4. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 (Postaufgabe) ersucht die A.________ GmbH um Revision des Urteils 2C_185/2026 vom 29. April 2026.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.1; 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Die Gesuchstellerin nennt zwei Revisionsanträge, ohne sich ausdrücklich auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG zu berufen. Unter "Revisionsantrag 1" führt sie aus, Gegenstand ihrer Beschwerde (im Verfahren 2C_185/2026) sei ein "geothermisches Kraftwerk mit der GEOHIL Wärmeströmung [...], Projektierungsbeitrag" gewesen. Unter "Revisionsantrag 2" bringt sie sodann vor, "die Hauptsache des Verfahrens" sei nicht der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die angeblich nicht rechtskonforme Verfügung des Bundesamts für Energie vom 16. Dezember 2025, worauf sie das Bundesgericht in ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. April 2026 (Postaufgabe: 10. April 2026) hingewiesen habe.
Gestützt auf diese Ausführungen kommen die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c oder d BGG infrage. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
2.3. Revisionsbegehren wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 lit. b-d BGG sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innert dieser Frist zu begründen (vgl. Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).
Das vorliegend beanstandete Urteil 2C_185/2026 vom 29. April 2026 wurde der Gesuchstellerin am 15. Mai 2026 zugestellt, wie aus der entsprechenden Empfangsbestätigung (Sendungsnummer xxx) ersichtlich ist. Damit begann die 30-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs am 16. Mai 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war - am 15. Juni 2026 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit der Aufgabe des Revisionsgesuchs bei der Schweizerischen Post am 28. Juli 2026 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit bereits wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit sich die Gesuchstellerin (sinngemäss) auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG beruft.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist indessen festzuhalten, dass dem Revisionsgesuch selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Denn das Bundesgericht hat die Beschwerdeergänzung der heutigen Gesuchstellerin vom 10. April 2026 (Postaufgabe) und den dort gestellten Antrag auf "Rücknahme" der Verfügung des Bundesamts für Energie vom 16. Dezember 2025 sehr wohl berücksichtigt. Es hat indessen festgehalten, dass die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht Streitgegenstand bilde (vgl. E. 1.3 und 3 des zu revidierenden Urteils). Der Umstand, dass das Bundesgericht die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie sie dies wünscht bzw. im Beschwerdeverfahren beantragt hatte, erfüllt keinen Revisionsgrund (vgl. u.a. Urteile 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2). Im Übrigen ist das Bundesamt für Energie keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG), sodass dessen Entscheide ohnehin nicht unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sind.
2.5. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht. Die Gesuchstellerin beschränkt sich vielmehr darauf, das Bundesamt für Energie bzw. dessen Mitarbeiter zu kritisieren, wobei ihre Ausführungen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem zu revidierenden Urteil stehen.
3.
Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Die unterliegende Gesuchstellerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov