Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_185/2026
Urteil vom 29. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen.
Gegenstand
Elektrische Anlagen; Projektierungsbeitrag,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Einzelrichter, vom 12. März 2026 (A-621/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 ersuchte die A.________ GmbH das Bundesamt für Energie (BFE) um Leistung eines Projektierungsbeitrags für das GEOHIL Pilot-Gesteinswärme-Kraftwerk Cham. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 abgelehnt.
Dagegen erhob die A.________ GmbH am 23. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege.
1.2. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte die A.________ GmbH auf, innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. Die A.________ GmbH erhebt mit Eingabe vom 24. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 12. März 2026 aufzuheben und es sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren gutzuheissen.
Mit Eingabe vom 10. April 2026 (Postaufgabe) reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher sie die "Rücknahme" der Verfügung des BFE vom 16. Dezember 2026 sowie Schadenersatz beantragt.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2.
Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026, mit welcher ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und sie - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1).
Aus den Akten ergibt sich, dass es in der Sache um einen Projektierungsbeitrag gestützt auf Art. 27b Abs. 3 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) geht. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. k BGG zur Verfügung steht, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber die Rechtmässigkeit der Verfügung des BFE vom 16. Dezember 2025. Darüber wird im Rahmen des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Hauptverfahrens zu befinden sein. Folglich ist auf den in der Beschwerdeergänzung vom 10. April 2026 (sinngemäss) gestellten Antrag, es sei die Verfügung des BFE vom 16. Dezember 2025 aufzuheben, bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem Antrag auf Schadenersatz, welcher ebenfalls den Streitgegenstand sprengt.
4.
4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
4.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen erläutert, unter welchen eine juristische Person - wie die Beschwerdeführerin - ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben kann, d.h. wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt, neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind und das Verfahren, für welches diese beansprucht wird, die Weiterexistenz der juristischen Person sichert (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2: Urteile 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E 3.1.1). Sodann hat die Vorinstanz unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen erwogen, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt seien, da weder ihr einziges Aktivum im Streit liege, noch ihr Gesellschafter, B.________, nachweislich mittellos sei.
4.4. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfülle und auf Beilagen zu verweisen. Dies genügt indessen nicht, um rechtsgenügend darzutun, dass der vorinstanzliche Zwischenentscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin konkret aufzeigen müssen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen darauf hätte schliessen müssen, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ihr (einziger) Gesellschafter mittellos ist. Der blosse Vorwurf, die Vorinstanz hätte "unzureichend recherchiert" genügt - auch mit Blick auf die die gesuchstellende Person treffende umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. u.a. Urteil 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5 mit Hinweisen) - nicht. Insbesondere wird mit der Behauptung allein, aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen sei die Mittellosigkeit des einzigen Gesellschafters der Beschwerdeführerin ausgewiesen, keine Bundesrechtsverletzung dargetan (vgl. auch BGE 149 III 67 E. 11.4.3). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen rechtsprechungsgemäss zwar ein Indiz für die prozessuale Bedürftigkeit darstellen kann, eine solche sich daraus jedoch nicht zwangsläufig ergibt (Urteile 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.6 mit Hinweisen; 2C_677/2017 vom 21. August 2017 E. 3.5).
4.5. Folglich vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie in ihrem Fall die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen verneint hat. Die Beschwerde entbehrt damit offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
5.
5.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov