Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_66/2026
Urteil vom 3. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn, Riedholzplatz 3, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Westbahnhofstrasse 16, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Entlassung aus der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2026 (VWBES.2026.3).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1995) ist Staatsangehörige von Burundi und reiste am 23. September 2021 in die Schweiz ein. Sie stellte am 6. Juni 2022 ein Asylgesuch und machte darin im Wesentlichen geltend, dass sie im Heimatland durch einen Mann bzw. dessen Mittelsmänner verfolgt werde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024 wurde das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Staatssekretariats für Migration (SEM), dass A.________ keine asylbeachtliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe und auch keine individuellen oder generellen Vollzugshindernisse vorliegen würden.
B.
Die in der Folge vom Staatssekretariat für Migration angesetzte Ausreisefrist, die Schweiz bis am 18. Dezember 2024 zu verlassen, liess A.________ unbenutzt verstreichen. Im Rahmen der Heimreisegespräche gab sie gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn an, wegen der politischen Lage im Heimatland und aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit zu sein, die Rückreise nach Burundi anzutreten. Am 4. Juni 2025 fand deshalb eine Befragung mit Vertretern der Botschaft von Burundi zwecks Papierbeschaffung statt. Die burundischen Behörden anerkannten A.________ am 3. Juni 2025 als burundische Staatsangehörige an.
C.
C.a. Das Migrationsamt meldete A.________ in der Folge für eine polizeilich begleitete Rückführung nach Burundi an. Die Polizei hielt A.________ am 31. Oktober 2025 an und führte sie zwecks Rücküberführung dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zu. Noch am selben Tag wurde ihr das rechtliche Gehör betreffend Ausschaffungshaft gewährt.
C.b. Die für am 2. November 2025 geplante Rückführung nach V.________ wurde auf Anordnung des Flugkapitäns abgebrochen, weil A.________ nach ihrer Platzierung im Flugzeug leichte Schreie von sich gab. Daraufhin wurde sie wieder ins Untersuchungsgefängnis Solothurn gebracht. Am 3. November 2025 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate an, welche das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom gleichen Tag bestätigte. Ein Gesuch um Haftentlassung vom 5. Dezember 2025 wies das Haftgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2025 ab.
C.c. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration ein von A.________ eingereichtes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Asylentscheid ab. Dagegen führt A.________ein vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren.
C.d. Die gegen die Verfügung des Haftgerichts vom 12. Dezember 2025 parallel erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies dieses mit Urteil vom 19. Januar 2026 ab. Es erwog im Wesentlichen, der Haftgrund der Untertauchensgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft seien weiterhin gegeben.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2026 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ein Gesuch um sofortige Haftentlassung lehnte die Abteilungspräsidentin mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 ab.
Das Verwaltungsgericht und das Haftgericht des Kantons Solothurn verzichten auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik und hält an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E 1.1; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 1.1). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 89 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2026 einen sofortigen Vollzugsstopp verfügte. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das überdies keine hinreichend relevante Veränderung der Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin darstellt. Es kann vom Bundesgericht deshalb nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt umgekehrt auch für den vom Migrationsamt in der Vernehmlassung vorgebrachten Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Beschwerde betreffend Wiedererwägung mittlerweile mit Urteil vom 29. Januar 2026 abgewiesen hat. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges echtes Novum.
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die verweigerte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Ausschaffungshaft.
3.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 149 II 6).
3.2. Streitig sind vor Bundesgericht konkret das Vorliegen eines Haftgrunds (nachstehende E. 6), die Absehbarkeit des Vollzugs, sowie die Verhältnismässigkeit der Haft und die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (nachstehende E. 7). Die ausserdem erhobene Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (nachstehende E. 4) sowie der geltend gemachte Verfahrensfehler im Rahmen der Eröffnung des Haftprüfungsentscheids (nachstehende E. 5) sind vorab zu behandeln.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die gescheiterte Rückführung vom 2. November 2025.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (vorstehende E. 2.2), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 II 417 E. 2.6.4).
4.2. Streitig in sachverhaltlicher Hinsicht ist, ob die Beschwerdeführerin Widerstand gegen die Rückführung vom 2. November 2025 leistete. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Flugzeug Schreie ausgestossen und Widerstand gegen die Rückführung geleistet. Sie habe entsprechend ihre Ausreise durch Widerstand verweigert (angefochtenes Urteil I.3 und II.4.2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, diese Feststellungen seien aktenwidrig und willkürlich. Zwar habe sie nach ihrer Platzierung im Flugzeug leichte Schreie von sich gegeben. Vor dem Hintergrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin sei dies jedoch vielmehr auf eine Dekompensation zurückzuführen gewesen, die ihr nicht angelastet werden könne. Jedenfalls ergebe sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf "Widerstand", und schon gar nicht auf einen solchen, der einer Ausreiseverweigerung gleichkäme.
4.3. Dem in den Akten befindlichen Formularprotokoll vom 2. November 2025 ist zu entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sich der Kapitän des Linienflugs weigerte, die Beschwerdeführerin mitzuführen, nachdem diese schwache Schreie von sich gab ("
Refusé par le Commandant de bord suite aux faibles cris "). In der Folge verfasste ein Mitarbeiter des Migrationsamts eine E-Mail an das SEM betreffend einen neuen Routing- bzw. Sonderflug. Darin schrieb er: "Bekanntlich hat Frau A.________ [Beschwerdeführerin] den DEPA am letzten Sonntag verweigert". Das Haftgericht führte in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2025 im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts - wie zuvor auch das Migrationsamt - aus, dass die Beschwerdeführerin "lautstark herumschrie" und "physischen Widerstand gegen die Rückführung leistete". Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sprach es dann davon, dass (zumindest) die Vermutung nahe liege, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Rückflug torpedieren wollte.
4.4. Erstellt ist nach Gesagtem, dass die begleitete Rückführung vom 2. November 2025 scheiterte und dies letztlich auf den Umstand zurückzuführen war, dass die Beschwerdeführerin an Board des Flugzeugs schwache Schreie ausstiess. Ob sich die Beschwerdeführerin mit den schwachen Schreien tatsächlich gegen die Rückführung zur Wehr setzen wollte, betrifft letztlich ein subjektives Element, das keinem direkten Beweis zugänglich ist und aufgrund äusserlich wahrnehmbarer Indizien ermittelt werden muss. In diesem Zusammenhang kann es jedenfalls nicht als geradezu unhaltbar gelten, ihr Verhalten vor dem Hintergrund ihrer wiederholten Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, als Form des Widerstands gegen die Rückführung aufzufassen. Zwar erscheint es mit Blick auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin umgekehrt ebenfalls möglich, dass die schwachen Schreie von einer Panickattacke herrührten. Dass eine andere als die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt indes praxisgemäss noch nicht, um die Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots beanstanden zu können. Offensichtlich falsch und willkürlich wäre es, gestützt auf die dargelegte Aktenlage davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe
lautstark herumgeschrien und
physischen Widerstand gegen die Rückführung geleistet. Davon ist die Vorinstanz aber, anders als noch das Migrationsamt und das Haftgericht, nicht ausgegangen.
4.5. Nach Gesagtem bleibt es bei den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz.
5.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Haftgericht des Kantons Solothurn habe das Dispositiv seiner Verfügung vom 12. Dezember 2025 nicht mündlich eröffnet. Bereits aus diesem formellen Grund sei ihre Haftentlassung anzuordnen.
5.1. Gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG kann die inhaftierte Person einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Satz 1). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Satz 2). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien betreffend Freiheitsentzug (Art. 31 BV und Art. 5 EMRK; Urteil 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 2.5.1). Darüber hinaus unterliegt das Haftprüfungsverfahren kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Beat Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], SHK Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 80 AIG).
5.2. Dass das Haftgericht vorliegend am 12. Dezember 2025 eine mündliche Verhandlung durchführte und auf dieser Grundlage fristgerecht entschied, ist unbestritten. Gemäss Angaben der Beschwerdefüherin stellte das Haftgericht sodann das Dispositiv seiner Verfügung am Tag der mündlichen Verhandlung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu. Die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 80 Abs. 5 AIG schreiben nicht vor, dass der Entscheid des Haftgerichts hätte mündlich eröffnet werden müssen. Ebenso wenig ergibt sich ein solches Erfordernis - wie die Vorinstanz willkürfrei festhielt - aus dem kantonalen Prozessrecht. Für die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachte analoge Anwendung von Art. 84 StPO, der im Strafprozess (für die Hauptverhandlung) eine mündliche Urteilseröffnung vorsieht, bleibt kein Raum.
5.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit keine mangelhafte Entscheideröffnung auszumachen. Ihre formelle Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
Streitig ist sodann, ob (weiterhin) ein Haftgrund für die Ausschaffungshaft gegeben ist.
6.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1). Erforderlich dafür sind konkrete Anhaltspunkte, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will (vgl. BGE 140 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1; Urteil des EGMR
Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr. 4691/06] §§ 78 ff.).
6.2. Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.3; 130 II 56 E. 3.1; Urteil 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_282/2025 vom 30. Juli 2025 E. 5.1; 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4).
Gegen die Untertauchensgefahr kann der Umstand sprechen, dass sich die betroffene Person im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten hat (Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2). Dass ein Ausländer innerhalb der Ausreisefrist nicht ausreist, reicht für sich genommen nicht aus, um den Haftgrund zu setzen (Urteile 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig kann allein aus der Äusserung der betroffenen Person, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2; zit. Urteil
Jusic gegen Schweiz, a.a.O., § 81).
6.3. Die vom SEM nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs angesetzte Frist, die Schweiz bis am 18. Dezember 2024 zu verlassen, liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen. Zwar hielt sie sich in der Folge stets zur Verfügung der Behörden, nahm an den Heimreisegesprächen teil und kooperierte in Bezug auf die Papierbeschaffung bei der burundischen Botschaft. Die Beschwerdeführerin erklärte allerdings mehrfach gegenüber den Behörden, nicht bereit zu sein, (freiwillig) in ihre Heimat zurückzukehren. Hinzu kommt, dass die begleitete Rückführung nach Burundi vom 2. November 2025 aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin scheiterte. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich willkürfrei an, dass die schwachen Schreie der Beschwerdeführerin an Board des Linienflugs Ausdruck des Widerstands gegen die Rückführung bildeten (vorstehende E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Widersetzen gegenüber behördlichen Anordnungen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG spricht und in Kombination mit der explizit und mehrfach geäusserten Weigerung, in die Heimat zurückzukehren, davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin dem Vollzug der Ausschaffung entziehen möchte (vgl. betreffend Vereitelung der Rückführung Urteil 2C_105/2016 vom 8. März 2016 E. 5.3).
6.4. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eine Beschwerde in Sachen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war, deren Abschreibung drohte, wenn die Beschwerdeführerin untertauchen würde. Das SEM wies das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Wiedererwägungsgesuch am 19. Dezember 2025 ab. Es erwog, die Beschwerdeführerin habe nicht dartun können, dass Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Asylentscheids vom 24. September 2024 beseitigen könnten. Die Vorinstanz stellte bezüglich der im Wiedererwägungsgesuch neu erwähnten Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen fest, die Beschwerdeführerin habe diese weder vor dem Migrationsamt, dem Haftgericht noch durch ihre aktuelle Rechtsvertreterin vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Diesen Umstand wertete die Vorinstanz zu Recht als Indiz, dass die Beschwerdeführerin situativ nach Mitteln sucht, nicht nach Burundi zurückkehren zu müssen. Ob das Wiedererwägungsgesuch unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft als mutwillig zu erachten war, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls waren die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die negative Verfügung des SEM und die bisherigen Entscheide im Asylverfahren nicht derart, dass sie die Untertauchensgefahr entscheideherblich zu relativieren vermögen. Dasselbe muss sinngemäss für das Argument gelten, mit einem Untertauchen würde die Beschwerdeführerin ihre medizinische und therapeutische Betreuung gefährden.
6.5. Nach Gesagtem ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG weiterhin erfüllt.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar und sie sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht hafterstehungsfähig.
7.1. Hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt für den Haftgrund der Untertauchensgefahr die Besonderheit, dass die Kriterien für die Beurteilung dieses Risikos und der Verhältnismässigkeit der Haft teilweise identisch sind. Namentlich bildet das Verhalten der ausländischen Person einen Gesichtspunkt bei der Frage, ob mildere Massnahmen den Wegweisungsvollzug hinreichend sicherzustellen vermögen (vgl. Urteil vom 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis).
Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der konkreten Indizien, die auf eine Untertauchensgefahr schliessen lassen (vorstehende E. 6.3 f.), erweist sich die Ausschaffungshaft als erforderlich, um den Wegweisungsvollzug zu gewährleisten. Letzterer könnte durch eine mildere Massnahme - wie bspw. die Meldepflicht nach Art. 64e lit. a AIG - nicht hinreichend sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin hätte es ferner mehrfach selbst in der Hand gehabt, die Ausschaffungshaft zu verhindern bzw. zu beenden, indem sie hinsichtlich eines Rückführungsflugs kooperiert hätte (vgl. Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.2 mit Hinweis). Es ist demnach bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz die Ausschaffungshaft unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erachtet.
7.2. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteile 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin verfügt über gültige Reisepapiere. Nachdem der begleitete Rückführungsflug vom 2. November 2025 scheiterte, ist nun gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im 1. Quartal des Jahres 2026 ein Sonderflug nach Burundi geplant. Die Beschwerdeführerin hat dafür erste Priorität. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung somit mit hinreichender Möglichkeit in absehbarer Zeit erfolgen kann. Daran ändert das - im massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids - noch anhängige Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung des Asylgesuchs nichts. Nach der Rechtsprechung ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.3; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1; 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.3.1). Vorliegend wurde das asylrechtliche Gesuch der Beschwerdeführerin sowohl im Asylpunkt als auch in Bezug auf den Vollzug rechtskräftig abgewiesen. Das am 24. November 2025 neu gestellte Gesuch um Wiedererwägung wies das SEM in weniger als einem Monat mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 ab (s. dazu vorstehende E. 6.4). Auch im Rahmen der Wiedererwägung bleibt Prüfungsmassstab, ob die ursprüngliche Wegweisungsverfügung zulässig war. Mit Blick auf diese Ausgangslage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht rasch abgeschlossen würde. Insoweit verletzt es weder Art. 80 Abs. 6 AIG noch Art. 5 EMRK, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als absehbar und folglich die Ausschaffungshaft als rechtlich durchführbar beurteilte.
7.3. Im Detail zu prüfen bleibt damit, ob sich die Haftentlassung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands aufdrängt.
7.3.1. Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2 AIG; dazu eingehend BGE 149 II 6 E. 4 mit Hinweisen). Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen (Art. 81 Abs. 3 AIG; Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3). Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 mit Hinweisen; 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteil 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3).
7.3.2. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Feststellungen der Vorinstanz an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche Medikation und therapeutische Massnahmen erfordert. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass ihre medizinische Versorgung und Betreuung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) gewährleistet ist (angefochtenes Urteil II.6.3.2). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA fest, dass sowohl regelmässige ärztliche Konsultationen erfolgen als auch ihre Medikation sichergestellt ist. Auch findet dort eine Gesprächstherapie statt. Den Akten ist zu entnehmen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im November 2025 aufgrund suizidaler Gedanken (vorübergehend) verschlechterte und die Leitung des ZAA sie auf Empfehlung des diensthabenden Psychiaters vom 17. bis 19. sowie vom 21. bis 24. November 2025 in einem Sicherheitshaftraum mit Sicherheitskleidung versetzte. Die Versetzung wurde damit begründet, dass (nur) so eine permanente Überwachung, Reizabschirmung und der Selbstschutz der Beschwerdeführerin gewährleistet werden konnte. Zwar focht die Beschwerdeführerin die entsprechenden Verfügungen der Leitung des ZAA vom 20. und 25. November 2025 nicht an, sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass anstelle der Isolierung in einem Sicherheitshaftraum die Verlegung in eine Klinik oder andere geeignete Institution näher zu prüfen gewesen wäre (vorstehende E. 7.3.1 in fine; s. dazu ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00661 vom 28. Juli 2022 E. 3). Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Folge jeweils unter psychiatrischer Begleitung von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen glaubhaft distanzieren, so dass sie wieder in den Normalvollzug verlegt wurde. Die Dauer der Unterbringung im Sicherheitshaftraum war somit begrenzt und die psychiatrische Versorgung und Überwachung jederzeit gewährleistet. Sie bewirkt deshalb vorliegend nicht, dass der Freiheitsentzug (als solcher) unzulässig würde (vgl. betreffend die Unterbringung in einer Sicherheitszelle bei Selbst- und Fremdgefährdung: Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.3 und 4.2.5). Auch kann die vorliegende Ausgangslage nicht mit derjenigen des EGMR-Urteils
S.F. gegen Schweiz verglichen werden, wo die Polizei es - trotz Kenntnis der Verletzlichkeit der inhaftierten Person - unterliess, effektive Massnahmen zum Schutz von deren Leben zu ergreifen (Urteil des EGMR
S.F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020 [Nr. 23405/16] §§ 81 ff.). Generell erscheint schliesslich der von der Vorinstanz durchaus berücksichtigte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktuell nicht als derart prekär, dass sie als hafterstehungsunfähig zu gelten hätte (vgl. spezifisch zur Suizidgefahr: Urteile 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4.2).
7.3.3. Die Rüge, die Ausschaffungshaft erweise sich aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar, ist damit ebenfalls unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtkonform und eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 5 EMRK nicht auszumachen.
8.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin bedürftig ist und ihre Eingabe nicht als von Vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG), ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 AIG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Haftgericht des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti