Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_645/2025
Urteil vom 12. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 3. Oktober 2025 (F-5715/2022).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1970) ist unbekannter Staatsangehörigkeit. Er ersuchte am 16. Oktober 2000 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei Palästinenser und stamme aus dem Libanon, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Identitätsdokumente legte er keine vor. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration; nachfolgend: SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.________ kam seiner Ausreisepflicht in der Folge nicht nach.
A.b. Am 18. April 2001 wurde A.________ zwecks Abklärung der Identität vom damaligen Konsul der libanesischen Botschaft in der Schweiz persönlich befragt. Er gab wiederum an, Palästinenser aus dem Libanon zu sein, wobei der Konsul die Echtheit seiner Personalien bezweifelte und weitere Abklärungen in Aussicht stellte. Der libanesischen Botschaft war es in der Folge nicht möglich, A.________ unter den genannten Personalien zu identifizieren. Einer auf den 20. März 2003 angesetzten Anhörung beim SEM blieb A.________ unentschuldigt fern. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wandte sich am 4. Juni 2003 an die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) und bat um Auskunft, ob A.________ bei ihr registriert sei. Die UNRWA teilte am 12. Juni 2003 mit, unter den angegebenen Personalien sei keine Registrierung vorhanden.
Am 29. Juni 2006 wurde A.________ im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mit dem Libanon von einer libanesischen Delegation befragt. Die Befragung ergab, dass es sich bei ihm zwar eindeutig um einen Palästinenser aus dem Libanon handle, die Identität jedoch nicht feststehe. Nachdem die libanesischen Behörden auf zusätzlichen Abklärungen im Libanon bestanden hatten, teilte der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Beirut am 23. August 2003 (recte: 2006) mit, seine Untersuchungen seien erfolglos geblieben und A.________ habe unter den bekanntgegebenen Personalien weder vor Ort im angegebenen Wohnquartier noch von der "Direction des Réfugiés Palestiniens" identifiziert werden können. In der Folge legten die libanesischen Behörden dem SEM trotz wiederholter Aufforderung weder Ergebnisse zu den in Aussicht gestellten zusätzlichen Abklärungen vor noch erklärten sie sich bereit, Ersatzreisepapiere zwecks Rückreise in den Libanon auszustellen.
A.c. Am 31. Januar 2020 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Am 12. Januar 2021 stimmte das SEM einer Härtefallregelung mit den vom Kanton vorgeschlagenen Bedingungen zu. Das Migrationsamt knüpfte die Bewilligung mit Entscheid vom 27. Januar 2021 u.a. an die Bedingung, dass A.________ zur Sicherstellung der Identität ein gültiges Reisedokument einreicht.
B.
Am 7. Dezember 2021 ersuchte A.________ das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 3. Oktober 2025 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2025 aufzuheben und festzustellen, dass er staatenlos ist. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das SEM schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt (vgl. betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.1).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein solches schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Anerkennung als Staatenloser dem darum ersuchenden Beschwerdeführer potenziell Rechtsvorteile einräumt, die ihm sonst nicht zustünden (Urteile 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2; 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.2; 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, das kantonale Migrationsamt habe ihm die Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung erteilt, dass er einen Nachweis über seine Identität erbringt, was ihm jedoch nicht möglich sei. Als anerkannter Staatenloser hätte er dagegen einen unbedingten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und zudem auf Ausstellung von Reisedokumenten. Damit zeigt der Beschwerdeführer potenzielle Rechtsvorteile auf, die ihm bei Gutheissung seiner Beschwerde zukämen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; Urteil 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.3). Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde, die zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten und begründeten Rügen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4). Eine solche Rüge ist qualifiziert (klar und detailliert) zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatenloser zu Recht verweigert haben.
3.1. Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; im Folgenden: Staatenlosen-Übereinkommen) definiert in Art. 1 Abs. 1 Staatenlose als Personen, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Angehörigen betrachtet. Darunter fallen ausschliesslich Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen (
de iure -Staatenlose). Personen, die formell zwar noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, denen aber der Heimatstaat seinen Schutz nicht mehr zukommen lässt oder die den Schutz des Heimatstaates ablehnen (
de facto -Staatenlose), sind nicht als Staatenlose zu betrachten (BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.1).
Die schweizerischen Verwaltungsbehörden anerkennen den Status der Staatenlosigkeit im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens nicht bei Personen, die sich bewusst ihrer Staatsangehörigkeit entledigen oder nicht alles unternehmen, was von ihnen erwartet werden kann, um ihre Staatsangehörigkeit zu behalten oder sie wiederzuerlangen. Die internationale Gemeinschaft bemüht sich seit langem, Fälle von Staatenlosigkeit auf ein Minimum zu reduzieren (BGE 147 II 421 E. 5.2). Das Staatenlosen-Übereinkommen dient in erster Linie dazu, benachteiligten Personen zu helfen, die andernfalls in Not geraten wären. Es hat nicht den Zweck, jeder Person, die dies wünscht, zu ermöglichen, den Status als Staatenloser zu erlangen, der in bestimmten Aspekten günstiger ist als der Status, der anderen ausländischen Personen gewährt wird. Den Status des Staatenlosen jeder Person zuzuerkennen, die sich aus persönlichen Gründen ihrer Staatsangehörigkeit entledigt, würde dem Ziel der internationalen Gemeinschaft zuwiderlaufen. Es würde ausserdem ein missbräuchliches Verhalten begünstigen (BGE 147 II 421 E. 5.2; Urteile 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2; 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.2).
3.2. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 Ziff. i nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen.
Die UNRWA ist ein Hilfswerk der Vereinten Nationen, das im Hinblick auf die besondere Lage der Palästinaflüchtlinge, welche des Beistandes und Schutzes bedurften, geschaffen wurde. Sie hat zum Zweck, palästinensischen Flüchtlingen, die sich in einem ihrer Operationsgebiete (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland und Gazastreifen) befinden, direkte Unterstützung zu leisten (Urteile 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3; 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 3). Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das betreffende Mandat der UNRWA wegen fortbestehendem Schutz- und Hilfebedarf der Palästinaflüchtlinge jeweils verlängert, zuletzt bis am 30. Juni 2029 (Resolution Nr. 80/78 vom 5. Dezember 2025; zur Geltung im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheids: Urteil des EuGH vom 13. Juni 2024 C-563/22
SN und LN Randnr. 6).
3.3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht anzuerkennen, im Wesentlichen damit, dass dieser bei der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit nicht kooperiere. Er täusche den schweizerischen Behörden eine falsche Identität vor und lege seinen richtigen Namen nicht offen, womit er die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit effektiv verhindere.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Vorwurf, er täusche eine falsche Identität vor, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
4.1. Die Feststellung des Sachverhalts ist nicht bereits willkürlich, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; Urteil 2C_436/2023 vom 14. Oktober 2025 E. 4.1).
4.2. Zur Feststellung des Sachverhalts gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.2). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile 2C_70/2024 vom 19. März 2026 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 2C_187/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3).
4.3. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschleiere, auf verschiedene Indizien. So sei der Beschwerdeführer etwa in keinem Register verzeichnet, obwohl er nach wiederholten eigenen Angaben einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge gehabt, jedoch verloren habe. Erst in diesem Beschwerdeverfahren behaupte er nun, er habe keinen echten Ausweis besessen, sondern lediglich den Ausweis eines Freundes kopiert gehabt. Dies sei unglaubhaft, auch weil er für zwei Jahre eine Schule für Palästinenser besucht habe, was ohne Registrierung nicht möglich gewesen wäre. Sodann habe der Beschwerdeführer bei einer Befragung vom 8. Juli 2002 die Adresse seines letzten Arbeitsortes nicht gekannt und nicht angeben können, wo seine Schwester arbeite und welche Schule er besucht habe. Unglaubhaft seien auch seine Aussagen, es gebe in der Nähe seiner Wohnung in Beirut keine Identifizierungsmerkmale, nicht einmal Läden, und sein damaliger Arbeitgeber habe seine Wohnadresse nicht gekannt, obwohl der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr dort gearbeitet und eine wichtige Rolle innegehabt habe. Ferner habe er sich geweigert, die Telefonnummer herauszugeben, durch die er mit seiner Familie in Kontakt gestanden sei. Aufgrund des bestehenden Kontaktes zu seiner Familie wäre es dem Beschwerdeführer zudem möglich gewesen, beispielsweise eidesstattliche Erklärungen seiner Verwandten einzureichen, die seine Identität glaubhaft gemacht hätten. Das habe er jedoch nicht getan. Die Vorinstanz verwies ausserdem auf eine Befragung vom 23. Oktober 2000, bei welcher der Beschwerdeführer - unter Nennung einer genauen Nummer - gesagt habe, er sei bei der UNRWA registriert. Dass er jetzt behaupte, er sei nie bei der UNRWA registriert worden und die frühere Aussage müsse auf einem Missverständnis beruhen, sei nicht glaubhaft, da die damalige Fragestellung einfach und klar gewesen sei.
Aus der Gesamtheit der Indizien schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden unter falschem Namen aufgetreten ist und dass er unter seinem richtigen Namen sowohl einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge besessen hat als auch bei der UNRWA registriert ist. Die Auskunft der UNRWA vom 12. Juni 2003, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht registriert sei, erklärte die Vorinstanz mit der Annahme, dass die UNRWA für diese Auskunft unter dem falschen Namen des Beschwerdeführers angefragt wurde.
4.4. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Würdigung punktuell seine eigene Beweiswürdigung gegenüber, indem er etwa vorbringt, der Schulbesuch sei ihm auch ohne Registrierung, allein mit dem kopierten Ausweis möglich gewesen und die von ihm in der Befragung genannte Nummer ("66/72") sei viel zu kurz, als dass er damit eine UNRWA-Registrierungsnummer gemeint haben könnte. Er bestreitet die Aussagekraft einzelner Indizien, indem er zu den Vorhalten, er habe die Adresse seines Arbeitsortes, den Ort seiner Primarschule und den Arbeitsort seiner Schwester nicht nennen können, je einzeln festhält, allein daraus könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. auf ein unkooperatives Verhalten geschlossen werden. Zudem argumentiert der Beschwerdeführer, er habe für die Verschleierung seiner wahren Identität gar kein Motiv mehr, da er, wenn er tatsächlich unter anderem Namen bei der UNRWA registriert wäre, ohne Weiteres entsprechende Dokumente beschaffen und beim kantonalen Migrationsamt definitiv und unbedingt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne.
Mit dem Gesamtbild der Indizien setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll (vgl. E. 4.2 hiervor). Er lässt zudem unbeantwortet, warum sein Arbeitgeber seine Wohnadresse nicht gekannt haben soll, warum er die Behauptung, sein Ausweis für palästinensische Flüchtlinge sei nur von einem Freund kopiert gewesen, erst im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat und warum er trotz Kontakt zu seiner Familie keine Erklärungen von Verwandten oder sonstige Belege zur Glaubhaftmachung seiner Identität eingereicht hat. Auch sein Argument, er habe für die Verschleierung seiner wahren Identität kein Motiv mehr, überzeugt nicht: Würde der Beschwerdeführer nach bisherigem Vortäuschen einer falschen Identität nun gegenüber dem Migrationsamt seine wahre Identität bekanntgeben und damit die Täuschung offenlegen, hätte er deswegen den Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zu befürchten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 3 AIG). Dass die Vorinstanz aus dem Gesamtbild der Indizien auf ein Verschleiern der wahren Identität geschlossen hat, ist nicht willkürlich.
4.5. Demnach ist die Rüge unbegründet und für die rechtliche Beurteilung ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend (E. 2.2 hiervor).
5.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens.
5.1. Er bringt dazu vor, da er von den libanesischen Behörden nicht als deren Staatsangehöriger und auch von keinem anderen Staat als dessen Staatsangehöriger anerkannt werde, sei er
de iure staatenlos. Die Ausschlussklausel (Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens), deren Anwendbarkeit die Vorinstanz offengelassen habe, sei auf ihn klar nicht anwendbar, da er nie beim UNRWA registriert gewesen sei und auch keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweise habe, um aufzuzeigen, dass er den Schutz der UNRWA in Anspruch nehmen könnte.
5.2. Nach der Rechtsprechung darf die Anerkennung der Staatenlosigkeit bei Personen verweigert werden, die sich bewusst ihrer Staatsangehörigkeit entledigen oder nicht alles Zumutbare unternehmen, um sie zu behalten oder wiederzuerlangen. Andernfalls würde einem missbräuchlichen Verhalten Vorschub geleistet (E. 3.1 hiervor). Aus den gleichen Gründen muss dies auch gelten, wenn jemand eine Behörde durch falsche Angaben an der Feststellung seiner Identität und damit seiner Staatsangehörigkeit hindert. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden unter falscher Identität auftritt und sich weigert, seine wahre Identität offenzulegen. Sie erwog dazu, er verhindere dadurch effektiv die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Solange er seine wahre Identität nicht offenlege, sei eine Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ausgeschlossen. Diese Beurteilung ist im Lichte der in E. 3.1 hiervor dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Zwar wäre die Anerkennung als Staatenloser nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigen und seine wahre Identität preisgeben würde. Da er dies aber nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz bisher nicht tut, kann er den Status des Staatenlosen nicht für sich beanspruchen. Bei diesem Ergebnis muss auch nicht geklärt werden, ob die Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens auf ihn anwendbar wäre.
6.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Da dieses Ergebnis hauptsächlich von der Beurteilung der Sachverhaltsrüge abhing, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bewerten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller