Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_590/2025
Urteil vom 2. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Winterthur,
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
diese vertreten durch Frau Nalan Seifeddini, Adiuvat AG, Olgastrasse 8, 8001 Zürich,
2. Bezirksrat Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuteilung Schulhaus,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. September 2025 (VB.2025.00498).
Sachverhalt
A.
A.A.________ und B.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2015), D.A. ________ (geb. 2017) und E.A.________ (geb. 2020). Die Familienwohnung befindet sich im Zuteilungsgebiet U.________. C.A.________ besucht die Städtische Heilpädagogische Schule und E.A.________ den Kindergarten V.________. D.A. ________ besucht seit der 1. Primarklasse das Schulhaus W.________.
B.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur A.A.________ und B.________ mit, dass D.A. ________ für das Schuljahr 2025/2026 der Schule U.________ zugeteilt werde. Die Schulleitung der Schule U.________ informierte die Eltern am selben Tag darüber, dass D.A. ________ in eine 3. Klasse im Schulhaus W.________ komme. A.A.________ und B.________ gelangten gegen den Zuteilungsentscheid an den Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur und beantragten, dass D.A. ________ wie sein jüngerer Bruder E.A.________ dem Schulhaus V.________ zugeteilt werden soll. Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. Juli 2025 wies der Ausschuss das Gesuch ab. Die dagegen von A.A.________ und B.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; den Rechtsmitteln wurde jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen (Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 7. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2025 gelangen A.A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2025 und die Zuweisung von D.A. ________ an die Primarschule V.________. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ferner beantragen sie die Kosten des kantonalen Verfahrens der Schulgemeinde Winterthur aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 5. November 2025 reichen die Beschwerdeführenden eine weitere Beilage ins Recht.
Die Schulgemeinde Winterthur beantragt in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Winterthur beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz lässt sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Dieser betrifft die Zuteilung des Sohnes der Beschwerdeführenden zu einem Schulhaus und fällt damit nicht unter einen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.1; 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführenden sind Inhaber der elterlichen Sorge über D.A.________. Ihnen steht die Vertretung ihres Sohnes von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88). Sie sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür hin (BGE 150 I 80 E. 2.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 I 354 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3).
Soweit die Beschwerdeführenden Willkür (Art. 9 BV) in Bezug auf Feststellungen der Schulgemeinde Winterthur und des Bezirksrates Winterthur rügen, betrifft dies nicht den massgeblichen Sachverhalt. Massgeblich ist, was das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Dessen Feststellung bestreiten die Beschwerdeführenden nicht. Damit bleibt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7).
Die Schulbestätigung betreffend den ältesten Sohn C.A.________ datiert vom 30. Oktober 2025 und ist nach dem angefochtenen Urteil vom 11. September 2025 entstanden. Sie ist daher im vorliegenden Verfahren unzulässig.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schulzuteilung des Sohnes D.A.________. Die Vorinstanz bestätigte die Zuteilung in das Schulhaus W.________. Die beschwerdeführenden Eltern hingegen verlangen eine Zuteilung in das Schulhaus V.________. Sie machen geltend, drei Kinder in drei verschiedenen Schulen zu haben, überschreite ihre Kapazität. Die erfolgte Zuteilung von D.A.________ stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben, eine Ungleichbehandlung und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts dar. Sie rügen eine Verletzung von Art. 8, Art. 9, Art. 13, Art. 36 Abs. 3 BV und § 6 Abs. 2 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 (VSV/ZH, LS 412.101).
4.
4.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) am Wohnort (vgl. zum Begriff Urteil 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass daraus kein Recht abgeleitet werden kann, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen. Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt im Kanton Zürich vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG/ZH) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG/ZH). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV/ZH statuierten Kriterien zu orientieren hat (angefochtener Entscheid E. 3.1). Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt diese Bestimmung die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1), namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV/ZH; angefochtener Entscheid E. 3.2).
4.2.
4.2.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 151 II 615 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 151 II 120 E. 6.9.1).
4.2.3. Artikel 13 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch einer jeden Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Geschützt ist das familiäre Zusammenleben (vgl. BGE 138 I 331 E. 8.3.2.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass das Erziehungsrecht der Eltern unter den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV fällt (BGE 146 I 20 E. 5.1; 118 Ia 427 E. 4c). Das Erziehungsrecht der Eltern steht allerdings unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls (BGE 146 I 20 E. 5.5). Wird ein Kind durch die Schulzuteilung von den Eltern getrennt, kann dies eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV bedeuten (BGE 130 I 352 E. 6.2). Allerdings bedeutet nicht jede Massnahme, die Rückwirkungen auf das Familienleben hat, auch einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich beziehungsweise eine Verletzung des Rechts auf Familienleben (BGE 138 I 331 E. 8.3.2.2).
4.2.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1).
4.3. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Schulweg in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Weg von der Familienwohnung an der W.________ strasse xxx zum bzw. vom Schulhaus W.________ je nach gewählter Strecke 350 bis 500 Meter lang und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als auch für die jüngsten Verkehrsteilnehmer geeigneter Schulweg verzeichnet ist. Der Weg führt gemäss Feststellung der Vorinstanz durch verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen mit Fussgängerstreifen. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass der Weg D.A. ________ aufgrund seines bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt und weder anspruchsvoller noch länger als der Weg von und zum Schulhaus V.________ ist, welcher 500 bis 900 Meter beträgt. Von der Länge und Gefährlichkeit unterscheiden sich die Wege zum Schulhaus W.________ und V.________ gemäss Vorinstanz nicht wesentlich (angefochtener Entscheid E. 4.2).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht weiter hervor, dass D.A.________ bereits in der 1. und 2. Klasse das Schulhaus W.________ besuchte und nun mit zehn Kindern aus seiner bisherigen Klasse dort einer 3. Klasse zugeteilt wurde (angefochtener Entscheid E. 4.1).
Was die Zusammensetzung der Klassen angeht, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich D.A.________s Klasse im Schulhaus W.________ aus 20 Kindern (9 Jungen, 11 Mädchen) zusammensetzt, während die beiden Klassen im Schulhaus V.________ je 22 Kinder haben (13 Jungen und 9 Mädchen bzw. 12 Jungen und 10 Mädchen; angefochtener Entscheid E. 4.1). Ausserdem stellt die Vorinstanz fest, dass vier Kinder, die wie die Beschwerdeführenden in der W.________ strasse wohnen, dem Schulhaus V.________ zugeteilt wurden, während fünf andere Kinder aus der W.________ strasse wie D.A.________ dem Schulhaus W.________ zugeteilt wurden (angefochtener Entscheid E. 4.2). Zwei Kinder aus seiner Klasse wohnen zudem in unmittelbarer Nachbarschaft (angefochtener Entscheid E. 4.1).
Im Hinblick auf die Zuteilung des jüngsten Sohnes E.A.________ stellt die Vorinstanz fest, dass dieser nur wegen der bestehenden Kapazitäten im Kindergarten V.________ und der Übergrösse der Kindergartenklasse im Kindergarten W.________ dem Kindergarten V.________ statt dem Kindergarten W.________ zugeteilt wurde (angefochtener Entscheid E. 4.2).
4.4. In Anwendung der dargestellten kantonalen Grundlagen prüfte die Vorinstanz die Zuteilung von D.A.________ zum Schulhaus W.________ sorgfältig und nachvollziehbar. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass der Schulweg zumutbar sei, die Klassenbestände ausgewogen seien und keine Ungleichbehandlung in der Schulzuteilung auszumachen sei, sodass sachliche Gründe für die Zuteilung zum Schulhaus W.________ vorgelegen hätten. Dies ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
4.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverfassungsrecht - gleich wie das Zürcher Recht - keinen Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus kennt (Urteile 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2; 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 4.2). Insofern ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz den Wünschen der Eltern kein massgebliches Gewicht beimisst und stattdessen auf die kantonal-gesetzlichen Zuweisungskriterien abstellt. Nachdem der Schulweg zwischen 350 und 500 Meter lang ist und entlang verkehrsberuhigten Tempo-30-Zonen mit Fussgängerstreifen führt (vorstehend E. 4.3), ist es nicht willkürlich, den Schulweg als zumutbar zu erachten und als Zuteilungskriterium heranzuziehen. Dass der Weg zum Schulhaus V.________ allenfalls genauso zumutbar ist, wie die Beschwerdeführenden anführen, macht die Zuteilung zum Schulhaus W.________ nicht willkürlich. Angesichts der verbindlich festgestellten Grösse und Zusammensetzung der Klassen in beiden Schulhäusern (vorstehend E. 4.3) ist es zudem nicht willkürlich, diese als ausgewogen zu bezeichnen. Die Zuteilungskriterien gemäss § 25 Abs. 1 VSV/ZH wurden daher nicht willkürlich auf die Schulzuteilung von D.A. ________ angewendet.
4.4.2. Auch im Ergebnis erweist sich der Zuteilungsentscheid nicht als willkürlich. D.A.________ besuchte bereits in den zwei vorangegangen Schuljahren das Schulhaus W.________. In seinem Jahrgang sind zehn Kinder, mit denen er vorher in dieselbe Klasse gegangen ist (vorstehend E. 4.3). Die Zuweisung in dasselbe Schulhaus, in dem D.A.________ die vergangenen zwei Primarschuljahre verbracht hat und das mit ihm zusammen zehn weitere seiner bisherigen Mitschülerinnen und Mitschüler besuchen, ist insofern geeignet, die von den Beschwerdeführenden geschilderte familiäre Belastungssituation zu entschärfen. Die damit geschaffene Kontinuität ist jedenfalls nicht willkürlich. Dass die Vorinstanz sich bei dieser Ausgangslage nicht mit den Kindergartenjahren von D.A. ________ im Kindergarten X.________ und der ergänzenden Betreuung im Schulhaus V.________ auseinandersetzte, stellt entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5), da sich dies nach zwei absolvierten Jahren im Schulhaus W.________ nicht als entscheiderheblich erweist.
4.4.3. Ferner ist keine rechtsungleiche Behandlung im angefochtenen Entscheid zu erblicken. Zusammen mit D.A.________ gehen fünf andere Kinder aus der W.________ strasse ins Schulhaus W.________. Zwei Kinder aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft gehen sogar in dieselbe Klasse wie er. Dass vier andere Kinder aus der W.________ strasse dem Schulhaus V.________ zugeteilt wurden, führt nicht zu einer Rechtsungleichheit, zumal die - sachlichen - Zuteilungskriterien willkürfrei angewendet wurden. Dazu kommt, dass D.A. ________ bereits die vorherigen zwei Schuljahre in dieses Schulhaus ging, sodass vielmehr die bisherige tatsächliche und rechtliche Situation fortgeführt wird.
Was sich unterdessen geändert hat, ist offenbar die Zuweisung des jüngsten Sohnes in den Kindergarten V.________. Die Diskrepanz der Zuweisung der beiden Geschwister aus demselben Haushalt resultiert dabei jedoch allein aus dem Mangel an Plätzen im Kindergarten W.________ (vorstehend E. 4.3). Der Zuteilungsentscheid des Bruders ist für jenen von D.A.________ aber nicht massgeblich, da nicht dargetan ist, dass das kantonale Recht einen Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern in dasselbe Schulhaus vorsehen würde. Der von den Beschwerdeführenden angeführte § 6 Abs. 2 VSV/ZH ist jedenfalls nicht einschlägig. Dass E.A.________ in den Kindergarten V.________ zugeteilt wurde, da es im Kindergarten W.________ keinen Platz hatte, während D.A. ________ das dritte Jahr in Folge dem Schulhaus W.________ zugeteilt wurde, verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht.
4.4.4. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, der angefochtene Entscheid greife unverhältnismässig in ihr Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) ein, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar mag die Koordination von drei Kindern in drei Schulhäusern herausfordernd sein, doch verschafft Art. 13 BV kein Recht auf ein optimales, nach den Wünschen der Familie ausgestaltetes Familienleben, so wie Art. 19 BV kein Recht auf einen idealen oder optimalen Grundschulunterricht vermittelt (vgl. BGE 149 I 232 E. 3.3.2; 144 I 1 E. 2.2). Die Beschwerdeführenden können daraus folglich kein Recht auf ein durch die Schulzuteilung erleichtertes und ihren Kapazitäten entsprechendes Familienleben ableiten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bemerken, dass D.A.________ bald neunjährig ist, denselben - relativ kurzen und ungefährlichen - Schulweg seit zwei Jahren bewältigt und zwei Kinder aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft in seine Klasse gehen. Sobald D.A.________ den Schulweg allein bzw. in Begleitung seiner Mitschüler zurücklegt, dürfte sich der alltägliche Koordinationsaufwand, den die Beschwerdeführenden in der Zuteilung zum Schulhaus W.________ verorten, verringern. Ein Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist vorliegend somit nicht gegeben, erst recht kein unverhältnismässiger.
4.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil sie den Zuteilungsentscheid zum Schulhaus W.________ bestätigte.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem die Beschwerdeführenden dem angefochtenen Entscheid kaum etwas entgegenzusetzen wussten, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha