Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_145/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Beschlagnahmung eines Hundes / Massnahmen nach Tierschutzrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2026 (VG.2025.85/E).
Erwägungen
1.
1.1. Die ukrainische Staatsangehörige A.________ war Halterin eine Hundes. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle, die am 13. März 2025 vom Veterinäramt des Kantons Thurgau in der Asylunterkunft durchgeführt wurde, in welcher sich A.________ aufhielt, wurde der Hund umgehend beschlagnahmt. Weil A.________ sich weigerte, den Hund herauszugeben, wurden Angehörige der Kantonspolizei herbeigerufen.
Mit einer Eingabe vom 17. März 2025, adressiert "an alle, die es be-trifft" (zugestellt an das Veterinärwesen), beantragte A.________ die sofortige Rückgabe des beschlagnahmten Hundes und rügte zudem eine unverhältnismässige und ungerechtfertigte Gewaltanwendung gegen sie anlässlich der Kontrolle vom 13. März 2025. Das Veterinäramt leitete diese Eingabe an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) weiter.
1.2. Am 2. April 2025 erliess das Veterinäramt in einem Zwischenentscheid verschiedene vorsorgliche Massnahmen, darunter die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes. Dagegen erhob A.________ am 6. Mai 2025 (Postaufgabe) Rekurs an das Departement.
Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 trat das Departement einerseits auf den Rekurs vom 6. Mai 2025 (Postaufgabe) nicht ein, weil dieser verspätet eingereicht worden sei. Andererseits nahm es die Eingabe von A.________ vom 17. März 2025, soweit damit das Vorgehen und Verhalten der anlässlich der Kontrolle vom 13. März 2025 anwesenden amtlichen Personen beanstandet wurde, als Aufsichtsbeschwerde entgegen und trat darauf mangels Zuständigkeit bzw. wegen der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Am 2. Juli 2025 teilte das Veterinäramt dem Verwaltungsgericht mit, dass es am 1. Juli 2025 einen Endentscheid gefällt habe.
1.3. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben sei (Dispositiv-Ziff. 1).
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwal-tungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Recht verletzt habe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_171/2025 vom 1. April 2025 E. 2.3; 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.
3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass Anfech-tungsgegenstand einzig der Entscheid des Departements vom 12. Mai 2025 bilde, mit welchem dieses einerseits auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die vom Veterinäramt am 2. April 2025 erlassenen vorsorglichen Massnahmen wegen verspäteter Einreichung und andererseits auf ihre aufsichtsrechtlichen Rügen, die sie am 17. März 2025 gegen das Veterinäramt erhoben habe, nicht eingetreten sei. Nicht Gegenstand des Verfahrens bilde gemäss der Vorinstanz demgegenüber der Endentscheid des Veterinäramts vom 1. Juli 2025. Dagegen stehe nach § 43 Ziff. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) als ordentliches Rechtsmittel der Rekurs beim Departement offen, sodass eine Erweiterung des Streitgegenstands auf diesen Endentscheid, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht möglich sei. Ebensowenig sei eine sog. "Sprungbeschwerde" im Kanton Thurgau vorgesehen. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Begehren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 1. Juli 2025 sowie auf einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung dieses Entscheids mangels sach-licher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz gestützt auf § 5 Abs. 3 VRG/TG an das Departement weitergeleitet, damit dieses über die Anträge auf Aufhebung des Entscheids des Veterinäramts vom 1. Juli 2025 und auf Fristwiederherstellung entscheide (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 und E. 2.4 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Bestimmung des Streitgegenstands und macht eine Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes geltend. Ihre Vorbringen, wonach der Streitgegenstand "künstlich eingeschränkt" worden sei, weil die Kontrolle vom 13. März 2025, die vorsorglichen Massnahmen vom 2. April 2025 und der Entscheid vom 1. Juli 2025 "Elemente eines einheitlichen administrativen Eingriffs" bilden würden, genügen indessen nicht, um rechtsgenügend darzutun, dass die Vorinstanz den Streitgegenstand in Verletzung von Bundes- oder kantonalem Recht festgelegt hätte. Insbesondere zeigt sie nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem sie erwogen hat, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des Veterinäramts vom 1. Juli 2025 nicht zuständig sei. Ebensowenig legt sie substanziiert dar, inwiefern sich aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ein Anspruch auf direkte Beurteilung ihrer Beschwerde gegen den genannten Entscheid durch das Verwaltungsgericht ergeben soll. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass mit dem Entscheid des Veterinäramts vom 1. Juli 2025 in der Hauptsache, die am 2. April 2025 erlassenen vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und durch den Entscheid in der Hauptsache ersetzt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin noch über ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Überprüfung des Entscheids vom 2. April 2025 verfügen würde, sei nicht ersichtlich. In der Folge hat die Vorinstanz die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit sich diese gegen das Nichteintreten des Departements auf die Rügen betreffend den Entscheid des Veterinäramts vom 2. April 2025 richtete.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Abschreibung des Verfahrens verletzte die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zur Begründung führt sie aus, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, "im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts" stehe. Der Entscheid vom 1. Juli 2025 stelle die Fortsetzung der zuvor angeordneten vorsorglichen Massnahmen dar, sodass die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglichen behördlichen Handlungen weiterhin von Bedeutung sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). So tut sie nicht rechtsgenügend dar, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses in (bundes) rechtswidriger Weise verneint habe bzw. dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses im konkreten Fall gegeben wären (vgl. dazu u.a. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem am 1. Juli 2025 ergangenen Entscheid in der Hauptsache um einen beim Departement (und anschliessend wohl beim Verwaltungsgericht) anfechtbaren Entscheid handelt. Schliesslich beziehen sich die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des Hundes auf die materielle Seite der Angelegenheiten und gehen somit über den Verfahrensgegenstand hinaus, welcher auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. auch E. 2 hiervor).
Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
5.1. Auf die offensichtlich nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov