Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_141/2024
Urteil vom 13. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler,
gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.
Gegenstand
Untersuchungen, Überwachung und Sanierung eines Betriebsstandortes; Kostenverteilung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2024 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (7H 21 264).
Sachverhalt
A.
Das Grundstück Nr. 1318 (Grundbuch Luzern linkes Ufer) an der Strasse B.________ xxx in Luzern war von 1895 bis 2022 mit Fabrik- und Gewerbebauten überbaut. Am 31. Mai 1972 verkaufte die Kollektivgesellschaft "C.________" als damalige Eigentümerin das Grundstück an die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Ab dem Jahr 2002 liessen die SBB mit Blick auf allfällige Belastungen des Grundstücks verschiedene Untersuchungen durchführen. Am 21. Januar 2013 wurde das Grundstück als "belastet, untersuchungsbedürftig" beurteilt und als Betriebsstandort Nr. 1061B0324 im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Luzern eingetragen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 klassierte die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern das Grundstück als "belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig", da sie die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Sanierungsziel gemäss Art. 15 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) als gegeben erachtete.
B.
Am 23. Dezember 2019 reichten die SBB bei der Stadt Luzern ein Baugesuch für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Nr. 1318 ein. Hierauf nahm die Dienststelle Umwelt und Energie eine Neubeurteilung des belasteten Grundstücks vor. Sie qualifizierte das Grundstück neu als "belastet, sanierungsbedürftig". Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 an die SBB führte die Dienststelle aus, es seien ergänzende Untersuchungen durchzuführen und anschliessend ein Ausführungsprojekt für die Sanierung des Grundstücks zu erstellen. Auf den Erlass einer Sanierungsverfügung wurde verzichtet. Am 20. Juli 2020 gelangten die SBB an die Dienststelle mit dem Anliegen, die Sanierung zu beschleunigen, damit ihr Bauvorhaben realisiert werden könne. Sie stellten ein Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung im Sinne von Art. 32d Abs. 4 USG und boten an, die altlastenrechtlichen Kosten vorzufinanzieren, damit die Sanierungsarbeiten beginnen könnten.
C.
In der Folge liess die Dienststelle den SBB und der A.________ AG den Entwurf einer Kostenverteilungsverfügung zukommen. Die Dienststelle teilte der A.________ AG mit, dass sie als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Grundeigentümerin in das Kostenverteilungsverfahren für die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen aufzunehmen sei und gab ihr wie auch den SBB Gelegenheit, sich zum Verfügungsentwurf zu äussern. Die A.________ AG beantragte, ihr seien keine Kostenanteile aufzuerlegen, weil die Verhaltensverursachereigenschaft nicht auf sie übergegangen sei. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 qualifizierte der Regierungsrat des Kantons Luzern am Betriebsstandort Nr. 1061B0324 bereits angefallene Kosten in der Höhe von Fr. 199'340.15 als altlastenrechtlich notwendige Massnahmenkosten (Dispositiv-Ziffer 1). Mit Dispositiv-Ziffer 2 verlegte er diese Kosten zu 30 % (Fr. 59'802.05) den SBB (Zustandsstöreranteil) und zu 70 % (Fr. 139'538.10) der A.________ AG (Verhaltensstöreranteil). Sodann legte der Regierungsrat fest, der Verteilschlüssel nach Dispositiv-Ziffer 2 gelte unter Vorbehalt von zu berücksichtigenden Noven auch für zukünftig am Standort anfallende, mit neuer Kostenverteilungsverfügung zu verteilende Kosten für altlastenrechtlich notwendige Massnahmen (Dispositiv-Ziffer 3).
D.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Luzern mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr seien im Zusammenhang mit der Untersuchung, Überwachung und Sanierung des als sanierungsbedürftig verzeichneten Betriebsstandorts Nr. 1061B0324 keine Kosten aufzuerlegen. Mit Urteil vom 24. Januar 2024 hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob es den angefochtenen Entscheid auf (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine amtlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach der A.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu (Dispositiv-Ziffer 3). In den Erwägungen seines Urteils hielt das Kantonsgericht unter anderem fest, es werde Sache der Behörden sein, nach durchgeführtem Sanierungsverfahren einen allfälligen neuen Kostenverteilungsentscheid zu erlassen. Auf ein Gesuch der A.________ AG um Erläuterung und Ergänzung dieses Urteils trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 21. März 2024 nicht ein.
E.
Gegen das Urteil des Kantonsgericht vom 24. Januar 2024 hat die A.________ AG am 4. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei insoweit teilweise aufzuheben, als in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Passus "im Sinne der Erwägungen" zu streichen und ihr in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 70'529.20 zuzusprechen sei. Eventaualiter sei festzustellen, dass sie betreffend den Betriebsstandort Nr. 1061B0324 nicht als Verhaltensstörerin qualifiziert werden könne und folglich nicht für altlastenrechtlich notwendige Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten belangt werden könne.
F.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern für den Regierungsrat beantragt Beschwerdeabweisung und verlangt, auf eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren sei zu verzichten. Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt ebenfalls zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen. Im weiteren Schriftenwechsel haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Begehren festgehalten.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, sofern es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) oder um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bzw. über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) handelt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG) ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
2.
Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz einen Entscheid des Regierungsrats aufgehoben, mit welchem gestützt auf Art. 32d USG die Kosten für bereits durchgeführte Massnahmen im Sinne der AltlV zur Untersuchung und Überwachung der belasteten Parzelle Nr. 1318 bestimmt und auf die SBB als Grundstückseigentümerin sowie die Beschwerdeführerin verteilt bzw. unter Vorbehalt von zu berücksichtigenden Noven die noch unbekannten Kosten für künftige Sanierungsmassnahmen prozentual auf die genannten Personen verteilt worden sind. Wie dem angefochtenen Urteil, den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und den kantonalen Akten entnommen werden kann, wird das im Zusammenhang mit der belasteten Parzelle eingeleitete altlastenrechtliche Sanierungsverfahren mit dem angefochtenen Urteil nicht abgeschlossen. So spricht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil das noch durchzuführende Sanierungsverfahren an und führt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht aus, die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts sei ausgewiesen, zur Zeit werde ein Sanierungsprojekt nach Art. 17 AltlV erarbeitet, welches die Grundlage für eine Sanierungsverfügung nach Art. 18 AltlV darstellen werde, und nach der erfolgten Sanierung werde die finale Kostenverteilung vorzunehmen sein. Namentlich die Verteilung der Kosten für bereits angefallene und noch vorzunehmende Sanierungsmassnahmen wird mit dem angefochtenen Urteil nicht abschliessend geregelt. Damit handelt es sich beim angefochtenen Urteil faktisch um einen Rückweisungsentscheid und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Da der angefochtene Zwischenentscheid nicht die Zuständigkeit bzw. den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG) betrifft, sind die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zu prüfen.
3.1. Gegen andere Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von solchen Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben und es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2; Urteil 1C_16/2025 vom 2. Mai 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen; Urteil 1C_256/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 4.2.1; vgl. aber BGE 135 II 30 E. 1.3.4 und 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Verfahren zur Sanierung von Standorten, welche durch Abfälle belastet sind, kann ein Zwischenentscheid unter Umständen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn damit ein Verursacher im Sinne von Art. 32d USG, der sich in kritischen finanziellen Verhältnissen befindet, unmittelbar zahlungs- oder realleistungspflichtig wird (vgl. BGE 136 II 370 E. 1.5; Urteil 1C_397/2013 vom 21. April 2015 E. 2.2, in: URP 2015 S. 529).
Dass der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, ist weder dargetan noch offensichtlich. Namentlich wird die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar zahlungs- oder realleistungspflichtig. Sollte sie in einem späteren Zeitpunkt mit einem verfahrensabschliessenden Endentscheid zur Übernahme von Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts verpflichtet werden, wird ihr dagegen der Rechtsweg an die Vorinstanz und - falls sie unterliegt - an das Bundesgericht offen stehen. Sofern und soweit sich das Urteil der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 dannzumal auf den Endentscheid auswirken wird, wird dieses zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar sein (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.3. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist nicht offensichtlich, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Abklärungen, die bis zur Verfügung über die Verlegung der Kosten notwendig sind, lassen sich durch das vorliegende Verfahren nicht vermeiden. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sind somit nicht erfüllt.
4.
Ist - wie vorliegend - ein Zwischenentscheid wegen fehlender Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar, gilt dies auch für die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid. Ein derartiger Kosten- und Entschädigungsentscheid verursacht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil er im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Wird die von einer unteren Instanz erlassene neue Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten, kann direkt im Anschluss an diese neue Verfügung die Kostenregelung im Zwischenentscheid innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 142 II 363 E. 1.1 ff. mit Hinweisen). Damit ist auch auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren in Abänderung des angefochtenen Urteils eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen, nicht einzugehen.
5.
Ohnehin nicht einzutreten ist auf das vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement für den Regierungsrat in der Vernehmlassung an das Bundesgericht gestellte Begehren um Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, zumal sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht nach dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids und den Anträgen der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3) und der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2024 von den kantonalen Behörden nicht angefochten wurde.
6.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle