Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_111/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Eidgenössische Technische Hochschule (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
2. ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Zulassung zum MSc Data Science,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. Januar 2025 (B-5738/2024).
Sachverhalt
A.
Im Dezember 2023 ersuchte A.________ bei der Eidgenössischen Technischen Hochschule (nachfolgend: ETH Zürich) um Zulassung zum
Master of Science (MSc) Data Science. Die englische Universität B.________ verlieh ihm im Januar 2024 den
"Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation".
B.
Mit Schreiben vom 8. April 2024 wies die ETH Zürich das Zulassungsgesuch ab mit der Begründung, dass A.________ das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 22. August 2024; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025). Die beiden Rechtsmittelinstanzen begründeten ihren Entscheid mit der fehlenden Gleichwertigkeit des ausländischen Bachelor-Abschlusses von A.________ mit einem Bachelor einer schweizerischen Universität.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025 sowie "der angefochtenen Verfügung" und verlangt, dass er zum
MSc Data Science der ETH Zürich zugelassen werde.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die ETH Zürich die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die ETH-Beschwerdekommission, jedenfalls soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne. Demgegenüber verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 29. März 2025 setzt A.________ das Bundesgericht unaufgefordert darüber ins Bild, dass eine wissenschaftliche Zeitschrift seine Forschungsarbeit inzwischen für die Publikation akzeptiert habe.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da er nicht die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, sondern die Gleichwertigkeit seines ausländischen Abschlusses (Art. 83 lit. t BGG
e contrario; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 1.2; 2C_346/2023 vom 5. August 2025 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung "der angefochtenen Verfügung" (wohl der ETH Zürich vom 8. April 2024) verlangt. Diese wurde zuerst durch den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 22. August 2024 und dieser wiederum durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025 ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1); inhaltlich gilt dieser Verwaltungsakt aber als mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 1.1; 2C_458/2024 vom 15. September 2025 E. 1.4).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6, 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Alle Rügen des Beschwerdeführers sind - obschon er sie teilweise unter dem Titel einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vorträgt - rechtlicher Natur. Als solche sind sie nachfolgend auf Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts zu beurteilen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, die teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, seinen (aufdatierten) Lebenslauf und weiterführende Unterlagen zum britischen Studiensystem beizubringen, zeigt der Beschwerdeführer - soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt - nicht auf, womit diese Vorbringen im Folgenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Ob es sich bei gewissen Unterlagen (z.B. dem
Briefing Paper zum Thema
"Mature higher education students in England" der
House of Commons Library) um notorische Tatsachen handelt, die nicht unter das Novenverbot fallen (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2), kann offenbleiben, da sie für den Verfahrensausgang nicht von Relevanz sind.
Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. März 2025 behauptet, eine wissenschaftliche Zeitschrift habe seine Forschungsarbeit inzwischen für die Publikation akzeptiert, handelt es sich dabei um ein im Vornherein unzulässiges echtes Novum. Ohnehin wäre aber auch dieser Umstand für den Verfahrensausgang nicht von Belang.
3.
Streitig ist vor Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf seinen an der Universität B.________ absolvierten
"Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation" zum Master-Studiengang
Data Science der ETH Zürich zuzulassen ist.
3.1. Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich; SR 414.131.52; nachfolgend: Zulassungsverordnung) ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung (lit. a) und die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse (lit. b) voraus.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung formuliert jedes Departement die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere die für den Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtungen (lit. a), die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (lit. b), die erforderlichen Sprachkenntnisse (lit. c) und bei spezialisierten Master-Studiengängen zusätzlich die leistungsbezogenen Voraussetzungen (lit. d). Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang festgeschrieben (Art. 32 Abs. 5 Zulassungsverordnung).
3.2. Art. 21 Abs. 1 des Studienreglements 2023 der ETH Zürich vom 13. Oktober 2022 für den Master-Studiengang
Data Science (RSETHZ 324.1.1600.21; nachfolgend: Studienreglement) sieht vor, dass sich Personen um die Zulassung zum Master-Studiengang
Data Science bewerben können, die ein Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen mindestens gleichwertigen Studienabschluss einer universitären Hochschule in einer für den Studiengang qualifizierenden Studienrichtung besitzen. Im Anhang 1, der das Anforderungsprofil umschreibt, wird unter dem Titel "Qualifizierende Studienabschlüsse" präzisiert, dass die Zulassung zum Studiengang ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von 180 ECTS-Punkten oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer qualifizierenden Studienrichtung voraussetzt, mit der - in Verbindung mit allfälligen fachlichen Auflagen innerhalb des gegebenen Rahmens - die fachlichen und leistungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden können (Ziff. 1.1 Abs. 1 Anhang 1 Studienreglement; vgl. auch die Auflistung von qualifizierenden Studienrichtungen in Abs. 2). Im Weiteren regelt das Studienreglement die fachlichen, sprachlichen und leistungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Studienreglement i.V.m. Ziff. 1.2-1.4 Anhang 1 Studienreglement).
4.
Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a Zulassungsverordnung i.V.m. Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement (Erfordernis eines gleichwertigen Hochschulabschlusses in einer qualifizierenden Studienrichtung).
4.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er habe im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität B.________ 202.5 ECTS-Punkte auf den Niveaus 4, 5 und 6 des britischen
"Framework for Higher Education Qualifications (FHEQ) "erzielt. Alle diese Punkte hätten für seinen Bachelor-Abschluss gezählt, der ihm gemäss seinem Diplom den Zugang zu postgradualen Studien (z.B. dem Master-Studium in
Data Science an der Universität B.________) ermögliche. Berücksichtige man nicht nur die auf dem Niveau 6, sondern richtigerweise auch die auf den Niveaus 4 und 5 absolvierten Kurse, die ebenfalls einem schweizerischen Bachelor-Niveau entsprechen würden, ergebe dies mehr als die für die Zulassung geforderten 180 ECTS-Punkte. Da sein
"Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation" demnach einen gleichwertigen Hochschulabschluss (im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a Zulassungsverordnung i.V.m. Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement) darstelle, sei er zu Unrecht nicht zum Master-Studiengang
Data Science der ETH Zürich zugelassen worden.
4.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, dass sich das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium explizit an Studierende richte, die nicht über die üblichen Qualifikationen (Matura) verfügen, was bereits berechtigte Zweifel daran wecke, dass der Abschluss ein universitäres Niveau aufweise. Sodann stellt die Vorinstanz zwar nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bachelor-Studiums 202.5 ECTS-Punkte erworben hat. Allerdings seien davon nur 82.5 ECTS-Punkte auf dem Niveau 6, das dem schweizerischen Bachelor-Niveau entspreche, absolviert worden. Die restlichen auf dem Abschlusszeugnis aufgeführten Kurse würden auf die Niveaus 3, 4 und 5 entfallen und seien ergo nicht auf dem Niveau eines universitären Bachelors unterrichtet worden. Damit erreiche der Beschwerdeführer die für die Zulassung erforderlichen 180 ECTS-Punkte bei Weitem nicht. Mangels eines gleichwertigen Bachelor-Abschlusses im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a Zulassungsverordnung und Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement sei er zu Recht nicht zum Master-Studiengang
Data Science zugelassen worden. Die angefochtene Verfügung sei im Lichte von Art. 49 VwVG (SR 172.021) nicht zu beanstanden.
4.3. Die ETH Zürich führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass ein Bachelor-Abschluss einer englischen Universität zwar auch in der Schweiz Zugang zum Master-Studium gewähre, dies jedoch nicht mit einer Zulassung zu einem bestimmten Studiengang gleichzusetzen sei. Diese könne von weiteren Kriterien - wie den in Art. 32 Zulassungsverordnung genannten - abhängig gemacht werden. Ferner hält sie fest, dass das Niveau 3 des
"Regulated Qualifications Framework (RQF) "einem (nicht-universitären) Mittelschulniveau entspreche. Die Kurse, die der Beschwerdeführer im Rahmen der
"Foundation" auf diesem Niveau besucht habe, seien nicht gleichwertig mit jenen, die in einem Bachelor-Studium an der ETH vermittelt würden, und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Studienleistungen im eigentlichen Bachelor-Studium, d.h. sämtliche Studienleistungen auf den Niveaus 4, 5 und 6, würden hingegen ein universitäres Niveau aufweisen (erstes bis drittes Studienjahr des Bachelor-Studiengangs). Ob ein den Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 lit. a Zulassungsverordnung genügender Bachelor-Abschluss vorliegt, könne jedoch offenbleiben, zumal die fachlichen und leistungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 1.2 und 1.4 Anhang 1 Studienreglement ohnehin nicht erfüllt seien.
4.4. Vor Bundesverwaltungsgericht kann nebst Rechtsverletzung und Sachverhaltsfeststellung auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 lit. c VwVG). Fungiert allerdings als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so kann das Gericht deren technisches Ermessen respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 151 II 391 E. 4.5.1; 142 II 451 E. 4.5.1; 139 II 185 E. 9.3). Eine solche Fachbehörde ist auch die ETH-Beschwerdekommission (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz; SR 414.110]).
4.5. Der Beschwerdeführer verfügt über einen als
"Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation" bezeichneten Abschluss einer britischen Universität. Im Rahmen dieses Bachelor-Studiengangs (d.h. neben den auf dem Niveau 3 absolvierten und daher unbestrittenermassen nicht anrechenbaren
"Foundation" -Kursen) hat der Beschwerdeführer 202.5 ECTS-Punkte erworben - 82.5 ECTS-Punkte auf dem Niveau 6 und insgesamt 120 ECTS-Punkte auf den Niveaus 4 und 5. Umstritten ist im Wesentlichen, ob nur die auf dem Niveau 6 oder auch die auf den Niveaus 4 und 5 erbrachten Leistungen ein universitäres Bachelor-Niveau aufweisen. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt den Fachbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. E. 4.4 hiervor).
4.6. Die ETH-Beschwerdekommission kam mit Blick auf die herabgesetzten Zulassungsvoraussetzungen, die für den Bachelor-Studiengang des Beschwerdeführers galten, und die jeweiligen Niveaus (sog.
qualification levels) der von ihm absolvierten Kurse zum Schluss, dass nur die auf dem Niveau 6 erbrachten Studienleistungen, die 82.5 ECTS-Punkte ausmachen, berücksichtigt werden können (vgl. <https://www.gov.uk> unter Education and learning/Apprenticeships, 14 to 19 education and training for work/What qualification levels mean/England, Wales and Northern Ireland [besucht am 3. März 2026], wonach Bachelor-Abschlüsse unter das Niveau 6 fallen) und folglich kein gleichwertiger und universitärer Bachelor-Abschluss im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a Zulassungsverordnung i.V.m. Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement vorliege.
4.7. Im angefochtenen Urteil schützt die Vorinstanz den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass der betreffende Entscheid ihres Erachtens innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, welcher der ETH-Beschwerdekommission als Fachbehörde zukommt. Dies ist vor dem Hintergrund der in solchen Fällen nur zurückhaltend vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht zu beanstanden: So sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Entscheid der ETH-Beschwerdekommission erfordert hätten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen in vergleichbaren Fällen anders bzw. rechtsungleich angewendet worden wären (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV).
4.8. Darin, dass die Vorinstanz die Nichtzulassung des Beschwerdeführers bestätigt hat, liegt folglich entgegen seiner Rüge keine Bundesrechtsverletzung.
4.9. Weitere Rügen, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, enthält die Beschwerde nicht.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun