Juges
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Umsetzungsprobleme offen anzusprechen (MICHAEL O'FLAHERTY
1 arrêts8 consultationsUmsetzung von 14 entsprechenden Massnahmen beauftragt. Als Ergänzung dieses auf dauerhafte Massnahmen aufgebauten Aktionsplans hätten die Kantone ein Interventionskonzept Feinstaub mit temporären Massnahmen bei hohen Luftbelastungen beschlossen. Bezüglich der geforderten konkreten Massnahmen legte das BAFU einzeln die vom Bund bereits ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der luftbelastenden Emissionen
1 arrêts7 consultationsUmstände
1 arrêts9 consultationsUmstände zugrunde legt
1 arrêts12 consultationsUmstände zu substanziieren
1 arrêts9 consultationsUmstritten ist die Einhaltung einer dem kantonalen Verfahrensrecht unterstehenden Frist
1 arrêts8 consultationsUmstritten ist die Erweiterung der beiden bestehenden Mobilfunkantennen auf dem Dach des Gebäudes Industriestrasse 9 (Grundstück Kat.-Nr. 10'154) in Stäfa mit einer UMTS-Antennenanlage durch die Sunrise Communications AG. Neben der umstrittenen Antennenanlage besteht auf demselben Dach eine Antennenanlage der Orange Communications SA. Die Beschwerdeführer bringen im vorliegenden Verfahren unter anderem verschiedene Rügen vor
1 arrêts7 consultationsUmstritten ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung
1 arrêts8 consultationsUmstritten ist einerseits
1 arrêts8 consultationsUmstritten ist im vorliegenden Verfahren
1 arrêts10 consultationsUmstritten ist mithin der Messpunkt für die Bestimmung der Fassadenhöhe
1 arrêts10 consultationsUmstritten ist schliesslich
1 arrêts9 consultationsUmstritten ist vorliegend
1 arrêts10 consultationsUmstritten ist vorliegend neben dem Kriterium des Geldeinsatzes (dazu nachfolgend E. 5) das Kriterium der Planmässigkeit. Massgebend für dessen Prüfung ist die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung; die Annahme des revidierten Verfassungsartikels (Art. 106 BV) ändert daran nichts (vorne E. 2.1)
1 arrêts7 consultationsUMTS-Antennen auf dem Dach des Industriegebäudes "An der Ron 7" (Grundstück Nr. 1245
1 arrêts10 consultationsUMTS). Das Baugesuch sieht vor
1 arrêts11 consultationsUMTS ein. Hierfür soll der bestehende Mast abgebrochen
1 arrêts9 consultationsUMTS mit Basisstation sind aufzuheben
1 arrêts10 consultationsUMTS-Mobilfunk
1 arrêts8 consultationsUMTS-Mobilfunk errichten. Diese soll als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der Swisscom Schweiz AG (Swisscom)
1 arrêts10 consultationsUMTS) selbst bei maximaler Auslastung der Sendeanlagen nur 58 % der bewilligten Sendeleistung ausgenutzt wird."
1 arrêtsUMTS-Strahlung könne nicht genügend exakt gemessen werden. Die Baubewilligung sei deshalb zu verweigern. Das Verwaltungsgericht wies diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin
1 arrêts8 consultationsUmwandlung
1 arrêts12 consultationsUmwandlung in eine Sachwalterschaft bis zur personellen Ergänzung des Stiftungsrates
1 arrêts10 consultationsUmweltämter der Zentralschweiz vom 13. Januar 2003 zur Überprüfung der Felderträge auf Wiesen
1 arrêts12 consultationsUmwelt (ANU) anzuhören habe (Abschnitt I Auflage 4c)
1 arrêts9 consultationsUmwelt bereits am 22. Juni 2007 erfolgt sei. Das Departement hat den Genehmigungsentscheid weder der betroffenen Grundeigentümerin noch den Nachbarn eröffnet
1 arrêts9 consultationsUmwelt (BVU)
1 arrêts12 consultationsUmwelt (BVU) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2008 ab. Darauf gelangten C.________
1 arrêts11 consultationsUmwelt (BVU) des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 wies dieses die Beschwerden ab
1 arrêts9 consultationsUmwelt (BVU; Koordinationsstelle Baugesuche
1 arrêts7 consultationsUmwelt (BVU) stimmte dem Bauvorhaben am 25. Januar 2010 unter Auflagen zu. Am 12. Juli 2010 erteilte der Gemeinderat Muhen die Baubewilligung unter Bedingungen
1 arrêts11 consultationsUmwelt das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle ab. Gegen diesen Entscheid erhoben Y.________
1 arrêts7 consultationsUmwelt den Entscheid vom 22. Juni 2007 betreffend Genehmigung des Gestaltungsplans "Wohnüberbauung Walzmühle" nach. Die Verfahrensbeteiligten haben von der Gelegenheit
1 arrêts9 consultationsUmwelt des Kantons Aargau (BVU) die Verwaltungsbeschwerde von Y.________
1 arrêts10 consultationsUmwelt des Kantons Aargau führte am 18. August 2010 eine Augenscheinsverhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung erzielten die Parteien eine grundsätzliche Einigung
1 arrêts9 consultationsUmwelt des Kantons Graubünden hat sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme dazu halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an ihren Anträgen
1 arrêts9 consultationsUmwelt des Kantons Thurgau (DBU) Einsprache. Nach verfahrensrechtlichen Zwischenschritten wies das DBU die Einsprache am 23. November 2011 ab. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 genehmigte es den Gestaltungsplan Ildbach
1 arrêts10 consultationsUmwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs am 29. August 2007 ab
1 arrêts10 consultationsUmwelt des Kantons Thurgau. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Juni 2007 ab. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kanton Thurgau mit Urteil vom 21. Mai 2008 ab
1 arrêts12 consultationsUmwelt des Kantons Thurgau (im Folgenden: Departement) insbesondere folgenden Antrag: Auf der Zürcher-
1 arrêts10 consultationsUmwelt des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. Februar 2009 wies das Departement die Rekurse ab
1 arrêts9 consultationsUmweltdirektion des Kantons Nidwalden
1 arrêts12 consultationsUmwelt (EKUD) unterbreiten
1 arrêts10 consultationsUmwelt entstehen (lit. a)
1 arrêts7 consultationsUmweltfragen häufig - unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung
1 arrêts9 consultationsUmwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a S. 218 f. mit Hinweisen). Die Identität der Baute ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt
1 arrêts8 consultationsUmwelt Graubünden (ANU) seinen Fachbericht. Es kam zum Ergebnis
1 arrêts6 consultationsUmwelt in seiner Verfügung vom 26. November 2007 die Zustimmung zur Wegverbindung zwischen Bellikon
1 arrêts16 consultationsUmwelt möglichst wenig beeinträchtigen
1 arrêts9 consultations