Skip to content

Juges

26,476 juges

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Obwalden."
1 arrêts8 consultations
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
1 arrêts7 consultations
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau."
1 arrêts9 consultations
Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat ausserdem den obsiegenden Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
1 arrêts9 consultations
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer beseitigt. Anlässlich der amtlichen Kontrolle am 4. November 2011 in der Fischzuchtanlage musste festgestellt werden
1 arrêts9 consultations
Entschädigungsforderungen für erst nachträglich aufgetretene oder erkennbar gewordene Schäden anzumelden (Urteil E.9/1992 vom 24. Juni 1993
1 arrêts
Entschädigungsfrage neu zu entscheiden
1 arrêts10 consultations
Entschädigungsfrage neu zu regeln (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG
1 arrêts5 consultations
Entschädigungspunkt sowie insoweit aufzuheben
1 arrêts11 consultations
Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts zu ihren Lasten bestätigt worden sei. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
1 arrêts10 consultations
Entschädigungsregelung drängt sich vorliegend aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht auf. Bei dieser Kosten-
1 arrêts12 consultations
Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an
1 arrêts10 consultations
Entschädigungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid verstosse gegen verfassungsmässige Rechte
1 arrêts10 consultations
Entschädigungsregelung kann hingegen mit Beschwerde angefochten werden. Sie beruht hier auf dem bisherigen kantonalen Zivilprozessrecht (E. II/1 S. 6 des angefochtenen Entscheids; vgl. Art. 404 f. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung
1 arrêts
Entschädigungsregelung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen
1 arrêts9 consultations
Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
1 arrêts9 consultations
Entschädigungsregelung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer
1 arrêts8 consultations
Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei
1 arrêts13 consultations
Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt
1 arrêts13 consultations
Entschädigungszahlungen
1 arrêts9 consultations
Entschädigung von Fr. 1.--/km sowie von Fr. 4.-- pro Verpflegung am Mittagstisch) - vom Schulrat selber gefällt. Gemäss Sitzungsprotokoll wurden der Schulratspräsident
1 arrêts
Entscheid bestätigt eine Baubewilligung
1 arrêts9 consultations
Entscheid der ersten Instanz zu überprüfen
1 arrêts14 consultations
Entscheide
1 arrêts10 consultations
Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 133 I 308 E. 2.4 S. 313). Die Beschwerdefrist bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt spätestens zu laufen
1 arrêts9 consultations
Entscheide betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Der Betroffene muss den Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen
1 arrêts10 consultations
Entscheide den direkt betroffenen Personen zu eröffnen (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst ausserdem der Anspruch des Betroffenen
1 arrêts11 consultations
Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) beschlügen öffentliches
1 arrêts9 consultations
Entscheide der Kantonsregierungen im Bereich der Spitalplanung (Art. 39 KVG)
1 arrêts13 consultations
Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
1 arrêts11 consultations
Entscheide der Schätzungskommission frei zu überprüfen; als zweite Rechtsmittelinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt (Art. 95 BGG). Den Sachverhalt kann das Bundesgericht gemäss Art. 97
1 arrêts6 consultations
Entscheidend für die Versagung der Bewilligung durch das Verwaltungsgericht war jedoch nicht die ungenügende Abklärung von Alternativstandorten
1 arrêts8 consultations
Entscheidend für die Vorinstanzen war
1 arrêts14 consultations
Entscheidend ist
1 arrêts10 consultations
Entscheidend ist schliesslich die Begründung
1 arrêts9 consultations
Entscheidend ist somit nicht die formelle Dauer der Ehe
1 arrêts9 consultations
Entscheidend ist vorliegend
1 arrêts7 consultations
Entscheidend sei jedoch
1 arrêts9 consultations
Entscheidungen betreffend den Unterhalt auch nicht dem Minderjährigenschutzabkommen. Da Unterhaltsleistungen vom Abkommen nicht erfasst seien
1 arrêts9 consultations
Entscheidungen zu erleichtern
1 arrêts9 consultations
Entscheidung sowie zur Neuverlegung der Kosten zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
1 arrêts7 consultations
Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen zu beachten
1 arrêts11 consultations
Entscheid vom 27. Juni 2012)
1 arrêts7 consultations
EntsG; SR 823.20) gelten insbesondere die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages über die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber auch für solche ausländischen Betriebe
1 arrêts7 consultations
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
1 arrêts10 consultations
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
1 arrêts10 consultations
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1
1 arrêts4 consultations
Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den privaten Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 arrêts11 consultations
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es rechtfertigt sich
1 arrêts7 consultations
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Dem sinngemäss gestellten Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden
1 arrêts4 consultations